AG Paderborn |
TKV § 16 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Dem Telekommunikationsdienstleistungsanbieter obliegt nach allgemeinen Regeln die Beweislast für die Richtigkeit gestellter Rechnungen, insbesondere ihre Aufschlüsselung nach Verbindungspartner, Zeit, Dauer und dadurch ausglösten Einzelgebühren. 2. Ein Anscheinsbeweis im Sinne der Vermutung der Richtigkeit der gestellten Rechnung greift zugunsten des Telekommunikationsdienstleistungsanbieters bei pauschalen Gebührenrechnungen nicht ein. Der Umstand, dass seitens des Kunden auf einen Einzelverbindungsnachweis verzichtet wurde, ändert nichts an der Verteilung der Darlegungslast, denn § 16 TKV sieht auch ohne Auftrag des Kunden eine Pflicht des Unternehmens zur Aufschlüsselung der Verbindungsdaten vor. |
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[online seit: 03.06.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Paderborn, AG, Beweis für Handy-Gespräche und SMS-Nachrichten - JurPC-Web-Dok. 0159/2002 |