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I. Die Internetadresse der Verfügungsbeklagten verstößt
nicht gegen § 1 UWG i. V. m. §§ 43 b BRAO, 6 BO. Die
Internetadresse der Verfügungsbeklagten ist zwar im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eingerichtet und ausgewählt. Sie verstößt
jedoch nicht gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. Denn die Adresse
stellt keine Werbung im Sinne der §§ 43 b BRAO, 6 BO dar. Sie wird von
den genannten Normen, die die Werbetätigkeit eines Rechtsanwalts beschränken,
gerade nicht verboten. Dann kann sie auch nicht unlauter im Sinne des
Wettbewerbsrechts sein. Werbung im Sinne der §§ 43 b BRAO, 6 BO ist
nach ständiger Rechtsprechung ein Verhalten, das darauf angelegt ist,
andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen, für
den geworben wird (vgl. nur BGH, NJW 1992, 45; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., §
43 b Rn. 5). Davon abzugrenzen ist bloßes werbewirksames Verhalten
(BVerfG, MDR 1997, 984). Denn nicht jede Maßnahme, der ein gewisser
Werbeeffekt innewohnt, stellt schon Werbung des Rechtsanwalts dar. Seine
schlichte Darstellung nach außen ist dem bloß werbewirksamen
Verhalten zuzuordnen. Vorliegend hebt sich die Internetadresse von den 'üblichen'
Adressen, in denen lediglich der Name eines oder mehrerer Mitglieder einer
Sozietät oder des einzelnen Rechtsanwalts genannt ist, ab. Sie verfügt
damit über einen erhöhten Wiedererkennungswert. Wer einmal die
Homepage der Verfügungsbeklagten besucht hat, wird sich sofort wieder an
den Namen erinnern, wenn er ihm auf dem Bildschirm vor Augen steht. Ein
Wiedererkennungswert kann auf unterschiedliche Weise erreicht werden. Dazu
bedienen sich Rechtsanwälte vielfältiger Formen: Auf den Briefköpfen
sind Logos, das Briefpapier ist in bestimmten Farben gehalten usw. Häufig
wird indes über diese 'internen' Maßnahmen, die nur erkennbar sind,
wenn das Mandat einmal erteilt ist, hinausgegangen. So gehen Rechtsanwälte
- erlaubtermaßen - mit Praxisbroschüren und Rundschreiben an die Öffentlichkeit,
um sich zu präsentieren (Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 6 BO Rn. 20
ff.). Dann ist es nur konsequent, wenn diese Broschüren - genauso wie
Briefköpfe - graphisch oder farblich in einer Weise gehalten werden, die
dem Mandanten (und dem potentiellen Mandanten) eine sofortige Wiedererkennung
ermöglicht. Zu diesem Zweck ist der Aufdruck eines Logos zulässig,
ohne dass damit bereits geworben werden würde. Nicht anders ist die hier in
Rede stehende Internetadresse zu beurteilen. Sie ist Teil des 'Outfits' der
inhaltlich nicht zu beanstandenden Homepage der Verfügungsbeklagten. Dabei
kommt diesen vorliegend zu Gute, dass sie eine werbewirksame - aber eben keine
werbende - Idee gehabt haben, um sich nach außen darzustellen. Die Adresse
weckt in erster Linie Assoziationen; der Leser denkt unwillkürlich an
'Bitte recht freundlich', was aufgrund der Wortspielerei einen erhöhten
Wiedererkennungswert hat. Sie ist im Vergleich mit anderen Internetadressen eben
pfiffig gestaltet. Das macht ihren Wert aus, ohne dass sie deshalb als Werbung
zu qualifizieren wäre. Die Adresse lässt sich gut merken, was
angesichts der Vielzahl von Rechtsanwälten in einer Stadt wie #######
allemal von Vorteil ist. Diesen Vorteil haben die Verfügungsbeklagten sich
durch eine gute Idee verschafft. Genau das - nicht mehr - kommt in der Adresse
zum Ausdruck. Andere Rechtsanwälte mögen eher Wert auf nach außen
getragene Seriosität legen. Das tun die Verfügungsbeklagten jedenfalls
in ihrer Internetadresse nicht; sie haben sich - offenbar bewusst - für
eine einprägsame Formel entschieden. Dabei wird der Name der Homepage nicht
besonders - geschweige denn reklamehaft - herausgestellt; er fällt nicht
etwa sofort ins Auge. Aus dem von dem Verfügungskläger eingereichten
Abdruck aus der Domain '####### Online' wird dies mehr als deutlich. Denn auch
die Verfügungsbeklagten sind dort nicht als Kanzlei 'recht-freundlich.de',
sondern unter ihren Namen aufgeführt. Erst im 'Kleingedruckten' - nämlich
unter den in Fettdruck gehaltenen Namen der Verfügungsbeklagten und nach
der Angabe ihrer Tätigkeitsschwerpunkte - findet sich die Internetadresse
mit dem hier streitgegenständlichen Namen. Nichts anderes gilt für den
Abdruck im Branchenverzeichnis. Demgegenüber tritt der von dem Verfügungskläger
in den Vordergrund gestellte Ansatz, dem Mandanten werde eine besondere
Freundlichkeit der Verfügungsbeklagten suggeriert - jedenfalls angesichts
der mit der Adresse verbundenen Assoziation - in den Hintergrund. Auf eine
derartige Idee kommt der Betrachter der Adresse nämlich erst, wenn er länger
über die gewählte Kurzformel nachdenkt. Auch dann kommt er nur auf den
Gedanken, dass die Anwälte eine Eigenschaft nennen, die im täglichen
Umgang selbstverständlich ist, aber alles andere als eine speziell
juristische Qualität darstellt. |
Abs. 2 |