JurPC Web-Dok. 174/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/2001169176

LG Stuttgart
Teil-Urteil vom 19.06.2001

17 O 519/00

Vergütungspflicht für CD-Brenner

JurPC Web-Dok. 174/2001, Abs. 1 - 52


UrhG §§ 53, 54

Leitsatz (der Redaktion)

Mittels CD-Brennern hergestellte private (Digital-)Kopien von geschützten Werken fallen unter den Anwendungsbereich der §§ 53, 54 UrhG. Konventionsrecht nach RBÜ und TRIPS-Abkommen steht einer solchen Auslegung nicht entgegen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob auf sogenannte CD-Brenner eine Geräteabgabe nach §§ 54 UrhG zu zahlen ist. JurPC Web-Dok.
174/2001, Abs. 1
Bei der Klägerin handelt es sich um einen Zusammenschluß von Verwertungsgesellschaften nach dem UrhWahrnG in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Führung der G... Die Beklagte importiert und verkauft sogenannte CD-Brenner. Von 1998 bis 1999 vertrieb die Beklagte die in Klagantrag 1 genannten beiden Geräte und seither auch Nachfolgemodelle. Mit diesen Geräten können Endkunden in Verbindung mit einem handelsüblichen, entsprechend ausgerüsteten PC Computerdaten, aber auch in digitaler Form aufgezeichnete oder umgewandelte Musikstücke und Videos auf Leer-CDs speichern. Die streitgegenständlichen Geräte verarbeiten sowohl gewöhnliche CDs, sogenannte CD-R's, die in Musik-CD-Playern abgespielt werden können, als auch wiederbeschreibbare CD's, sogenannte CD-RW's, die nur in Geräten wie den streitgegenständlichen und in ganz speziellen CD-Playern zu benutzen sind. Als Datenquelle kommen dabei - jedenfalls theoretisch - Musikstücke, Videos und Filme auf bestehenden CDs, CD-RWs, DVDs, aus dem Internet oder nach entsprechender digitaler Umwandlung auch aus herkömmlichen Quellen wie Plattenspieler, CD-Player, Radio, Fernsehen oder Videorecorder in Betracht. In ihren Prospekten bewirbt die Beklagte ihre CD-Brenner wie folgt (Anl. K2 zur Klagschrift): "... ideal zum Archivieren und Verteilen großer Datenmengen sowohl im privaten als auch im professionellen Bereich: Fotos, Musiktitel, Videos, Multimedia-Präsentationen ..." Zuletzt war unter den Parteien nicht mehr streitig, daß Kopierschutzmechanismen und technische Möglichkeiten zur Einzellizensierung von Kopien im Audio- wie im Videobereich in der Vergangenheit überhaupt nicht und gegenwärtig jedenfalls nicht flächendeckend zur Verfügung stehen oder eingesetzt werden. Abs. 2
Die von der Klägerin angerufene, nach dem UrhWahrnG gebildete Schiedsstelle entschied am 05.05.2000 im Sinn der Klage und schlug eine Vergütung von 17 DM netto je verkauften Brenner vor (Anl. K44 zur Klagschrift). Die Beklagte hat Widerspruch eingelegt. Abs. 3
Die Klägerin trägt vor: Abs. 4
Ihre Aktivlegitimation ergebe sich aus §§ 54h UrhG und 13b I WahrnG i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag vom 21.12.1992 (K 45). Die Gesellschafter hätten die ihnen zur Wahrnehmung übertragenen Vergütungsansprüche in die Gesellschaft eingebracht. Die Z... als Zusammenschluß von Wahrnehmungsgesellschaften betätige sich lediglich in Form einer Inkassostelle und benötige daher keine eigene Zulassung durch das Deutsche Patent- und Markenamt. Abs. 5
Im privaten Bereich werde das Brennen von Musiktiteln und Videos aus dem Internet und das Kopieren von gekauften CDs intensiv betrieben, wie sich aus zahlreichen Veröffentlichungen mit entsprechenden Berichten und einschlägigen Anleitungen ergebe. Vergütungspflichtig seien grundsätzlich alle Filme, Musikwerke und teilweise auch Sprachwerke, so daß eine Vervielfältigung mit Hilfe der CD-Brenner zu erwarten sei. Abs. 6
CD-Brenner stellten Aufnahmegeräte im Sinn des § 54 I UrhG dar. Daß es sich um Kombinationsgeräte handle, die auch eine andere Funktionen erfüllten, nämlich die der Vervielfältigung von Computerdaten und anderen digitalen Daten, sei unschädlich. Abs. 7
CD-Brenner seien erkennbar zur Aufnahme von geschützten Werken auf Bild- oder Tonträger im privaten Bereich nicht nur geeignet, sondern auch bestimmt. Das ergebe sich schon aus den Werbeaussagen der Beklagten. Nach der Lebenserfahrung seien unter Musiktiteln, Videos und Multimedia-Präsentationen stets auch geschützte Werke. Abs. 8
Sowohl das Kopieren von DVD/CD auf CD-ROM (Offline-Nutzung) wie auch das Aufzeichnen von aus dem Internet bezogener Daten (Online-Nutzung) stellten nach §§ 53, 54 UrhG relevante Vervielfältigungen dar. Die etwaige Zwischenspeicherung auf der Computerfestplatte ändere nichts, weil diese ebenfalls ein Ton- oder Bilddatenträger im Sinne des Gesetzes sei. Abs. 9
§ 54 Abs. 1 UrhG sei auf die im Streit stehenden digitalen Vervielfältigungen anwendbar, weil vom Wortlaut mit umfaßt. Davon gehe auch die Literatur aus. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 1965 an digitale Aufzeichnungen noch nicht habe denken können, entspreche es seinem Willen, Aufzeichnungen unabhängig von ihrer technischen Art der Vorschrift zu unterstellen. Es bestehe die gleiche Interessenlage wie bei anderen Aufzeichnungsmethoden, denn von einem Verbotsrecht (anstatt einer beim Hersteller erhobenen Pauschalvergütung) habe der Urheber des einzelnen Werks nichts. Abs. 10
Diese Auslegung der §§ 53 ff. UrhG stehe in Einklang mit dem Konventionsrecht im urheberrechtlichen Bereich (Art. 9 Abs. 2 RBÜ, Art. 9, 13 TRIPS). Die Anwendung der Vorschriften über die Geräteabgabe auf CD-Brenner erfülle die Anforderungen des sog. "Drei-Stufen-Tests". Die nationale Regelung betreffe nämlich nur den Sonderfall der privaten Vervielfältigungen. Sie schütze die Interessen der Urheber in geeigneter Weise durch die Erhebung einer Abgabe beim Hersteller, was dem einzelnen Urheber gar nicht möglich sei. Insofern stehe der einzelne Urheber sogar besser, als wenn ihm - de lege ferenda - ein umfassendes Verbotsrecht eingeräumt würde, das er weder überwachen noch durchsetzen könnte. Die dafür erforderlichen Kontrollmechanismen seien noch nicht eingeführt und verhinderten die Vervielfältigung der bereits digital verfügbaren Werke nicht. Abs. 11
Die Klägerin verlangt im Weg der Stufenklage in der vorliegenden ersten Stufe Auskunft, in einer weiteren, derzeit nicht zur Entscheidung stehenden Stufe auch Zahlung einer Vergütung nach Maßgabe der Auskunft von 23 DM je verkauftem CD-Brenner. Abs. 12
Die Klägerin beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Stückzahl der von ihr in dem Zeitraum vom 01.02.1998 bis 30.04.1999 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten CD-Brenner "H... 7200i" und "H... 7200e" zu erteilen;

2.die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über Typenbezeichnung und Stückzahl der von ihr in dem Zeitraum ab dem 01.05.1999 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten CD-Brenner, die als interne oder externe Geräte in technischer Verbindung mit einem PC betrieben werden können, zu erteilen.

Abs. 13
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 14
Sie verteidigt sich wie folgt: Abs. 15
Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie selbst keine Wahrnehmungsgesellschaft im Sinn des § 1 UrhWahrnG sei und nicht über die erforderliche Erlaubnis des Patentamts verfüge. Eine Klage aus dem Recht der einzelnen Gesellschafter der Klägerin komme nicht in Betracht, weil diese ihre Rechte auf die Klägerin übertragen hätten. Die Filmverwertungsgesellschaften (V.., G..., V..., G...) seien auch deshalb nicht aktivlegitimiert, weil sie nur Rechte an Spielfilmen und TV-Produktionen wahrnähmen, die nicht auf den streitgegenständlichen Geräten vervielfältigt würden. Aus dem Internet könnten nur kurze Spots, Talkshows, Previews und Live-Übertragungen in digitaler Form bezogen werden und keine Filme. Rechte an Internet-Fernsehsendungen oder Live-Übertragungen könnten keiner der Verwertungsgesellschaften zugeordnet werden. Abs. 16
Bei CD-Brennern handle es sich gar nicht um Aufnahmegeräte im herkömmlichen Sinn, sondern um Computerperipheriegeräte, auf die § 54 Abs. 1 UrhG nicht anzuwenden sei. Die streitgegenständlichen Geräte seien nämlich nicht - wie z.B. ein selbständiger CD-Recorder - zur unmittelbaren Aufzeichnung ohne PC-Unterstützung von einer externen Audio-Quelle (LP, MC, Radio, ...) in der Lage. Die Geräte würden vorwiegend zur Speicherung von Computerdaten verwendet, während die Möglichkeit der Vervielfältigung von Musik-CDs auf CD-RWs nicht im Vordergrund stehe. Jedenfalls seien CD-Brenner zur Vervielfältigung von Bildmaterial nicht erkennbar "bestimmt" im Sinn des § 54 UrhG. Abs. 17
Die technische Möglichkeit der Videoaufzeichnung bestehe auch nur theoretisch. In der Praxis sei diese äußerst unattraktiv (ruckelnde Bilder, enormer Speicherbedarf, lange Downloadzeiten). Für Filme eigneten sich CDs aus Kapazitätsgründen überhaupt nicht. Abs. 18
Die Vervielfältigung von Musik- und Videodaten mittels CD-Brenner mit Zwischenspeicherung auf der Computerfestplatte falle nicht unter § 54 UrhG, da die Festplatte kein Ton- oder Bildträger im Sinn des Gesetzes sei. Abs. 19
Vor allem dürften die engen Voraussetzungen einer Zwangslizenz als Schrankenbestimmung nicht erweiternd ausgelegt werden. Gerade bei neuen technischen Verfahren sei der Wortlaut zweckentsprechend einzuschränken. Denn der Bundesgerichtshof habe in mehreren Entscheidungen die Ausnahmen vom Vervielfältigungsverbot stets eng ausgelegt ("Grundig-Reporter" u.a.) und insbesondere auch den Willen des Gesetzgebers respektiert, daß die Vergünstigung der §§ 53 ff. nicht jede neue Nutzungsmöglichkeit zulasse ("CB-Infobank II" [= JurPC Web-Dok. 7/1997, Anm. der Red.]). Abs. 20
Der Zweck des § 54 Abs. 1 UrhG bestehe nur darin, die analoge Privatkopie vom Verbotsrecht des Urhebers freizustellen. Weil die digitale Vervielfältigung 1965 noch nicht bekannt gewesen sei, könne sie von der Interessenabwägung des Gesetzgebers auch nicht erfaßt sein. Die Interessenlage sei heute insofern anders als damals, da heute durch neue, vor der Einführung stehende technische Verfahren eine Kontrolle über die privaten Vervielfältigungen möglich geworden sei (z.B. CSS im Videobereich). Auch hätten bestimmte Gruppen von Urhebern, z.B. die Hersteller von Video- bzw. Computerspielen, die von der ZPÜ nicht repräsentiert würden, ein Interesse am Fortbestehen des Verbotsrechts. Aber auch die vertretenen Urheber hätten angesichts der um sich greifenden und existenzgefährdenden Piraterie im digitalen Bereich ein Interesse am Verbot. Eine Abgrenzung zwischen erlaubten privaten Kopien und unerlaubten Formen (Heim-Piraterie, Schulhof-Piraterie) könne nicht mehr gezogen werden. Das exklusive Vervielfältigungsrecht und die individuelle Lizenzierung brächten dem Urheber wesentlich höhere Erträge. Die Berechtigung der §§ 53 ff. UrhG sei deshalb in die öffentliche Diskussion geraten. Auch zeigten die jüngeren Gesetzesänderungen bezüglich der Datenbankwerke und der Computersoftware, daß der Gesetzgeber - stünde die Entscheidung heute an - sich für das Verbot und nicht die Erlaubnis der Vervielfältigung entscheiden würde. Dementsprechend wendeten Rechtsprechung und Lehre § 54 Abs. 1 UrhG auf digitale Vervielfältigungsgeräte gar nicht an. Abs. 21
Schließlich sei das Gesetz im Sinne des Konventionsrechts - hier Art. 9 Abs. 2 RBÜ und Art. 13 TRIPS - auszulegen, zumal die Klägerin auch ausländische Verbandsurheber vertrete. Den "Drei-Stufen-Test" bestehe die Erlaubnis privater digitaler Kopien aber nicht, sondern sie stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Urheber dar. Die private Vervielfältigung stelle gegenüber der kommerziellen Vervielfältigung keinen Sonderfall dar, zumal eine Abgrenzung allein aufgrund subjektiver Momente nicht möglich sei. Auch könne die Klägerin nicht darlegen, daß diese Freistellung die normale Auswertung nicht beeinträchtige, was sich etwa an der Möglichkeit der Herstellung von 1:1-Kopien von Musik-CDs zeige. Digitale Kopien mit der Möglichkeit beliebiger Weitervervielfältigung beeinträchtigten die Urheberinteressen in viel stärkerem Maß als analoge Kopien. Deshalb liege der Sachverhalt anders als bei Geräten, die der Herstellung von analogen Papierkopien dienten (Faxgeräte, Scanner, Kopierer). Auch sei das Urheberpersönlichkeitsrecht durch die Möglichkeit der Weiterbearbeitung der Kopien in viel stärkerem Maß betroffen als bei herkömmlichen Kopien. Abs. 22
Die Parteien haben im übrigen zur Höhe der Vergütung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht streitig vorgetragen. Abs. 23
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt den vorgelegten Anlagen sowie auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Landgerichts Stuttgart vom 21.11.2001 und vom 19.06.2001 verwiesen (Bl. 135/138 d. A. und Bl. 227/228 d.A.). Abs. 24

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der in der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsansprüche begründet. Abs. 25
Die Klägerin hat Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß §§ 54g Abs. 1, 54 Abs. 1, 53 Abs. 1, 2, 54h Abs. 1 UrhG i.V.m. § 13b Abs. 1 UrhWahrnG. Sie ist zur Geltendmachung der Auskunftsansprüche berechtigt (I.). Mittels CD-Brennern hergestellte private (Digital-)Kopien von geschützten Werken fallen unter den Anwendungsbereich der §§ 53, 54 UrhG (II.). Konventionsrecht nach RBÜ und TRIPS-Abkommen steht einer solchen Auslegung nicht entgegen (III.). Abs. 26

I.

Die Klägerin ist als Inkassostelle ihrer Gesellschafter zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche aktiv legitimiert (§§ 54h Abs. 1 UrhG, § 13b Abs. 1 UrhWahrnG).
Abs. 27
1.Daß die Klägerin selbst über eine gesonderte Genehmigung als Wahrnehmungsgesellschaft gemäß §§ 1, 2 UrhWahrnG nicht verfügt, schadet nicht, weil jedes ihrer Mitglieder, dessen Rechte hier eingefordert werden, für sich die erforderliche Genehmigung als Wahrnehmungsgesellschaft besitzt. Das reicht aus. Denn die überwiegende Meinung in der urheberrechtlichen Praxis geht davon aus, daß die Z... selbst keiner eigenen Genehmigung bedarf, solange sie sich - wie vorliegend - nur als Inkassostelle der ihr angehörenden Verwertungsgesellschaften ohne Treuhandfunktion betätigt (OLG Stuttgart DB 1982, 2686; Schricker/Reinbothe, UrhR, 2. Aufl., Rn. 14 vor §§ 1 ff. WahrnG und § 1 WahrnG Rn. 8; Fromm/Nordemann, UrhR, 9. Aufl., Einl. WahrnG Rn. 4 und § 1 WahrnG Rn. 1 m.w.N.). Nur zu diesem Zweck haben die Gesellschafter der Klägerin ihre Rechte nach dem UrhWahrnG gemäß § 5 Abs. 1, 2 des Gesellschaftsvertrages vom 21.12.1992 in die Gesamthandsgemeinschaft eingebracht (Anlage K45 zur Klage). Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ("Zweck der Gesellschaft ist die Geltendmachung der Vergütungsansprüche gemäß § 51 Abs. 1 UrhG"; vgl. auch Kreile, Die Zusammenarbeit der Verwertungsgesellschaften unter der Aufsicht des Deutschen Paten- und Markenamtes, GEMA-Jahrbuch 1999/2000, S. 80 ff., vorgelegt als Anlage B10, Bl. 184 d.A.). Daß der Z... darüber hinaus weitere Funktionen und Rechtszuständigkeiten zukommen sollten, die über die Funktion einer Inkassostelle hinausreichten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Abs. 28
2.Die durch die Rechte ihrer Gesellschafter bewirkte Aktivlegitimation der Klägerin entfällt nicht dadurch, daß ihre Gesellschafter ihrer Rechte durch die Einbringung in die Gesellschaft verlustig gegangen wären. Diese Argumentation überzeugt schon von der Logik her nicht. Wäre mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrags ein Rechtsverlust auf Seiten der Gesellschafter eingetreten, so beträfe dies nur die Aktivlegitimation einer einzelnen Wahrnehmungsgesellschaft in einem von ihr allein geführten Prozeß, nicht aber die Aktivlegitimation der hier klagenden Gesellschaft. Vor allem aber führt die Einbringung von Rechten in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht zum Rechtsverlust auf Gesellschafterseite. Vielmehr besteht gemäß dem herrschenden Verständnis vom Wesen der Gesamthand die Rechtszuständigkeit der Gesellschafter fort mit der Besonderheit der gesamthänderischen Gebundenheit. Denn anders als bei den juristischen Personen des Privatrechts handelt es sich bei der Gesamthand nicht um ein selbständiges Rechtssubjekt, auf das die Rechte ihrer Gesellschafter mit der Folge eines Rechtsverlusts auf Gesellschafterseite übergehen könnten, sondern lediglich um eine Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter. Abs. 29
Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 (WM 2001, 408), in der aus praktischen Erwägungen heraus eine beschränkte Rechts- und Prozeßfähigkeit der BGB-Gesellschaft bejaht wurde. Denn diese Rechtssubjektivität besteht nur nach außen (Entscheidungsgründe Ziffer A I 2), nicht aber im Verhältnis zu den Gesellschaftern. Das zeigt sich an der Kehrseite der hier interessierenden Rechtsinhaberschaft, der Haftungsseite: Gesellschaft und Gesellschafter haften nebeneinander, nämlich akzessorisch, wie dies bisher schon bei den Personengesellschaften des Handelsrechts angenommen worden ist. Entspräche die von der Beklagtenseite vertretene Rechtsmeinung derjenigen des Bundesgerichtshof, hätte dieser in der zitierten Entscheidung die Klage gegen die Gesellschafter abweisen müssen. Das war aber nicht der Fall. Vielmehr führte die Entscheidung zu einer Verurteilung der Gesellschaft neben den Gesellschaftern "wie Gesamtschuldner" (so der Tenor). Abs. 30
3. Die Zweifel der Beklagten an der Aktivlegitimation der Filmverwertungsgesellschaften V..., G..., V... und G... greifen nicht durch. Zum einen ist nach der GEMA-Vermutung zunächst einmal davon auszugehen, daß Schutzrechte an allen veröffentlichten Werken bestehen, also auch an im Internet verfügbaren Talkshows, Filmausschnitten usw. Diese Vermutung konnte die Beklagte nicht widerlegen. Zum andern zeigt das Beispiel der von der Klägerin vorgelegten Kopie eines Kinofilms auf CD (Anl. K87), daß auch Filmwerke, die unstreitig unter die Zuständigkeit der Gesellschafter der Klägerin fallen, mit CD-Brennern vervielfältigt werden können. Vor allem aber spielt die Frage, welcher Verwertungsgesellschaft die Rechte an bestimmten Werkarten zugeordnet werden, im Rahmen der vorliegenden Klage der Z... als Gesamthand und insbesondere im derzeitigen Verfahrensstadium keine Rolle. Daß die streitgegenständlichen Geräte zur Speicherung bestimmter Werkarten ggf. weniger geeignet sind und daher nur in geringem Umfang eingesetzt werden, ist keine Frage der Aktivlegitimation, sondern der Höhe des geltend gemachten Anspruchs (vgl. OLG Stuttgart DB 1982, 2686, 2687). Abs. 31

II.

CD-Brenner sind vergütungspflichtig im Sinn von § 54 UrhG. Es handelt sich um Geräte gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 UrhG bestimmt sind.
Abs. 32
1.CD-Brenner sind vom Gesetzeswortlaut des § 54 UrhG umfaßt. Darin sind sich die Parteien auch einig. Mit Hilfe dieser Geräte können geschützte Ton- und Bildwerke auf Ton- bzw. Bildträger aufgezeichnet bzw. vervielfältigt werden. Sie unterscheiden sich von den unzweifelhaft unter § 54 UrhG fallenden herkömmlichen Ton- und Bildaufzeichnungsgeräten wie Kassetten- und Videorecordern lediglich in zwei Punkten: Zum einen werden die Daten in digitaler Form statt in analoger Form aufgezeichnet. Das betrifft jedoch nur die technische Seite. Der Gesetzeswortlaut der §§ 53, 54 UrhG differenziert nicht nach der Aufnahmetechnik. Das ergibt sich auch aus der Legaldefinition der Vervielfältigung in § 16 Abs. 1 UrhG ("gleichviel in welchem Verfahren"). Zum anderen dienen CD-Brenner auch oder sogar in erster Linie zur Speicherung von nicht unter §§ 53 ff. UrhG fallenden Daten wie Computersoftware. Aber auch dieser Umstand spricht nicht gegen die Anwendung des § 54 UrhG. Denn diese Vorschrift enthält keinen Hinweis darauf, daß der Zweck der Ton- und Bildaufzeichnung der einzige sein muß. Es reicht, daß diese Geräte auch zum genannten Zweck bestimmt sind (Amtl. Begründung zur Novelle 1985, BT-Drs. 10/837 S. 18; BVerfG GRUR 1972, S. 488, 490 - Tonbandvervielfältigungen; BGH NJW 1993, 2118 - Readerprinter). Eine solche Zweckbestimmung der streitgegenständlichen Geräte ergibt sich aus der eigenen Werbung der Beklagten. Das als Anl. K2 vorgelegte Werbeblatt spricht davon, die CD-Brenner seien "... ideal zum Archivieren und Verteilen großer Datenmengen sowohl im privaten als auch im professionellen Bereich: Fotos, Musiktitel, Videos, .." (Abschnitt "Software-Merkmale"). Auf ihrer Internetseite stellt die Beklagte die Möglichkeit heraus, mit ihren CD-Brennern im komprimierten MP3-Format vorliegende Musikdateien mit der mitgelieferten Software zu entkomprimieren und auf CD zu speichern (Anl. K68). Auch das Benutzerhandbuch beschreibt die Benutzung der mitgelieferten Software, mit der Kopien von CDs erstellt werden können (Anl. K1: "Adaptec DirectCD", "Adaptec Easy CD Audio", "Adaptec Easy CD Creator", "CD Copier"). Abs. 33
Auf den von der Beklagten hervorgehobenen Unterschied zwischen CD-R-Brennern, deren CDs in jedem CD-Player abgespielt werden können, und den streitgegenständlichen CD-RW-Brennern, die zusätzlich mit wiederbeschreibbaren CDs umgehen können und deren Einsatzgebiet mehr im Computerdatenbereich anzusiedeln sein dürfte, kommt es hingegen schon deswegen nicht entscheidend an, weil die streitgegenständlichen Brenner beide Funktionen erfüllen. Abs. 34
Daß es sich bei CD-Brennern um Computerperipheriegeräte handelt, die nur zusammen mit einem PC funktionieren, ist ohne Belang. Der Gesetzeswortlaut des § 54 UrhG nimmt keine Rücksicht darauf, ob die Funktion der Vervielfältigungsgeräte weitere Geräte zum Betrieb voraussetzt (BGH GRUR 1981, 355 - "Videorecorder"). Dieser Umstand könnte zwar eine Rolle für die Frage spielen, ob neben der Urhebervergütung für CD-Brenner auch für das Computersystem im übrigen eine gesonderte Vergütung zu zahlen ist. Das ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Abs. 35
Unerheblich ist ferner, ob im Rahmen des Vervielfältigungsvorgangs eine Zwischenspeicherung der Audio- und Videodaten auf der Computerfestplatte stattfindet. Erstens nimmt der Wortlaut des § 54 UrhG nicht auf (interne) Zwischenspeicherungen Rücksicht. Und zweitens sind Festplatten ebenso wie CD-ROMs geeignet und bestimmt, Audio- und Videodaten zu speichern. Sie sind also selbst Ton- und Bildträger im Sinn des UrhG (Schricker/Loewenheim, UrhR, 2. Aufl. 1999, § 16 Rn. 17, 22, 26; Fromm/Nordemann, UrhR, 9. Aufl. 1999, § 16 Rn. 2). Letztlich offen bleiben kann im Rahmen der vorliegenden Entscheidung, ob die unter anderem als Speichergeräte für Videodaten beworbenen CD-Brenner (vgl. oben zitierte Werbung und darüber hinaus auch Aufzählung im Benutzerhandbuch Anl. K1, Kap. 8-1 "Video-CD") für diesen Einsatzzweck tatsächlich so ungeeignet sind, wie die Beklagte im Prozeß wiederholt und mit Nachdruck vortragen läßt, und ob die Praxis von dieser Möglichkeit tatsächlich so gut wie keinen Gebrauch macht. Dagegen sprechen jedenfalls die gerade in letzter Zeit sich häufenden Veröffentlichungen der Fachpresse und der Publikumszeitschriften mit Berichten über die Praxis der Videodigitalisierung und -speicherung am PC, teilweise mit konkreten Anleitungen zur Herstellung von Video-CDs, wie der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist. (Allein in der gängigen Zeitschrift c't erschienen im letzten halben Jahr größere Artikel mit den Titeln "Super Video CD" (Heft 13/01 vom 18.06.2001), "Kino aus dem Netz" (Heft 10/01), "MP3- und Videotausch nicht zu stoppen" (Heft 6/01), "Filme napstern" (Heft 3/01), "PC als Videorecorder" (26/00).) Nichts anderes ergibt sich aus einschlägigen, von Klägerseite im Prozeß vorgelegten Veröffentlichungen und Beispielen (Anlagen K42, K76 - K86) und vor allem aus der von ihr hergestellten Spielfilmkopie auf CD (Anlage K87). Wie dem allem auch sei: Die derzeit geltend gemachten Auskunftsansprüche wären schon dann begründet, wenn von relevanten Vervielfältigungen allein im Audiobereich auszugehen wäre. Lediglich für die Frage der Höhe der Vergütung wird ggf. aufzuklären sein, welchen Umfang die Nutzung von CD-Brennern als Bildaufzeichnungsgeräte tatsächlich einnimmt. Abs. 36
2.Dieses erste Ergebnis wird von der systematischen Auslegung bestätigt. Nur die Fälle, in denen schon aufgrund der Zweckbestimmung der Geräte eine Vervielfältigung von geschützten Werken im Inland nicht zu erwarten ist, werden über die Ausnahmevorschrift des § 54c UrhG von der Abgabepflicht ausgenommen. Hauptbeispiel sind ausschließlich für den Export bestimmte Geräte (Schricker/Lowenheim, UrhR, 2. Aufl., § 54c Rn. 2). Dazu gehören die streitgegenständlichen CD-Brenner nicht. Aus den nachträglich in das Urhebergesetz eingefügten Sondervorschriften zum Schutz von Computersoftware und Datenbanken (§§ 53 Abs. 5, 69a ff., 87a ff. UrhG), die freie Privatkopien nicht vorsehen, läßt sich für den normalen Anwendungsfall von §§ 53, 54 UrhG ebenfalls nichts herleiten. Abs. 37
3.Die historische Betrachtung führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit der Einführung des § 54 UrhG wollte der Gesetzgeber als Reaktion auf die "Grundig-Reporter" (oder auch "Magnettonband")-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 266) eine Situation regeln, die mit der heutigen durchaus vergleichbar ist. Denn das Magnettonband ermöglichte es dem privaten Verbraucher erstmals, geschützte Tonwerke selbst aufzunehmen bzw. zu vervielfältigen, so daß eine Überwachung und Lizenzierung beim unmittelbar Handelnden ausscheiden mußte (zur Entstehungsgeschichte vgl. Schricker/Loewenheim, a.a.O. § 53 Rn. 3 ff., § 54 Rn. 2). Im Gesetzgebungsverfahren kam zum Ausdruck, daß es darum ging, Aufzeichnungen unabhängig vom technischen Verfahren der Vergütungspflicht zu unterwerfen. In der Begründung zum RegierungsEntwurf des Urheberrechtsgesetzes vom 09.09.1965 (BT-Drucks. IV/270, abgedruckt in UFITA Bd. 45, S. 240, 287) heißt es: "...läßt der Entwurf die private Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ohne Rücksicht auf die Art des Vervielfältigungsverfahrens grundsätzlich zu". Demgemäß ist entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ohne Belang, ob dem Gesetzgeber von 1965 oder 1985 die konkrete Vervielfältigungstechnik - hier auf digitalem Weg durch CD-Brenner - bekannt war (vgl. BGH "CB-Infobank", GRUR 1997, 464 [= JurPC Web-Dok. 6/1997, Anm. der Red.]). Das liegt schon in der Natur von abstrakt-generellen Regeln wie §§ 53, 54 UrhG. Jedenfalls ist von Seiten der Rechtsprechung zu respektieren, daß der Gesetzgeber die diversen Änderungen des Urhebergesetzes in den Jahren 1993, 1995 und 1997, als die Möglichkeit der digitalen Speicherung von Audio- und Videodaten bereits bekannt war, nicht dazu benutzt hat, um eine etwa gewollte Sonderbehandlung der digitalen Kopien zu regeln. Abs. 38
4.Die Zweckbestimmung der Vorschrift, Urhebern für bestimmte private Vervielfältigungen ihrer Werke eine pauschalierte Vergütung zu verschaffen, wird auch und erst recht durch die Anwendung auf CD-Brenner erfüllt. Nicht anders als bei Tonbandkassetten und Videorecordern besteht bei der Nutzung von CD-Brennern das Bedürfnis, einen Interessenausgleich zu schaffen zwischen den Urhebern und den Nutzern von geschützten Werken, denen aus Gründen des Allgemeininteresses in begrenztem Umfang private Vervielfältigungen zuzugestehen sind. Vor allem aber rechtfertigt sich die Abgabe dadurch, daß die privaten Vervielfältigungen per CD-Brenner nach dem heutigen Stand der Technik ebensowenig kontrollierbar und lizensierbar sind wie die private Magnettonband- oder Videoaufnahme bzw. -kopie. Dabei kann offen bleiben, ob gegenwärtig sichere Kopierschutzverfahren für den Videobereich verfügbar sind und in welchem Umfang diese eingesetzt werden. Denn auch die Beklagte hat einräumen müssen, daß solche Verfahren in der Vergangenheit, auf die sich die streitgegenständlichen Ansprüche beziehen, nicht flächendeckend verwendet wurden bzw. nicht effektiv genug sind (was durch die von Klägerseite vorgelegte Spielfilmkopie bestätigt wird), und sie behauptet auch nicht, daß solche Kopierschutzverfahren im Audiobereich in nennenswertem Umfang zum Einsatz kämen. Das Bedürfnis nach einer pauschalierten Vergütung hat sogar insofern zugenommen, als unstreitig viele Tonwerke über das Internet bezogen werden können und die Vervielfältigung also nicht einmal mehr davon abhängt, wenigstens vorübergehend im Besitz eines Originaltonträgers zu sein. Abs. 39
5.Eine teleologische Reduktion der §§ 53, 54 UrhG auf analoge Vervielfältigungen und damit auf den technischen Stand von gestern ist nicht geboten und wäre im Rahmen der hier vorzunehmenden Auslegung bestehenden Rechtes auch nicht ohne weiteres möglich. Abs. 40
a)Daß der Zweck der §§ 53 ff. UrhG darin bestehen solle, nur die analoge Kopie vom Verbotsrecht der Urheber freizustellen, wie die Beklagte meint, leuchtet nicht ein. Das Kriterium der technisch bedingten Qualität der Kopie ermöglicht keine taugliche und sachlich zu rechtfertigende Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger privater Vervielfältigung und findet auch im Gesetz keinen Anhalt. Nach der Argumentation der Beklagten müßten sehr hochwertige analoge Vervielfältigungsgeräte ebenfalls aus dem Anwendungsbereich der §§ 53, 54 UrhG herausfallen, weil sie ein Weiterkopieren ermöglichen, während schlechte CD-Brenner mit entsprechenden Fehlerraten unter die Abgabepflicht fallen müßten, weil deren Produkte kaum weiterkopiert werden. Abs. 41
b)Es kann auch keine Rolle spielen, daß mit dem Einsatz von CD-Brennern die Gefahr der Produktpiraterie und der unerlaubten Weiterverwendung der urheberrechtlich geschützten Daten möglicherweise steigt. Zum einen bestand dieselbe Gefahr auch 1965 bei der Freistellung privater Magnettonbandaufnahmen vom Verbotsrecht der Urheber. Vor allem aber werden die Rechte der Urheber insoweit durch §§ 53, 54 UrhG nicht beschränkt. Illegale Kopien können unabhängig vom Privilegierungstatbestand mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen und mit Strafanzeigen bekämpft werden. Jedenfalls mutet der Gesetzgeber etwa den Urhebern von Computersoftware solches zu. Nebenbei erscheint der Beklagtenvortrag in diesem Punkt widersprüchlich, wenn mit den aus illegaler Kopiertätigkeit entstehenden Gefahren argumentiert wird. Während die Beklagte im Rahmen der Zweckbestimmung des § 53 UrhG illegale Kopien berücksichtigt sehen will, weist sie die von Klägerseite behaupteten Möglichkeiten des Downloads von Videomaterial aus dem Internet mit dem Hinweis auf deren illegale Herkunft als nicht maßgeblich zurück. Konsequent und richtig ist es vielmehr, bei der Auslegung der §§ 53 ff. UrhG allein die legalen und vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten privater Vervielfältigung in Betracht zu ziehen. Abs. 42
c)Abgesehen davon, daß solche zukunftsgerichteten, rechtspolitischen Überlegungen, wie die Beklagtenseite sie im Hinblick auf die digitalen Kopien anstellt, für die Auslegung der bisher existierenden Normen keine Bedeutung haben, ist schon gar nicht erkennbar, daß solche unerlaubten Verwendungen leichter bekämpft werden könnten, wenn die Urheber die streitgegenständliche Abgabe über die Hersteller und Importeure nicht erhalten würden. Das Problem ist nicht die Geräteabgabe, sondern die fehlende Kontrollmöglichkeit über die Kopiertätigkeit. Insofern wird über eine etwaige Einschränkung der Zulässigkeit privater Vervielfältigungen de lege ferenda dann zu diskutieren sein, wenn wirksame Kontrollmechanismen am Markt flächendeckend eingesetzt werden. Das ist derzeit - wie bereits oben ausgeführt - auch nach dem Beklagtenvortrag noch nicht der Fall. Abs. 43
6.Mit einer solchen Auslegung stehen bisherige Äußerungen in Rechtsprechung und Literatur in Einklang. Der Bundesgerichtshof hat die Erhebung einer Geräteabgabe auf neuartige Kopiergeräte wie Readerprinter und Telefaxgeräte gebilligt (BGH NJW 1993, S. 2118 und BGH ZUM 1999, S. 649), und das obwohl etwa die lokale Kopierfunktion bei Telefaxgeräten nicht im Vordergrund der Nutzungsbestimmung steht. Für die Anwendung des § 54 UrhG auch auf digitale Aufzeichnungen auf CD-ROMs haben sich ausgesprochen Schricker/Loewenheim (a.a.O. § 54 Rn. 9), Dreier (in: Schricker/Dreier (Hg.), Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, S. 165), Fromm/Nordemann (a.a.O. § 53 Rn. 5) und Schwarz (Der urheberrechtliche Schutz audiovisueller Werke im Zeitalter der digitalen Medien in Becker/Dreier (Hg.), Urheberrecht und digitale Technologie, .S. 105 ff., 120). Die von der Beklagten ins Feld geführten angeblichen Gegenstimmen sind in Wirklichkeit keine solchen, weil sie sich lediglich für die Herausnahme der digitalen Kopien aus den §§ 53, 54 UrhG de lege ferenda aussprechen. (Hoeren in: Lehmann (Hg.), Internet- und Multimediarecht, 1997, S. 108, 109; Katzenberger in: Elektronische Pressespiegel und Urheberrecht, 1999, S. 44, 48; Melichar in: Lehmann (Hg.), Internet- und Multimediarecht, 1997, S. 24; Schricker/Melichar, UrhR, 2. A. 99, Rn. 15 vor §§ 45 ff.; Ulmer/Eilfort, Zur Zukunft der Vervielfältigungsfreiheit nach § 53 UrhG im digitalen Zeitalter, S. 293). Abs. 44
7. Im übrigen steht die hier vertretene Auffassung von der Gleichbehandlung analoger und digitaler Vervielfältigungen im Einklang mit der Auffassung des europäischen Richtliniengebers und des Europaparlaments. Die am 09.04.2001 angenommene Urheberrechts-Richtlinie (vgl. klägerischer Schriftsatz vom 07.06.2001, S. 21, Bl. 220 d.A.) regelt den hier streitgegenständlichen Fall gerade ohne Rücksicht auf die Art der Vervielfältigungstechnik. Wollte man in einer Art vorauseilenden Gehorsams diese Richtlinie schon vor Umsetzung in nationales Recht zur Auslegung bestehenden Rechtes heranziehen, wie der Bundesgerichtshof es vereinzelt getan hat (vgl. BGH GRUR 1998, 824 ff. - "Testpreisangebot", allerdings bei der Auslegung einer Generalklausel), wäre gerade die hier vertretene Deutung geboten. Abs. 45

III.

Die von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen internationalen Verpflichtungen zur Einhaltung bestimmter Standards im Urheberrechtsschutz gebieten eine andere Auslegung der §§ 53 ff. UrhG im Fall der streitgegenständlichen CD-Brenner nicht.
Abs. 46
Zwar sind die Parteien des Rechtsstreits nicht Normadressaten des einschlägigen Konventionsrecht der Art. 9 Abs. 2 RBÜ, 9, 13 TRIPS. Diese Regelungen gelten aber im Rang einfachen Gesetzes und sind als Auslegungshilfe heranzuziehen. Sie stehen gleichwohl der hier vorgenommenen Auslegung der §§ 53, 54 UrhG nicht entgegen. Vielmehr erfüllt die Anwendung des § 54 UrhG auf die streitgegenständlichen Geräte alle Erfordernisse des sogenannten "Dreistufentests". Denn die vom nationalen Recht zugelassenen Ausnahmen vom Verbotsrecht des Urhebers betreffen einen abgrenzbaren Sonderfall, durch den die normale Auswertung des Werks nicht beeinträchtigt und die Rechte des Urhebers nicht in unzumutbarer Weise verletzt werden. Abs. 47
1.Private Vervielfältigungen sind ein Sonderfall aller denkbaren Vervielfältigungen und damit zu unterscheiden von sonstigen Vervielfältigungen (Stufe 1). Ob der Sondertatbestand vorliegt, läßt sich in der Regel anhand objektiver Kriterien - etwa den Umständen der Vervielfältigung und der konkreten Weiterverwendung der Kopie - feststellen und nicht etwa nur anhand einer subjektiven Willensrichtung des Handelnden. Abs. 48
2.Die Urheber werden durch die Regelung der §§ 53, 54 UrhG auch nicht an der normalen Auswertung ihrer Ton- und Bildwerke gehindert (Stufe 2). Auf welchem technischen Weg die Vervielfältigung erfolgt, spielt für den Zweck der Regelung keine Rolle. Die Rechte etwa eines Komponisten werden nicht dadurch stärker tangiert, daß ein privater Sammler ein bestimmtes Musikstück per Computer auf einer CD archiviert anstatt auf analogem Tonband. Wie bereits oben ausgeführt, kann bei dieser Betrachtung nicht auf das im digitalen Bereich verbreitete und für den Urheber in der Tat beeinträchtigende, illegale "Raubkopieren" abgestellt werden oder darauf, daß auf digitalem Weg unfreie Bearbeitungen des Werks leichter hergestellt werden können als auf herkömmliche Weise. Denn richtigerweise kommt es auf den von §§ 53, 54 UrhG erfaßten Fall der legalen Anfertigung von Aufzeichnungen und Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch an. Daß aber das legale Privatkopieren dem illegalen sonstigen Kopieren und Bearbeiten Vorschub leisten sollte, leuchtet nicht ein. Abs. 49
3.Den Urhebern droht schließlich durch die Anwendung der §§ 53, 54 UrhG auf digital hergestellte Kopien keine unzumutbare Beeinträchtigung (Stufe 3). Im Gegenteil: Solange der einzelne Berechtigte ein etwaiges vollständiges Verbotsrecht nicht im Weg flächendeckender und wirksamer Kopierschutzverfahren durchsetzen kann, erhält er im Weg der Pauschalvergütung nach § 54 UrhG wenigstens eine gewisse Gegenleistung für die im privaten Bereich hergestellten Aufnahmen und Vervielfältigungen. Daß er solche Einzelvervielfältigungen im häuslichen Bereich ohnehin nicht wirksam kontrollieren und unterbinden kann, hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung "Tonbandvervielfältigung" hinreichend deutlich gemacht (BVerfGE 31, 255, 268). Daß vereinzelten Rechteinhabern, die als Weltunternehmen über die finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten einer Einzellizensierung und Einzelverfolgung unter Umständen verfügen, eine andere gesetzgeberische Lösung Vorteile brächte, kann nicht auf den Großteil der Urheber übertragen werden. Vielmehr ist in Frage zu stellen, ob die Alternative zur Pauschalabgabe - ein weitgehend nicht durchsetzbares Verbotsrecht für digitale Vervielfältigungen auch im privaten Bereich - die Urheber besser stellen oder gar den von der Bundesrepublik einzuhaltenden Urheberrechtsstandards genügen würde. Jedenfalls kann die Beklagte nichts für sich daraus herleiten, daß der nationale Gesetzgeber von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Abs. 50
Im übrigen hat sich der Bundesgerichtshof erst in jüngerer Zeit mit dem Verhältnis von §§ 53 ff. UrhG zu Art. 9 RBÜ, 13 TRIPS eingehend auseinandergesetzt und festgestellt, daß der nach nationalem Recht vorgesehene Interessenausgleich in Form einer angemessenen Vergütung die Vorgaben des Konventionsrechts erfüllt, solange die Vergütung hoch genug ist (NJW 1999, S. 1953, 1957 - "Kopienversanddienst" [= JurPC Web-Dok. 113/1999, Anm. der Red.]). Für die hier vorzunehmende Prüfung im jetzigen Stadium des Rechtsstreits reicht es daher aus, daß die §§ 53 ff. UrhG nach der hier vertretenen Auffassung auch für digitale Kopien auf CD-ROMs eine angemessene Vergütung vorsehen. Abs. 51

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Eine Sicherheit brauchte nicht festgesetzt zu werden, weil der Beklagten durch die tenorierte Auskunftsverpflichtung allein - auch im Fall einer Abänderung des Titels - ein materieller Schaden nicht droht.
JurPC Web-Dok.
174/2001, Abs. 52
[online seit: 17.09.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Stuttgart, LG, Vergütungspflicht für CD-Brenner - JurPC-Web-Dok. 0174/2001