JurPC Web-Dok. 170/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/2001169177

OLG Rostock
Urteil vom 21.03.2001

2 U 55/00

Internet-Schuldnerspiegel

JurPC Web-Dok. 170/2001, Abs. 1 - 22


GG Art. 5, 17; BGB § 823

Leitsatz (der Redaktion)

Die Veröffentlichung des Namens eines Schuldners unter der Domain "schuldnerspiegel.de" im Internet mit Nennung des Namens und der nicht beglichenen Forderungen verletzt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB), ohne dass die Veröffentlichung durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gerechtfertigt wäre.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Befugnis der Verfügungsbeklagten, den Namen der Verfügungsklägerin in ihrem sog. Schuldnerspiegel im Internet einzustellen.JurPC Web-Dok.
170/2001, Abs. 1
Unter dem 21.6.00 erhielt die Verfügungsklägerin ein Einschreiben von der Verfügungsbeklagten, in dem diese sich als Herausgeberin eines "Schuldnerspiegels" vorstellte, der weltweit im Internet erreichbar sei. Der unter http://www.schuldnerspiegel.de/main.html im Internet aufrufbare Schuldnerspiegel bezeichnet sich als "eine Art ständige Internet-Wandzeitung mit Berichten über die Abwicklung von Zahlungsverhältnissen, geordnet nach den Namen der Schuldner. Dass eine Person oder Firma als Schuldner bezeichnet wird, bedeutet dabei nicht, dass sie derzeit noch offene Schulden hat oder dass ihr irgendein Fehlverhalten zur Last fällt, sondern nur, dass sie in dem betreffenden Zahlungsverhältnis als Schuldner und nicht als Gläubiger beteiligt war oder ist. " Zur Suche nach Schuldnern ist der Name einzugeben und dann auf "Suche" zu drücken. Weiter wird auf der Webseite des "Schuldnerspiegels" erläutert, dass die Redaktion über die Veröffentlichung im Einzelfall entscheide und dabei jeweils alle Seiten gleichberechtigt zu Wort kommen lasse. Die Veröffentlichung sei derzeit noch kostenlos, da der Schuldnerspiegel sich in der Pilotphase befinde. In den anschließend aufgeführten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" heißt es unter Nr. 2., "der Auftraggeber" trage die volle rechtliche Verantwortung für die Wahrheit der veröffentlichten Angaben, wogegen der Schuldnerspiegel die presserechtliche Verantwortung trage. Unter Nr. 5. heißt es, eine Veröffentlichung erfolge i.d.R. erst dann, wenn der Schuldnerspiegel mindestens eine Woche vor Veröffentlichung sämtliche Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer Veröffentlichung hingewiesen habe. Betroffene könnten ohne Angabe von Gründen einen Aufschub der Veröffentlichung von einer Woche verlangen (Nr. 6.). Bei Glaubhaftmachung der Unrichtigkeit der Angaben sehe der Schuldnerspiegel von einer Veröffentlichung ab (Nr. 7.). Schließlich wird unter Nr. 9. auf das presserechtliche Gegendarstellungsrecht hingewiesen. In ihrem Schreiben vom 21.6.00 informierte die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin darüber, dass diese damit rechnen müsse, aufgrund einer Gläubigermeldung in das Schuldnerverzeichnis aufgenommen zu werden. Bei dem Gläubiger handelte es sich um die Neue P... -T... Gesellschaft für Zeitarbeit mbH, die ihr offene Verbindlichkeiten der Verfügungsklägerin im Umfang von 390.000,00 DM aus Arbeitnehmer-Überlassungsverträgen in Zusammenhang mit Arbeiten auf der Expo 2000 in Hannover und im Werk in W... gemeldet habe. Geschäftsführer der neuen P... T... GmbH ist Rechtsanwalt B... K..., der bis Februar 2000 auch Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten und ihr erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter war. - In dem Schreiben wird der Verfügungsklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und darauf hingewiesen, dass der Schuldnerspiegel demnächst verstärkt an die Öffentlichkeit und auch an die öffentliche Hand gegeben werde, die zu den Auftraggebern der Verfügungsklägerin gehöre und vor ihr gewarnt werden müsse, damit "Sie zukünftig von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Denn es kann nicht sein, dass auf der einen Seite der Bundestag eigens das BGB ändert, um kriminellen Zahlungsverweigerern endlich das Handwerk zu legen, und auf der anderen Seite Fehlverhalten wie das Ihre durch öffentliche Aufträge noch unterstützt wird." (Anl. ASt. 2, Bl. 22 d.A.). Dies wiederholte die Verfügungsbeklagte zwei Tage später noch einmal (Anl. ASt. 4 Bl. 29/30 d.A.) und wies unter Bezugnahme auf die AGB des Schuldnerspiegels darauf hin, dass es Möglichkeiten gebe, die Veröffentlichung zeitweilig oder ganz zu verhindern. Als der Anwalt der Verfügungsklägerin darauf am 30.6.00 die Verfügungsbeklagte zur Unterlassung aufforderte, setzte diese der Verfügungsklägerin am 3.7.00 eine letzte Frist zur Stellungnahme bis zum 12.7.00 (Anl. ASt. 5, Bl. 31/32 d.A.); sie könne nur bei fristgerechtem Eingang von einer Veröffentlichung absehen.Abs. 2
Die Verfügungsklägerin hat am 11.7.00 eine Beschlussverfügung des Landgerichts Schwerin erwirkt, mit der der Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, es zu unterlassen,Abs. 3
1.die Firma der Antragstellerin, in welcher Form und in welchem Zusammenhang auch immer, in dem von ihr herausgegebenen sog. "Schuldnerspiegel" zu erwähnen bzw. zu veröffentlichen bzw. in sonstigen Medien, wie z. B. dem Internet im Zusammenhang mit dem von ihr herausgegebenen sog. "Schuldnerspiegel" zu erwähnen oder zu veröffentlichen,Abs. 4
2.sich an die öffentliche Hand, insbesondere des Landes Niedersachsen, zu wenden und dieser gegenüber zu behaupten, die Antragstellerin würde der Neuen P... T... Gesellschaft für Zeitarbeit mbH, J... Allee 48, ..., Forderungen schulden,Abs. 5
3. die Antragstellerin als kriminelle Zahlungsverweigerin zu bezeichnen. Abs. 6
Den Widerspruch der Verfügungsklägerin dagegen hat das Landgericht Schwerin mit Urteil vom 28.8.00 zurückgewiesen und die Beschlussverfügung aufrechterhalten. Das Recht der Verfügungsklägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb werde durch die beabsichtigte Erwähnung im "Schuldnerspiegel" verletzt, da allein durch die öffentliche Darstellung als "Schuldner" unabhängig vom Wahrheitsgehalt einer solchen Berichterstattung die Verfügungsklägerin nicht unerhebliche Nachteile bei weiterer Geschäftsausübung zu befürchten habe und die Verfügungsbeklagte auch kein berechtigtes Interesse an der Eintragung geltend machen könne. Auch der Grundrechtsschutz des Art. 5 GG decke solche Veröffentlichung nicht.Abs. 7
Gegen das ihr am 1.9.00 zugestellte Urteil hat die Verfügungsbeklagte am 2.10.00 Berufung eingelegt, die sie zunächst mit Art. 5 und 17 GG begründet, da Grundrechtseinschränkungen einer besonderen Rechtfertigung bedürften. Ferner weist sie auf die AGB des "Schuldnerspiegels" hin, wonach dem Schuldner ein Gegendarstellungsrecht eingeräumt werde. Die Verfügung zu 2.) sei aufzuheben, da es gegen eine Petition keinen Unterlassungsanspruch gebe. Der Verfügungsantrag zu 1. ) sei den Erklärungen der Parteien in den Schriftsätzen vom 22.01. und 01.02.01 - wonach niemand etwas dagegen habe, wenn wahre Tatsachen weitergegeben würden - unbegründet. Schließlich fehle es an einem Verfügungsgrund, da die Verfügungsbeklagte sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung am 28.02.01 bereiterklärt habe, vor jeder Veröffentlichung der Firma der Verfügungsklägerin im "Schuldnerspiegel" den vollständigen Text mindestens einen Monat vorher der Verfügungsklägerin zur Kenntnis zu geben (Bl. 230 d.A.).Abs. 8
Die Verfügungsbeklagte beantragt:

Die einstweilige Verfügung vom 11. 7. 2000 zu 1.) und 2.) und das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 25.8.2000 werden aufgehoben. Der Verfügungsantrag zu 1.) und 2.) wird zurückgewiesen.

Abs. 9
Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 25.8.2000 zurückzuweisen.

Abs. 10
Sie hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend und macht zusätzlich zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag geltend, im Schuldnerspiegel der Beklagten sei bisher außer der Klägerin niemand aufgeführt. Die Verfügungsbeklagte verfolge mit dem angekündigten Schuldnerspiegel wirtschaftliche Eigeninteressen, da sie für die Eintragung jeweils nahezu 7.000 DM erhalte. Ferner beanstandet die Verfügungsklägerin den Wahrheitsgehalt der angekündigten Internet-Seite, da die Öffentlichkeit über die Hintergründe irregeführt werde.Abs. 11

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als nicht begründet.Abs. 12
I.
Der Verfügungsgrund für die Unterlassungsanträge zu 1.) und 2.) ist nicht schon dadurch entfallen, dass die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin eine einmonatige Frist zur Stellungnahme vor der Veröffentlichung im Internet einräumt. Denn damit ist in keiner Weise sichergestellt, dass die Verfügungsklägerin die Veröffentlichung endgültig verhindern kann. Vielmehr räumt die Verfügungsbeklagte ihr lediglich eine längere Frist zur Stellungnahme als in den "AGB" aufgeführt ein, ohne ihre Entscheidungsfreiheit über die Veröffentlichung einzuschränken.
Abs. 13
Die Veröffentlichung des Namens der Verfügungsklägerin unter der Domain "Schuldnerspiegel" im Internet mit Nennung ihres Namens und der von ihr unbeglichenen Forderungen würde ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus § 823 Abs. 1 BGB verletzen, ohne dass die Veröffentlichung durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gerechtfertigt wäre. Insofern kann dahinstehen, ob die Verfügungsklägerin als juristische Person auch die Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz geltend machen kann, was im Falle enger personeller Verflechtung zwischen der GmbH und der hinter ihr stehenden natürlichen Personen denkbar ist (BGH NJW 1986, 2505; Gola/Schomerus, BDSG, 6. Aufl., § 3 Anm. 2.9).Abs. 14
1.Der Tatbestand eines Eingriffs in das Unternehmensrecht der Verfügungsklägerin wäre dadurch erfüllt, wenn sie durch die Veröffentlichung ihres Namens im "Schuldnerspiegel" in ihrer wirtschaftlichen Betätigung unbillig und betriebsbezogen beeinträchtigt würde. Vorliegend macht die Verfügungsklägerin einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend, da die Veröffentlichung ihres Namens durch die Verfügungsbeklagte bisher erst angekündigt wurde. Im Internet wird unter "Aktuelles" ohne Nennung von Namen von dem hiesigen Verfahren als Musterprozess berichtet, dessen Ausgang man vor weiteren Veröffentlichungen abwarten wolle. Da im Falle einer Eintragung der Verfügungsbeklagten ihr Unternehmensrecht verletzt wäre, steht ihr ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1; 1004 BGB zu. Für die Betriebsbezogenheit des befürchteten Eingriffs ist ausreichend, dass die Veröffentlichung des Klägerin-Namens im "Schuldnerspiegel" deren Betrieb in empfindlicher Weise stören soll, selbst wenn sie nicht zu einer Existenzgefährdung der Verfügungsklägerin führt: Erklärter Zweck des Schuldnerspiegels ist es, "Fehlentwicklungen und Missbräuchen entgegenzuwirken" (AGB Nr. 1) und damit eine Verbesserung der Zahlungsmoral von Schuldnern herbeizuführen. Diese präventive Funktion der geplanten Veröffentlichung ist nur mit der gezielten und betriebsbezogenen Negativstellung des Klägerverhaltens erreichbar.Abs. 15
2. Der angedrohte Eingriff kann weder durch die Wahrheit veröffentlichter Tatsachen gerechtfertigt werden noch durch das Petitionsrecht und die Meinungsäußerungsfreiheit der Verfügungsbeklagten.
Die Verfügungsklägerin bestreitet grundsätzlich nicht die Wahrheit der (befürchteten) Mitteilung, sie schulde der Firma Neue P... T... GmbH etwas. Vielmehr beanstandet sie eine Reihe ihrer Rechnungspositionen mit dem Ergebnis, dass die Neue P... bisher keine ordnungsgemäße Abrechnung der Arbeitnehmerüberlassungs-Leistungen vorgelegt habe. Demgegenüber beschränkt sich die angekündigte Eintragung in dem allgemein zugänglichen "Schuldnerspiegel" darauf, den Namen des Schuldners mit dem Hinweis darauf aufzuführen, dass ein Gläubiger gegen ihn offene Forderungen habe. Der Funktionszusammenhang und die für Jedermann im Internet abrufbaren Informationen im "Schuldnerspiegel" zeigen, dass die darin gespeicherten Angaben sich nicht in der wertfreien Wiedergabe von Tatsachen erschöpfen. Obwohl es in den Eingangsbemerkungen auf der Hauptseite der Homepage der Verfügungsbeklagten noch heißt, eine Bezeichnung einer Person oder Firma als Schuldner bedeute nicht, dass sie derzeit noch offene Schulden habe oder dass ihr irgendein Fehlverhalten zur Last falle, erklärt die Verfügungsbeklagte den Zweck des "Schuldnerspiegels" wiederholt damit, dass damit "im Interesse aller Marktteilnehmer Fehlentwicklungen und Missbräuchen" entgegen gewirkt werden solle, mithin das Medium Internet zur öffentlichen Zurschaustellung von Schuldnern genutzt werden soll, die ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen. Solche Prangerwirkung wird durch die Bezeichnung "Schuldnerspiegel" noch verstärkt, insofern mit Hilfe eines "Spiegels" die öffentliche Aufmerksamkeit erregt und auf das Abbild eines kritikwürdigen Verhaltens fokussiert werden soll. Damit können die Angaben im Schuldnerspiegel nur als Warnung vor Geschäftskontakten mit den darin genannten Schuldnern und als negative Wertung verstanden werden. Selbst die Wahrheit der wiedergegebenen Tatsachen wäre ohne nähere differenzierte Hinweise (z.B. auf vom Schuldner erhobene Einwände) nicht geeignet, eine solche derogative Darstellung im Internet zu rechtfertigen.
Abs. 16
3.Ebensowenig kann sich die Verfügungsbeklagte gegen den Klagantrag zu 2.) auf ihr Petitionsrecht (Art. 17 GG) berufen. Die angedrohte Mitteilung des Zahlungsverhaltens der Verfügungsklägerin gegenüber der öffentlichen Hand, insbesondere gegenüber dem Land Niedersachen, stellt ersichtlich keine "Petition" dar, mit der Behörden ersucht werden sollen, Abhilfe für Missstände zu schaffen, sondern will allenfalls einen Boykott der Verfügungsklägerin durch öffentliche Auftraggeber erreichen. Das wird nicht vom Schutzbereich des Art. 17 GG erfasst.Abs. 17
4. Auch sind die mit den Anträgen zu 1.) und 2.) inkriminierten Mitteilungen der Verfügungsbeklagten im Internet nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit erfasst zwar in weitem Umfange auch wirtschaftliche Meinungsäußerungen (z.B. Werbung). Auch ein Gewerbetreibender muss kritische, anprangernde Berichte über seine Leistungen grundsätzlich hinnehmen (BGH NJW 1987, 2746 - Formaldehyd -; GRUR 1969, 604 - Kredithaie -). Jedoch will Art. 5 Abs. 1 GG vor allem den geistigen Meinungskampf gewährleisten, so dass die Grenzen des Grundrechts gerade bei namentlicher Herausstellung eines einzelnen Unternehmens in anprangernden Veröffentlichungen, mit denen wirtschaftlicher Druck ausgeübt werden soll, enger zu ziehen sind als im Falle politisch, kulturell oder wissenschaftlich begründeter Aufrufe. Die danach (im Rahmen möglicher Einschränkungen gem. Art. 5 Abs. 2 GG bzw. der Rechtswidrigkeitsprüfung des § 823 Abs. 1 BGB) erforderliche Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Gewerbekritik kann gerade bei Boykottaufrufen und Prangerwirkung einer Veröffentlichung dazu führen, dass sie unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Tatsacheninformation nicht verbreitet werden darf (BGH NJW 1994, 1281, Verfassungsbeschwerde dagegen zurückgewiesen: BVerfG NJW 1994, 1784; Staudinger/Hager BGB 13. Aufl., § 823 Rn. D 25 ff.). Im Streitfall sind deshalb jene Prangerwirkung für die Verfügungsklägerin gegen berechtigte Interessen der Verfügungsbeklagten abzuwägen. Dass die Einstellung des Namens der Verfügungsklägerin im "Schuldnerspiegel" schädigende wirtschaftliche Wirkungen entfalten würde, wird von der Verfügungsbeklagten nicht nur nicht in Abrede genommen, sondern ist geradezu ihr erklärtes Ziel, wenn auch damit in erster Linie präventive Effekte für die Zukunft erreicht werden sollen (Verbesserung der allgemeinen Zahlungsmoral). Das Bundesverfassungsgericht verlangt mit seiner Wechselwirkungslehre und dem Gebot der Einzelfallabwägung eine verfassungskonforme Auslegung des § 823 Abs. 1 BGB: "Das Recht zur Meinungsäußerung muss zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem Rang durch die Betätigung der Meinungsfreiheit verletzt werden" (seit BVerfG 7, 198, 210 f. - Lüth-Urteil -). Die Wirkungen, die im Streitfall die Veröffentlichung von Schuldnernamen im Internet hat, können und sollen weit über den konkreten Anlass und Einzelfall hinausgehen. Mit solchen ausschließlich durch private Initiative ausgelösten, generalpräventiven Zwecken der Veröffentlichung im Schuldnerspiegel wird der einzelne Schuldner für Funktionen in Anspruch genommen, die außerhalb seiner Verantwortung liegen, ohne dass dies gesetzlich legitimiert wäre (wie z.B. im allgemeinen Haftungsrecht). Auch das Angebot an den Schuldner, vor Eintragung Stellung zu nehmen und weitere Einwirkungsmöglichkeiten, die ihm nach den "AGB" eingeräumt werden, ändern daran grundsätzlich nichts. Denn die Verfügungsbeklagte übernimmt dem Schuldner gegenüber weder eine Verantwortung für die Veröffentlichung noch eine Verpflichtung für ihre Einschränkung oder Unterlassung im Falle unrichtiger Angaben. Nur wenn das vom Staat zur Durchsetzung von Forderungen zur Verfügung gestellte verfahrens- und vollstreckungsrechtliche Instrumentarium offensichtlich nicht ausreichen würde, könnten Gläubiger zu Mitteln greifen, wie sie hier im Streit stehen. Gerade angesichts der jüngst erfolgten Änderung der Verzugsvorschriften (§§ 284 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB i.d. Fassung vom 30.03.2000) sowie der Möglichkeiten raschen, einstweiligen Rechtsschutzes kann von einem Funktionsausfall staatlicher Rechtsdurchsetzungsmittel keine Rede sein. Abs. 18
Schließlich fällt bei der gebotenen Einzelfallabwägung zwischen schutzwürdigen Interessen der Verfügungsklägerin und dem Recht der Verfügungsbeklagten zur freien Meinungsäußerung zu Gunsten der Verfügungsklägerin ins Gewicht, dass die Verfügungsbeklagte mit dem "Schuldnerspiegel" nach ihren eigenen Angaben ganz überwiegend wirtschaftliche und journalistische Interessen verfolgt. Selbst wenn die Verfügungsbeklagte von ihrem ursprünglichem Plan, für Eintragungen in den Schuldnerspiegel ein Entgelt zu erheben, vorläufig Abstand genommen hat, so will sie doch das Projekt nun mit Werbemaßnahmen finanzieren. Damit ist ihr Interesse daran überwiegend wirtschaftlicher Natur. Denn die Art der angekündigten Werbekontakte (Kreditversicherer, Rechtsschutzversicherer ...) zeigt, dass es der Verfügungsbeklagten in nicht unerheblichem Maße um die Erzielung von Einnahmen geht. Damit vermag sie ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung von Schuldnerdaten, das den Schutz vor schädigender Gewerbekritik überwiegen könnte, nicht darzulegen. Abs. 19
5. Dass private Veröffentlichungen von bloßen Angaben über Schuldner nicht ohne deren Einwilligung zulässig sind, ergibt sich auch aus der gesetzlichen Regelung des Schuldnerverzeichnisses im Vollstreckungsrecht: Nach §§ 915 ff. ZPO i.V.m. der Schuldnerverzeichnisordnung - SchuVVO - von 1994 wird beim Vollstreckungsgerichtein Verzeichnis der Schuldner, die bereits die Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, geführt, das zudem nicht allgemein zugänglich ist, sondern über das aus Gründen des Datenschutzes nur unter eingeschränkten Voraussetzungen Auskunft erteilt werden darf (§ 915 b ZPO). Wenn der Gesetzgeber also bei (gerichtlichen) Schuldnerverzeichnissen bereits solche Einschränkungen des Inhalts (nur titulierte Forderungen, deren Vollstreckung vergeblich versucht wurde) und derart enge Grenzen für die öffentliche Zugänglichkeit setzt, so spricht dies ebenfalls gegen die Zulässigkeit privater Schuldnerlisten, die lediglich aufgrund von Angaben der Gläubiger geführt und der allgemeinen Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht werden sollen.Abs. 20
III.
Auch aus den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" ergibt sich nichts für die von der Verfügungsbeklagten beanspruchte Veröffentlichungsfreiheit. Solche AGB können allenfalls in einem Vertragsverhältnis zwischen der Verfügungsbeklagten und den Gläubigern, die als Auftraggeber die Eintragung von Schuldnern in den Schuldnerspiegel betreiben, maßgeblich sein. Die dort aufgeführten Schuldner selbst stehen nicht in einem Vertragsverhältnis zur Verfügungsbeklagten, so dass sie aus den AGB weder berechtigt noch verpflichtet werden können. Insofern kann die Verfügungsbeklagte sich nicht darauf berufen, die Interessen der Verfügungsklägerin seien durch die ihr eingeräumten Stellungnahmemöglichkeiten ausreichend gewahrt.
Abs. 21
IV.
Mithin war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
JurPC Web-Dok.
170/2001, Abs. 22
[online seit: 17.09.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Rostock, OLG, Internet-Schuldnerspiegel - JurPC-Web-Dok. 0170/2001