JurPC Web-Dok. 158/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/2001166130

OLG Braunschweig
Beschluss vom 27.11.2000

2 W 270/00

@-Zeichen als Firmenbestandteil

JurPC Web-Dok. 158/2001, Abs. 1 - 5


HGB §§ 17 Abs. 1, 6 Abs. 1

Leitsatz (der Redaktion)

Das @-Zeichen ist kein zum gebräuchlichen Zeichensatz gehörendes Zeichen, sondern ein außerhalb der Wortzeichen stehendes Bildzeichen, das selbst nicht sprechbar ist, auch wenn hierfür ein aussprechbares Wort existiert; solche Bildbestandteile sind als Bestandteil einer Firma unzulässig und können dementsprechend auch nicht im Handelsregister eingetragen werden.

Gründe

I.

Die im Handelsregister des Amtsgerichts München unter 131749 als CM 00 Vermögensverwaltung 251 AG eingetragene Antragstellerin hat durch Beschluß ihres alleinigen Aktionärs, der Met@box Aktiengesellschaft in Hildesheim, vom 14.7.2000 ihre Firma in Met@box Sportmarketing AG geändert, ihren Sitz nach Braunschweig verlegt und außerdem den Unternehmensgegenstand anders gefaßt. Das Amtsgericht Braunschweig, dem das Amtsgericht München die von den Vorstandsmitgliedern angemeldeten Änderungen zur Vollziehung vorgelegt hat, hat durch Zwischenverfügung vom 15.8.2000 darauf hingewiesen, daß die Firma nur als Metabox eingetragen werden könne, da das @ mangels entsprechender Schreibmaschinentype technisch nicht darstellbar sei und es sich hierbei außerdem nicht um ein übliches Schriftzeichen handele. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Braunschweig durch Beschluß vom 4.9.2000 zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin die Anmeldung weiter.
JurPC Web-Dok.
158/2001, Abs. 1

II.

Die weitere Beschwerde hat zwar Erfolg, soweit das Amtsgericht beabsichtigt, den angemeldeten Firmenbestandteil Met@box als Metabox einzutragen. Dies ist nämlich nicht möglich, weil eine solche Eintragung nicht der nach dem Willen der Antragstellerin gebildeten Firma entsprechen würde und das Amtsgericht deshalb die gebildete Firma nicht nur in einer anderen Schreibweise, sondern eine andere als die bewußt unter Verwendung des at-Zeichens gebildete Firma eintragen würde. Jedoch wird das Amtsgericht, dem auch für die über die Sitzverlegung hinausgehenden Satzungsänderungen nach § 13 h Abs. 2 HGB die umfassende Zuständigkeit zur Beurteilung der gesamten Anmeldung zugewachsen ist (Ensthaler/Achilles, GK-HGB 6, § 13 h Rz. 11 m.w.N.), bei der ihm obliegenden Eintragungsprüfung (§§ 181, 241 Nr. 3, 38, 23 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 AktG) außerdem zu prüfen haben, ob die Firma überhaupt zulässig ist und die Anmeldung nicht schon aus diesem Grund zurückgewiesen werden muß. Hierzu wird bemerkt:
Abs. 2
Nach § 17 Abs. 1 HGB, der über § 6 Abs. 1 HGB auch für Aktiengesellschaften gilt, ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er im Handelsverkehr auftritt. Diese Namensfunktion bedingt, wie im Kriterium der Kennzeichnungseignung nach § 18 Abs. 1 HGB unübersehbar anklingt, dass als Firma grundsätzlich nur eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung gewählt werden kann. Denn nur eine solche Bezeichnung macht es etwa möglich, den Kaufmann bei einer mündlichen Benennung hinreichend zu individualisieren und auf diese Weise Namensfunktion auszuüben (KG 23.5.2000 GmbHR 2000, 1101, 1102). Dementsprechend wird nahezu einhellig angenommen, daß eine Firma nur aus Worten, nicht dagegen aus Bildern und dementsprechend auch nicht aus Bildzeichen oder sonst unaussprechbaren Abkürzungen bestehen kann (KG a.a.O. m.w.N.; ferner etwa Scholz/Emmerich, GmbHG 9, Bd. 1, § 4 Rz. 10, Hüffer, AktG 4 , § 4 Rz. 12; Baumbach/Hopt, HGB 30, § 18 Rz. 4). Gleiches wird angesichts der unerläßlichen Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion einer Firma mit Recht angenommen, wenn die Buchstabenfolge ein kryptografisches Ausmaß erreicht, welches im Handelsverkehr nicht mehr erfaßbar ist, oder wenn anstelle des in Deutschland gebräuchlichen Zeichensatzes (Lateinische Buchstaben, arabische und lateinische Ziffern) andere Zeichen Verwendung finden (Beuthien, GenG 13, § 3 Rz. 4).Abs. 3
Diesen Anforderungen wird die geänderte Firma aufgrund des im Bestandteil Met@box enthaltenen at-Zeichens nicht gerecht. Hierbei handelt es nicht um ein zum gebräuchlichen Zeichensatz gehörendes Zeichen, sondern um ein außerhalb der Wortzeichen stehendes Bildzeichen, das selbst nicht sprechbar ist, auch wenn hierfür ein aussprechbares Wort existiert. Solche Bildbestandteile können zwar markenrechtlich an einem Kennzeichenschutz teilhaben. Als Bestandteil einer Firma sind sie jedoch nicht zulässig und dementsprechend auch nicht im Handelsregister eintragbar (Lutter/Hommelhoff, GmbG 15, § 4 Rz. 16 m.w.N.). Der Bildzeichencharakter des in der geänderten Firma verwendeten at-Zeichen fällt nicht zuletzt deshalb ins Auge, weil der Handelsverkehr gar nicht genau weiß, wie dieses Zeichen ausgesprochen und dementsprechend die Antragstellerin benannt werden soll. Das Amtsgericht hat hierin im Einklang mit der an seinem Sitz anzutreffenden Verkehrsanschauung eine lediglich ornamentale Ausgestaltung des Buchstabes a gesehen. Es ist jedenfalls in Braunschweig weit verbreitet, das wegen seiner Aktivitäten auf dem Gebiet des örtlichen Basketball-Sponsoring recht bekannte Unternehmen Met@box als Metabox auszusprechen. Eine weitere Benennungsmöglichkeiten besteht darin, das @ als at auszusprechen und demgemäß die Antragstellerin als Metatbox zu benennen. Daß diese Alternative gewollt sein könnte, liegt auch deshalb nicht ganz fern, weil in einem weiteren Beschwerdeverfahren vor dem Senat aus dem Unternehmenskomplex Metabox (2 W 275/00) die ursprünglich gewählte Firma VR@work vor dem Hintergrund der aufgetretenen Eintragungsschwierigkeiten in VRAtwork umbenannt worden ist. Eine weitere Benennungsalternative kann schließlich darin gesehen werden, dass der Verkehr in dem @ entsprechend seiner Funktion z. B. in E-Mail-Adressen nur ein Gliederungszeichen sieht, es deshalb etwa wie einen bloßen Trennstrich behandelt und bei der Aussprache überhaupt nicht berücksichtigt. Das gleiche Ergebnis erscheint schließlich bei denjenigen Teilnehmern des angesprochenen Verkehrs nicht ganz fernliegend, die das Zeichen überhaupt nicht oder jedenfalls nur bildlich, aber nicht in ihrem Bedeutungsgehalt kennen und es deshalb als unaussprechbares Bildzeichen werten und bei einer mündlichen Benennung weglassen. Abs. 4
Dieser Befund verdeutlicht, dass es bei dem @ in dem zur Eintragung angemeldeten Firmenbestandteil Met@box entweder ausschließlich um einen Bildbestandteil oder um ein außerhalb des geläufigen Zeichensatzes liegendes Zeichen mit hohem kryptografischem Gehalt geht. Das schließt regelmäßig die Eintragung aus, so daß das Amtsgericht auch zu erwägen hat, ob die Anmeldung wegen einer unzulässigen Firmenbildung nicht vollständig zurückzuweisen sein wird.
JurPC Web-Dok.
158/2001, Abs. 5
[online seit: 25.06.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Braunschweig, OLG, @-Zeichen als Firmenbestandteil - JurPC-Web-Dok. 0158/2001