JurPC Web-Dok. 102/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/2000156104

OLG Frankfurt a.M.
Urteil vom 13.04.2000

6 U 197/99

Job-Suchmaschine

JurPC Web-Dok. 102/2000, Abs. 1 - 25


UWG §§ 1, 3

Leitsatz

Dem Anbieter einer Internet-Suchmaschine, die Stellensuchende mit Hilfe von Links zu Webseiten Stellen anbietender Unternehmen leitet, kann nicht unter dem Gesichtspunkt irreführender Füllanzeigen der Vorwurf gemacht werden, er veröffentliche Stellenangebote, ohne von den Unternehmen beauftragt zu sein, die die Stellen zu vergeben haben.

Tatbestand

Die Antragstellerin veröffentlicht im Auftrag und auf Rechnung von Unternehmen, die Arbeitskräfte suchen, Stellenanzeigen im Internet.JurPC Web-Dok.
102/2000, Abs. 1
Die Antragsgegnerin betreibt im Internet nach ihrer Darstellung eine "Suchmaschine" unter dem Domain-Namen "wwj.de". Für Arbeitsuchende hält sie unter dieser Internetanschrift eine Startseite bereit, auf der der Interessent nach unterschiedlichen Branchen und geographischen Vorgaben eine Vorauswahl treffen kann. Tut er dies, so bietet ihm die Antragsgegnerin ein Abfrageergebnis an in Form einer Liste, die Unternehmen aufführt und die Anzahl der dort gesuchten Arbeitskräfte sowie das Land und weitere wichtige Umstände, wie etwa Standorte oder Geschäftsbereiche. Wenn sich der Interessent nach dieser Vorstellung für das Angebot eines dieser Unternehmen interessiert, klickt er den Namen des Unternehmens an. Daraufhin wird er über ein Link zu der entsprechenden Internetseite dieses Arbeitgebers verbunden und kann - auf dessen Website - die konkreten Stellenangebote dieses Arbeitgebers zur Kenntnis nehmen.Abs. 2
Die Antragsgegnerin verweist auf diese Weise auf eine Vielzahl von Stellenangeboten, ohne von den betreffenden Unternehmen dazu beauftragt zu sein. Sie sucht sich vielmehr die in Frage kommenden Websites der Arbeitskräfte suchenden Unternehmen über einen Webcrawler aus dem Internet heraus und macht sich auf diese Weise Stichworte zunutze, mit denen die Arbeitskräfte suchenden Unternehmen im Internet operierende Suchmaschinen auf elektronsichem Wege veranlassen, auf ihre Websites zu verweisen. Die Antragsgegnerin informiert die betreffenden Unternehmen, wenn sie einen Verweis auf deren Stellengesuche vornimmt und ist, bei entsprechendem Widerspruch, bereit, auf diesen Verweis zu verzichten.Abs. 3
Die beschriebene Vorgehensweise der Antragsgegnerin ist für die Stellensuchenden wie für die Unternehmen, auf deren Websites die Antragsgegnerin verweist, kostenlos. Die Antragsgegnerin finanziert diese Leistung mit Werbeeinnahmen. Soweit die Antragsgegnerin daneben auch im Auftrag und gegen Entgelt selbst Stellenanzeigen ("Top-Jobs") oder "Firmenprofile" veröffentlicht, ist dies nicht Gegenstand des Rechtsstreits.Abs. 4
Die Antragsgegnerin hatte ihre Leistung mit dem Slogan "50.000 freie Stellen - Größte Jobbörse Deutschlands geht an den Start" beworben. Sie wirbt für ihre Leistung ferner durch zahlenmäßige Angabe derjenigen Stellenangebote, auf die sie in der oben geschilderten Weise verweist. Sie warb schließlich mit dem Slogan "wwj liegt vorn" und einem anschließenden Balkendiagramm, für dessen Inhalt und Gestaltung auf die Anlage K 7 zur Antragsschrift vom 30. September 1999 (Bd. I, Bl. 18 d.A.) Bezug genommen wird.Abs. 5
Auf Antrag der Antragstellerin erließ die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Beschluß vom 30. September 1999 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verbotsverfügung, mit der der Antragsgegnerin untersagt wurde:Abs. 6
1.
in ihrem elektronischen Stellenmarkt, welcher über die Internet-Domain "wwj.de" angeboten wird, mit dem Slogan "50.000 freie Stellen - Größte Jobbörse Deutschlands geht an den Start" zu werben,

2.
in ihrem elektronischen Stellenmarkt, welcher über die Internet-Domain "wwj.de" angeboten wird, Stellenangebote zu veröffentlichen, ohne daß sie über einen entsprechenden Auftrag desjenigen verfügt, der die angezeigte Stelle zu vergeben hat oder mit der Vergabe betraut ist,

3.
in ihrem elektronischen Stellenmarkt, welcher über die Internet-Domain "wwj.de" angeboten wird, zahlenmäßige Angaben über die Anzahl ihrer Stellenangebote zu veröffentlichen, soweit bei der veröffentlichten Zahl der Stellenangebote auch solche Stellenanzeigen mitgezählt werden, bei denen die Antragsgegnerin nicht über einen entsprechenden Auftrag desjenigen verfügt, der die angezeigte und mitgezählte Stelle zu vergeben hat oder mit der Vergabe betraut ist,

4.
in ihrem elektronischen Stellenmarkt, welcher über die Internet-Domain "wwj.de" angeboten wird, mit dem Slogan "wwj liegt vorn" zu werben und/oder daran anschließend das oben in Bezug genommene Balkendiagramm zu veröffentlichen.
Abs. 7
Nachdem die Antragsgegnerin hiergegen Widerspruch erhoben hat, erkannte sie den die Untersagungsverfügung Ziffer 1. betreffenden Verfügungsantrag an. Durch Teil-Anerkenntisurteil vom 14. Oktober 1999 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main daraufhin die einstweilige Verfügung vom 30. September 1999 in Ziffer 1. aufrechterhalten und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten.Abs. 8
Durch das am 28. Oktober 1999 verkündete Schlußurteil hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main die einstweilige Verfügung vom 30. September 1999 in den Punkten 2. - 4. bestätigt und die Kosten des Verfügungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.Abs. 9
Mit ihrer Berufung wendet sich die Antragsgegnerin gegen das Schlußurteil vom 28. Oktober 1999. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. April 2000 hat die Antragsgegnerin die Berufung, soweit sie sich gegen die Verbotsverfügung Ziffer 4. richtete, zurückgenommen.Abs. 10
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, sie verhalte sich nicht wettbewerbswidrig, wenn sie im Internet Verweise auf die Web-Sites von Arbeitskräfte suchenden Unternehmen bereitstelle, ohne dafür von diesen Unternehmen beauftragt zu sein.Abs. 11
Die Antragsgegnerin beantragt,

das Schlußurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 1999 abzuändern, die Verbotsverfügung vom 30. September 1999 hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. aufzuheben und den auf deren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Abs. 12
Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, zurückzuweisen.

Abs. 13
Hilfsweise beantragt die Antragstellerin,

die zu Ziffer 2. und 3. ausgesprochenen Verbote mit Einschränkungen zu versehen, für deren näheren Inhalt auf den Schriftsatz vom 13. April 2000 (Bd. II, Bl. 357, 358 d.A.) Bezug genommen wird.

Abs. 14
Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin verhalte sich wettbewerbswidrig. Insbesondere täusche sie über den Inhalt ihrer Leistung, weil sie - im Gegensatz zur Antragstellerin - von den betreffenden Unternehmen nicht beauftragt sei, Stellenanzeigen zu veröffentlichen.Abs. 15

Entscheidungsgründe

Nach teilweiser Berufungszurücknahme - betreffend Ziffer 4. der Verbotsverfügung vom 30. September 1999) hat der Senat nur noch über den Bestand der Verbotsanordnungen Ziffer 2. und 3. zu befinden.Abs. 16
Dies führt zur Aufhebung der genannten Verbote und insoweit zur Zurückweisung des auf ihren Erlaß gerichteten Antrags.Abs. 17
Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch, auch eingeschränkt im Sinne ihrer Hilfsanträge, nicht zu. Das streitgegenständliche Verhalten der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.Abs. 18
Insbesondere verhält sich die Antragsgegnerin nicht wettbewerbswidrig.Abs. 19
Mit ihren Verbotsanträgen zu Ziffer 2. und 3., auch mit den Einschränkungen, die in der Berufungsverhandlung dazu hilfsweise beantragt wurden, wendet sich die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt täuschender und unzulässiger Füllanzeigen dagegen, daß die Antragsgegnerin Stellenangebote veröffentlicht, ohne über einen Auftrag des Unternehmens zu verfügen, welches die Stelle zu vergeben hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Antragstellerin veröffentlicht selbst - im hier interessierenden Zusammenhang - gerade keine Stellenangebote, sondern verweist nur auf Stellenangebote der Arbeitskräfte suchenden Unternehmen. Die Antragsgegnerin "veröffentlicht" lediglich Verknüpfungen ("Links") zu den Websites dieser Unternehmen. Erst dort findet eine "Veröffentlichung" von Stellenangeboten statt, allerdings nicht durch die Antragsgegnerin, sondern durch die jeweiligen Unternehmen selbst. Da die Antragsgegnerin mithin Stellenangebote nicht veröffentlicht, kann ihr dies im hier interessierenden Zusammenhang auch nicht untersagt werden. Die Frage, ob die betreffenden Unternehmen die Antragsgegnerin mit der "Veröffentlichung" solcher Stellenangebote beauftragt haben, stellt sich mithin nicht.Abs. 20
Der Umstand, daß die Website der Antragsgegnerin teilweise sichtbar bleibt, wenn ein Interessent die Website des Arbeitskräfte suchenden Unternehmens seiner Wahl aufgerufen hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Website des Arbeitskräfte suchenden Unternehmens wird von der Antragsgegnerin in keiner Weise verändert oder in die eigene Website inkorporiert. Vielmehr wird die Website des Arbeitskräfte suchenden Unternehmens voll gültig aufgerufen. Die Website der Antragsgegnerin tritt auch optisch dahinter zurück. Sofern der Internet-Nutzer den gesamten Bildschirm mit der Website der des Arbeitskräfte suchenden Unternehmens ausfüllen will, ist dies jederzeit ("Vollbild") möglich.Abs. 21
Nach den von ihr verfolgten Anträgen steht der Antragstellerin mithin - für den verbleibenden Teil des Rechtsstreits - kein Unterlassungsanspruch zu. Nur ergänzend weist der Senat daher darauf hin, daß es sich bei der fraglichen Leistung der Antragsgegnerin offenbar um eine "Suchmaschine" handelt, die ihrerseits grundsätzlich rechtlich unbedenklich erscheint. Die Antragsgegnerin verwendet, um ihre Funktion sicherzustellen, Daten, die von den Arbeitskräfte suchenden Unternehmen ins Internet eingestellt werden, um den Zugriff durch Suchmaschinen und damit letztlich durch Interessenten zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin erfüllt damit eine offenbar gewollte Funktion. Daß sie dabei themenorientiert vorgeht und selbst gewisse Vorgaben beachtet, scheint unbedenklich. Soweit sich - was allerdings nach Auffassung des Senats beim vorgetragenen Sachstand ohnehin fernliegt - Bedenken aus markenrechtlicher Sicht oder aus urheberrechtlicher Sicht ergeben könnten, wären zur Geltendmachung entsprechender Unterlassungsansprüche nicht die Antragstellerin, sondern allenfalls die betroffenen Unternehmen berechtigt. Die von der Antragstellerin verfolgten Anträge umfassen solche Unterlassungsansprüche jedenfalls nicht, so daß es auch offenbleiben kann, ob sie, wie im Verfahren geltend gemacht, für eines der betroffenen Arbeitskräfte suchenden Unternehmen in Prozeßstandschaft vorgehen kann.Abs. 22
Dies gilt auch für die Hilfsanträge der Antragstellerin, mit denen sie im Ausgangspunkt nach wie vor die - der Antragsgegnerin nicht vorwerfbare - Veröffentlichung nicht bestellter Stellenangebote beanstandet und (hilfsweise) einen deutlichen Hinweis auf das Fehlen eines Auftrages zur Veröffentlichung verlangt. Die von der Antragstellerin im Senatstermin angesprochene weitere Frage, ob sich die Antragsgegnerin auf ihrer Website hinreichend deutlich als (bloße) Suchmaschine offenbart, war ebenfalls nicht Gegenstand des Eilbegehrens.Abs. 23
Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung der teilweisen Berufungszurücknahme dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Der Senat ging insofern mit der Kammer davon aus, daß sich der (durch Anerkenntnis erledigte) Antrag 1. auf einen Gegenstandswert von 50.000 DM bezieht, der Antrag zu 2. auf 150.000 DM und die Anträge zu 3. und 4. auf jeweils 50.000 DM.Abs. 24
Die Kostenentscheidung folgt mithin aus §§ 92, 515 Abs. 3 S. 1 ZPO.
JurPC Web-Dok.
102/2000, Abs. 25
[online seit: 26.06.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt, OLG, Job-Suchmaschine - JurPC-Web-Dok. 0102/2000