JurPC Web-Dok. 181/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/19991411177

OLG Düsseldorf
Urteil vom 25.09.98

22 U 62/98

Anforderung an die Fehlerbeschreibung bei Mängelrüge durch einen Laien

JurPC Web-Dok. 181/1999, Abs. 1 - 19


BGB § 459

Leitsätze

Der Käufer einer EDV-Anlage genügt seiner Substantiierungspflicht nicht schon dadurch, dass er behauptet, die Anlage funktioniere nicht. Er ist verpflichtet, den Mangel und seine Erscheinungsformen so genau zu beschreiben, dass auf Grund seiner Angaben ein Bedienungsfehler ausgeschlossen werden kann.
Die Erklärung des Verkäufers, mit der Anlage und mit dem CAD-Programm könne ohne besondere Anleitung und Schulung gearbeitet werden, ist keine Zusicherung einer Eigenschaft.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten, mit der dieser sich nur noch gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 1.897, 50 DM nebst 4% Zinsen seit dem 20. 6.1997 wendet, ist nicht begründet.JurPC Web-Dok.
181/1999, Abs. 1
Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung der vereinbarten Vergütung von 40.572, 00 DM für die Lieferung einer CAD-Anlage gemäß ihrer (ermäßigten) Rechnung vom 28. 3.1996 (Bl. 15 GA) verlangen. Das Wandlungsbegehren des Beklagten ist nicht begründet. Mängel der gelieferten Hard- und/oder Software, die zur Wandlung des Kaufvertrages (§§ 462, 465, 467, 346 ff BGB) oder Verweigerung der Kaufpreiszahlung (§§ 320 Abs. 1, 478 Abs. 1 S. 1 BGB) berechtigten, lassen sich nicht feststellen.Abs. 2
Die Klägerin hat sich gegenüber dem Beklagten zur Lieferung einer CAD-Anlage, bestehend aus den in dem "Hardware-Kaufvertrag" (Bl. 14 GA) und dem "Software-Linzenzvertrag" (Bl. 13 GA) beschriebenen Komponenten, verpflichtet. Daß die Parteien über die Hard- und die Software zwei gesonderte Verträge geschlossen haben, steht der Annahme eines einheitlichen Vertrages nicht entgegen. Diese Handhabung beruht offenbar auf der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung der von ihr zu erbringenden vertraglichen Leistungen durch die Klägerin und der daran anknüpfenden Verwendung unterschiedlicher Geschäftsbedingungen. Der Umstand, daß beide Verträge gleichzeitig abgeschlossen worden sind und die Klägerin gemäß IV, 1 ihrer Geschäftsbedingungen - Software (vgl. Bl. 33 GA) auch die Installation der Software auf dem von ihr zu liefernden Rechner übernommen hatte, spricht jedenfalls für ein einheitliches, auf die Lieferung einer funktionierenden CAD-Anlage gerichtetes Vertragsverhältnis. Auch die Klägerin hat dies ersichtlich so gesehen und in ihrer Rechnung vom 28. 3.1996 (Bl. 15 GA) die zu vergütende Leistung als Lieferung einer aus den "nachfolgenden Komponenten", nämlich Hardware, Software und Installation, bestehenden Anlage beschrieben.Abs. 3
Auf die Lieferung der in der Rechnung der Klägerin vom 28. 3.1996 (Bl. 15 GA) näher bezeichneten Hard- und Software ist Kaufrecht anzuwenden. Sie stellt ein Umsatzgeschäft über Standard-Hardware und -Software dar. Soweit der Klägerin neben der Lieferung der Hard- und Software auch eine - gemäß IV, 4 der Geschäftsbedingungen gesondert zu vergütende - Installationspflicht oblag (vgl. IV der Geschäftsbedingungen - Software - der Klägerin) , trat diese in ihrer Bedeutung hinter die Lieferpflichten zurück und ließ die Anwendung von Kaufvertragsrecht unberührt (vgl. OLG Köln, OLGR 1997, 346 m.w.N. ) . Beide Parteien gehen im übrigen auch von der Anwendbarkeit von Kaufrecht aus.Abs. 4
Mängel der gelieferten Anlage und/oder der Software, die zur (Gesamt-) Wandlung des (einheitlichen) Vertrages oder Einbehaltung des gesamten vereinbarten Kaufpreises berechtigten, sind vom Beklagten nicht schlüssig vorgetragen.Abs. 5
Unstreitig entsprach zwar der gelieferte Monitor insofern nicht den vertraglichen Vereinbarungen, als seine Bildröhre nur 20" statt 21" maß. Dieser Mangel des Monitors berechtigt jedoch schon deshalb nicht zur Wandlung des gesamten Vertrages über die Hard- und Software, weil der Monitor, selbst wenn man ihn als i. S. d. § 469 S. 2 BGB ,,zusammengehörend verkauft" ansieht, ohne weiteres von der übrigen Anlage getrennt werden könnte.Abs. 6
Soweit der Beklagte darüber hinaus beanstandet, der Monitor sei verdreckt und beschädigt gewesen, ist ein Mangel i. S.d. § 459 BGB nicht hinreichend konkret dargetan. Abgesehen da von, daß das Ausmaß der angeblichen Verschmutzung nicht beschrieben ist, kann in einer bloßen Verschmutzung jedenfalls dann, wenn sie mit einfachen Mitteln beseitigt werden kann, kein erheblicher Mangel gesehen werden, der den Wert des Monitors oder seine Tauglichkeit erheblich mindert.Abs. 7
Die weitere Rüge, der Monitor sei beschädigt, ist ebenfalls nicht näher ausgeführt und deshalb unbeachtlich. Gleiches gilt auch für die Rüge, der ,,Tower" (gemeint ist offenbar das Gehäuse des Rechners) sei zwar mit Fuß, jedoch ohne Befestigung und ohne Schlüssel geliefert worden, wobei nicht einmal vorgetragen worden ist, welche Funktion der angeblich fehlende Schlüssel haben soll. Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, daß das behauptete Fehlen der Befestigung und des Schlüssels einen Mangel darstellt, durch den der Wert und die Tauglichkeit der EDV-Anlage nur unerheblich gemindert werden (§ 459 Abs. 1 S. 2 BGB).Abs. 8
Auch in der Behauptung, das System sei defekt und könne (von Anfang an) nicht genutzt werden, Zeichnungen könnten nicht gefertigt werden (Bl. 25, 39, 77 GA) sowie, das Programm lasse sich nicht in den Computer laden (Bl. 78 GA) und laufe nach wie vor nicht (vgl. Bl. 109 GA) , kann die Rüge eines ausreichend bestimmten Mangels nicht gesehen werden.Abs. 9
Der Beklagte genügt seiner Pflicht zu substantiiertem Sachvortrag nicht schon dadurch, daß er behauptet, die Anlage funktioniere nicht. Eine Überprüfung der Beanstandung setzt schon im Hinblick auf eine Unterscheidung von Hard- oder Softwarefehlern und die zu ihrer Behebung zu treffenden Maß nahmen konkrete Angaben voraus, bei welchen Arbeitsschritten und Programmfunktionen Störungen aufgetreten sind und in welcher Weise sich diese z. B. durch bestimmte Fehlermeldungen o. ä. bemerkbar gemacht haben (vgl. OLG Köln OLGR 1997, 1 - insoweit allerdings nur im Leitsatz abgedruckt) . Der Hinweis des Beklagten, er sei Computerlaie und könne deshalb nicht die Mangelursache nennen (vgl. Bl. 77 GA) , die Gründe dafür darzulegen sprenge den Rahmen seiner Darlegungsmöglichkeiten (vgl. Bl. 25 GA), geht fehl. Zwar kann von dem Beklagten als einem Laien auf dem Gebiet der Datenverarbeitung nicht verlangt werden, daß er die Ursachen des von ihm behaupteten Nichtfunktionierens der Anlage im einzelnen darlegt. Er ist jedoch verpflichtet, den Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, daß eine Überprüfung seiner Angaben insbesondere auch im Hinblick auf nicht auszuschließende Bedienungsfehler, für welche die Klägerin nicht einzustehen hat, möglich ist. Dazu gehört nicht nur eine Beschreibung der Aufgabe(n) , deren Ausführung mit Hilfe der EDV-Anlage nicht möglich gewesen ist, sondern auch eine Beschreibung der einzelnen Schritte, die zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses unternommen worden sind, sowie der dabei aufgetretenen Störungen und etwaiger Fehlermeldungen. Erst diese Angaben ermöglichen die vorab anzustellende Prüfung, ob es sich tatsächlich um Funktionsstörungen der technischen Anlage bzw. der Software handelt oder ob nicht möglicherweise Bedienungsfehler dazu geführt haben, daß der Beklagte - wie er behauptet - keine verwertbaren Arbeitsergebnisse mit der Anlage erreicht hat. Es mag zwar zutreffen, daß der Beklagte, wenn er selbst nicht mit der Anlage gearbeitet hat, keine eigenen Wahrnehmungen gemacht hat, die zur genügend konkreten Beschreibung des Fehlers und seiner Erscheinungsform(en) geeignet sind. Er wäre in diesem Fall jedoch in der Lage, auf die Wahrnehmungen und Erfahrungen seines/seiner Mitarbeiter, der/die mit der Anlage gearbeitet hat/haben, zurückzugreifen. Jedenfalls bei dem Mitarbeiter K. handelte es sich nach seiner Darstellung in der Berufungsbegründung (Bl. 78 GA unten) um einen ,,insoweit", nämlich im Umgang mit Computern und Architekten-Programmen, erfahrenen Mann.Abs. 10
Eines erneuten Hinweises auf die Notwendigkeit, das beanstandete Nichtfunktionieren der Anlage näher darzutun, bedarf es nicht, nachdem bereits das Landgericht die mangelnde Substantiierung beanstandet hatte.Abs. 11
Ein Sachmangel der EDV-Anlage einschließlich der Software, der das Wandlungsbegehren des Beklagten rechtfertigen würde, kann schließlich auch nicht in der - von der Klägerin bestrittenen - Erklärung gesehen werden, es könne ohne weitere Schulung mit der Computeranlage und dem CAD-Programm gearbeitet werden; einer besonderen Anleitung und Schulung bedürfe es dazu nicht (vgl. Bl. 38 GA, jetzt als Zusicherung bezeichnet - vgl. Bl. 78 GA). Die Zusicherung einer Eigenschaft des CAD-Programms i. S. d. § 459 Abs. 2 BGB kann in der behaupteten Erklärung nicht erblickt werden.Abs. 12
Nicht jede Erklärung, die der Verkäufer im Verlauf der Vertragsverhandlungen abgegeben hat, kann schon als Zusicherung verstanden werden. Eine Zusicherung i. S. d. § 459 Abs. 2 BGB setzt voraus, daß der Verkäufer - sei es ausdrücklich, stillschweigend oder konkludent - in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (BGH NJW 1991, 1880). Eine solche Bedeutung kann der behaupteten Erklärung des Verkäufers der Klägerin, wenn dieser sie tatsächlich gemacht hat, nicht beigemessen werden. Ob der Beklagte und seine Mitarbeiter mit dem CAD-Programm zurecht kommen würde, hing von ihrer Erfahrung ab, die sie seinerzeit bei der Arbeit mit CAD-Programmen erworben hatten. Daß und aus welchen Gründen der Verkäufer der Klägerin dies richtig beurteilen konnte, hat der Beklagte nicht dargelegt. Der Beklagte durfte die behauptete Äußerung des Verkäufers deshalb von seinem Erwartungshorizont aus bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben nicht so verstehen, daß die Klägerin in jedem Fall vertraglich dafür einstehen wollte, daß der Beklagte und dessen Mitarbeiter mit dem Programm zurecht kommen würden.Abs. 13
Das Wandlungsbegehren ist schließlich auch nicht hinsichtlich des Monitors allein begründet. Dabei kann es unentschieden bleiben, ob die Parteien sich - wie die Klägerin behauptet (vgl. Bl. 28, 30, 100 GA) - nachträglich dahin verständigt haben, wegen des Mangels des gelieferten Monitors die vereinbarte Vergütung für die Installation der Anlage (1.000 DM) um 500 DM herabzusetzen, oder nicht. Selbst wenn eine solche Vereinbarung nicht getroffen und der Mangel nicht aus der Welt geräumt worden ist, fehlt es zur Schlüssigkeit des Wandlungsbegehrens an der Bezifferung des Anteils der für die Hardware vereinbarten Vergütung (13.780 DM), der auf den Monitor entfällt. Aus demselben Grunde kommt auch die Einbehaltung eines bestimmten Teilbetrages der Kaufpreisforderung gemäß § 478 BGB nicht in Betracht.Abs. 14
Der Berufung des Beklagten mußte hiernach der Erfolg versagt bleiben.Abs. 15
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 284 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.Abs. 16
Soweit die Klägerin im ersten Rechtszug mit einem Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs unterlegen ist, war der Anteil des Unterliegens gering und hat keine besonderen Kosten verursacht. Dem Beklagten waren deshalb gemäß § 92 Abs. 2 ZPO die gesamten Kosten des ersten Rechtszuges aufzuerlegen.Abs. 17
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).Abs. 18
Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer des Klägers: 40.572, 00 DM.
JurPC Web-Dok.
181/1999, Abs. 19
[online seit: 12.11.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Düsseldorf, OLG, Anforderung an die Fehlerbeschreibung bei Mängelrüge durch einen Laien - JurPC-Web-Dok. 0181/1999