JurPC Web-Dok. 162/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/19981310163

BayObLG, Beschluß vom 30.06.98 (2 ObOWi 197/98)

Akteneingang per Telefax

JurPC Web-Dok. 162/1998, Abs. 1 - 22


OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10

Leitsatz

Die Verjährung der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit wird auch dann wirksam unterbrochen, wenn die Akten per Telefax vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Amtsgericht eingehen.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um mindestens 32 km/h zur Geldbuße von 150 DM und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an.JurPC Web-Dok.
162/1998, Abs. 1
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.Abs. 2

Aus den Gründen

1. Der Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit steht kein Verfahrenshindernis entgegen; insbesondere ist die Verjährung am 22.4.1997 wirksam innerhalb der nach dem Erlaß des Bußgeldbescheides maßgeblichen Sechs-Monatsfrist des § 26 Abs. 3 StVG durch die Vorlage der Akten an den Richter – die per Telefax erfolgte – gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG (in der bis zum 28.2.1998 geltenden Fassung) unterbrochen worden.Abs. 3
a) Folgender Verfahrensgang ist festzustellen:Abs. 4
Zur Ahndung des am 28.8.1996 begangenen Verkehrsverstoßes erließ die Zentrale Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt am 23.10.1996 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid, der am 8.11.1996 zur Post gegeben wurde und gegen den der Verteidiger des Betroffenen "vorab per Telefax" am 14.11.1996 Einspruch einlegte.Abs. 5
Am 16.4.1997 gingen die 11 Blatt umfassenden Akten bei der Staatsanwaltschaft ein. Der dortige Referent verfügte am 17.4.1997 auf dem üblichen Formblatt mit dem Bemerken, die Beschuldigung werde aufrechterhalten, die Vorlage der Akten an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG a. F.Abs. 6
Am 22.4.1997 – zu diesem Zeitpunkt war die Vorlageverfügung vom 17.4.1997 noch nicht ausgeführt – verfügte der StaatsanwaltAbs. 7

"An das Amtsgericht Hersbruck – per Telefax –
Aktenvorlage gem. § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG.
Originalakte folgt."

Abs. 8
Blatt 1 bis 13 d. A. wurden daraufhin am 22.4.1997 als Telekopien an das Amtsgericht übermittelt; dabei fehlte die Rückseite des Anhörungsbogens mit den Angaben des Betroffenen zu dem ihm angelasteten Verkehrsverstoß (der Betroffene war nach der Geschwindigkeitsmessung angehalten und angehört worden). Die Kopie des Briefumschlages des Einspruchsschreibens war teilweise unlesbar. Der – nicht in die Akten einpaginierte – Auszug aus dem Verkehrszentralregister wurde nicht übermittelt. Die Originalakten gingen erst am 23.4.1997 beim Amtsgericht ein.Abs. 9
Nachdem der Verteidiger nach Akteneinsicht den Einwand der Verfolgungsverjährung erhoben hatte, wurden die Telekopien von Blatt 1 bis 13 d. A. als Blatt 19 bis 30 zu den Akten genommen. Der Amtsrichter hielt hierzu in einem an den Verteidiger gerichteten Schreiben vom 1.7.1997 fest, die durch die Staatsanwaltschaft an das Gericht mit Fax am 22.4.1997 vorgelegten (und an diesem Tage eingegangenen) Akten (sog. "Fax-Akten") seien durch die Geschäftsstelle versehentlich nicht in die am 23.4.1997 eingegangenen Originalakten eingeheftet worden. Ob der Amtsrichter vor dem 1.7.1997 von dem Eingang der sog. "Fax-Akten" Kenntnis erhalten hat, läßt sich den Akten nicht entnehmen.Abs. 10
b) Die Aktenvorlage an das Amtsgericht nach § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG ist ein tatsächlicher Vorgang; sie wird erst mit dem Eingang der Akten beim Amtsgericht wirksam. Die Staatsanwaltschaft bringt mit ihr zum Ausdruck, daß sie die Beschuldigung aufrechterhält, und macht gleichzeitig die Sache bei Gericht anhängig. Darin liegt, auch wenn es in der Form einer schriftlichen Vorlageverfügung geschieht, keine Anordnung oder Entscheidung, sondern die Erklärung eines Prozeßbeteiligten gegenüber dem Gericht (vgl. BGHSt 26, 384/387; BayObLGSt 1975, 107/108 und Beschluß vom 24.4.1985 – 2 ObOWi 406/84; vgl. ferner KK/Weller OWiG § 33 Rn. 83), deren Inhalt und Form nicht gesetzlich geregelt ist (vgl. BayObLGSt 1981, 64/65).Abs. 11
Der Senat halt diese in der Aktenvorlage liegende Prozeßhandlung der Staatsanwaltschaft auch dann für wirksam, wenn die Staatsanwaltschaft sie unter Benutzung der modernen Telekommunikationsmöglichkeiten vornimmt und die Akten mit ihrer Erklärung per Telefax vorlegt.Abs. 12
Es ist inzwischen allgemein anerkannt, daß Prozeßhandlungen in weitem Umfang auch durch die Übermittlung von Telekopien anstelle der Originalschriftstücke vorgenommen werden können. So können beispielsweise Rechtsmittel trotz der strengen Formvorschriften (vgl. § 341 Abs. 1, § 345 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 3 Satz 1 und 3 OWiG) auch per Telefax eingelegt und begründet werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. Einl. Rn. 139 m. w. N.). Erst recht ist daher eine per Telefax vorgenommene Prozeßhandlung wirksam, für die keine bestimmte Form im Gesetz vorgeschrieben ist und der eine geringere verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt.Abs. 13
Eine Telekopie der unterschriebenen Vorlageverfügung läßt darüber hinaus auch keine Zweifel daran aufkommen, daß der Staatsanwalt nach Prüfung des Sachverhalts die Beschuldigung aufrechterhält und die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorlegt.Abs. 14
Der Richter kann sich aufgrund der (Tele-)Kopien der Akten ebenso einen Überblick über die dem Betroffenen angelastete Ordnungswidrigkeit verschaffen wie bei Vorlage der Originalakten.Abs. 15
Infolgedessen tritt die mit der Vorlage der Akten an den Richter nach § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG verbundene Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG auch dann ein, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft per Telefax vorgelegt werden. Gleiches gilt auch nach der Neufassung der erwähnten Bestimmungen.Abs. 16
Daß vorliegend die Übermittlung der Angaben des Betroffenen anläßlich seiner Anhörung nach der Geschwindigkeitsmessung – wohl versehentlich – unterblieben ist, schadet ebensowenig wie die Unleserlichkeit der Kopie des Umschlages des Einspruchsschreibens. Denn auch bei der Vorlage von Originalakten kommt es vor, daß diese (noch) nicht vollständig oder für das weitere Verfahren unwesentliche Aktenteile unleserlich sind. Maßgeblich ist allein, daß der Amtsrichter aufgrund der per Telefax übersandten und im wesentlichen vollständigen Akten in die Lage versetzt wurde, von dem Inhalt und Gang des Bußgeldverfahrens Kenntnis zu nehmen und den gegen den Betroffenen erhobenen Vorwurf zu prüfen.Abs. 17
Ob die am 22.4.1997 beim Amtsgericht eingegangenen Telekopien an diesem Tage dem Richter vorgelegt worden sind, ist unerheblich, da es bei der Aktenvorlage nach § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG für die Wirksamkeit der Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG allein auf den Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Amtsgericht ankommt (vgl. BayObLG bei Ruth DAR 1985, 233/248; OLG Celle VRS 55, 285); dies stellt im übrigen die Neufassung der letztgenannten Vorschrift ausdrücklich klar.Abs. 18
Ob ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister den vorgelegten Akten beigefügt ist, ist ohne Einfluß auf die Verjährungsunterbrechung, weil der Auszug – auch wenn er in der Praxis häufig in die Bußgeldakten einpaginiert wird – nicht Bestandteil der Akten, sondern Beweismittel ist.Abs. 19
Der vom Verteidiger zitierten Entscheidung des OLG Brandenburg (NStZ 1997, 139) liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Denn dort ist eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch die Vorlage der Akten an den Richter deshalb verneint worden, weil sich der rechtzeitige Eingang der Akten bei dem Amtsgericht nicht aus den Akten ergab und ohne zusätzliche Ermittlungen durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht festgestellt werden konnte. Ausweislich des eingangs geschilderten Verfahrensablaufs trifft dies hier nicht zu.Abs. 20
c) Nach dem 22.4.1997 ist die Verjährung u. a. durch Anberaumung einer Hauptverhandlung am 5.9.1997 gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG unterbrochen worden. Seit dem Erlaß des Urteils am 14.11.1997 ist die Verjährung nach § 32 Abs. 2 OWiG gehemmt.Abs. 21
2. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG)...
Abs. 22
Anmerkung der Redaktion:
Ausnahmsweise veröffentlicht JurPC eine gekürzte Entscheidung . Die Kürzung wurde nicht durch die Redaktion vorgenommen. Die Entscheidung wurde in der Fassung veröffentlicht, in der sie vom Gericht übersandt worden war.
[online seit: 30.10.98 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Oberstes Landesgericht, Bayerisches, Akteneingang per Telefax - JurPC-Web-Dok. 0162/1998