JurPC Web-Dok. 44/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813440

Saarländisches Oberlandesgericht (Saarbrücken), Beschluß vom 09.05.1997 (Az.: Ss (B) 56/96 (92/96)

Verbringung der Urteilsurschrift zu den Akten per Telefax

JurPC Web-Dok. 44/1998, Abs. 1 – 8


StPO § 275 I S. 2, II

Leitsatz der Redaktion

Ein Urteil kann nicht i.S.d. § 275 StPO per Telefax zu den Akten gebracht werden, da in diesem Falle die erforderliche eigenhändige, handschriftliche Unterschrift einer Urschrift des Urteils fehlt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht ... hat durch das angefochtene Urteil den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 67 km/h mit einer Geldbuße von 400,-- DM belegt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.JurPC Web-Dok.
44/1998, Abs. 1
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene form - und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und sie auch form- und fristgerecht begründet (§§ 79 III OWiG, 341, 345 StPO). Er rügt die Verletzung des formellen und materiellen Rechts.Abs. 2
Das Rechtsmittel führt bereits auf die formelle Rüge zum Erfolg, so daß es des Eingehens auf die materiell-rechtlichen Beanstandungen der Rechtsbeschwerde nicht mehr bedurfte.Abs. 3

II.

Der Betroffene rügt eine Verletzung der §§ 338 Nr. 7, 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, wozu er u.a. vorträgt, das vollständige schriftliche Urteil sei nicht binnen der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten 5-wöchigen Frist nach Urteilsverkündung zu den Akten gebracht worden. Die entsprechend §§ 79 III OWiG, 344 II Satz 2 StPO zulässig angebrachte Rüge ist erwiesen und sie ist auch begründet, wobei sich ergeben hat, daß ein vollständiges Urteil nicht nur nicht innerhalb der 5-wöchigen Frist, sondern bisher überhaupt nicht zu den Akten gebracht ist.Abs. 4
Blatt 46 bis 48 der Akten enthalten die schriftliche Begründung des angefochtenen Urteils. Mit einem Stempelaufdruck der Geschäftsstelle (Bl. 46 d.A.) vom 17. Oktober 1995 ist vermerkt, das Urteil sei heute zur Geschäftsstelle gelangt, also einen Tag nach Ablauf der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Frist (hier: 16. Oktober 1995). Aus den drei Seiten der schriftlichen Urteilsbegründung ist aber auch erkennbar, daß sie von dem erkennenden Amtsrichter per Telefax zum Gericht übermittelt worden sind. So sind auf jeder Seite der Gründe am oberen Rand die bei einer Übersendung eines Schriftstücks per Fax üblichen Angaben, u.a. über Absender und Sendezeit enthalten. Sie lauten hier: Telefax von H.-T. B. 17.10.1995 08:08 bzw. 08:10 und 08:12. Unter den Urteilsgründen findet sich die gefaxte Unterschrift des Richters, d.h. die Wiedergabe des Schriftbildes seiner Unterschrift.Abs. 5
Von dieser Sachlage ausgehend ist das Urteil bislang noch nicht entsprechend § 275 StPO zu den Akten gebracht. Zu den Akten gebracht werden kann nur das vollständige Urteil. Die Unterschriften der Berufsrichter bzw. hier des Berufsrichters sind notwendiger Teil eines vollständigen Urteils. Erforderlich ist die handschriftliche Unterschrift (vgl. LR-Gollwitzer, 24. Aufl., RN. 4 zu § 275 StPO; KMR-Paulus, RN. 18, 19 zu § 275; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 42. Aufl., RN. 4 zu § 275). Eine Urteilsurkunde, welche die handschriftliche Unterschrift des Richters trägt und als Urschrift auf Dauer in den Akten verbleibt (vgl. KMR-Paulus, wie vor, RN. 18), liegt hier nicht vor. Wohl ist davon auszugehen, daß der Amtsrichter eigenhändig das Original der von ihm verfaßten Urteilsgründe unterschrieben hat. Indes ist dieses Original mit der originären Unterschrift nicht zu den Akten gelangt. Die in der Akte befindliche Urteilsurkunde enthält statt der originären Unterschrift lediglich die Wiedergabe des Schriftbildes dieser Unterschrift. Damit ist dem Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift, wie sie der Regelung des § 275 II StPO zugrunde liegt, nicht genüge getan. Zwar erkennt die Rechtsprechung in zunehmendem Umfang an, daß Prozeßhandlungen in wirksamer Weise per Telefax vorgenommen werden können. Dies gilt beispielsweise für Einlegung von Rechtsmitteln, Rechtsmittelbegründungen, Verfassungsbeschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Prozeßkostenhilfe, wobei Voraussetzung ist, daß eine Kopiervorlage unterschrieben ist (vgl. dazu: Ebnet: Die Entwicklung des Telefax-Rechts seit 1992 in JZ 1996, 507, 508; BayObLG JR 1996, 292, 293 m.w.Beispielen; Kleinknecht/Meyer-Goßner, wie vor, Anl. Nr. 139). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Bestreben, den Prozeßbeteiligten bei der Abgabe von Prozeßerklärungen gegenüber dem Gericht zur Wahrung ihrer Rechte, insbesondere zur Wahrung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen die Nutzung der modernen Kommunikationsmittel zu ermöglichen.Abs. 6
Eine vergleichbare Ausgangslage ist vorliegend nicht gegeben: Der Pflicht des Richters zur Verbringung der – auch die eigenhändige Unterschrift voraussetzenden – Urteilsurschrift zu den Akten, ist der Rang einer grundsätzlich revisiblen Formvorschrift beizulegen (OLG Stuttgart JR 1977, 126). Sie kann nicht in den Fällen umgangen werden, wo der Richter, wie hier, um noch die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu wahren, das Urteil per Fax und dementsprechend nur mit der Wiedergabe des Schriftbildes seiner Originalunterschrift zur Geschäftsstelle bringt. Der der o.g. Rechtsprechung zugrundeliegende Gedanke, einem Prozeßbeteiligten zur Wahrung seiner Rechte die volle Ausnutzung der Rechtsmittel – und Rechtsmittelbegründungsfrist durch die Inanspruchnahme moderner Nachrichtenübermittlungstechnik zu ermöglichen, ist überdies auf die hier zu beurteilende Sachgestaltung nicht übertragbar. § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert die Pflicht des Richters, das Urteil mit den Gründen unverzüglich zu den Akten zu bringen, falls es nicht bereits mit den Gründen vollständig in das Protokoll aufgenommen ist. Zwar ist ein Verzug unschädlich, solange die in Abs. 1 Satz 2 genannten Fristen nicht überschritten werden. Dies bedeutet allerdings nicht, daß dem Richter eine volle Ausschöpfung dieser Frist zugestanden werden kann und ihm dies, wie in anderen Fällen von der Rechtsprechung bejaht, unter Ausnutzung fernmeldetechnischer Übermittlung zu ermöglichen.Abs. 7
Es bleibt sonach festzuhalten, daß bisher ein vollständiges Urteil entsprechend § 275 StPO nicht zu den Akten gebracht ist. Dies hat auf die begründete Rechtsbeschwerde hin die Aufhebung des Urteils zur Folge.
Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht ... zurückzuverweisen.
JurPC Web-Dok.
44/1998, Abs. 8
[online seit: 17.04.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Saarbrücken, Saarländisches Oberlandesgericht, Verbringung der Urteilsurschrift zu den Akten per Telefax - JurPC-Web-Dok. 0044/1998