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Jahrgang: S.
Ausgabe vom 14. Mai 2013
87/2013   Redaktion JurPC: "Wer wird Millionär" und das Römische Recht
 JurPC berichtet über die Diskussionen anlässlich der Fernsehsendung "Wer wird Millonär?" am 06.05.2013 und über die Folgen der Sendung im Internet und für die Betroffenen.
86/2013   Armin Horn: Bauer / Heckmann / Ruge / Schallbruch (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar
 Der Autor bespricht den Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz von Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch, der nach Ansicht des Rezensenten besser "Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Aspekte des E-Government" überschrieben wäre.
85/2013   OLG München: "Abofallenbetreibern das Handwerk legen" (Urteil vom 15.11.2012, 29 U 1481/12)
 Der Aufruf einer Verbraucherzentrale, Banken zur Kündigung von Konten aufzufordern, welche Betreiber so genannter Abofallen im Internet bei ihnen unterhalten, kann von der Meinungsfreiheit ( Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt sein.
84/2013   OLG Köln: Hinweis auf Sicherungsschein durch Reiseveranstalter (Beschluss vom 01.02.2013, 6 W 21/13)
 Der Hinweis auf einen Sicherungsschein, auch verbunden mit der Erklärung, "unsere Kunden gehen kein Risiko ein", stellt im Internetauftritt eines Reiseveranstalters keinen Verstoß gegen Nr. 10 des Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG dar, soweit der Hinweis nicht besonders hervorgehoben wird.
83/2013   OLG Hamm: Zahlungsanspruch statt Freistellungsanspruch hinsichtlich anwaltlicher Abmahnkosten (Urteil vom 23.10.2012, I-4 U 134/12)
 Zwar steht dem Abmahnenden grundsätzlich ein Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung des von ihm mit der Abmahnung betrauten Rechtsanwaltes nach § 257 S. 1 BGB zu. Vorliegend kann der Abmahnende jedoch gemäß § 281 Abs. 1 S.1 BGB statt der Leistung nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Schadensersatz in Geld (§ 250 S. 2 BGB) verlangen. Zwar fehlt es in der gegenständlichen Abmahnung an einer Ablehnungsandrohung i.S.d. § 250 S. 1 BGB. Jedoch macht die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Freistellung dem Grunde nach auch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 250 S. 1 BGB entbehrlich. Dem Abgemahnten steht damit nunmehr keine Alternative im Rahmen der Naturalrestitution des Schadens nach § 249 S. 1 BGB mehr zu. Denn das Interesse des Abgemahnten, als Befreiungsschuldner selbst zu bestimmen, wie er die ihm obliegende Freistellung bewirkt, ist nur solange schützenswert, als er überhaupt zur Leistung bereit ist. Lehnt er diese generell ab, tritt sein Interesse hinter dem des Abmahnenden wegen des Verzuges nicht in Vorleistung treten zu müssen, wenn er zur Vereinfachung unmittelbar auf Zahlung klagen kann, zurück.
82/2013   AG Augsburg: Auslegung der 40-Euro-Klausel im Fernabsatzrecht (Urteil vom 14.12.2012, 17 C 4362/12)
 Hinsichtlich der Preisgrenze von 40,00 Euro kommt es auf die einzelne Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung an. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der verwendeten Ausschlussklausel, welche von der "zurückzusendenen Sache" spricht und damit bewusst im Singular formuliert ist. Außerdem ergibt sich dies auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich nicht nur die Zahl der nicht ernsthaften Bestellungen zurückzudrängen, sondern ebenso die missbräuchlichen Bestellungen einer Mehrzahl von Waren, von denen dann nur eine gekauft wird, zu verhindern.
 
Ausgabe vom 07. Mai 2013
81/2013   Maximilian Herberger: Zehn Anmerkungen zum "Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten"
 JurPC veröffentlicht eine Stellungnahme von Professor Dr. Maximilian Herberger für die Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 15.4.2013 zum "Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten".
80/2013   BGH: Fristlose Kündigung eines DSL-Anschlussvertrags (Urteil vom 07.03.2013, III ZR 231/12)
 Zur Kündigung eines DSL-Anschlussvertrags aus wichtigem Grund durch den Kunden, wenn bei einem Wechsel des Anbieters eines DSL-Anschlusses der neue Vertragspartner verspricht, die Rufnummermitnahme zu erledigen, und der bisherige Anbieter es versäumt, die Teilnehmerdatenbank zu aktualisieren, so dass der Kunde nach dem Wechsel nicht aus allen Netzen erreichbar ist. Auch wenn Nutzungen primärer Bereicherungsgegenstand und nicht nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben sind, ist der Kondiktionsschuldner lediglich zum Ersatz der tatsächlich gezogenen Nutzungen verpflichtet. Hat der Anbieter von Telekommunikationsleistungen nach dem Wirksamwerden der Kündigung eines Pauschaltarifvertrags einen Kondiktionsanspruch gegen seinen früheren Kunden auf Ersatz der nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gezogenen tatsächlichen Nutzungen, benötigt er zur Begründung seines Anspruchs die Verkehrsdaten und ist nach § 97 Abs. 1 TKG zu deren Verwendung berechtigt.
79/2013   BGH: Urheberrechtsstreitsache i.S.d. § 105 UrhG (Beschluss vom 17.01.2013, I ZR 194/12)
 Bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache handelt es sich nicht um eine Urheberrechtsstreitigkeit.
78/2013   BGH: Einwilligung in Werbeanrufe II (Urteil vom 25.10.2012, I ZR 169/10)
 Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen. Eine Einwilligung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurde, die der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33 - PayBack; Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI; Urteil vom 2. November 2000 - I ZR 154/98, VersR 2001, 315). Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.