JurPC Web-Dok. 136/2022 - DOI 10.7328/jurpcb2022379136

Uwe Berlit [*]

Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice und e-Government 2021/2022 (Teil II)

JurPC Web-Dok. 136/2022, Abs. 1 - 87


Abs. 1

Inhaltsübersicht:

7. EGVP/beBPo
II. Einzelbereiche Nutzungspflicht (inkl. Anwendungsbereich)
1. zeitlicher Anwendungsbereich
2. sachlicher Anwendungsbereich
2.1 Staatsanwaltschaften/JustizbehördenAbs. 2
2.2 FamFGAbs. 3
2.3 Mahn-/Versäumnis/VollstreckungsverfahrenAbs. 4
2.4 InsolvenzverfahrenAbs. 5
2.5 weitere EinzelfälleAbs. 6
III. Rechtsprechung zu den Anforderungen nach der ERVV/ERVB
1. Allgemeines
1.1 Umlaute im DateinamenAbs. 7
1.2 Kopier- und DurchsuchbarkeitAbs. 8
2. Gerichtliche Prüf- und Weiterleitungspflichten
3. Rechtsfolgen der Nichtbearbeitbarkeit
B. VideoverhandlungAbs. 9
C. Elektronische Gerichtsakte(nführung)Abs. 10
1. gerichtliches elektronisches Dokument
2. elektronisches Empfangsbekenntnis
3. Akteneinsicht
4. Aktenversendungspauschale/Aktenausdrucke
5. Einzelfragen
D. Elektronischer Rechtsverkehr (in) der VerwaltungAbs. 11
1. elektronische Verwaltungsakte
2. elektronischer Verwaltungsakt (§ 35a VwVfG)
3. elektronische Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes
4. elektronische Widerspruchseinlegung/Rechtsbehelfsbelehrung
5. Einzelfragen

7. EGVP/beBPo

Die Pflicht zur elektronischen Einreichung gilt ab dem 1.1.2022 auch für Behörden – und dies nicht allein in den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten.[1] Zu den sicheren Übertragungswegen, welche Behörden dafür nutzen können, gehört das besondere Behördenpostfach (beBPo), das Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach einem Identifizierungsverfahren durch eine von der obersten Bundes- oder Landesbehörde benannten Stelle einrichten können (§§ 6, 7 ERVV). Anders als das besondere Anwaltspostfach ist das beBPo organisations-, nicht personengebunden. Der Postfachinhaber bestimmt die natürlichen Personen, die Zugang zum besonderen elektronischen Postfach erhalten sollen, und stellt ihnen das Zertifikat und das Zertifikat-Passwort zur Verfügung (§ 8 Abs. 1 ERVV). Das Bundesverwaltungsgericht[2] hat hieraus gefolgert, dass es nicht erforderlich ist, dass die nach § 67 Abs. 2 VwGO zur Vertretung befugte Person die Übersendung des (bestimmenden) Schriftsatzes über das besondere Behördenpostfach eigenhändig veranlasst oder durchgeführt hat. Die den Schriftsatz ausweislich der dort angebrachten einfachen Signatur inhaltlich als postulationsfähige Person verantwortende Person muss nicht vom Inhaber des besonderen Behördenpostfachs, über das der Versand erfolgt ist, selbst als Person bestimmt worden sein, die Zugang zu diesem Behördenpostfach erhalten soll. Eine Identität von Postfachinhaber und den Schriftsatz verantwortender Person, die bei beA gefordert wird,[3] ist nicht zu verlangen.[4]Abs. 12
Bereits dies sieht das OVG NRW wohl anders, nach dem ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes elektronisches Dokument nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinn des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO eingereicht werden kann, wenn die den Erklärungsinhalt verantwortende Person das Dokument eigenhändig versendet und ausführt, dass entweder (beim beA) der Postfachinhaber selbst oder (beim beBPo) der Postfachinhaber oder ein nach § 8 Abs. 1 bis 4 ERVV mit Zertifikat und Passwort ausgestatteter zugangsberechtigter Behördenangehöriger zur Übermittlung des Dokuments mit seiner persönlichen Kennung (beA) oder den vom Postfachinhaber zur Verfügung gestellten Zugangsdaten (beBPo) bei dem Verzeichnisdienst angemeldet gewesen ist. Dies ist klar nicht der Fall, wenn der den Schriftsatz verantwortende Bedienstete nicht der Behörde angehört, die den Versand durchgeführt hat. Ob innerhalb einer Behörde eine Identität bestehen muss, ist damit aber nicht gesagt. Nach hier vertretener Ansicht reicht es aus, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person der übermittelnden Behörde angehört und ihr nach § 8 Abs. 2 ERVV der Zugang zu dem besonderen elektronischen Behördenpostfach der übermittelnden Behörden rechtmäßig hätte gewährt werden dürfen.Abs. 13
Frei von „Tücken“ ist die Einreichung über ein beBPo auch sonst nicht. Eine Fremdversendung eines elektronischen Dokuments aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach einer anderen Behörde verfehlt nach der Rechtsprechung des OVG NRW[5] die gesetzes- und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen einer Einreichung auf einem „sicheren Übermittlungsweg“ (§ 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO) und ist nicht wirksam. Diese im Ansatz nachvollziehbare Rechtsprechung erfordert für die digitale Versandinfrastruktur eine genaue Prüfung, welche Behörde (bzw. welcher Rechtsträger) mit einem eigenen beBPo auszustatten ist; dies kann insbesondere im „Kondominiumsbereich“ Schule ein Problem bilden. Eine in einer inneren Schulangelegenheit für das Land abgegebene und dem Gericht aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) der Bezirksregierung übermittelte Prozesserklärung kann aber wirksam sein, wenn die Bezirksregierung zugleich die Vertretung des Landes übernimmt.[6] In Grenz- oder Zweifelsfällen ist anzuraten, auch die zu übermittelnden Dokumente qualifiziert zu signieren, um nicht auf die schriftformersetzende Funktion der Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg angewiesen zu sein. Denn bei der Einreichung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments einerseits und der Einreichung eines mit einer (einfachen) elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg andererseits handelt es sich um zwei eigenständige Möglichkeiten elektronischer Dokumentübermittlung, die gleichrangig nebeneinander stehen. Dabei genügt es, dass die verantwortliche Person eine dieser beiden gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten schriftformersetzender elektronischer Übersendung wahrt.[7]Abs. 14
Auch bei dem Versand über das besondere Behördenpostfach bedarf es am Ende des Schriftstückes einer einfachen Signatur und damit der Wiedergabe des Namens der Person, welche die Verantwortung für das Dokument übernehmen will.[8] Eine Grußformel ohne Namensangabe genügt nicht, und zwar auch dann nicht, wenn im Briefkopf eine bearbeitende Person benannt ist. Der Versand aus einem besonderen Behördenpostfach wahrt die Form nur bei der Beifügung des vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (vHN); fehlt dieser, handelt es sich um eine nicht schriftformersetzende „einfache“ EGVP-Nachricht.[9]Abs. 15

II. Einzelbereiche Nutzungspflicht (inkl. Anwendungsbereich)

1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Pflicht „professioneller Justizkunden“ zur elektronischen Einreichung besteht seit dem 1. Januar 2022. Zu diesem Datum ergeben sich auch gewisse Erleichterungen bei den Formanforderungen hinsichtlich der Einreichung eines elektronischen Dokuments. Das BAG[10] geht davon aus, dass die Anwendbarkeit dieser Erleichterungen davon abhängt, wann eine prozessuale Frist abläuft, die gewahrt werden soll. Es lässt aber die sich dann stellende Frage offen, ob nicht durchsuchbare oder nicht kopierbare PDF-Schriftsätze, für die Fristen galten, die vor dem 1. Januar 2022 abgelaufen sind, als nicht formwirksam i.S.d. § 130a Abs. 2 ZPO (a.F.) eingereicht angesehen werden können, wenn die elektronische Akte im Verfahren nicht führt, und stellt klar, dass die Formerleichterungen, die sich zum 1.1.2022 ergeben haben, keine rückwirkende Geltung beanspruchen (und insoweit auch keine verbindliche Auslegung der bisherigen Rechtslage vorgeben) und sich nur noch auf zum 1.1.2022 noch nicht abgelaufene Fristen beziehen.Abs. 16
Das Abstellen auf das Fristende ändert aber nichts daran, dass bis zum 31.12.2021 nach der bisherigen Rechtslage formwirksame, also etwa in Papier oder per Telefax eingereichte (bestimmende) Schriftsätze nicht mit dem 1.1.2022 formunwirksam werden.Abs. 17

2. Sachlicher Anwendungsbereich

2.1 Staatsanwaltschaften/JustizbehördenAbs. 18
Zeitweilig umstritten war, ob für die Strafvollstreckungsbehörden (bei der Beitreibung von Geldstrafen) eine digitale Einreichungspflicht greift. Ein Streitpunkt war, ob es sich bei der Beitreibung von Geldstrafen um eine strafprozessuale Aufgabe oder eine sonstige Aufgabe der Justizbeitreibung handelt. Nach der Rechtsprechung des AG Neuss[11] erfolgt die Beitreibung von Geldstrafen gem. § 459 StPO nach dem Justizbeitreibungsgesetz, nach dessen § 6 Abs. 1 Nr. 1 ausdrücklich § 753 Abs. 5 ZPO Anwendung findet, der seinerseits auf das Formerfordernis des § 130d ZPO verweist. Das AG Erfurt[12] tritt dieser Rechtsauffassung bei und hebt hervor, dass nach § 130d Satz 2 ZPO von der Nutzungspflicht auch für behördliche Anträge keine Bereichsausnahmen vorgesehen sind, sondern Ausnahmen nur bei vorübergehenden technischen Hindernissen.Abs. 19
Angesichts der klaren Verweiskette lässt das LG Osnabrück[13] auch nicht das aus der Gesetzesbegründung hergeleitete Argument durchgreifen, dass die Einreichungsregeln auf den Behördenbegriff des EGovG (Bund) Bezug nähmen, dessen § 1 Abs. 5 Nr. 1 EGovG vom Anwendungsbereich Belange der Strafverfolgung ausnehme, zumal die Vollstreckung einer Geldstrafe nicht Teil der Strafverfolgung, sondern der Strafvollstreckung sei. Ohnehin gehen nach § 1 Abs. 4 EGovG abweichende Rechtsvorschriften des Bundes vor (mithin auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i.V.m. §§ 753 Abs. 5, 130d ZPO).[14] Auch die Ausnahmeregelung des § 32b Abs. 3 Satz 2 StPO bezieht sich allein auf den Bereich der Strafverfolgung; überdies ist § 459 StPO mit dem Verweis auf das Justizbeitreibungsrecht lex specialis.[15]Abs. 20
2.2 FamFGAbs. 21
Für Beschwerden des in § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG genannten Personenkreises greift in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit seit dem 1.1.2022 die Pflicht zur digitalen Einsendung, sodass eine Übersendung der Beschwerdeschrift per Telefax, Computerfax oder Post nicht dem Formerfordernis genügt.[16] Dies gilt auch für Familiensachen, die keine Familienstreitsachen sind.[17]Abs. 22
2.3 Mahn-/Versäumnis/VollstreckungsverfahrenAbs. 23
Die Pflicht zur Einreichung als elektronisches Dokument ist umfassend formuliert und umfasst eine Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO.[18] Auch die Erhebung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil ist seit dem 1.1.2022 bei anwaltlicher Vertretung formwirksam nur noch als elektronisches Dokument möglich, sodass ein per Fax eingereichter Einspruch nach § 341 ZPO zu verwerfen ist.[19]Abs. 24
Für den vereinfachten elektronischen Auftrag zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid hat der BGH[20] – noch zur Rechtslage bis zum 1.1.2022 – klargestellt, dass die Erleichterungen des § 754 a Abs. 1 ZPO ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsaufträge und nicht auch einen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls erfassen.Abs. 25
Weil der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu unterschreiben ist und es sich damit um einen Antrag handelt, für den die Schriftform vorgesehen ist, greift auch für diesen Antrag die umfassende Einreichungspflicht als elektronisches Dokument.[21]Abs. 26
Nach dem AG Karlsruhe[22] erfasst die Pflicht zur elektronischen Einreichung (§ 130d ZPO) nur Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse, aber nicht Notare. Vollstreckungsaufträge von Notaren könnten daher weiterhin auch in nicht elektronischer Form eingereicht werden.Abs. 27
Zwangsgelder, die in einer Handelsregistersache gegen einen Schuldner festgesetzt worden sind, werden gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3, §§ 2 ff. JBeitrG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 5, §§ 2 ff. der bundeseinheitlichen Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) vollstreckt, so dass Vollstreckungsaufträge gem. §§ 130d, 753 Abs. 5 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG eingereicht werden müssen. Weil nach dem funktionalen Behördenbegriff des § 2 Nr. 2 Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) auch Gerichte als Vollstreckungsbehörde handeln können, wenn sie auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrages erkannt haben (wie hier durch die Zwangsgeldfestsetzung), gilt dies auch für Vollstreckungsaufträge, die ein Gericht als Vollstreckungsbehörde (und nicht als Organ der Rechtspflege) einreicht.Abs. 28
2.4 InsolvenzverfahrenAbs. 29
§ 130d ist auch im Insolvenzantragsverfahren anzuwenden, etwa auch bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern (Finanzamt);[23] auch diese haben die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegner mit zeitnahen Glaubhaftmachungsbelegen glaubhaft zu machen. Ein Verbraucherinsolvenzantrag kann seit dem 1.1.2002 von einem Rechtsanwalt selbst dann nicht formwirksam in Papierform eingereicht werden, wenn er diesen mit dem Hinweis übermittelt, er werde von ihm „als Bote“ eingereicht.[24]Abs. 30
2.5 Weitere EinzelfälleAbs. 31
Die elektronische Einreichung durch nach § 130d ZPO nutzungspflichtige Einreicher birgt Probleme, wenn diese durch die Mandantschaft oder Dritte eigenhändig zu unterzeichnende Anlagen einzureichen haben. Beispiele sind die Prozessvollmacht oder auch Prozesskostenhilfe-Unterlagen.[25] Nach einer Entscheidung des LAG Hamm ist allerdings für die Wahrung der Schriftform bei einem Prozesskostenhilfegesuch die eigenhändige Unterschriftsleistung weder für die Antragsschrift noch für den amtlichen Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwingend erforderlich,[26] sodass ein entsprechendes Dokument bei elektronischer Einreichung nicht durch den Mandanten qualifiziert zu signieren ist. Ein vollständig ausgeführter Erklärungsvordruck kann daher auch in Form eines elektronischen Dokuments mit eingescannter Unterschrift vorgelegt werden, wenn die Erklärung unzweifelhaft vom Antragsteller stammt und er zu seinen Angaben steht.[27] Damit wird – mit zumindest guten Gründen – die Frage der Existenz eines handschriftlich gezeichneten papiergebundenen Originals nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung des Antrages, sondern als Beweisproblem behandelt.Abs. 32
In ähnlicher Weise lässt es das LG Osnabrück[28] ausreichen, dass bei einem über das beA eingereichten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung nicht der Berechtigungsschein im Original eingereicht wird, sondern dessen durch Einscannen erstelltes Digitalisat. Das OLG Oldenburg[29] hat dies in einer Beschwerdeentscheidung bestätigt und darauf hingewiesen, dass eine Einreichung des Vergütungsantrages als elektronisches Dokument nach § 12b Satz 2 RVG, § 8 BerHG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 FamFG ausdrücklich gestattet ist, mithin ergänzend auch die Vorschriften des § 130a ZPO betreffend Anlageneinreichung als Dokument anzuwenden sind, und es Sache des Gerichts sei, ob es zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Vergütungsanspruchs das Digitalisat (in Verbindung mit der anwaltlichen Versicherung, dass sich der Berechtigungsschein im Original bei ihm befinde und nach Auszahlung der Vergütung vernichtet werde) ausreichen lässt oder zusätzlich die Vorlage des Berechtigungsscheins im Original für erforderlich hält.Abs. 33
Das VG Stuttgart[30] hat – noch zur Rechtslage bis zum 31.12.2021 – zutreffend dahingehend entschieden, dass Privatpersonen als einziger sicherer Übermittlungsweg nur das (absenderbestätigte) DE-Mail-Postfach i.S.v. § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO offensteht und bei einer Einreichung über das EGVP ein bestimmender Schriftsatz von diesen formgerecht nur mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht werden kann. Hieran hat sich zum 1.1.2022 nichts geändert.Abs. 34
Für das Grundbuchrecht geht das OLG Schleswig[31] davon aus, dass für Behörden keine Pflicht zur elektronischen Einreichung von Anträgen beim Grundbuchamt besteht. § 135 GBO betreffend die Pflicht, beim Grundbuchamt Anträge elektronisch einzureichen, treffe eine abschließende Regelung, sodass insoweit kein Raum mehr für die allgemeinen Regelungen des FamFG (§ 14b FamFG) oder der ZPO (§ 130d ZPO) bleibe; die Behörde müsse auch die Beschwerde gegen eine Verfügung des Grundbuchamts nicht gemäß § 14b Abs. 1 FamFG elektronisch einreichen, weil § 14b FamFG nicht greife, da die Einlegung der Beschwerde in § 73 GBO abschließend normiert sei.Abs. 35

III. Rechtsprechung zu den Anforderungen nach der ERVV/ERVB

Eine zentrale, an sich selbstverständliche und gleichwohl nicht banale Voraussetzung für die Einreichung eines elektronischen Dokuments ist, dass es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ist dies nicht der Fall, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen; das elektronische Dokument gilt dann als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachgereicht hat und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument übereinstimmt (§ 130a Abs. 6 ZPO). Die Anforderungen, die an die „Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht“ zu stellen sind, sind aufgrund der Ermächtigung in § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)[32] sowie – ergänzend – in der 2. ERVB 2022[33] festgelegt worden.Abs. 36
Hier sind zum 1.1.2022 gewisse Erleichterungen in Kraft getreten. Zu den zwingenden Formatvorgaben des § 2 Abs. 1 ERVV zählt neben der Aufzählung der zugelassenen Versionen eine Reihe von „Soll“-Vorgaben (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 ERVV; ERVB [2022]). Diese „Soll“-Vorgaben gründen auf der Ermächtigung des § 5 Abs. 1 ERVV, haben selbst aber keinen Rechtsnormcharakter und sind als „Soll“-Empfehlungen von minderer Verbindlichkeit (Ordnungsvorgaben). Die Nichterfüllung der Soll-Vorgaben rechtfertigt nicht die Zurückweisung eines Dokuments nach § 130a Abs. 6 ZPO, wenn im Übrigen die Bearbeitbarkeit sichergestellt ist. Es handelt sich um technische Standards, welche eine möglichst reibungslose elektronische Kommunikation sicherstellen sollen, nicht um prozessuale Zusatz-/Mindestanforderungen.Abs. 37

1. Allgemeines

Voraussetzung und erster Schritt jeder „Bearbeitung“ ist die Möglichkeit einer (inhaltlichen) Kenntnisnahme. Dem dienen nicht zuletzt die Vorgaben für die zugelassenen Dateiformate (PDF und TIFF), die auch bei einer bloßen Mitteilung im Textfeld einer beA-Nachricht nicht eingehalten sind.[34]Abs. 38
1.1 Umlaute im DateinamenAbs. 39
Eine Bearbeitung ist schon dann im Rechtssinne nicht möglich, wenn das elektronische Dokument zwar bei Gericht „eingegangen“ ist, weil es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert worden ist,[35] aber nicht innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von den „Posteingangsstellenrechnern“ in den Gerichten abgerufen werden konnte. Dies war zeitweilig bei der Nutzung von Umlauten im Dateinamen der Fall, bei denen dann die Dateien unter eine – für das Gericht allenfalls bei entsprechender Fehlermeldung sichtbare – „Quarantäne“ gestellt wurden. Der BGH stellt klar, dass die interne Weiterleitung in die Risikosphäre des Gerichts fällt und eine Nichtweiterleitung - auch nicht wegen der Umlautnutzung - dem Einreicher nicht zuzurechnen ist. Weder § 2 ERVV noch die seinerzeit geltende ERVB hätten ein Verbot von Umlauten vorgesehen.[36] Mit der ausdrücklichen Zulassung auch von Umlauten (Nr. 6 Buchst. c) aa) ERVB [2022]) sind hier allfällige, aber mangels Umlautverbots in den bisherigen technischen Regelungen nicht durchgreifende Risiken beseitigt. Unklar mag allein noch sein, ob es sich beim Dateinamen um eine „technische Eigenschaft des elektronischen Dokuments“ handelt, zu deren näherer Ausformung § 5 Abs. 1 Nr. 6 ERVV (2022) allein ermächtigt.Abs. 40
Ein Streitpunkt war bis zum 30.12.2021 die Frage, ob die Einbettung der genutzten Schriftarten in das Dokument Voraussetzung dafür ist, dass ein Dokument i.S.d. § 130a ZPO zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Dies war vor allem in der Arbeitsgerichtsbarkeit umstritten.[37] Das BAG hat die Notwendigkeit einer Einbettung mit der Begründung verneint, dass für die Anforderung, auch die Schriftarten müssten eingebettet sein, die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt.[38] Nr. 1 Satz 1 ERVB (2019) sah es – die Rechtsnormqualität dieser Regelung unterstellt – als Rechtsgrundlage für das Erfordernis der Einbettung aller Schriftarten als nicht tauglich an. Es bestünden schon erhebliche Zweifel daran, ob dieses Erfordernis überhaupt durch die Ermächtigung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV (a.F.) gedeckt wäre. Die Übertragung der Anordnungsbefugnis auf die Bundesregierung (und ohne Zustimmung des Bundesrates) wäre jedenfalls unwirksam, weil sie nicht den in Art. 80 GG festgelegten Voraussetzungen entspricht. Der Sache nach enthält in Bezug auf die Schriftformeinbettung § 5 Abs. 1 ERBB (a.F.) eine Weiterübertragung echter Rechtsetzungsbefugnisse, welche dann aber nicht dem Zustimmungserfordernis durch den Bundesrat unterfallen. Eine Selbstermächtigung durch Selbstentäußerung von Zustimmungsrechten des Bundesrates ist jedoch wegen Umgehung der das Zustimmungserfordernis auslösenden Rechtsnorm unzulässig.Abs. 41
1.2 Kopier- und DurchsuchbarkeitAbs. 42
Bis zum 31.12.2021 bestimmte § 2 Abs. 1 ERVV (F. 2017) noch, dass das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln war. Diese Anforderungen dienten aus der Perspektive der Justiz der optimierten, automatisierten Weiterverarbeitung/Nutzbarkeit in einer (potenziell) führenden elektronischen Gerichtsakte sowie bei den anderen Prozessbeteiligten und haben so Aufbereitungsarbeiten auf die Einsender verlagert. Sie sind teils als zwingende Anforderungen gewertet worden, deren Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit des elektronischen Eingangs führt.[39] Dies ist auf Kritik gestoßen[40] und hat teils auch zu skurrilen Ergebnissen geführt, wenn ohne Weiteres les-, druck- und speicherbare PDF-Dateien nur deswegen zurückgewiesen worden sind, weil die Texte nicht texterkannt waren oder die Komfortfunktionen einer Teiltextentnahme gesperrt waren; daneben warf sie Auslegungsprobleme auf, z.B., ob Texterkennung technisch nicht möglich sei.[41]Abs. 43
Das Zusammenspiel von rechtlichen Bedenken aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 GG (Effektivität der Rechtsschutzgewähr; keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht) und der Unschärfen, die sich bei der für bestimmende Schriftsätze zentralen Frage der Formwirksamkeit der (fristgerechten) Einreichung ergaben, hat den Verordnungsgeber bewogen, auf diese Mindestanforderungen als zwingende zu verzichten. Systematisch ist dies auch deswegen stimmig, weil eine Änderung des § 130a Abs. 2 ZPO zum 1.1.2022 dahin zu verstehen ist, dass es für die „Bearbeitbarkeit“ i.S.d. Abs. 6 nicht mehr auf die formale und vollständige Beachtung der durch Rechtsverordnung und Zusatzbestimmungen geregelten technischen Rahmenbedingungen ankommt. Entscheidend ist die konkrete Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht,[42] die durch die Übermittlung einer (lesbaren, nicht korrumpierten) PDF-Datei gewährleistet ist.Abs. 44
Bereits zur alten Rechtslage hatte das LG Mannheim[43] bei gegebener Verarbeitbarkeit im Ergebnis für einen bestimmenden Schriftsatz ein „docx“-Format akzeptiert.Abs. 45
Die (vollständige) Beachtung der Vorgaben der ERVV und der ERVB ist weder notwendige noch hinreichende Bedingung der konkreten Bearbeitbarkeit, weil auch eine „standardkonforme“ PDF-Datei mit Viren „verseucht“ sein oder „korrupt“ sein kann, also die für die Les- oder sonstige Weiterverarbeitbarkeit notwendigen Informationen nicht oder nicht an der vom genutzten Verarbeitungsprogramm erwarteten Stelle bereitstellt, also nicht mehr geöffnet oder (vollständig) gelesen werden kann.Abs. 46

2. Gerichtliche Prüf- und Weiterleitungspflichten

Die Beschränkung auf bestimmte PDF/TIFF-Versionen wirft die Frage auf, ob die Gerichte die Beachtung dieser Formatvorgaben flächendeckend auch dann zu prüfen haben, wenn sie die Dateien problemlos verarbeiten, insbesondere ablegen, darstellen und auslesen können, und ggfls. das Verfahren nach Absatz 6 einzuleiten haben. Die jeweils verwendeten Versionen werden jedenfalls nicht im Prüfvermerk ausgewiesen und sind zumindest nicht ohne Weiteres (bzw. zusätzlichen Programmieraufwand) automatisiert auslesbar.Abs. 47
Nach vorzugswürdiger Ansicht, die indes ober- oder höchstrichterlich noch nicht bestätigt worden ist, ist eine ungefragte Suche nach „Formatfehlern“ rechtlich nicht geboten und auch sonst nicht angezeigt – wenn der prozessuale Zweck der Regelung, die Bearbeitung durch das Gericht und die anderen Beteiligten zu gewährleisten, unproblematisch erfüllt wird.[44] Gezielten, gar substantiierten Beanstandungen durch den Prozessgegner wird indes regelmäßig nachzugehen sein, und zwar auch noch längere Zeit nach der Einreichung.Abs. 48
Von den Prüfpflichten in Bezug auf die Einhaltung der technischen Standards bei der Einreichung zu unterscheiden sind die Prüfpflichten in Bezug auf die Adressatenstellung und eine mögliche Weiterleitung bei Fehladressierung. Grundsätzlich entfällt zwar die Ursächlichkeit einer Falschadressierung an ein zuständiges Gericht für eine Fristversäumung, wenn das an sich schuldhafte Verhalten sich wegen eines Fehlers des Gerichts nicht entscheidend auswirkt, wenn und weil die Fristversäumung bei pflichtgemäßer Weiterleitung an das zuständige Gericht „im ordentlichen Geschäftsgang“ vermieden worden wäre.[45]Abs. 49
Hier drohen indes Fehlerquellen, die bei kohlenstoffgebundener Einreichung nicht bestehen. Bei einer Übermittlung über einen sicheren Übertragungsweg ist nach der Rechtsprechung eine Klage auch dann nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn die elektronisch an ein unzuständiges Gericht übermittelte Klageschrift noch innerhalb der Klagefrist elektronisch durch das unzuständige Gericht an das zuständige Gericht weitergeleitet wird, soweit das beim zuständigen Gericht eingegangene elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person signiert worden ist. Denn die Weiterleitung unterbricht aufgrund der Zwischenschaltung des unzuständigen Gerichts den sicheren Übermittlungsweg, so dass wegen des damit verbundenen Bruchs in der Verschlüsselung der elektronischen Signatur die Absenderauthentizität nicht verifizierbar ist.[46] Bei aktiver Nutzungspflicht reicht eine postalische Weiterleitung nicht zur Fristwahrung aus, weil es dann bei dem für den formgerechten Eingang maßgeblichen zuständigen Gericht an einer Einreichung in elektronischer Form fehlt.[47] Lediglich dann, wenn das elektronisch beim unzuständigen Gericht eingereichte Dokumente qualifiziert elektronisch signiert ist, führt die elektronische Weiterleitung über das EGVP vom unzuständigen an das zuständige Gericht bei letzterem zu einem formgerechten elektronischen Eingang, weil der Schriftsatz dort dann auch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingeht.[48] Nicht zu folgen ist dabei dem Ansatz, dass der elektronische Versand zwischen den Gerichten von beim falschen Gericht elektronisch eingereichten Schriftsätzen an das zuständige Gericht – jedenfalls bis 9. März 2022 – (noch) nicht zum gewöhnlichen Geschäftsgang gehörte.[49] Die zum 1. 1.2022 erfolgte Digitalisierung gerichtlicher Kommunikationsprozesse erfordert selbst dann, wenn die Aussage empirisch zuträfe, normativ eine andere Betrachtung.Abs. 50

3. Rechtsfolgen der Nichtbearbeitbarkeit

Bei Nichtbearbeitbarkeit ist Rechtsfolge die „Unwirksamkeit“ des Einganges (§ 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO). Das Gesetz sieht diese Rechtsfolge implizit vor, ohne sie ausdrücklich anzuordnen. Ein derart nicht wirksam eingegangener Eingang darf bei der richterlichen Sachentscheidung nicht berücksichtigt werden.Abs. 51
In Fällen der Nichtbearbeitbarkeit muss das Gericht indes „unverzüglich“ einen entsprechenden Hinweis an den Absender erteilen und die anderen Verfahrensbeteiligten hiervon in Kenntnis zu setzen. Zwischen (gescheitertem) Eingang und Entdeckung können dabei einige Tage verstreichen; die prozessuale Fürsorgepflicht der Gerichte oder das Gebot eines fairen Verfahrens gebietet – allzumal im kontradiktorischen Parteiprozess – keine umgehende/sofortige fachlich-juristische Prüfung und „entpflichtet“ die Verfahrensbeteiligten nicht von ihrer Obliegenheit, die prozessrechtlichen Formvorgaben ohne Pflichtenmahnung des Gerichts zu beachten. Ein hinreichender Hinweis ist Voraussetzung dafür, dass für den Einreicher die Frist läuft. Weist das Gericht nicht unverzüglich auf Formmängel im elektronischen Dokument hin, entfällt dadurch weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit des gesetzlichen Heilungsverfahrens.Abs. 52
Bei ausreichendem Hinweis obliegt es dem Einsender, ob er die Fiktion rückwirkender Einreichung durch eine unverzügliche Nachreichung eines fehlerfreien Dokuments auslösen möchte. Bei gegebener Nutzungspflicht soll die Nachreichung nach mehr als einer Woche nicht mehr unverzüglich sein.[50] Die Nachreichung wirkt nur dann fristwahrend, wenn das Dokument nunmehr zur Bearbeitung geeignet ist und der Einsender „glaubhaft“ macht, dass das nachgereichte Dokument mit dem nicht zur Bearbeitung geeigneten ursprünglich eingereichten Dokument „inhaltlich übereinstimmt“. Allein der Umstand einer Nachreichung und/oder dasselbe Schriftsatzdatum reichen hierfür nicht aus.[51]Abs. 53
Die Glaubhaftmachung hat sich auf sämtliche Dokumente zu beziehen, die den Formatvorgaben unterliegen. Ob eine entsprechende formlose anwaltliche Versicherung des Einreichers ausreicht,[52] hängt nicht zuletzt davon ab, ob für die Glaubhaftmachung auf § 294 ZPO zurückzugreifen ist. Als Mittel der Glaubhaftmachung, die nachgereicht werden kann, kommt regelmäßig jedenfalls die Versicherung an Eides statt in Betracht,[53] in der die inhaltliche Übereinstimmung versichert wird und auf etwaige Indizien (z.B. unterschiedliche Dateigrößen) für eine Nichtidentität eingegangen wird.Abs. 54

B. Videoverhandlung

Abs. 55
Die hohe praktische Bedeutung, welche die Möglichkeit einer Videoverhandlung seit 2020 erlangt hat, hat zu einer Reihe von Judikaten zu deren Voraussetzungen und Abwicklung geführt.[54]Abs. 56
Die Durchführung einer Videoverhandlung setzt im Gericht und bei den Beteiligten eine entsprechende technische Infrastruktur (Hard- und Software) sowie hinreichend leistungsfähige Übertragungsleitungen (auch innerhalb des Gerichtsgebäudes) voraus.[55] Steht sie nicht in einem aus Sicht des Gerichts hinreichend tauglichen Umfang zur Verfügung, ist die grundsätzliche Entscheidung, von der Durchführung einer Videoverhandlung abzusehen, nicht zu beanstanden.[56] Die Durchführung einer Videoverhandlung oder eines Video-Erörterungstermins steht auch sonst im – nur beschränkt überprüfbaren – Ermessen des Gerichts. Die Beteiligten haben de lege lata keinen Anspruch auf Durchführung einer Videoverhandlung.[57] Rechtspolitisch stehen hier Änderungen in der Diskussion.[58] Wird der Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz hauptsächlich mit einer Personalknappheit der – am Gerichtsort ansässigen – Behörde und einer Kosten- und Zeitersparnis begründet, kann der Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt werden.[59] Der pauschale Hinweis auf die Corona-Pandemie und die Zugehörigkeit zur Risikoaltersgruppe der über 60-jährigen ist weder hinreichend für die Geltendmachung eines erheblichen Grundes für eine Terminverlegung, noch reduziert dies das gerichtliche Ermessen dahin, eine Videoverhandlung durchzuführen.[60] Auch sonst geht die Rechtsprechung in die Richtung, eine Wechselwirkung zwischen den Anforderungen an einen „wichtigen Grund“ i.S.d. § 227 ZPO für eine Terminsverlegung und der technisch möglichen und auch zumutbaren Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung (§ 128a Abs. 1 ZPO) zu sehen.[61]Abs. 57
Entscheidet das Gericht vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Ermöglichung der Teilnahme an der Verhandlung durch deren Übertragung in Bild und Ton an einen anderen Ort, kann darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beteiligte deutlich gemacht hat, dass er an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wolle und er in einem Antrag auf Reisekostenvorschuss Mittellosigkeit als Hinderungsgrund für eine eigenfinanzierte Teilnahme am Termin geltend gemacht hat.[62] Wird der Antrag eines Beteiligten auf Teilnahme mittels Videokonferenz abgelehnt, begründet dies unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung für sich allein keinen Entschuldigungsgrund, der einer Auferlegung von Ordnungsgeld bei Nichterscheinen trotz angeordneten persönlichen Erscheinens entgegensteht.[63]Abs. 58
Im Schrifttum diskutiert werden Möglichkeiten und Grenzen grenzüberschreitender Videoverhandlungen.[64] Die Zuschaltung aus dem Ausland zur Verhandlung ist jedenfalls statthaft bei einem im Ausland ansässigen Verfahrensbeteiligten, der durch einen im Inland ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.[65]Abs. 59
Videoverhandlungen sind wegen des Technikeinsatzes fehleranfälliger als mündliche Verhandlungen unter Anwesenden. Weil das Gericht die Teilnahme per Videoübertragung lediglich gestattet, de lege lata aber nicht anordnet, kann ein Rechtsmittel regelmäßig nicht darauf gestützt werden, die Videoübertragung habe einen für die Entscheidung unumgänglichen persönlichen Eindruck des Klägers nicht ermöglicht, wenn nicht deutlich wird, warum der Kläger sich nicht zur mündlichen Verhandlung im Sitzungssaal eingefunden hat/hat einfinden können.[66] Die Beteiligten haben weiterhin ein Recht darauf, persönlich im Sitzungsraum an der Verhandlung teilzunehmen.[67] Das Gericht darf im Gerichtssaal erschienene Beteiligte nicht an der persönlichen Teilnahme hindern.[68]Abs. 60
Technische Störungen der Videokonferenz, etwa eine schlechte Qualität der Bild- oder Tonübertragung, sind unmittelbar während der mündlichen Videoverhandlung gegenüber dem Gericht zu rügen; ansonsten tritt rechtsmittelrechtlich ein Verlust des Rügerechtes ein. Denn der Beteiligte hat dann nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um sich selbst rechtliches Gehör zu verschaffen.[69] Sind die Verfahrensbeteiligten mit der Fortführung der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung trotz des Ausfalls der Bildübertragung einverstanden, ist der hieraus resultierende Verfahrensmangel durch das Einverständnis der Beteiligten geheilt (§ 202 Satz 1SGG i.V.m. § 295 ZPO).[70]Abs. 61
Auch bei einer Videoverhandlung können sich hinsichtlich des Beginns, aber auch der Dauer der Durchführung gewisse zeitliche Verzögerungen ergeben; ein Anwalt, der den „virtuellen Terminsort“ verlässt und einen Terminsverlegungsantrag stellt, muss dann nach denselben Grundsätzen wie bei einer Präsenzverhandlung die Gründe dafür so genau vortragen, dass dem Gericht eine Prüfung ihrer Erheblichkeit ohne weitere Rückfrage möglich ist.[71] Noch nicht abschließend ausgelotet sind die Voraussetzungen der Säumnisvorschriften (§§ 330 ff. ZPO)[72] bei technischen Störungen, etwa wenn am Zuschaltort die technischen Voraussetzungen für eine Bild- und Tonübertragung von vornherein nicht (hinreichend) vorhanden waren oder bei an sich funktionstüchtiger Technik ein Beteiligter sich schlicht nicht zuschaltet (und auch nicht an Gerichtsstelle erscheint).[73]Abs. 62
Neuere Rechtsprechung zum Thema gerichtlicher Videoberatung innerhalb von Kollegialgerichten, die nach wohl herrschender Ansicht in der Literatur dem Grund nach zulässig ist,[74] ist nicht ersichtlich.Abs. 63
Im anwaltlichen Gebührenrecht wirkt sich die Durchführung einer gerichtlichen Videoverhandlung insoweit aus, als sie jedenfalls Anfang 2021 nicht für einen nur unterdurchschnittlichen Umfang der Tätigkeit gesprochen hat;[75] dabei wirkt sich die anwaltliche Tätigkeit zur Terminsvorbereitung auf die Bemessung der Verfahrens-, nicht auf die Höhe der Terminsgebühr aus.Abs. 64
Rechtsprobleme bei Videokonferenzen gibt es nicht nur bei Gerichten, sondern auch in der Verwaltung und insbesondere bei der Durchführung von Sitzungen im kommunalen Bereich. Hierfür sind in Zeiten der Pandemie teils gesonderte Regelungen zur Durchführung einer Gemeinderatssitzung als Videokonferenz geschaffen worden, die dann auch eine entsprechende Beschlussfassung ermöglichen. Das VG Saarland[76] hat hier zu § 51a KSVG einen entsprechenden Grundsatzbeschluss für die Dauer der Amtszeit des Gemeinderates überprüft und einen auf Durchführung der Gemeinderatssitzung in Präsenz gerichteten Eilantrag abgelehnt.Abs. 65

C. Elektronische Gerichtsakte(nführung)

Abs. 66
Rechtsfragen der (rechtlich führende) elektronischen Gerichtsakte, die bis zum 1.1.2026 flächendeckend einzuführen ist, werfen in der Rechtsprechung kaum Schatten voraus.Abs. 67

1. Gerichtliches elektronisches Dokument

Zum gerichtlichen elektronischen Dokument stellt das LSG Baden-Württemberg klar, dass auch eine im schriftlichen Verfahren ergangene Gerichtsentscheidung, welche die beteiligten Berufsrichter im Rubrum anführt und von diesen qualifiziert elektronisch signiert wurde, nicht deswegen unwirksam bzw. als Nichtentscheidung anzusehen ist, weil am Ende des elektronischen Dokuments entgegen § 65a Abs. 7 SGG die Namen der Berufsrichter nicht erneut aufgeführt sind. Die Entscheidung ist durch das Rubrum und die Signatur dem gesetzlich bestimmten Richter ohne jeden Zweifel zuzuordnen, weil sie von ihm mit der erforderlichen richterlichen Willensäußerung signiert wurde und auch durch die Nennung des Namens des Kammervorsitzendem im Rubrum den Abgleich der Personenidentität ermöglicht.[77]Abs. 68

2. elektronisches Empfangsbekenntnis

Das elektronische Empfangsbekenntnis hat durch die verstärkte Digitalisierung gerichtlicher Kommunikation an Bedeutung weiter zugenommen. Dass es systematisch ein Anachronismus ist, der insbesondere von der jedenfalls insoweit nicht „fortschrittsoffenen“ Anwaltschaft vehement verteidigt wird, hat sich rechtspolitisch noch nicht durchsetzen können. Zur Beweiskraft eines eEB hat das SächsOVG[78] entschieden, dass das elektronisch zurückgesandte Empfangsbekenntnis nach Maßgabe der § 371a Abs. 1 und § 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme der in ihm bezeichneten Schriftstücke als auch für den Zeitpunkt von deren Empfang erbringt. Der Gegenbeweis, dass der in einem elektronisch zurückgesandten Empfangsbekenntnis ausgewiesene Zustellungsinhalt unrichtig ist, setzt voraus, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet wird.Abs. 69

3. Akteneinsicht

In den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten umfasst der Begriff der Prozessakten, in die Akteneinsicht zu gewähren ist, neben den Gerichtsakten auch die von der Behörde vorgelegten Akten.[79] Besteht die Prozessakte zum Teil aus elektronischen, zum Teil aus Papierakten (sog. hybride Aktenführung), so richtet sich das Verfahren für die elektronisch geführten Aktenteile nach § 78 Abs. 2 FGO, für den aus Papier bestehenden Teil nach § 78 Abs. 3 FGO; besteht ein erheblicher Umfang an Akten in Papierform (im Fall: 66 Bände), stellt dies einen wichtigen Grund i.S. von § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO dafür dar, eine begehrte Einsicht nicht durch Bereitstellung zum Abruf zu ermöglichen. Die Verfahrensbeteiligten haben jedenfalls keinen Anspruch darauf, eine bestehende Papierakte zum Zwecke der Akteneinsicht durch digitalen Abruf in eine elektronische Akte zu überführen.[80]Abs. 70
Hat ein Beteiligter vollständige Einsicht in die Verwaltungsakten der beklagten Behörde erhalten, indem durch das Gericht die elektronischen Verwaltungsakten elektronisch an den Prozessbevollmächtigten übermittelt worden sind, hat der Beteiligte kein rechtsrelevantes Interesse daran, diese Akteneinsicht nochmals durch die beklagte Behörde selbst gewährt zu bekommen.[81] Akteneinsicht ist in die (elektronische) Akte so zu gewähren, wie sie geführt ist. Die Beteiligten haben bei elektronischen Verwaltungsakten keinen Anspruch darauf, diese in paginierter Fassung übermittelt zu erhalten, oder darauf, Einsicht durch Übersendung eines papiergebundenen Ausdrucks der elektronischen Verwaltungsakte zu erhalten.[82] Der prozessrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Abschrift einer in Papierform geführten Akte umfasst auch nicht die Herstellung einer elektronischen Akte und deren Übermittlung in das beA.[83]Abs. 71

4. Aktenversendungspauschale/Aktenausdrucke

Nach Nr. 7000 1.a) VV RVG werden Auslagen für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten erstattet, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Dies umfasst dem Grunde nach auch die pauschale Erstattung von Kosten für das Ausdrucken von einer DVD, auf der eine elektronische Verwaltungsakte gespeichert ist. Ob/in welchem Umfang zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache ein Ausdruck geboten ist, richtet sich als Tatsachenfrage nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Selbst der Ausdruck von Auszügen aus einer umfangreichen elektronischen Akte ist nicht generell ausgeschlossen.[84] Angesichts der auch in der Anwaltschaft zunehmenden elektronischen Aktenführung lassen sich diese Streitigkeiten bei Ausdrucken aus einem digital vorliegenden Dokument am besten durch eine Änderung der Vergütungsstruktur begrenzen.Abs. 72
Für die Akteneinsicht in eine noch nicht elektronisch geführte Gerichtsakte können die Mehraufwendungen für die Akteneinsichtsgewährung an einem anderen Ort als dem der führenden Stelle auch nicht durch den anwaltlichen Hinweis abgewendet werden, selbst zur Digitalisierung gezwungen (worden) zu sein.[85]Abs. 73

5. Einzelfragen

Kann das Gericht als elektronische Dokumente eingegangene Schriftsätze an die übrigen Beteiligten mangels Möglichkeit nicht digital weiterleiten, muss es diese also auszudrucken, für die Beteiligten vervielfältigen und per Post versenden, können die hierfür entstehenden Kosten bei den Beteiligten nicht geltend gemacht werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine Naturalpartei handelt. Dies folgert das LSG Berlin-Brandenburg[86] direkt aus § 65a Abs. 5 Satz 3 SGG und dem Gedanken, dass ein Beteiligter durch den Verzicht auf die Mandatierung eines Rechtsanwaltes kostenrechtlich nicht schlechter stehen solle.Abs. 74
Erhält der Gerichtsvollzieher von der Geschäftsstelle des Gerichts eine Ausfertigung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der vom Gläubiger auf elektronischem Weg beantragt worden ist, so fertigt der Gerichtsvollzieher für die Zustellung die erforderliche Abschrift und kann dafür die Dokumentenpauschale in Ansatz bringen.[87]Abs. 75

D. Elektronischer Rechtsverkehr (in) der Verwaltung

Abs. 76

1. elektronische Verwaltungsakte

Für die Führung einer elektronischen Verwaltungsakte gelten keine anderen Grundsätze als für die Führung einer Papierakte (Aktenwahrheit; Aktenvollständigkeit/-integrität; Akten- Nachvollziehbarkeit).[88] Mit den Verwaltungsakten müssen die den Verwaltungsentscheidungen zugrunde liegenden Vorgänge und Prozesse jederzeit zuverlässig und – in dem für den Nachweis und die Kontrolle rechtsstaatlich je angezeigten Maß – vollständig nachgewiesen werden können (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG). Hieraus folgt aber kein individualrechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Aktenführung, etwa dahingehend, dass eine Verwaltungsakte in einer bestimmten Weise, zum Beispiel chronologisch, geordnet geführt wird oder dass sie blattiert oder paginiert wird. Bei einer ungeordneten oder unvollständigen Verwaltungsakte, die aber – soweit geführt – vollständig vorgelegt worden ist, besteht kein Ordnungs- oder Vervollständigungsanspruch; die Rechtsfolgen fehlerhafter Aktenführung liegen vor allem auf beweisrechtlicher Ebene und im Bereich der Sachaufklärung und des rechtlichen Gehörs.Abs. 77
Zur elektronischen Verwaltungsakte sieht das VG Wiesbaden[89] dies in einer EuGH-Vorlage partiell anders. Es wiederholt seine Generalkritik aus dem Jahre 2014[90] an der Aktenführung von BAMF und Ausländerbehörden u.a. in Bezug auf die nicht hinreichend gesicherte „bildliche und inhaltliche Übereinstimmung“ bei der Übertragung papiergebunden eingereichte Originale in ein elektronisches Dokument (u.a. wegen prozessbedingter Verkleinerungen des Scanbildes, des Abschneidens von Rändern und fehlender Farbinformationen), die – vermeintlich – unzureichende Sicherung der Digitalisate durch qualifizierte Signaturen, die Führung von Dokumentenmappen ohne hinreichende Kennzeichnung in der elektronischen Akte und das fehlende datenschutzrechtliche Verfahrensverzeichnis, die es wiederholt und vertieft. Für die Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge geht es wegen der Art und Weise, wie nachträglich eingegangene Schriftstücke in die elektronische Akte „eingepflegt“ werden, und der fehlenden „Durchpaginierung“ auch der elektronischen Akte sowie des Umstandes, dass aus dem elektronischen Vorgangsbearbeitungssystem des Bundesamtes dem Bearbeiter weitere Informationen zugänglich sind (etwa die Zugriffe, die Historie, Verknüpfung zu anderen Verfahren des Asylsuchenden) davon aus, dass in – zumindest potentiell rechtsstaatswidriger Weise – den Gerichten nur eine unvollständige elektronische Behördenakte, die nicht hinreichend gegen Veränderungen geschützt sei, vorgelegt werde, und sieht so den unionsrechtlichen Anspruch auf ein faires (Asyl-)Verfahren verletzt. Zudem sieht es ein – nicht im Einzelnen hergeleitetes – unionsrechtliches Schriftlichkeitsgebot durch eine – in Zeiten elektronischer Signaturen allerdings organisatorisch überdenkenswürdige – BAMF-Praxis verletzt, dass eine im Original unterschriebene Entscheidung (Asylbescheid) in elektronischer Weise durch Einscannen zu den Akten genommen und das Original nach dem Einscannen vernichtet wird. Eine Entscheidung des EuGH ist bislang nicht ergangen. Zu hoffen ist, dass sich der EuGH durch die teils unvollständige, teils verzerrende Darstellung des Sachverhaltes der nationalen Rechtslage nicht beirren lässt.Abs. 78
Das VG Wiesbaden hat durchaus Widerspruch erfahren. Das VG Stade[91] stellt klar, dass bei dem ersetzenden Einscannen einer Postzustellungsurkunde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 2 EGovG eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Stand der Technik nicht erforderlich ist. So sieht es auch das VG Frankfurt/Oder,[92] nach dem die Technische Richtlinie 03138 „Ersetzendes Scannen“ des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)“ (TR-RESISCAN) ein solches Erfordernis nur dann enthält, wenn „sehr hohe“ Integritätsanforderungen bei der Verarbeitung eines Dokuments zu stellen sind. Es hält die Frage, ob und inwieweit das Gericht die Entscheidung der Behörde hinsichtlich des Schutzbedarfs überhaupt prüfen darf/muss, für nicht entscheidungserheblich, weil die Einschätzung, dass der Schutzbedarf hinsichtlich der Empfangsbestätigung jedenfalls nicht „sehr hoch“ sei, nicht zu beanstanden sei.Abs. 79
Ein weiterer Vorlageschluss des VG Wiesbaden[93] betrifft u.a. die Folgen (vermeintlich) formell datenschutzwidriger behördlicher Aktenführung und -übermittlung (u.a. keine Ende zu Ende-Verschlüsselung; unzureichendes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten; fehlende Vereinbarung über ein gemeinsames Verfahren nach Art. 26 DS-GVO) für die gerichtliche Verwertung dieser Daten. Er wirft insb. die Frage auf, ob ein fehlendes oder unvollständiges Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten oder eine fehlende Vereinbarung über ein gemeinsames Verfahren dazu führen, dass die Datenverarbeitung unrechtmäßig im Sinne der Art. 17 Abs. 1 lit. d) DS-GVO und Art. 18 Abs. 1 lit. b) DS-GVO ist, sodass ein Löschungs- bzw. Beschränkungsanspruch des Betroffenen besteht und das Gericht die Daten nicht weiterverarbeiten darf, wenn die Betroffene der Verwertung im gerichtlichen Verfahren widerspricht bzw. ihr nicht ausdrücklich zustimmt. Das vorlegende Gericht äußert auch Zweifel daran, ob mangels der Bestimmung von Verantwortlichkeiten nach Art. 26 DS-GVO bzw. einer Erfassung im Verarbeitungsverzeichnis über das besondere elektronische Behördenpostfach überhaupt eine rechtmäßige Übermittlung von Behördenakten an das Gericht erfolgen kann.Abs. 80

2. Elektronischer Verwaltungsakt (§ 35a VwVfG)

Die intensive Befassung mit den Voraussetzungen und Grenzen eines elektronischen Verwaltungsakts im Schrifttum[94] spiegelt sich nicht in der Rechtsprechung. Den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts (Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen) berühren Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen,[95] nach denen die Neuregelung des § 10a RBStV zur Zulassung von automatisierten Verwaltungsakten sich aus der Ergänzung der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder um § 35a VwVfG begründet, dies lediglich klarstellende Funktion habe und nicht die Nichtigkeit zuvor automatisiert erlassener Rundfunkbeitragsbescheide berühre. Es stellt klar, dass auch ein vollautomatisiert erstellter Bescheid, bei dem es an einer konkreten menschlichen Willensbetätigung hinsichtlich eines Regelungswillens fehlt, ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG ist, der selbst dann, wenn nicht alle Voraussetzungen des § 35a VwVfG beachtet sein sollten, ein zwar (objektiv) rechtswidriger, aber der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt bleibt und nicht zum „Scheinverwaltungsakt“ mutiert.[96]Abs. 81

3. Elektronische Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes

Den Sonderfall der Bekanntgabe einer als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Gebührenforderung (Langzeitstudiengebühren) in einem von einer Hochschule betriebenen Internetportal betrifft ein Urteil des NdsOVG.[97] Es hält diese Form der Bekanntgabe für mit den Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör vereinbar, wenn der Studierende über ein Benutzerkonto verfügt, zu dem er ausschließlich Zugang hat, und die Hochschule das Mitgliedschaftsverhältnis zu ihren eingeschriebenen Studierenden dahin ausgestaltet hat, dass die Kommunikation über automatisierte Geschäftsprozesse und Verfahren abgewickelt wird, an denen die Studierenden mitzuwirken haben.[98] Ein elektronischer Verwaltungsakt hingegen liegt hiernach nicht vor, weil dann ein elektronisches Dokument auf elektronischem Wege zu übermitteln ist, welches das für den Rechtsverkehr maßgebliche Original zu sein hat. An einer solchen Übermittlung fehle es hier, weil der Verwaltungsakt nur in das Hochschulportal eingestellt wurde, ohne eine gesonderte Datei zu übersenden.Abs. 82

4. Elektronische Widerspruchseinlegung/Rechtsbehelfsbelehrung

Bei ein Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung kann das Schriftformerfordernis (§ 6 Abs. 2 Satz 1 WBO) auch durch eine elektronische Form ersetzt werden (§ 3a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 79 VwVfG).[99] Auch bei Eröffnung eines Zuganges für die Übermittlung elektronischer, schriftformersetzender Dokumente genügt eine E-Mail der elektronischen Form nur, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§ 3a Abs. 2 VwVfG); eine mittels PKI-Karte der Bundeswehr signierte Lotus-Notes-Nachricht genügt nicht den Anforderungen an eine sichere elektronische Form.[100]Abs. 83
Gefestigt ist die Rechtsprechung, dass es sich bei der Widerspruchseinlegung durch einfache E-Mail nicht um einen Widerspruch in schriftlicher Form handelt.[101] Die Möglichkeit der Widerspruchsbehörde, als Herrin des Vorverfahrens jedenfalls bei einseitig belastenden Verwaltungsakten den Rechtsweg durch eine Sachentscheidung über einen unzulässigen Widerspruch neu zu eröffnen,[102] bezieht sich aber nur auf die Versäumung der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht jedoch auf die formgerechte Erhebung eines Widerspruchs (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die mithin in vollem Umfange der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.[103]Abs. 84
Keine substantiellen Neuigkeiten haben sich in der „unendlichen Geschichte“[104] der Frage ergeben, ob bzw. in welchem Umfang bei der Rechtsbehelfsbelehrung, soweit sie auch eine Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs enthält, darüber aufzuklären ist, welche Anforderungen hinsichtlich der elektronischen Einlegung eines Rechtsbehelfs im Detail zu erfüllen sind. Jedenfalls ist eine solche Belehrung über die Form nicht zwingend erforderlich, weil die nach § 58 Abs. 1 VwGO gebotene Belehrung „über den Rechtsbehelf“ dessen Form nicht einschließt.[105] In der Praxis bewirkt dies mitunter, dass zur Minimierung des Fehlerrisikos gänzlich auf eine Belehrung zur Form verzichtet wird. Weil § 58 Abs. 2 VwGO nur die Rechtsfolgen einer unterbliebenen oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung regelt und auch § 58 Abs. 1 VwGO lediglich deren Lauf regelt, ergibt sich aus § 58 VwGO jedenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Erteilung einer (fehlerfreien) Rechtsbehelfsbelehrung;[106] ein solcher subjektiver Anspruch auf Erlass einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung soll sich auch nicht aus § 37 Abs. 6 VwVfG NRW ergeben.[107]Abs. 85

5. Einzelfragen

Fragen der Sicherheit der elektronischen Kommunikation im Zusammenhang mit der Meldung von Kriegswaffenbeständen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle betrifft ein Beschluss des VG Frankfurt/Main.[108] Es sieht eine unverschlüsselte elektronische Kommunikation wegen der Sensibilität der Daten nicht für zulässig an, hält aber (gegenwärtig) eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung auf der Transportebene für ausreichend. Eine solche Transportverschlüsselung sei (auch datenschutzrechtlich) zur Wahrung der Integrität und Vertraulichkeit nach den gegenwärtig zu verlangenden Standards (noch) ausreichend.[109]Abs. 86
Für eine auf ein konkretes Verwaltungsverfahren zu beziehende (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG) Vollmacht soll nach dem VG Frankfurt/Oder[110] die bloße Anzeige der Bevollmächtigung durch den Bevollmächtigten nicht ausreichen, wobei die Vorlage der schriftlichen Vollmacht nur durch die Übermittlung des Originals erfüllt werde, mithin ein Telefax oder eine Fotokopie nicht ausreichten.Abs. 87

Fußnoten:

[*] Uwe Berlit ist Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D., Vizepräsident des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs a.D., Honorarprofessor an der Universität Leipzig und Mitglied im Vorstand des EDV-Gerichtstags. Der Beitrag arbeitet einen in Arbeitsteilung mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Wolfgang Kuntz (Saarbrücken) für den Arbeitskreis "Aktuelle Rechtsprechung zu eGovernment und eJustice" auf dem 31. Deutschen EDV-Gerichtstag am 16.9.2022 in Saarbrücken gehaltenen Vortrag aus. Die Beiträge schließen an an die Berichte zum 24. Deutschen EDV-Gerichtstag 2015 (Berlit, JurPC Web-Dok. 176/2015 (Teil I); Kuntz, JurPC Web-Dok. 202/2015 (Teil II)), zum 25. Deutschen EDV-Gerichtstag 2016 (Kuntz, JurPC Web-Dok. 145/2016 (Teil I); Berlit, JurPC Web-Dok. 149/2016 (Teil II)), zum 26. Deutschen EDV-Gerichtstag 2017 (Kuntz, JurPC Web-Dok. 160/2017 (Teil I); Berlit, JurPC Web-Dok. 164/2017 (Teil II)), zum 27. Deutschen EDV-Gerichtstag 2018 (Berlit, JurPC Web-Dok. 146/2018 (Teil I), Kuntz, JurPC Web-Dok. 158/2018 (Teil II)), zum 28. Deutschen EDV-Gerichtstag 2019 (Berlit, JurPC Web-Dok. 117/2019 (Teil I), Kuntz, JurPC Web-Dok. 129/2019 (Teil II)), zum 29. Deutschen EDV-Gerichtstag 2020 (Berlit, JurPC Web-Dok. 129/2020 (Teil I), Kuntz, JurPC Web-Dok. 130/2020 (Teil II), zum 30. Deutschen EDV-Gerichtstag 2021 (Kuntz, JurPC Web-Dok. 130/2021 (Teil I); Berlit, JurPC Web-Dok. 170/2021 (Teil II)) sowie zum 31. EDV-Gerichtstag 2022 (Kuntz, JurPC Web-Dok. 132/2022) und erfassen im Kern den Berichtszeitraum August/September 2021 bis August/September 2022. Das Manuskript wurde redaktionell im September 2022 abgeschlossen.
[1] So – für die Nutzungspflicht der Deutschen Rentenversicherung Bund im familiengerichtlichen Verfahren – OLG Bamberg, B. v. 17.2.2022 – 2 UF 8/22; s.a. Müller, Die einfache Signatur der Behörde im elektronischen Rechtsverkehr (zu OLG Bamberg, B. v. 17.2.2022 – 2 UF 8/22), RDi 2022, 308.
[2] BVerwG, B. v. 11.1.2022 – 1 B 81/21.
[3] S.o. A.I.**.
[4] A.A. wohl OVG NRW, B. v. 27.4.2022 – 19 B 2003/21.
[5] OVG NRW, B. v. 27.4.2022 – 19 B 2003/21 (dazu Schröder, Keine Fremdversendung elektronischer Dokumente aus dem beBPo (zu OVG NRW, B. v. 27.4.2022 – 19 B 2003/21), RDi 2022, 312); B. v. 31.5.2022 – 19 B 459/22 (Formunwirksamkeit einer Zustimmung zur Entscheidung durch den Einzelrichter).
[6] OVG NRW, B. v. 27.4.2022 – 19 B 2003/21.
[7] So auch BVerwG, B. v. 12.10.2021 – 8 C 4.21; B. v. 4.5.2020 – 1 B 16.20; BSG, B. v. 16.2.2022 – B 5 R 198/21 B (dazu Müller FA 2022, 125); BAG, B. v. 14.9.2020 – 5 AZB 23/20.
[8] OLG Bamberg, B. v. 17.2.2022 – 2 UF 8/22.
[9] OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 31.5.2022 – 1 M 56/22; dazu eingehend Berlit, Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice und e-Government 2020/2021 (Teil 2), JurPC Web.-Dok, 170/2021 Abs. 2 f.
[10] BAG, B. v. 25.4.2022 – 3 AZB 2/22 (dazu Müller, FA 2022, 158).
[11] AG Neuss, B. v. 25.2.2022 – 63 M 163/22.
[12] AG Erfurt, B. v. 11.4.2022 – M 1093/22.
[13] LG Osnabrück, B. v. 7.6.2022 – 2 T 142/22.
[14] AG Düsseldorf, B. v. 6.3.2022 – 600 M 303/22.
[15] AG Düsseldorf, B. v. 6.3.2022 – 600 M 303/22.
[16] OLG Frankfurt/M., B. v. 15.2.2022 – 4 UF 8/22.
[17] OLG Frankfurt/M., B. v. 11.3.2022 – 5 WF 11/22 (sofortige Beschwerde gegen Ablehnung eines Befangenheitsgesuches in einem Sorgerechtsstreit).
[18] LG Frankfurt/M., VU v. 19.1.2022 – 2-13 O 60/21.
[19] LG Köln, U. v. 22.2.2022 – 14 O 395/21.
[20] BGH, U. v. 23.9.2021 – I ZB 9/21 (dazu Herberger, RDi 2022, 91).
[21] AG Hamburg-Harburg, B. v. 27.1.2022 – 615f M 17/22.
[22] AG Karlsruhe, B. v. 4.2.2022 – 5 M 224/22.
[23] AG Hamburg, B. v. 21.2.2022 – 67h IN 29/22; s.a. Weyand, Elektronischer Rechtsverkehr: Die aktive Nutzungspflicht gilt auch im Insolvenzverfahren, AK 2022, 60; Schmidt, Alles beA, oder was? Vom Umgang mit dem neuen § 130d ZPO beim Insolvenzgericht, ZVI 2022, 89.
[24] AG Ludwigshafen, B. v. 26.4.2022 – 3c IK 115/22.
[25] Dazu Biallaß, Die Erklärung zum PKH-Antrag im elektronischen Rechtsverkehr, NJW 2020, 2941.
[26] S.a. BGH, B. v. 4.5.1994 – XII ZB 21/94.
[27] LAG Hamm, B. v. 6.12.2021 – 14 Ta 410/21; s.a. SächsLAG, B. v. 25.10.2018 – 4 Ta 52/18 (8); offenlassend BSG, B. v. 15.12.2021 – B 3 P 3/21 BH.
[28] LG Osnabrück, B. v. 24.1.2022 – 9 T 466/21 (im Anschluss an OLG Saarbrücken, B. v. 16.12.2019 – 9 W 30/19).
[29] OLG Oldenburg, B. v. 1.4.2022 – 12 W 25/22.
[30] VG Stuttgart, B. v. 10.12.2021 – 4 K 1459/21.
[31] OLG Schleswig, B. v. 26.4.2022 – 2 Wx 22/22 (mit krit. Anmerk Mardorf, jM 2022, 324 f.
[32] Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) v. 24.11.2017 (BGBl. I, 3803), zuletzt geänd. durch G. v. 5.10.2021 (BGBl. I, 4607); zur Erstfassung etwa Bacher, Die Verordnung zum elektronischen Rechtsverkehr, MDR 2019, 1.
[33] 2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022 v. 10.2.2022, BAnz AT 18.2.2022, B2.
[34] OLG Koblenz, B. v. 7.6.2022 – 4 OLG 4 Ss 67/22.; s.o. A.I. **.
[35] BGH, B. v. 8.3.2022 – VI ZB 25/20.
[36] BGH, B. v. 8.3.2022 – VI ZB 25/20; s. bereits BGH, U. v. 14.5.2020 – X ZR 118/18; BFH, B. v. 5.6.2019 – IX ZB 121/18 (dazu Besprechung Müller, NZA 2019, 1120).
[37] Gegen eine Beachtlichkeit s. LAG Düsseldorf, U. v. 24.8.2021 – 14 Sa 190/21 (dazu Müller, RDi 2022, 48); BAG, B. v. 25.4.2022 – 3 AZB 3/22; s.a. OLG Koblenz, B. v. 9.11.2020 – 3 U 844/20; B. v. 23.11.2020 – 3 U 1442/20; s.a. Mardorf, Das elektronische Dokument i.S.d. Elektronischen Rechtsverkehrs, jM 2020, 266 (269). Für die Wirksamkeit des Einbettungserfordernisses siehe etwa ArbG Lübeck, U. v. 9.6.2020 – 3 Ca 2203/19; LAG Schleswig, U. v. 25.5.2021 – 2 Sa 39/21 (dazu Müller, RDi 2021, 452); U. v. 15.7.2021 – 5 Sa 8/21.
[38] BAG, B. v. 25.4.2022 – 3 AZB 3/22; s.a. LAG Düsseldorf, U. v. 24.8.2021 – 14 Sa 190/21.
[39] HessLSG, B. v. 30.12.2021 – 6 Sa 684/21; s.a. B. v. 7.9.2020 – 18 Sa 485/20.
[40] OLG Nürnberg, B. v. 31.1.2022 – 3 W 149/22 (keine Formunwirksamkeit bei Nichtdurchsuchbarkeit) (dazu Burhoff, Elektronischer Rechtsverkehr: Rein formale ERVV-Verstöße führen nicht zu einem formunwirksamen Dokument, AK 2022, 58); zur Diskussion s.a. zum Meinungsstand H.Müller in jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl. § 130a ZPO Rn. 8 (Stand: 13.6.2022).
[41] Dazu etwa Müller, Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für die Justiz, 3. Aufl. (Stand: 1.1.2022), 35.
[42] Mardof, jM 2022, 2 (4); BR-Drs. 145/21, 32.
[43] LG Mannheim, U. v. 4.9.2020 – 1 S 29/20 (s.a. Anmerk. Müller, Rdi 2020, 59; Bachmor, NZV 2021, 432).
[44] In Bezug auf die gerichtlichen Überprüfungspflichten zur Beifügung einer ordnungsgemäßen (einfachen) Signatur zu Recht zurückhaltend OLG Hamm, B. v. 28.4.2022 – 30 U 32/22.
[45] S. etwa OLG Schleswig, B. v. 3.3.2022 – 7 U 27/22; s. bereits BVerfG, B. v. 20.6.1995 – 1 BvR 166/93.
[46] VG Halle, U. v. 15.11.2021 – 5 A 235/21.
[47] OLG Bamberg, B. v. 2.5.2022 – 2 UF 16/22.
[48] OLG Bamberg, B. v. 2.5.2022 – 2 UF 16/22.
[49] OLG Bamberg, B. v. 2.5.2022 – 2 UF 16/22.
[50] LAG Schleswig, U. v. 13.10.2021 – 6 Sa 337/20.
[51] OLG Zweibrüken, B. v. 9.11.2020 – 6 UF 109/20.
[52] OLG Rostock, B. v. 2.12.2020 – 4 U 70/20.
[53] Zum Problem, eine Versicherung an Eides statt per OSCI-Postfach (beA; beBPO) zu übermitteln, s. Mantz/Windau, Die eidesstattliche Versicherung per beA übermitteln: wie es gelingt, AnwBl-Online 2022, 11 (12).
[54] Zur seitdem überbordenden Literatur s. etwa: (eingehend aus der Perspektive der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 101a VwGO)) Held-Daab, Videoverhandlung und -vernehmung im Verwaltungsprozess, DVBl. 2021, 775; s.a. Greger, Möglichkeiten und Grenzen der Videokommunikation im zivil-, familien- und arbeitsgerichtlichen Verfahren, MDR 2020, 957; Mantz/Spoenle, Corona-Pandemie: Die Verhandlung per Videokonferenz nach § 128a ZPO als Alternative zur Präsenzverhandlung, MDR 2020, 637; Trienekens/Höland/Welti, Videokonferenzen in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit Empirische Ergebnisse und rechtliche Betrachtung, CR 2022, 64; Fries, Die vollvirtuelle Verhandlung – Quo vadis, § 128a ZPO ? (§ 128a ZPO), GVRZ 2020, 27; Schweitzer, Die Videovernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Sozialgerichtsprozess, SGb 2022, 90; Windau, Gerichtsverhandlung per Videokonferenz: Keine Angst vor § 128a ZPO. Zehn aktuelle Fragen zur Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung, AnwBl. 2021, 26; Schreiber, Die mündliche Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung, BJ 2020, 268; Müller, Die Videoverhandlung gem. 110a SGG – Gekommen, um zu bleiben, ASR 2021, 147; Irskens, Die Videoverhandlung in der Praxis, BJ 2020, 281; Freye/Schnebbe, Digitale Gerichtsverhandlung, ZD 2020, 502.
[55] VG Berlin, U. v. 8.6.2020 – 32 K 112.17 A.
[56] BVerwG, B. v. 12.1.2022 – 5 B 23.21; s.a. BayVGH, B. v. 13.5.2022 – 3 ZB 20.1565.
[57] BSG, B. v. 29.3.2022 – B 8 SO 1/22 BH; BVerwG, B. v. 4.6.2021 – 5 B 22/220 D.
[58] S. nur Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP), 2021, 106: „Verhandlungen sollen online durchführbar sein, Beweisaufnahmen audio-visuell dokumentiert und mehr spezialisierte Spruchkörper eingesetzt werden.“ S. etwa Köbler, Die Videoverhandlung im Zivilprozess – Vorschlag einer Neuregelung, NJW 2021, 1072 ff.; Diskussionspapier „Modernisierung des Zivilprozesses“, vorgelegt von einer gleichnamigen Arbeitsgruppe im Auftrag einiger OLG’s und des BGH, 2020; dazu der Beschluss der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayrischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshof „Modernisierung des Zivilprozesses“ (8.6.2021); BT-Drs. 19/19120, 2 f.; s.a. Beschluss der 92. JuMiKo „Weiterentwicklung der Videoverhandlung im Gerichtsverfahren“ (TOP I.1) v. 11./12.11.2021.
[59] LSG Baden-Württemberg, B. v. 13.9.2021 – L 8 SB 3672/20.
[60] BSG, B. v. 1.2.2022 – B 9 SB 62/21 B; B. v. 29.3.2022 – L 6 AS 699/21 B.
[61] S. KG Berlin, B. v. 25.4.2022 – 2 U 69/19 (im Rahmen einer Befangenheitsablehnung wegen Nichtverlegung); s.a. KeckOK-ZPO/Jaspersen, § 227 Rn. 9 a.E.; Windau, Die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung. Praxisorientierte Überlegungen zu Gegenwartsproblemen des Zivilprozessrechts, NJW 2020, 2753 Rn. 13.
[62] BSG, B. v. 9.3.2022 – B 7/14 AS 333/21 B.
[63] BayLSG, B. v. 25.4.2022 – L 2 AL 62/22 B.
[64] S. Windau, Grenzüberschreitende Verhandlung und Beweisaufnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung, jM 2021, 178; Kohake, Grenzüberschreitende Beweisaufnahme per Video?, DriZ 2021, 378.
[65] VG Freiburg, B. v. 11.3.2022 – 10 K 4411/19; s.a. Gercke, Videoverhandlungen mit im Ausland ansässigen Beteiligten (zu VG Freiburg, B. v. 11.3.2022 - 10 K 4411/19), RDi 2022, 371.
[66] BSG, B. v. 4.11.2021 – B 9 SB 76/20 B (s.a. Amerk. Müller, NZS 2022, 277).
[67] BSG, B. v. 4.11.2021 – B 9 SB 76/20 B (s.a. Amerk. Müller, NZS 2022, 277).
[68] OLG Celle, B. v. 4.1.2022 – 17 WF 230/21.
[69] BSG, B. v. 4.11.2021 – B 9 SB 76/20 B (s.a. Amerk. Müller, NZS 2022, 277); s.a. BSG, B. v. 7.10.2016 – B 9 V 28/16 B; B 13 R 387/16 B; st. Rspr.
[70] SG Darmstadt, U. v. 21.2.2022 – S 13 KR 200/18; (unter Hinweis auf BSG, U. v. 4.11.2021 – B 9 SB 76/20); s.a. Windau, Bild- und Tonverhandlung auch ohne Bild? (zu OLG Saarbrücken, U. v. 15.7.2021 - 4 U 48/20), RDi 2022, 185.
[71] OLH Hamburg, B. v. 20.5.2022 – 7 W 57/22.
[72] Dazu knapp Resch/Erden, Videoverhandlung im Biergarten? – Anforderungen an den „anderen Ort“ in § 128a Abs. 1 ZPO (§ 128a Abs. 1 ZPO), jM 2022, 46 (50).
[73] Tiedemann, Videoverhandlungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Praktische Hinweise und Empfehlungen zu § 128a ZPO, ArbRB 2021, 93 (95).
[74] Berlit, Kollegialberatung und richterliche Entscheidungsfindung per Video? – ein Problemaufriss mit ersten Lösungsansätzen, jM 2020, 310; für eine gesetzliche Klarstellung Francken/Natter, Die arbeitsgerichtliche Videoverhandlung, NZA 2021, 153; Effer-Uhle, Beratung im Kollegialgericht per Video- oder Telefonkonferenz in Pandemiezeiten?, MDR 2020, 773.
[75] LSG NRW, B. v. 30.3.2022 – L 6 AS 699/21 B.
[76] VG Saarland, B. v. 27.1.2022 – 3 L 92/22.
[77] LSG Baden-Württemberg, U. v. 17.9.2021 – L 8 SB 1856/20.
[78] SächsOVG, B. v. 27.10.2021 – 5 A 237/21.
[79] BFH, B. v. 14.7.2022 – IV B 66/21.
[80] BFH, B. v. 14.7.2022 – IV B 66/21; s.a. BFH, B. v. 28.11.2019 – X B 132/19; B. v. 13.6.2020 – VIII B 149/19.
[81] SG Gießen, GB v. 5.11.2021 – S 20 AL 70/21 (s.a. Müller ASR 2022, 59).
[82] SG Gießen, GB v. 5.11.2021 – S 20 AL 70/21 (s.a. Müller ASR 2022, 59).
[83] OVG Hamburg, B. v. 21.4.2022 – 2 So 29/22.
[84] LSG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 10.2.2022 – L 8 AS 140/19 NZB.
[85] SächsOVG, B. v. 18.5.2022 – 6 A 411/21.
[86] LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 6.10.2021 – L 31 SF 277/20 E.
[87] AG Trier, B. v. 31.8.2021 – 22 M 417/21; s.a. AG Wertheim, B. v. 24.8.2021 – M 287/21.
[88] S. nur Bericht der AG „Elektronische Verwaltungsakte“, Anforderungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit an die Führung elektonischer Verwaltungsakten – eine Orientierungshilfe (Stand: 18.2.2011), JurPC Web-Dok. 66/2011.
[89] VG Wiesbaden, B. v. 3.9.2021 – 6 L 582/21 WI.A.
[90] VG Wiesbaden, U. v. 28.2.2014 – 6 K 152/14.WI.A, NJW 2014, 2060; U. v. 26.9.2014 – 6 K 691/14.WI.A, NVwZ 2015, 238; dazu Berlit, Elektronische Verwaltungsakten und verwaltungsgerichtliche Kontrolle, NVwZ 2015, 197 (198 ff.); Köbler, E-Akte mangelhaft? Zur Entscheidung des VG Wiesbaden vom 28.2.2014, JurPC 2015, Web-Dok. 51/2015; Skrobotz, Behördenakten: Ersetzendes Scannen. Anmerk. zu VG Wiesbaden, U. v. 26.9.2014 – 6 K 691/14.WI.A, jurisPR-ITR 5/2015 Anm. 2; Völkel/Sander, Ersetzendes Scannen im Verwaltungsverfahren, ITRB 2014, 275 f.
[91] VG Stade, U. v. 5.11.2021 – 6 A 1264/17.
[92] VG Frankfurt(/der, U. v. 8.4.2022 – 6 K 3064/17.A.
[93] VG Wiesbaden, B. (Vorlage nach Art. 267 AEUV) v. 27.1.2022 – 6 K 2132/19.WI.A.
[94] Aus den Jahren 2021/22 s. etwa Guckelberger, Automatisierte Verwaltungsentscheidungen: Stand und Perspektiven, DÖV 2021, 566; Schöfer/Zentgraf, Digitalisierung des Verwaltungsverfahrensrechts – Grenzen des Erlasses eines vollständig automatisierten Verwaltungsaktes, GewArch 2021, 492; Lorse, Entscheidungsfindung durch künstliche Intelligenz. Zukunft der öffentlichen Verwaltung?, NVwZ 2021, 1657; Guckelberger/Starosta, Von der E-Akte bis zum automatisierten Verwaltungsakt - Instrumente und Prozesse in der Sozialverwaltung, ArchSozArb 4/2021, 20.
[95] OVG NRW, B. v. 9.9.2021 – 2 B 1276/21; B. v. 10.12.2021 – 2 A 51/21; s.a. B. v. 31.8.2021 – 2 A 3401/20.
[96] OVG NRW, B. v. 10.12.2021 – 2 A 51/21.
[97] NdsOVG, U. v. 24.11.2021 – 2 LB 127/21. Auch in solchen Fällen muss indes die Rechtsbehelfsbelehrung dem Adressaten eines Verwaltungsaktes in Gestalt eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments zugegangen sein, und zwar auch dann, wenn der Verwaltungsakt selbst weder schriftlich noch elektronisch, sondern „in anderer Weise“ erlassen worden ist: VG Düsseldorf, U. v. 26.2.2021 – 15 K 8753(17 (dazu Seidl, jurisPR-ITR 3/2022 Anm. 3).
[98] Nach der Immatrikulationsordnung nutzten die Studierenden die online-Zugänge zum Hochschulportal in eigener Verantwortung und waren verpflichtet, die Daten im Hochschulportal im Rahmen ihrer Möglichkeiten regelmäßig zu prüfen
[99] S. bereits BVerwG, B. v. 1.7.2020 – 2 WRB 1.20.
[100] BVerwG, B. v. 25.11.2021 – 1 WB 27.21 (dazu Guckelberger, RDi 2022,97).
[101] VG Cottbus, V. v. 16.5.2022 – 8 L 107/22; BayVGH, B. v. 23.9.2021 – 4 ZB 21.1847; s. bereits BVerwG, U. v. 25.1.2021 – 9 C 8.19; B. v. 2.7.2020 – 2 WRB 1.20.
[102] BVerwG, U. v. 4.8.1982 – 4 C 42.79; st.Rspr.
[103] VG Cottbus, B. v. 16.5.2022 – 8 L 107/22; VG München, B. v. 7.12.2021 – M 10 S 21.4517; U. v. 27.1.2022 – M 10 K 20.783.
[104] Dazu zuletzt Berlit, Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice und e-Government 2020/2021 (Teil 2), JurPC Web-Dok. 170/2021, Abs. 15 ff.
[105] BayVGH, B. v. 3.6.2022 – 3 ZB 21.2849; BVerwG, U. v. 29.8.2018 – 1 C 6.18.
[106] VG Düsseldorf, B. v. 11.7.2022 – 29 K 3037/22.
[107] VG Gelsenkirchen, B. v. 25.6.2020 – 20 K 998/20; VG Düsseldorf, B. v. 11.7.2022 – 29 K 3037/22.
[108] VG Frankfurt/M., B. v. 15.7.2022 – 5 L 1281/22.F.
[109] Unter Hinweis auf VG Mainz, U. v. 17.12.2020 – 1 K 778/19.MZ; Gasteyer/Säljemar: Vertraulichkeit im Wandel digitaler Kommunikationswege, NJW 2020, 1768 (1770 f).
[110] VG Frankfurt/Oder, U. v. 8.4.2022 – 6 K 3064/17.A.

[online seit: 27.09.2022]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Berlit, Uwe, Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice und e-Government 2021/2022 (Teil II) - JurPC-Web-Dok. 0136/2022