| - Eine Fremdversendung eines elektronischen Dokuments aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) einer anderen Behörde verfehlt die gesetz- und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen einer Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO (wie OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2022 19 B 2003/21 , juris, Rn. 8 ff.).
- Eine erneute Schulbesuchsaufforderung kann je nach den Umständen des Einzelfalls als wiederholende Verfügung ohne eigenständigen Regelungsgehalt im Sinn des § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren sein (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2021 - 19 B 1492/21 und 19 E 925/21 -, juris, Rn. 14).
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