JurPC Web-Dok. 59/2021 - DOI 10.7328/jurpcb202136459

OLG Frankfurt a.M.

Urteil vom 18.02.2021

6 U 181/20, 6 W 3/21

Unlautere vergleichende Werbung in E-Mails

JurPC Web-Dok. 59/2021, Abs. 1 - 47


Leitsätze:

1. Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs 1 UWG liegt nicht vor, wenn sich aus der beanstandeten E-Mail des Werbenden bei objektiver Beurteilung des Verkehrs die Produkte des Mitbewerbers nicht konkret erkennen lassen. Dabei kommt es nicht auf die Sicht des Werbenden an; entscheidend ist allein, wie der Empfänger die Äußerungen nach der Verkehrsauffassung verstehen musste.

2. Erfolgt eine Gegenüberstellung der Produkte des Werbenden mit dem allgemeinen Marktumfeld, werden die Voraussetzungen für einen Vergleich allenfalls dann erfüllt, wenn ganz konkrete Produkteigentschaften mit der Konkurrenz verglichen werden. Dabei genügt es nicht, dass sich der Werbende allgemein gegenüber der Konkurrenz als "besser" darstellt.

3. Behauptet der Mitbewerber fälschlich, "Fragen der Recyclingfähigkeit und der Umweltverträglichkeit des Produkts seien Teil der Produktzulassung" (hier: Bauelemente der Hohlkörpertechnologie für Stahlgeschossdecken), kann hierin eine unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG liegen, die geeignet ist, den Kredit des Mitbewerbers zu schädigen.

Gründe:

I.Abs. 1
Die Parteien streiten über angeblich herabsetzende Äußerungen in einer E-Mail.Abs. 2
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Hohlkörpertechnologie für Stahlgeschossdecken. Die Geschäftsführer der Antragstellerin sind ehemalige Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Die Baufirma Fa. A GmbH & Co. KG war in der Vergangenheit Kundin der Antragsgegnerin. Für ein Bauprojekt „B“ in Stadt1 schloss die Fa. A im Mai 2020 einen Vertrag mit der Antragstellerin. Am 11.5.2020 sandte die bei der Antragsgegnerin als Projektleiterin beschäftigte C eine E-Mail an die Fa. A. Der E-Mail war ein Telefonat vorausgegangen. Die in der E-Mail getätigten Äußerungen sind Gegenstand des Eilantrags der Antragstellerin. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage AS5 Bezug genommen.Abs. 3
Die Antragstellerin behauptet, die Aussagen in der E-Mail über die „Konkurrenz“ bezögen sich auf die Antragstellerin. Sie ist der Ansicht, es handele sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, die herabsetzend und verunglimpfend seien.Abs. 4
Die Antragsgegnerin behauptet, die Zeugin H habe zum Zeitpunkt des Telefonats und der E-Mail nicht gewusst, dass der Auftrag bereits der Antragstellerin erteilt worden sei oder dass hierfür nur die Antragstellerin in Betracht kommen konnte.Abs. 5
Das Landgericht hat auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 23.7.2020 gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der es sinngemäße Aussagen nach den Verfügungsanträgen zu b) - f) untersagt hat. Die Anträge zu a) und g) hat es zurückgewiesen. Gegen die Teilzurückweisung des Antrags zu a) wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Urteil vom 15.10.2020 die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Eilantrag insgesamt zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde hat es nicht abgeholfen.Abs. 6
Mit ihrer Berufung verfolgt die Antragstellerin die Anträge zu b) - f) weiter. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.Abs. 7
Die Antragstellerin beantragt,Abs. 8
1) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden (Az: 13 0 1448/20) vom 15.10.2020 die Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen,Abs. 9
es ab sofort zu unterlassen, im Geschäftsverkehr gegenüber Dritten folgende Behauptungen aufzustellen,Abs. 10
a) bei den Produkten der E GmbH fehlen mangels Zulassung und Zustimmung im Einzelfall Regelungen zum Brandschutz, zur Befestigungstechnik, für nachträgliche Öffnungen sowie zur Fremd-und Eigenüberwachung;Abs. 11
b) die E GmbH verfügt über keine Referenzen und ist die Frage der Referenzen Teil der Produktzulassung;Abs. 12
c) die Produkte der E GmbH verfügen über keinerlei Regelungen zum Schallschutz und sind Fragen zum Schallschutz Teil der Produktzulassung;Abs. 13
d) Fragen der Recyclingfähigkeit und Umweltverträglichkeit sind Teil der Produktzulassung;Abs. 14
e) die Produkte der E GmbH sind überhaupt nicht baustellentauglich, da sie sich beim Betonieren verformten und nicht kälte- und hitzebeständig sind.Abs. 15
2) Der Verfügungsbeklagten und Berufungsbeklagten für jede Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot des Antrages zu 1) die Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von höchstens 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anzudrohen, letzteres zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten und Berufungsbeklagten.Abs. 16
Die Antragsgegnerin beantragt,Abs. 17
die Berufung zurückzuweisen.Abs. 18
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.Abs. 19
II.Abs. 20
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.Abs. 21
1. Es besteht ein Verfügungsgrund (§ 12 Abs. 1 UWG n.F.). Umstände, die die Dringlichkeitsvermutung widerlegen könnten, sind nicht ersichtlich.Abs. 22
2. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1. a) - c) und e) zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 8 Abs. 1, 3 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 UWG noch aus §§ 8 Abs. 1, 3 UWG i.V.m. §§ 4 Nr. 1, Nr. 2 UWG. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.Abs. 23
a) Die Antragstellerin ist nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 I Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Die Parteien sind Mitbewerber.Abs. 24
b) Die genannten Äußerungen stellen keine unzulässige vergleichende Werbung dar. Erfolgt eine Äußerung im Rahmen einer vergleichenden Werbung, ist die unionsrechtlich geprägte Bestimmung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5 UWG gegenüber dem allgemeinen Herabsetzungstatbestand nach § 4 Nr. 1 UWG vorrangig (vgl. BGH WRP 2012, 77 Rn 17, 18 - Coaching Newsletter). Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.Abs. 25
aa) Im Streitfall liegt in der E-Mail vom 11.5.2020 schon keine vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG. Nach § 6 Abs. 1 UWG ist als vergleichende Werbung jede Werbung anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. In richtlinienkonformer Auslegung ist einschränkend erforderlich, dass neben dem Erkennbarmachen konkreter Wettbewerber zwingend ein Vergleich der von diesen angebotenen, hinreichend austauschbaren Produkte vorgenommen wird. Hierfür reicht die an Mitbewerbern und deren Leistungen allgemein geübte Kritik nicht aus. Eine solche Kritik enthält zwar unausgesprochen die Aussage, sie treffe auf den Äußernden selbst nicht zu; die Voraussetzungen für einen Werbevergleich sind aber noch nicht erfüllt, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Bezugnahme auf den Werbenden nicht aufdrängt, sondern sich ein solcher Bezug nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Kritik den Werbenden selbst nicht trifft (BGH WRP 2012, 77 Rn 18, 19 - Coaching Newsletter).Abs. 26
bb) Die kritischen Äußerungen über die Konkurrenzprodukte in der E-Mail vom 11.5.2020 an die Fa. D lassen bei objektiver Beurteilung aus Sicht des Verkehrs die Produkte der Antragstellerin nicht konkret erkennen. Die namentliche Nennung des Mitbewerbers ist hierfür zwar nicht erforderlich. Eine Bezugnahme auf die Antragstellerin ergibt sich aber auch nicht aus den Umständen.Abs. 27
(1) Maßgeblich ist insoweit die Verkehrsauffassung. Es kommt nicht auf die Sichtweise des Werbenden an. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Zeugin C einen Vergleich mit den Produkten der Antragstellerin anstellen wollte oder nicht. Entscheidend ist für den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch, wie die Fa. D die Äußerungen nach der Verkehrsauffassung verstehen musste.Abs. 28
(2) Die Antragstellerin hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die E-Mail von der Fa. A so zu verstehen war, dass sich die darin enthaltenen Äußerungen über Produkte der Konkurrenz speziell auf die Antragstellerin beziehen.Abs. 29
(a) Nach dem Betreff der E-Mail geht es um das Projekt „B“. Die Antragstellerin behauptet, die Tragwerksplanung für dieses Projekt gebe klar vor, dass zweiachsig gespannte Stahlbetonachsen mit abgeflachten rotationssymmetrischen Hohlkörpern zum Einsatz kommen sollen (Anlagen AS7, AS8, Bl. 107 d.A.). Derartige Produkte böten nur die Parteien an. Die Antragstellerin hat indes nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass für die Realisierung dieses Projekts ernsthaft nur die Parteien des Verfahrens in Frage kamen. In der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers F der Antragstellerin heißt es lediglich, neben den Parteien seien auf dem Gebiet der zweiachsigen Hohlkörperdecken in Deutschland keine weiteren Firmen „nennenswert“ aktiv. Es ist unklar, was mit „nennenswert“ gemeint ist. Ebenso ist unklar, warum für das Projekt nur deutsche Firmen in Frage kamen. Bei der Anlage AS7 handelt es sich um ein Anschreiben der Fa. A an die Antragstellerin vom 10.2.2020, mit dem offenbar das Leistungsverzeichnis übermittelt und eine Bedarfsanfrage für das Gewerk „Cobiax-Hohlkörper“ (= Produkt der Antragsgegnerin) gestellt wurde. Es ist nicht ersichtlich, warum entsprechende Anfragen nicht auch an andere Unternehmen gestellt werden konnten. Die Bezeichnung der Produkte mit „Cobiax“ (= Antragsgegnerin) hinderte die Baufirma jedenfalls nicht, bei der Antragstellerin nachzufragen.Abs. 30
Bei der Anlage AS8 handelt es sich offenbar um einen Auszug aus der Tragwerks-planung. Der Deckenaufbau ist hier grafisch dargestellt. Auch hier ist von einer „Cobiax-Decke“ die Rede. Anhand der Angaben der Antragstellerin kann nicht beurteilt werden, ob dieses Gewerk nur von den Parteien bewerkstelligt werden kann. Die Antragsgegnerin hat eine Reihe von anderen Unternehmen benannt, wobei streitig ist, ob sie vergleichbare Produkte im Angebot haben. Aus der eidesstattlichen Versicherung von G (beschäftigt bei der Antragstellerin) geht zwar hervor, dass die Baufirma für das Projekt B ein Angebot für die Lieferung „von entsprechenden oder gleichwertigen Hohlkörpern“ abgefragt habe (Anlage AS9, AS10). Inwiefern andere Firmen in der Lage sind, den Cobiax-Produkten „gleichwertige“ Hohlkörper zu liefern, kann jedoch auf dieser Grundlage nicht beurteilt werden. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls unter Vorlage der Anlagen AG 5-7 dargelegt, dass es nicht unüblich ist, die Statik entsprechend zu ändern, wenn Unternehmen mit anderen Hohlkörperangeboten zum Zuge kommen sollen.Abs. 31
(b) Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, zum Zeitpunkt der E-Mail sei der Auftrag schon an sie erteilt gewesen. Darauf kommt es nicht an, weil nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, dass die Fa. A die Antragsgegnerin hiervon in Kenntnis gesetzt hatte und daher davon ausgehen musste, dass sich deren E-Mail speziell auf die Produkte der Antragstellerin bezieht. Dies ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch keineswegs unstreitig. Die Zeugin H hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, in dem der E-Mail vorausgegangenen Telefonat sei ihr nur mitgeteilt worden, dass der Auftrag an die Konkurrenz gehen werde. Auch in früheren Jahren, in denen die Antragstellerin noch gar nicht am Markt war, habe die Fa. A bei Preisverhandlungen stets mit der „Konkurrenz“ gedroht (Bl. 57 d.A.). Es kann daher nicht angenommen werden, dass die E-Mail nach dem Verständnis des Empfängers (Fa. A) allein auf die Leistungen Antragstellerin zu beziehen war. Auch der Umstand, dass in der in der E-Mail enthaltenen Checkliste mehrfach von dem „Konkurrenzprodukt“ in der Einzahl die Rede ist, liefert hierfür kein tragfähiges Indiz. Ebenso kann der Umstand, dass in der E-Mail die Referenzen der Konkurrenz thematisiert werden, nicht ohne weiteres als Hinweis auf die erst seit kurzem am Markt befindliche Antragstellerin gewertet werden. Gegen eine Zuspitzung auf die Produkte der Antragstellerin spricht auch, dass die Antragsgegnerin unstreitig „von den Produkten der Verfügungsklägerin keine Ahnung hat“ (BB S. 18, Bl. 175 d.A.).Abs. 32
cc) Es liegt auch kein Vergleich mit dem - angeblich sehr überschaubaren - Kreis aller im Bereich der Hohlkörpertechnologie tätigen Unternehmen (einschließlich der Antragstellerin) vor.Abs. 33
(1) Eine vergleichende Werbung kommt auch dann in Betracht, wenn die Werbung mehrere Mitbewerber und ihre Leistungen erkennbar macht. Teilweise wird vertreten, vergleichende Werbung könne sogar dann vorliegen, wenn alle Mitbewerber in Bezug genommen werden, sofern es sich dabei um einen überschaubaren Kreis handelt (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Aufl., § 6 Rn 80 m.w.N.). Bei allgemein gehaltenen Werbeaussagen wird der Verkehr allerdings weniger geneigt sein, sie auf alle konkreten Mitbewerber zu beziehen (vgl. BGH GRUR 2002, 982 - DIE "STEINZEIT" IST VORBEI!). Erfolgt eine Gegenüberstellung der Produkte des Werbenden mit dem allgemeinen Marktumfeld, werden daher die Voraussetzungen an einen Vergleich allenfalls dann erfüllt, wenn ganz konkrete Produkteigenschaften mit der Konkurrenz verglichen werden (ähnlich Köhler in Köhler/Bronkamm/Feddersen UWG, 39. Aufl., § 4 Rn 4.137). Es genügt nicht, sich allgemein gegenüber der Konkurrenz als „besser“ darzustellen.Abs. 34
(2) In der E-Mail vom 11.5.2020 werden zwar durchaus konkrete Leistungen der Antragsgegnerin solchen der „Konkurrenz“ gegenübergestellt. Dies geschieht in der Weise, dass Vorteile des eigenen Produkts („einziges Hohlkörperdecken-System mit allgemeiner Bauaufsichtlicher Zulassung“) Wettbewerbsprodukten im Allgemeinen gegenübergestellt werden. Diejenigen Äußerungen, die mit den Berufungsanträgen als unwahr oder herabsetzend angegriffen werden, sind jedoch so allgemein gehalten, dass sie nicht die Anforderungen an einen konkreten Vergleich erfüllen:Abs. 35
(a) In der E-Mail heißt es, es würden einige Fakten „bzgl. der Konkurrenz“ zusammengefasst. Leider würden (von Kunden) „oftmals“ Preise und technische Details in einen direkten Vergleich gestellt, obwohl es große Unterschiede gebe. Es folgt eine spiegelstrichartige Auflistung verschiedener Aspekte, die jeweils mit einem Fragezeichen versehen sind (z.B.: - „Regelungen zum Brandschutz bei Konkurrenzprodukt?“). Die Aufzählung hat den Charakter einer Checkliste. Es wird nicht pauschal behauptet, sämtliche Konkurrenzprodukte ließen die aufgelisteten Punkte, z.B. den Brandschutz, vermissen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass es in den aufgeführten Punkten Unterschiede zwischen den verschiedenen Produkten geben könnte und daher eine Prüfung zu empfehlen ist.Abs. 36
(b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann nicht angenommen werden, dass die Fragen in der Checkliste als rhetorische Fragen aufgefasst werden, bei denen von vornherein suggeriert wird, dass die betreffende Eigenschaft bei den Konkurrenzprodukten nicht gegeben ist. Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass sogenannte "rhetorische Fragen", bei denen die Antwort nicht offen erscheint, als Tatsachenbehauptung anzusehen und rechtlich wie solche zu behandeln sind (BGH, Urteil vom 9.12.2003 - VI ZR 38/03, Rn 19, juris). Die Unterscheidung zwischen echten Fragen und rhetorischen Fragen muss gegebenenfalls mit Hilfe des Kontexts und der Umstände der Äußerung erfolgen. Auch wenn vorliegend im Einleitungssatz der E-Mail von „Fakten“ die Rede ist, liegt es nahe, dass in der stichpunktartigen Auflistung der Fragen lediglich eine Art Checkliste gesehen wird. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Da es an einer Konkretisierung auf die Produkte der Antragstellerin fehlt, kann auch nicht von sogenannten Verdachtsäußerungen ausgegangen werden.Abs. 37
c) Der Antragstellerin kann einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen auch nicht auf §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 UWG stützen. Nach § 4 Nr. 1 UWG müssen die Waren „eines Mitbewerbers“ herabgesetzt oder verunglimpft werden. Anders als bei § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG muss der Mitbewerber nicht erkennbar gemacht werden. Der Tatbestand ist daher auch bei einer kollektiven Herabsetzung anwendbar (Hans. OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 257, Rn 50). In den angegriffenen Aussagen liegt jedoch weder eine Herabsetzung noch eine Verunglimpfung. Die Antragsgegnerin rückt lediglich ihre eigenen Produkte, die unstreitig neben „Beeplate“ als einzige über eine allgemeine bauaufsichtsrechtliche Zulassung verfügen, dadurch in ein positives Licht, dass sie eine Checkliste bereitstellt, die der Auftraggeber bei anderen Produkten noch abklären soll. Die eigenen Produkte der Antragsgegnerin erfüllen diese Anforderungen offenbar. Wahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich zulässig und nicht herabsetzend, solange ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse des Verkehrs besteht und sich die Kritik im Rahmen des Erforderlichen hält. Diese Voraussetzungen sind gegeben.Abs. 38
d) Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin auch kein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 2 UWG auf Unterlassung der mit den Berufungsanträgen zu a) - c), e) angegriffenen Äußerungen zu. Aus der E-Mail ergeben sich nicht die in den Anträgen dargestellten Tatsachenbehauptungen. Bei den aufgelisteten Stichpunkten handelt es sich nicht um rhetorische Fragen.Abs. 39
3. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 2 UWG auf Unterlassung der Behauptung zu, Fragen der Recyclingfähigkeit und der Umweltverträglichkeit seien Teil der Produktzulassung (Berufungsantrag zu d = ursprünglicher Antrag zu e). Insoweit hat die Berufung Erfolg.Abs. 40
a) Nach § 4 Nr. 2 UWG ist es unlauter, über Produkte eines Mitbewerbers Tatsachen zu behaupten, die geeignet sind, den Kredit des Unternehmens zu schädigen und nicht erweislich wahr sind. Der Mitbewerber muss in der Äußerung erkennbar gemacht, aber nicht ausdrücklich genannt werden. Es genügt - weil anders als bei § 6 UWG ein konkreter Vergleich nicht erforderlich ist - ein kollektiver Mitbewerberbezug (vgl. dazu Köhler in Köhler/Bronkamm/Feddersen UWG, 39. Aufl., § 4 Rn 2.12).Abs. 41
b) Die in der E-Mail vorgesehene Checkliste steht im Zusammenhang mit der bauaufsichtsrechtlichen Zulassung. Es wird suggeriert, die aufgeführten Punkte, zu denen auch die Recyclingfähigkeit und der Umweltverträglichkeit gehören, seien Teil der Produktzulassung. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass dies den Tatsachen entspricht. Demgegenüber hat die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters G glaubhaft gemacht, dass die Recyclingfähigkeit und Umweltverträglichkeit bei der Zulassung keine Rolle spielen (Anlage AS2).Abs. 42
c) Soweit die Antragstellerin mit den Berufungsanträgen zu b) und c) auch hinsichtlich weiterer Umstände aus der Checkliste rügt, es werde fälschlich suggeriert, sie seien Teil der Produktzulassung, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die Anträge zu b) und c) beschränken sich nicht auf diesen Aspekt, sondern sind auf das Verbot einer kombinierten Aussage gerichtet. Es soll verboten werden, zu behaupten, die E GmbH erfülle eine bestimmte Anforderung nicht und diese sei Teil der Produktzulassung. Dem ersten Teil des Antrags kann nicht entsprochen werden, weil die Antragsgegnerin eine entsprechende Äußerung nicht getätigt hat (vgl. oben). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Antragstellervertreters kann bei einer derartigen kumulativen Verknüpfung auch nicht als Minus nur der jeweils zweite Aspekt verboten werden. Das Verbot würde dann gegenüber dem Antrag kein „Weniger“, sondern ein „Mehr“ darstellen und gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen.Abs. 43
4. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Mit der Beschwerde verfolgt sie ihren ursprünglichen Antrag zu a) weiter. Danach soll die Behauptung verboten werden, die Produkte der Antragstellerin verfügten weder über eine allgemeine bauaufsichtsrechtliche Zulassung noch seien sie über eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) zugelassen. Eine solche Behauptung wurde in der E-Mail nicht aufgestellt, selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass diese die Produkte der Antragstellerin betrifft. Die Behauptung ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang. Es heißt in der E-Mail über die ZiE wie folgt:Abs. 44
„Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass bei einem öffentlichen Projekt ein nicht zugelassenes Produkt zum Einsatz kommen kann. Hierfür ist nur der Weg der ZiE möglich, was aber stets ein langwieriges Verfahren bedeutet …“Abs. 45
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann aus dem Zusammenhang mit den zuvor in Frageform aufgelisteten Stichpunkten nicht abgeleitet werden, das Produkt der Antragstellerin verfüge z.B. über keinen Brandschutz, weshalb eine ZiE überhaupt nicht zu erreichen sei. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Auch soweit in der E-Mail das mutmaßlich lange Verfahren mit erforderlichen Versuchen, Gutachten und der Corona-Zeit begründet wird, kann diesen Äußerungen nicht entnommen werden, die Produkte der Antragstellerin könnten nach menschlichem Ermessen gar keine Zulassung erlangen.Abs. 46
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.Abs. 47

(online seit: 20.04.2021)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., OLG, Unlautere vergleichende Werbung in E-Mails - JurPC-Web-Dok. 0059/2021