JurPC Web-Dok. 6/2021 - DOI 10.7328/jurpcb20213616

OLG Koblenz

Beschluss vom 23.11.2020

3 U 1442/20

Übermittlung in durchsuchbarer Form

JurPC Web-Dok. 6/2021, Abs. 1 - 32


Leitsätze:

1. Die Vorschrift des § 130a Abs. 2 ZPO und die sie konkretisierende Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) sollen insbesondere gewährleisten, dass eingereichte elektronische Dokumente für das Gericht lesbar und bearbeitungsfähig sind. Vor dem Hintergrund dieses Zwecks ist auch die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die ERVV zu bestimmen.

2. Nach diese Maßgabe führen Verstöße gegen die Regelungen der ERVV dann nicht zur - nach § 130a Abs. 6 ZPO heilbaren - Formunwirksamkeit eines gemäß § 130a Abs. 3 ZPO eingereichten elektronischen Dokuments, wenn die verletzte Rechtsnorm lediglich einen bestimmten Bearbeitungskomfort sicherstellen soll, ihre Verletzung aber nicht der Lesbarkeit und Bearbeitbarkeit des elektronischen Dokuments als solches entgegensteht.

3. Soweit § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV bestimmt, dass elektronische Dokumente in durchsuchbarer Form zu übermitteln sind, handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Unwirksamkeit des Eingangs führt (entgegen BAG, Beschluss vom 12. März 2020 - 6 AZM 1/20, NZA 2020, 607, 608 Rn. 7 und BAG, Urteil vom 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19, juris Rn. 28f.).

4. Das vom Vollziehungsbeamten im Sinne des § 285 Abs. 1 AO gemäß § 291 AO gefertigte Protokoll über eine Vollstreckungshandlung ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO, die den vollen Beweis des darin beurkundeten Vorgangs erbringt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 18.12.2020. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. In diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:Abs. 1
I.Abs. 2
Einer Darstellung tatsächlicher Feststellungen i. S. d. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 522 Abs. 2 Satz 4, 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. §§ 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.Abs. 3
II.Abs. 4
Die Berufung des Klägers ist zulässig (1.), hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, das heißt einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen (2.).Abs. 5
1. Die Berufung ist zulässig. Dem steht weder entgegen, dass sowohl in der Berufungsschrift als auch in der Berufungsbegründung, die jeweils vom Kläger eingescannt und als elektronisches Dokument im Dateiformat PDF (Version 1.4) eingereicht wurden, die verwendeten Schriftarten nicht entsprechend § 519 Abs. 4 bzw. § 520 Abs. 5 ZPO jeweils i. V. m. § 130a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 5 Nr. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.2017 (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -, im Folgenden: ERVV) sowie Nr. 1 der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 20.12.2018 (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 -, im Folgenden: ERVB 2019) in das Dokument eingebettet waren (a.) noch dass beide Dokumente bei Einreichung nicht durchsuchbar im Sinne des § 2 Abs. 1 ERVV gewesen sind (b.).Abs. 6
a) Durch die Regelungen in Nr. 1 ERVB 2019 werden für die Einreichung elektronischer Dokumente technische Vorgaben gemacht, durch die die gemäß § 5 Abs. 1 ERVV in Verbindung mit Nr. 1 der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 19.12.2017 (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 - ERVB 2018) zugelassenen Versionen des Dateiformats PDF mit weitergehenden Einschränkungen (insb. Einbettung sämtlicher verwendeter Schriftarten) versehen werden. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 09.11.2020, 3 U 844/20 (BeckRS 2020, 30105), dargelegt hat, ist dies weder von der Ermächtigungsgrundlage gemäß § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ERVV gedeckt noch mit der von § 5 Abs. 2 ERVV verlangten Mindestgültigkeit technischer Bekanntmachungen vereinbar. Nr. 1 ERVB 2019 ist daher jedenfalls insoweit nicht anzuwenden, als darin für Einreichungen im Dateiformat PDF bis Version 2.0 vorgegeben wird, dass sämtliche verwendeten Schriftarten in die Datei eingebettet werden müssen. Diese Auffassung wird, soweit es sich - wie hier - um eingescannte Schriftsätze handelt, auch vom Arbeitsgericht Lübeck geteilt (vgl. NZA 2020, 970 Rn. 35).Abs. 7
Entspricht ein bestimmender Schriftsatz mangels Einbettung sämtlicher verwendeter Schriftarten nicht den Vorgaben in Nr. 1 ERVB 2019 führt dies daher unabhängig von § 130a Abs. 6 ZPO jedenfalls dann nicht zur Formunwirksamkeit, wenn dieser Schriftsatz im Übrigen den formellen Vorgaben des § 130a Abs. 2 ZPO i. V. m. der ERVV entspricht und auf einem nach § 130a Abs. 3 ZPO zugelassenen Weg ordnungsgemäß übermittelt wurde.Abs. 8
b) Ob die entgegen § 2 Abs. 1 ERVV fehlende Durchsuchbarkeit von elektronisch eingereichten bestimmenden Schriftsätzen stets dazu führt, dass diese elektronischen Dokumente als nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet im Sinne des § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO - und damit vorbehaltlich einer Heilung nach § 130a Abs. 6 ZPO als unzulässig - anzusehen sind, ist umstritten:Abs. 9
aa) Nach teilweise vertretener Auffassung in Rechtsprechung (BAG, NZA 2020, 607, 608 Rn. 7) und Literatur (Bacher, MDR 2019, 1,5; jurisPK-ERV/Biallaß, 1. Aufl. 2020, § 2 ERVV Rn. 19; Tiedemann, jurisPR-ArbR 20/2020 Anm. 6; Radke, jM 2020, 461; Socha, FamRZ 2020, 1017, 1018 f.) führt ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 ERVV stets dazu, dass ein Dokument nicht zur Bearbeitung durch jedes Gericht geeignet ist. Die ERVV konkretisiere gemäß § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO die Anforderungen an ein zur Bearbeitung geeignetes Dokument bundeseinheitlich für jedes Gericht. Wegen der Heilungsmöglichkeiten des § 130a Abs. 6 ZPO bestünden auch keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes.Abs. 10
bb) Demgegenüber darf nach anderer Ansicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22.10.2004, 1 BvR 894/04), wonach der Zugang zu den Gerichten durch Anforderungen des formellen Rechts nicht in unverhältnismäßiger Weise erschwert werden darf, nicht stets bei einem Verstoß gegen die Formvorgaben der ERVV von der Nichtgeeignetheit des Dokuments zur Bearbeitung durch das Gericht ausgegangen werden. Vielmehr bedürfe es einer Abwägung im Einzel-fall, bei der stets der Zweck der verletzten Regelung (vgl. jurisPK-ERV/H. Müller, 1. Aufl. 2020, § 130a ZPO, Rn. 41 ff.; jurisPK-ERV/Rieke, 1. Aufl. 2020, § 158 SGG Rn. 15; in diese Richtung auch Mardorf, jM 2020, 266, 269) und die Folge des Verstoßes für die Bearbeitbarkeit durch das jeweilige Gericht (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 04.09.2020, 1 S 29/20, juris) zu berücksichtigen seien.Abs. 11
cc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Zwar darf nicht außer Acht bleiben, dass die Regelungen der ERVV neben dem Individualrechtsschutz zugleich auch der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienen und deshalb einen einzelfallunabhängigen Geltungsanspruch erheben (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2019, XII ZB 573/18, Rn. 20 zur Unzulässigkeit der Container-Signatur gemäß § 4 ERVV), dies bedeutet aber nicht zugleich, dass jeder Verstoß gegen die ERVV zur starren Rechtsfolge der (nach § 130a Abs. 6 ZPO heilbaren) Formunwirksamkeit führt. Denn § 130a Abs. 2 ZPO, den die ERVV näher ausgestaltet, soll lediglich gewährleisten, dass eingereichte elektronische Dokumente für das Gericht lesbar und bearbeitungsfähig sind (siehe BT-Drucks. 17/12634, Seite 25). Vor dem Hintergrund dieses Zwecks ist auch die Rechtsfolge eines Verstoßes zu bestimmen. Formunwirksamkeit tritt aus Sicht des Senats dann ein, wenn der Verstoß dazu führt, dass eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist, z. B. weil sich die eingereichte Datei nicht öffnen bzw. der elektronischen Akte nicht hinzufügen lässt oder weil sie schadcodebelastet ist. Demgegenüber führen Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn sie lediglich einen bestimmten Bearbeitungskomfort sicherstellen sollen, nicht aber der Lesbarkeit und Bearbeitbarkeit als solches entgegenstehen (jurisPK-ERV/H. Müller, 1. Aufl. 2020, § 130a ZPO, Rn. 43). Diese Differenzierung ergibt sich teilweise auch aus der ERVV selbst, die neben Muss-Vorschriften auch Soll-Bestimmungen enthält (z. B. § 2 Abs. 2 ERVV, § 3 ERVV). Dasselbe gilt nach Auffassung des Senats aber auch für Regelungen, die zwar nach dem Wortlaut der ERVV zwingend zu beachten sind, der Sache nach aber nicht die Lesbarkeit und/oder Bearbeitbarkeit durch das Gericht sicherstellen, sondern lediglich einen bestimmten Bearbeitungskomfort ermöglichen sollen.Abs. 12
Dies ist für das Kriterium der Durchsuchbarkeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV der Fall. Hierfür spricht schon, dass der Verordnungsgeber selbst die Durchsuchbarkeit nicht für unverzichtbar erachtet, sondern sie nur fordert, soweit sie technisch möglich ist, was nach der Verordnungsbegründung z. B. dann nicht der Fall sein soll, wenn das Ausgangsdokument handschriftliche oder eingeschränkt lesbare Aufzeichnungen enthält (vgl. BR-Drucks. 645/17, Seite 12).Abs. 13
Auch aus dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass es sich der Sache nach nicht um eine zwingende Anforderung, sondern lediglich um eine Komfortfunktion im Rahmen der Bearbeitung elektronischer Akten handelt. Durch die Einreichung durchsuchbarer Dokumente soll nämlich zum einen das maschinelle Vorlesen für blinde und sehbehinderte Personen und zum anderen die elektronische Weiterbearbeitung durch die Gerichte (insb. Volltextsuche) erleichtert werden (vgl. BR-Drucks. 645/17, Seite 12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit des barrierefreien Zugangs und der Volltextsuche bei elektronischer Aktenführung nicht nur für Dokumente bestehen sollte, die nach § 130a ZPO elektronisch eingereicht wurden, sondern auch für durch das Gericht selbst erstellte elektronische Dokumente (§ 130b ZPO) sowie für Dokumente, die in Papierform eingereicht und durch das Gericht in die elektronische Form übertragen wurden (§ 298a Abs. 2 ZPO). Aus diesem Grund muss die Justiz ohnehin technische Lösungen vorhalten, die die Durchsuchbarkeit von Dokumenten herstellen (vgl. Insoweit auch § 298 Abs. 1a Satz 2 ZPO). Berücksichtigt man ergänzend, dass bei elektronischer Aktenführung ohnehin das Erfordernis besteht zur Vereinheitlichung und Qualitätssicherung nicht mit den auf verschiedenen Wegen eingegangenen „Originaldokumenten“ zu arbeiten, sondern mit sogenannten Repräsentatsdateien (siehe dazu ausführlich jurisPK-ERV/Gomm, 1. Aufl. 2020, Kapitel 7.1 Rn. 128 ff.; vgl. auch § 3 Abs. 3 BGAktFV), die in einem einheitlichen technischen Verfahren aufbereitet werden, das auch die Durchsuchbarkeit sicherstellt, besteht auch tatsächlich kein Erfordernis, die Durchsuchbarkeit elektronisch eingereichter Dokumente als zwingende Formvorschrift anzusehen. Denn die Durchführung des Verfahrens nach § 130a Abs. 6 ZPO würde auf dieser Grundlage einen bloßen Formalismus darstellen, durch den die Bearbeitbarkeit des Dokuments (bzw. des Repräsentats) nicht verändert wird. Es handelt sich bei der Vorgabe der Durchsuchbarkeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV mithin lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Unwirksamkeit des Eingangs führt.Abs. 14
Im Übrigen halten sowohl die Berufungsschrift als auch die Berufungsbegründung die Formvorgaben des § 130a ZPO ein, sodass die Berufung wirksam eingelegt und begründet wurde.Abs. 15
2. Die danach zulässige Berufung bleibt aber in der Sache offensichtlich ohne Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den die Beklagte aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO i. V. m. § 133 Abs. 1 InsO a. F., soweit er diesen mit der Berufung weiterverfolgt, nicht zu. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil es sowohl hinsichtlich der Zahlung vom 08.08.2013 (3.715,14 €) als auch bezüglich des am 02.05.2014 an das Finanzamt K. geflossenen Betrags (2.200,00 €) an einer Rechtshandlung im Sinne der §§ 129, 133 Abs. 1 InsO a. F. fehlt.Abs. 16
Der Begriff der Rechtshandlung umfasst jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (vgl. BGH, NZI 2014, 321, 322). Bei Vermögensverschiebungen im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen liegt eine Rechtshandlung vor, wenn der Schuldner den Vermögenszufluss beim Gläubiger ermöglicht oder fördert (vgl. BGH, NJW-Spezial 2018, 565; BGH, NZI 2017, 854). Das Landgericht hat die Beweisaufnahme im Ergebnis zu Recht dahingehend gewürdigt, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger eine solche Ermöglichungs- oder Förderungshandlung des Schuldners weder bezüglich der Zahlung vom 08.08.2013 noch bezüglich der Zahlung vom 02.05.2014 beweisen konnte. Im Einzelnen gilt für die beiden im Berufungsverfahren noch relevanten Zahlungen Folgendes:Abs. 17
a) Hinsichtlich der Zahlung vom 08.08.2013 in Höhe von 3.715,14 € hat der Kläger erstinstanzlich behauptet, der Schuldner habe diesen Betrag nicht an eine anwesende Vollstreckungsbeamtin übergeben, sondern überwiesen. Dies haben weder der Zeuge S. noch die Zeugin B. im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigt. Daher ist das Landgericht der Sache nach zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Kläger die Aussage des Zeugen S. bereits erstinstanzlich jedenfalls hilfsweise zu Eigen gemacht, soweit diese für den Kläger günstig war (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2010, 495 Rn. 5). In der Berufung stützt der Kläger sein Begehren nunmehr ausdrücklich auf diese Behauptung, die er wiederholt und vertieft.Abs. 18
aa) Der Zeuge S. hat ausgesagt, den Geldbetrag an die Vollstreckungsschuldnerin übergeben zu haben. Seine Schilderung deckt sich insoweit auch mit dem Rechenschaftsvermerk vom 08.08.2013 (Anlagenband Beklagte). Danach hat die Zeugin B. als Vollstreckungsbeamtin am 08.08.2013 einen Betrag in Höhe von 3.715,14 € vom Schuldner, dem Zeugen S., angenommen. Insoweit rügt die Berufung im Ausgangspunkt zu Recht, dass dem - anders als wohl das Landgericht meint (vgl. LGU, Seite 7) - nicht die Aussage der Zeugin B. entgegensteht. Diese hat zwar bekundet, es habe sich nicht um eine „freiwillige Zahlung“ des Schuldners gehandelt, damit aber - wie sich aus dem weiteren Kontext der Aussage für den Senat zweifelsfrei ergibt - eine rechtliche Bewertung abgeben und nicht der Sache nach in Frage stellen wollen, dass der Schuldner ihr den Geldbetrag übergeben hat. Insbesondere aus dem sich anschließenden Satz der Zeugenaussage wird deutlich, dass die Zeugin lediglich die Freiwilligkeit der Zahlung in Frage stellen wollte, weil der Schuldner (erst) auf ihre Aufforderung hin zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen gezahlt habe.Abs. 19
Mithin ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Berufung davon auszugehen, dass der am 08.08.2013 geflossene Geldbetrag nicht von der Zeugin B. gepfändet wurde, sondern dass die Zeugin dem Zeugen S. in ihrer Eigenschaft als Vollziehungsbeamtin nach § 285 Abs. 1 AO gegenübergetreten ist und dieser ihr sodann den Geldbetrag übergeben hat. Dies führt indes vorliegend nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Zahlungen des Schuldners an den anwesenden, vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten erfüllen nämlich regelmäßig nicht die Voraussetzungen einer eigenen Rechtshandlung des Schuldners (vgl. BGH, NZI 2011, 249, Rn. 5). Etwas Anderes gilt nur, wenn der Schuldner wegen der Besonderheiten des Falles erwarten konnte, ein zwangsweiser Zugriff des Vollziehungsbeamten werde nicht sogleich möglich sein.Abs. 20
bb) Zu Recht hat das Landgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend gewürdigt, dass der Kläger eine derartige besondere Fallgestaltung nicht beweisen konnte.Abs. 21
Die Darlegungs- und Beweislast für solche Besonderheiten obliegt - anders als der Kläger mit seiner Berufung geltend macht - nach allgemeinen Grundsätzen dem anfechtenden Insolvenzverwalter, weil das Vorliegen einer Rechtshandlung für diesen günstig ist (BGH, ZIP 2010, 191 Rn. 28). Zur Annahme einer Rechtshandlung erforderlich sind dabei Handlungen des Schuldners, die mindestens ein der Vollstreckungstätigkeit vergleichbares Gewicht haben (BGH, BeckRS 2017, 114660 Rn. 17). Eine derartige Handlung liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn der Schuldner die Voraussetzungen für eine dann erfolgreiche Vollstreckungshandlung schafft, etwa wenn er den Gläubiger von dem bevorstehenden Zugriff anderer Gläubiger mit der Aufforderung, diesen zuvorzukommen, benachrichtigt, wenn er Pfändungsgegenstände verheimlicht, um sie gerade für den Zugriff des zu begünstigenden Gläubigers bereitzuhalten, wenn der Schuldner dem Gläubiger vorzeitig oder beschleunigt einen Vollstreckungstitel gewährt oder wenn der Schuldner mit Blick auf eine bevorstehende Vollstreckungsmaßnahme seinen Kassenbestand gezielt zur Befriedigung eines bestimmten Gläubigers aus Mitteln auffüllt, die ansonsten keinem sofortigen Zugriff des Vollstreckungsbeamten unterlegen hätten (z. B.: Abheben von Bankguthaben, vgl. zum Ganzen, BGH, NZI 2011, 249, 250 Rn. 12 f.).Abs. 22
Das Landgericht ist im Rahmen seiner umfangreichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger einen derartigen Geschehensablauf nicht beweisen konnte. Zwar hat der Zeuge S. im Rahmen seiner Vernehmung zunächst bekundet, im Vorfeld der Zahlung vom 08.08.2013 sei es zu einem erfolglosen Vollstreckungsversuch durch die Zeugin B. gekommen, in dessen Folge er das Geld besorgt und ihr, der Zeugin B., bei einem weiteren Treffen auf dem Parkplatz des Geschäfts K. übergeben habe. Diese Aussage ist aber bereits nicht zum Beweis einer Ermöglichung der Vollstreckungshandlung durch den Schuldner geeignet, weil der Zeuge selbst im Rahmen seiner weiteren Aussage eingeräumt hat, dass er sich nicht sicher sei, ob es sich bei dem geschilderten Geschehen tatsächlich um die Zahlung vom 08.08.2013 handelte oder möglicherweise um einen anderen Vollstreckungsversuch. Diese Zweifel wiegen umso stärker, als der Zeuge selbst Erinnerungslücken eingeräumt hat, die in Anbetracht des langen Zeitablaufs zwischen dem Ereignis und der Beweisaufnahme (7 Jahre) plausibel sind. Zudem hat er bekundet, zur damaligen Zeit zahlreiche Gläubiger gehabt zu haben, bei denen er jeweils versucht habe bei Vollstreckungsversuchen Teilbeträge zu zahlen. Auf Basis dieser Angaben kann bereits allein aufgrund der Aussage des Zeugen S. nicht mit der für eine Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die am 08.08.2013 an die Zeugin B. gezahlten Beträge tatsächlich vom Schuldner zunächst aus Quellen beschafft wurden, auf die die Vollstreckungsbeamtin nicht ohnehin Zugriff gehabt hätte.Abs. 23
Dies gilt erst recht, wenn man die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme in die Beweiswürdigung einbezieht. Dagegen, dass es vor dem 08.08.2013 einen fruchtlosen Vollstreckungstermin gab, spricht, dass hierüber - entgegen § 291 Abs. 1 AO - bei der Beklagten kein Vollstreckungsprotokoll existiert. Denn dieses ist bereits dann zwingend zu fertigen, wenn der Vollziehungsbeamte den Schuldner zur Zahlung auffordert (vgl. BeckOK-AO/Holzner, 14. Edition, § 291 AO Rn. 18). Soweit der Kläger hiergegen vorbringt es liege in der Natur der Sache, dass Vollziehungsbeamte fruchtlose Vollstreckungsversuche, nach denen der Schuldner zu einer freiwilligen Zahlung erscheine, selbstverständlich nicht protokollieren würden, um eine Anfechtungsmöglichkeit zu vermeiden, handelt es sich um eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein, mit der den Beamtinnen und Beamten der Beklagten ohne konkrete Anhaltspunkte ein ggf. disziplinar- bzw. strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen wird.Abs. 24
Gegen ein Treffen zur Übergabe auf dem K.-Parkplatz spricht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Aussage der Zeugin B., die zwar keine konkreten Erinnerungen an die Termine beim Zeugen S. hatte, die aber ausgeschlossen hat, sich zur Geldübergabe auf dem Parkplatz der Firma K. mit diesem getroffen zu haben. Die Aussage des Zeugen S. widerspricht auch den Aussagen der - ebenfalls als Vollstreckungsbeamte tätigen - Zeugen N. und Sp., insoweit als der Zeuge S. bekundet hat, ihm sei immer vorab mitgeteilt worden, wann der nächste Besuch der Vollziehungsbeamten geplant sei. Beide Zeugen haben mitgeteilt, solche Vorabankündigungen nicht gemacht zu haben. In der Gesamtschau spricht daher vieles dafür, dass sich der Zeuge S. angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl an Gläubigern und Vollstreckungshandlungen nicht mehr zutreffend erinnert. Seine Angaben zum Termin am 08.08.2013 sind daher, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht glaubhaft. Auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen kommt es daher im Ergebnis nicht an.Abs. 25
cc) Soweit der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung sowie im Schriftsatz vom 19.11.2020 (Bl. 31 ff. eAkte) als Indiz für eine Geldbeschaffung durch den Schuldner wertet, dass es unstreitig zu einem erfolglosen vorherigen Vollstreckungsversuch gekommen sei, trifft es bereits nicht zu, dass dies unstreitig ist. Erstinstanzlich hat der Kläger einen solchen fruchtlosen Vollstreckungsversuch selbst nicht behauptet, sondern lediglich, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung zuvor mit Schreiben vom 15.07.2013 (Anlage K 6, Bl. 11 Papierakte) angekündigt habe, was bezogen auf die im vorliegenden Rechtsstreit relevante Vollstreckungsbehörde (Finanzamt K.) und die hier streitgegenständlichen Beträge jedoch nicht zutrifft. Die Beklagte hat stets dargelegt, dass die Vollstreckungshandlungen so stattgefunden hätten wie aus den Protokollen und dem Rechenschaftsvermerk im Anlagenkonvolut B 1 ersichtlich. Wie der Kläger aus diesem Parteivorbringen einen unstreitigen fruchtlosen Vollstreckungsversuch vor dem 08.08.2013 herleitet, erschließt sich dem Senat nicht.Abs. 26
dd) Im Schriftsatz vom 19.11.2020 weist der Kläger zwar zu Recht darauf hin, dass in einer Geldbeschaffung zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers, der die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat, eine anfechtbare Rechtshandlung liegen kann, eine solche Geldbeschaffung hat der Kläger jedoch nicht bewiesen. Soweit der Kläger darauf verweist, der Zeuge S. habe bekundet, er habe das Geld „besorgt“, kann auf diese Aussage aus den unter bb) dargelegten Gründen eine Überzeugungsbildung nicht gestützt werden. Davon abgesehen, ist die Darstellung des Zeugen in diesem Punkt auch derart unkonkret, dass sie einer Würdigung und Überprüfung des Gerichts oder einer Widerlegung durch die Beklagte nicht zugänglich ist. Die sich auch hieraus ergebenden Zweifel daran, dass sich der Zeuge bezogen auf die konkrete Vollstreckungssituation zutreffend erinnert, gehen zu Lasten des Klägers. Wenn der Kläger diesen Erwägungen seine eigene Beweiswürdigung entgegensetzt, kann dies nicht zum Erfolg der Berufung führen. Auch sind die an die Beklagte gezahlten Beträge nicht derart hoch, dass sich der Kläger wie von ihm dargelegt auf einen Erfahrungssatz berufen könnte, wonach es ausgeschlossen sei, dass ein hochverschuldeter Gastronomiebetreiber derart hohe Bargeldbeträge in der Kasse habe.Abs. 27
b) Hinsichtlich der Zahlung am 02.05.2014 hat die Beklagte im Anlagenkonvolut B 1 ein Vollstreckungsprotokoll vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Zeuge S. auf die Zahlungsaufforderung der Zeugin B. nicht freiwillig gezahlt und eine Durchsuchung verweigert hat und schließlich um 13:55 Uhr der Betrag von 2.200,00 € beim Schuldner gepfändet wurde. Das vom Vollziehungsbeamten im Sinne des § 285 Abs. 1 AO gemäß § 291 AO gefertigte Protokoll ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO (vgl. BeckOK-AO/Holzner, 14. Edition, § 291 Rn. 23; BeckOK-ZPO/Ulrici, 38. Edition, § 762 ZPO Rn. 1). Sie begründet gemäß § 415 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis, des darin beurkundeten Vorgangs.Abs. 28
Den nach § 415 Abs. 2 ZPO möglichen Beweis der unrichtigen Beurkundung hat der Kläger nicht erbracht. Hierzu ist der Beweis erforderlich, dass die Beurkundung objektiv den Tatbestand des § 348 StGB erfüllt (vgl. BeckOK-ZPO/Krafka, 38. Edition, § 415 ZPO Rn. 22). Es muss bewiesen sein, dass die Richtigkeit der Urkunde ausgeschlossen ist (vgl. BGH, NJW 2006, 150). Soweit der Kläger auch insoweit behauptet, es sei bekannt, dass die Vollziehungsbeamten darauf geschult seien, freiwillige Zahlungen zur Vermeidung der Anfechtungen als Pfändungen zu protokollieren, entbehrt dies einer nachvollziehbaren Grundlage. Auch aufgrund der Aussage des Zeugen S. ist dieser Beweis nicht erbracht. Insoweit verweist der Senat auf die unter a) dargestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von dessen Angaben. Hinzu kommt, dass das Landgericht zu Recht darauf abgestellt hat, dass der konkret geschilderte Geschehensablauf, namentlich dass die Vollstreckungsbeamtin für einen beachtlichen Zeitraum in seinem Gastraum gewartet haben soll, bis der Zeuge S. die Geldmittel beschafft hat, zumindest Zweifel an der Plausibilität der Zeugenaussage gebieten. An die Widerlegung einer öffentlichen Urkunde sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 415 Rn. 12), die mit der Aussage des Zeugen S. eindeutig nicht erreicht werden.Abs. 29
Nach alldem hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.Abs. 30
III.Abs. 31
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.950,14 € festzusetzen.Abs. 32

(online seit: 19.01.2021)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Koblenz, OLG, Übermittlung in durchsuchbarer Form - JurPC-Web-Dok. 0006/2021