| - Werden unerlaubt fremde Fotos in einem Content Management System (CMS) hochgeladen, kommen eine Täterschaft des Betreibers oder seine Verantwortlichkeit für Mitarbeiter gemäß § 99 UrhG zumindest im Rahmen des summarischen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mit der notwendigen Sicherheit in Betracht, wenn der Betreiber vorträgt, es sei aufgrund von stattgefundenen Veränderungen des Layouts der Internetseits ein Hackerangriff von außen wahrscheinlich gewesen und es seien zum Tatzeitpunkt nur drei Mitarbeiter des Betreibers mit administrativen Rechten zum Hochladen von Inhalten befugt gewesen, die ihrerseits eidessstattliche Versicherungen abgegeben haben, wonach sie die betreffenden Inhalte nicht hochgeladen haben.
- Der Betrieb eines CMS, das sich nicht auf dem neuesten Stand der Aktualisierung befindet, begründet dann keine Störerhaftung des Betreibers, wenn unstreitig Zugriffsmöglichkeiten Dritter bestanden haben, zumal ein Hackerangriff unbefugter Dritter auch bei einem aktuellen Stand des CMS generell nicht ausgeschlossen werden kann.
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