JurPC Web-Dok. 158/2018 - DOI 10.7328/jurpcb20183311158

Wolfgang Kuntz *

Kuntz, Wolfgang

Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice und e-Government (Teil 2)

JurPC Web-Dok. 158/2018, Abs. 1 - 53


I. Fragen der Klageeinreichung bzw. der Übermittlung von Dokumenten im ERV

Abs. 1

1. Form der Einreichung bei Klage, Widerspruch etc. (über EGVP, mit qeS oder mit einfacher E-Mail)

Abs. 2
Das VG Dresden hat mit Urteil vom 21. November 2017, 2 K 2108/16, zu den Anforderungen an die Klageerhebung in elektronischer Form Stellung genommen. Eine Klage könne in elektronischer Form rechtswirksam nur nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 55a VwGO in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 SächsEJustizVO erhoben werden. Das erfordere, dass der elektronisch dem Gericht übermittelte Text eine Signatur im Sinne des § 2 Nr 3 SigG aufweisen müsse. Der Begriff des elektronischen Dokuments im Sinne der vorgenannten Bestimmungen sei weit zu verstehen. Er erfasse jegliche Erscheinungsformen der elektronischen Bearbeitung bei der Verwendung von Texten, sei es deren Herstellung oder sei es deren Übermittlung an das Gericht als Erklärungsempfänger. Ein Rückgriff auf § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO sei ausgeschlossen, wenn ein Text elektronisch dem Gericht übermittelt werde. § 55a VwGO sei gegenüber § 81 Abs. 1 VwGO die speziellere Norm bei Übermittlung eines Textes in elektronischer Weise.Abs. 3
Das FG Köln, Urteil vom 25. Januar 2018, 10 K 2732/17, entschied, dass eine Klageerhebung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mit einfacher E-Mail erfolgen könne. Sei für den Rechtsverkehr per E-Mail die die Schriftform ersetzende qualifizierte elektronische Signatur (qeS) vorgeschrieben, so reiche es bei deren Fehlen nicht aus, dass sich aus der E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Computerfax sei auf solche Fälle nicht entsprechend anzuwenden (Anschluss an BFH-Beschluss vom 26.07.2011 VII R 30/10). Das in § 52a FGO i.V.m. § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7.11.2012 (GV NRW 2012, 548) bestehende Erfordernis einer qeS verstoße nicht gegen Bundesrecht. Beim Fehlen einer qeS liege eine formunwirksame Klage vor. Ein Prozessbeteiligter könne zwar erwarten, dass offenkundige Versehen, wie das Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift, von dem angerufenen Gericht in angemessener Zeit bemerkt und als Folge der prozessualen Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden. Allerdings müsse dem Gericht ein rechtzeitiger Hinweis zumindest möglich sein (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22.10.2004 1 BvR 894/94). Ist dies wegen Klageeinreichung am letzten Tag der Frist nicht der Fall, komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur unter der weiteren Voraussetzung des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO in Betracht.Abs. 4
Das VG Köln hatte mit Beschluss vom 23. April 2018, 19 L 562/18, den Fall einer Widersprucheinlegung per E-Mail zu entscheiden.Abs. 5
Das Gericht führte u.a. aus:Abs. 6
„Die einmonatige Widerspruchsfrist begann gem. § 57 Abs. 2 i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB am 30.09.2017 zu laufen, da ausweislich der im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltenen Postzustellungsurkunde der streitige Bescheid dem Antragsteller am 29.09.2017 durch Niederlegung in den Briefkasten gem. § 41 Abs. 5 VwVfG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1, 2 LZG NRW i. V. m. § 180 ZPO wirksam bekanntgemacht wurde. Diese Frist endete erst mit Ablauf des 30.10.2017 gem. § 57 Abs. 2 i. V. m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB, da der 29.10.2017 ein Sonntag war. Der Antragsteller hat innerhalb dieser Frist jedoch keinen ordnungsgemäßen Widerspruch erhoben. Insbesondere genügt die E-Mail vom 29.10.2017 schon nicht den Formerfordernissen eines wirksamen Widerspruchs gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung vom 19.03.1991, da sie weder schriftlich noch zur Niederschrift bei der Behörde erfolgte. Zwar kann gem. §§ 79, 3a Abs. VwVfG NRW eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Allerdings genügt die hier formlose E-Mail nicht den besonderen Anforderungen der elektronischen Form, da diese einerseits nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW versehen wurde. Andererseits erfüllt die E-Mail der Mutter des Antragstellers auch nicht die übrigen Tatbestände über die Schriftformsurrogate im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW, insbesondere erfolgte sie nicht durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes."Abs. 7
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof nahm in einem Beschluss vom 26. September 2017, 5 A 1193/17, zur Klageerhebung per EGVP Stellung. Lege ein Verfahrensbeteiligter einen Ausdruck der vom gerichtlichen Empfangsserver automatisch versandten Eingangsbestätigung für den Eingang eines Schriftstücks per EGVP vor, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Schriftstück zu dem auf der Eingangsbestätigung ausgewiesenen Zeitpunkt auf dem Gerichtsserver eingegangen ist.Abs. 8
Das BSG entschied mit Beschluss vom 9. Oktober 2017, B 14 AS 294/17 B, über einen mit einfacher E-Mail eingereichten PKH-Antrag. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH sei es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), d.h. mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht würden. Das sei hier nicht geschehen. Der Kläger habe die Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 25.8.2017 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO), nur per einfacher E-Mail mit eingescannter Unterschrift ohne qualifizierte elektronische Signatur und damit nicht formgerecht vorgelegt (vgl BSG vom 22.2.2017 - B 1 KR 19/16 S).Abs. 9
Das OLG Koblenz entschied mit Beschluss vom 12. Dezember 2017, 2 OWi 4 SsRs 122/17, dass für die Versendung eines Bußgeldbescheides keine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) erforderlich sei, wenn die Behörde die elektronische Aktenführung eingeführt habe. Der Umstand, dass die Zentrale Bußgeldstelle in Rheinland-Pfalz die Bußgeldakten gleichwohl ohne Rechtsverordnung bereits in elektronischer Form führe, lasse die verjährungsunterbrechende Wirkung der Übersendung des Anhörungsbogens gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG nicht entfallen, wenn diese - wie vorliegend - nicht auf dem Wege der elektronischen Kommunikation erfolge, sondern nach außen ihre Manifestation weiter darin finde, dass der mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte Anhörungsbogen ausgedruckt und an den Betroffenen postalisch übersandt werde. Für den Empfänger könne die Urheberschaft des Schreibens als eines von einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Verwaltungsbehörde nicht zweifelhaft sein. Es bedürfe deshalb keiner zusätzlichen Informationen, welche die Authentizität des Dokuments belegen, zumal dieses tatsächlich und nicht lediglich als elektronisches Dokument existiere. Auch insoweit ergebe sich aus dem Fehlen eines durch Rechtsverordnung bestimmten Zeitpunkts für die elektronische Aktenführung keine Unwirksamkeit der die Verjährungsfrist unterbrechenden Handlung des Erlasses des Bußgeldbescheids, wenn dieser ausgedruckt und per Post versandt wurde, also nach außen für jedermann erkennbar in Erscheinung getreten sei. Einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz bedürfe ein so versandter Bußgeldbescheid zu seiner Wirksamkeit gerade nicht.Abs. 10
Das FG Köln ist im Urteil vom 13. Dezember 2017, 2 K 837/17, der Ansicht, dass die Bekanntgabe eines Vorsteuervergütungsbescheides mit einfacher E-Mail zulässig sei und keine qualifizierte Signatur erforderlich sei. Die Bekanntgabe eines Vorsteuervergütungsbescheides mit einfacher E-Mail genüge dem gesetzlichen Erfordernis, dass der Bescheid schriftlich zu erteilen sei. Die Bekanntgabe sei auch ohne qualifizierte elektronische Signatur rechtmäßig. Das Erfordernis der "Schriftlichkeit" nach § 157 Abs. 1 S. 1 AO bzw. § 119 Abs. 3 S. 1 AO sei nicht ohne Weiteres gleichzusetzen mit dem Erfordernis der "Schriftform" nach § 87a Abs. 4 S. 2 AO bzw. § 119 Abs. 3 S. 3 AO. Unter dem Begriff "elektronische Form" i.S.v. § 87a Abs. 4 S. 2 AO sei das Gegenstück zu einer durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordneten "Schriftform" zu verstehen. "Schriftform"-Äquivalente wie die qualifizierte elektronische Signatur seien nur dort erforderlich, wo das Gesetz tatsächlich Schriftform verlange. Ein mit einfacher E-Mail bekanntgegebener Vorsteuervergütungsbescheid bleibe auch dann wirksam, wenn er - entgegen § 87a Abs. 1 S. 3 AO - ohne Verschlüsselung versandt werde. Eine unverschlüsselte Datenübermittlung sei kein Nichtigkeitsgrund i.S.d. § 125 AO. Allein mit der unverschlüsselten Übersendung von Daten, die dem Schutz nach § 30 AO unterfallen, werde noch nicht gegen diese Vorschrift verstoßen. Die Eröffnung eines Zugangs zur elektronischen Kommunikation i.S.v. § 87a Abs. 1 S. 1 AO erfolge dadurch, dass der Empfänger für die Kommunikation im steuerlichen Verfahren eine für den Empfang elektronischer Dokumente geeignete technische Einrichtung bereitstelle und damit einverstanden sei, dass diese Einrichtung für derartige Kommunikationszwecke genutzt werde. Die Erklärung des Einverständnisses sei an keine bestimmte Form gebunden und könne auch konkludent erteilt werden. Bei selbständig oder gewerblich tätigen Personen sei regelmäßig davon auszugehen, dass mit der Angabe der E-Mail-Adresse im geschäftlichen Verkehr die Bereitschaft, E-Mails zu empfangen, erklärt werde.Abs. 11
Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Beschluss vom 19. Dezember 2017, 1 WDS-VR 10/17, dass eine E-Mail nicht das Schriftformerfordernis erfülle. Unter Berücksichtigung des bis zum 28. Juli 2017 geltenden SigG 2001 erfüllte eine E-Mail ein normativ angeordnetes Schriftformerfordernis nicht, wenn sie keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des SigG 2001 trug, ohne die nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden konnte, ob die betreffende E-Mail vollständig und richtig ist und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammte.Abs. 12
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hielt in einem Beschluss vom 4. Januar 2018, L 16 R 455/17 eine per E-Mail eingereichte Berufung nicht für wirksam eingelegt. Bei der Berufung handele es sich gemäß § 151 Abs. 1 SGG um ein schriftlich zu unterzeichnendes Dokument. Im Fall der Übermittlung in elektronischer Form nach § 65a Abs. 1 SGG bedürfe es einer qualifizierten elektronischen Signatur i. S. von § 2 SigG. Werde die Berufung per E-Mail eingelegt, so richteten sich die formellen Anforderungen allein nach § 65a Abs. 1 SGG i. V. m. den entsprechenden Rechtsverordnungen. Diese seien bei fehlender elektronischer Signatur nicht erfüllt.Abs. 13
Das VG Freiburg (Breisgau) entschied im Urteil vom 30. Januar 2018, 13 K 881/16, über eine Widerspruchserhebung durch E-Mail. Wenn in einem Bescheid, in dessen Rechtsbehelfsbelehrung (nur) auf die Möglichkeit hingewiesen werde, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch einzulegen, neben weiteren Kontaktdaten die persönliche E-Mail-Adresse der Sachbearbeiterin und die E-Mail-Adresse der Behörde genannt seien, lasse dies allein nicht den Schluss zu, dass damit nicht nur die Möglichkeit zu allgemeiner Kommunikation zwischen Bürger und Behörde eröffnet werden sollte, sondern auch der Zugang i. S. v. § 3a Abs. 1 LVwVfG für den Empfang von Dokumenten in elektronischer Form (§ 3a Abs. 2 LVwVfG) bzw. für die Einlegung von Widersprüchen durch elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei.Abs. 14
Der gleichen Meinung war auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. Juli 2018, 1 B 2029/17. Eine Widerspruchserhebung durch einfache E-Mail sei nicht zulässig und sei unwirksam.Abs. 15

2. Insbesondere: Einreichung mithilfe einer sog. Containersignatur

Abs. 16
Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied mit Beschluss vom 6. März 2018, 13 WF 45/18, dass das Verbot, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln (§ 4 Abs. 2 ERVV), einer auf sein Regelungsziel bezogenen einschränkenden Auslegung bedürfe, um nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) zu verstoßen. Um die Integrität und Authentizität einer qualifizierten elektronischen Signatur uneingeschränkt sicherzustellen, bedürfe es des Verbots der Container- oder Umschlagsignatur jedenfalls nicht, wenn der Absender mit ihr nur elektronische Dokumente verbinde, die sämtlich ein Verfahren betreffen und die nach dem Eingang bei Gericht zusammen mit den bei der Übermittlung angefallenen Informationen und mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt und zu den Gerichtsakten genommen werden.Abs. 17
Auch das Bundessozialgericht musste über die Übermittlung eines Dokuments mit unzulässiger Container-Signatur entscheiden (Beschluss vom 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B).Abs. 18
Nachfolgend wird ein Auszug aus der Pressemitteilung des Gerichts wiedergegeben:Abs. 19
„Verwendet ein Kläger beziehungsweise Rechtsmittelführer bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eine seit 1. Januar 2018 unzulässige Container-Signatur, ist er angesichts der derzeitigen äußeren Rahmenbedingungen vom Gericht unverzüglich auf die fehlerhafte Signatur hinzuweisen, damit er den Mangel fristwahrend beheben kann. Unter Umständen ist ihm zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 9. Mai 2018 in einem Beschlussverfahren entschieden.Abs. 20
Elektronische Dokumente, die über das EGVP eingehen und nicht mit einer auf das jeweilige Einzeldokument bezogenen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen, sondern mittels einer den Nachrichtencontainer beziehungsweise weitere Container umfassenden Container-Signatur übermittelt worden sind, genügen seit dem 1. Januar 2018 nicht den Anforderungen nach § 65a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 4 Absatz 2 ERVV.Abs. 21
Diese in der Praxis weitgehend unbeachtet gebliebene Rechtsänderung zu Jahresbeginn führt zusammen mit dem Umstand, dass der verbreitete EGVP-Client derzeit bei gewohnter Nutzung eine (unzulässige) Container-Signatur anbringt und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Alternative derzeit nicht zur Verfügung steht, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und Rechtsschutzlücke. Da Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründungen fristgebunden sind, droht deren Verwerfung als unzulässig, wenn sie bei elektronischer Übersendung nicht den Anforderungen entsprechend übermittelt wurden. Die in § 65a Absatz 6 Sozialgerichtsgesetz vorgesehene Möglichkeit der Heilung hilft in diesen Fällen grundsätzlich nicht weiter, weil die container-signierten elektronischen Dokumente regelmäßig "zur Bearbeitung geeignet" sind."Abs. 22
Auch das Bundesarbeitsgericht ist abweichend von der Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts der Meinung, dass es nicht ausreicht, wenn die qualifizierte elektronische Signatur nur an dem Nachrichtencontainer angebracht ist (Beschluss vom 15. August 2018, 2 AZN 269/18). Über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Bundesarbeitsgerichts könne eine Nichtzulassungsbeschwerde seit dem 1. Januar 2018 nur dann eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen sei. Die gesetzliche Form sei nicht mehr gewahrt, wenn die qeS nur an dem an das EGVP übermittelten Nachrichtencontainer angebracht sei.Abs. 23

3. Fehlende oder fehlerhafte Hinweise auf elektronische Klageerhebung

Abs. 24
Das VG München behandelte in dem Beschluss vom 4. Oktober 2017, M 11 SN 17.4263, einen Fall, in dem eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form hingewiesen hatte.Abs. 25
Das Gericht führt aus:Abs. 26
„Allerdings war in der Bekanntmachung eine Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt, die dem Umstand, dass beim Verwaltungsgericht München seit dem 1. Mai 2016 eine Klageerhebung auch in elektronischer Form möglich ist (vgl. E-Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungsgerichte - ERVV VwG - GVBl. S. 69), nicht Rechnung trug. Zwar verlangt § 58 Abs. 1 VwGO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Belehrung auch über die Form (z. B. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 145/97 - juris Rn. 5). Die Belehrung darf aber andererseits hinsichtlich der Formerfordernisse keine irreführenden oder gar unrichtigen Angaben oder Zusätze enthalten, die geeignet sind, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren (BVerwG a. a. O. Rn. 7). Das ist hier jedoch gerade der Fall. Die im Amtsblatt abgedruckte Rechtsbehelfsbelehrung verweist nur darauf, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne. Die durch die ERVV VwG eingeführte Möglichkeit der Klageerhebung erwähnt sie nicht. Bereits dies dürfte zur Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO führen. Hinzukommt, dass in den nach der Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckten "Hinweisen zur Rechtsbehelfsbelehrung" sogar noch ausdrücklich betont wird, dass die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) unzulässig sei. Auch wenn der Klammerzusatz insoweit richtig ist, als durch eine einfache E-Mail keine Klage zulässig erhoben werden konnte und kann, ist der gesamte Hinweis jedenfalls falsch, weil er nur so verstanden werden kann, dass jede elektronische Form der Klageerhebung und damit auch diejenige, die den Erfordernissen der ERVV VwG genügt, unzulässig sei. Indem die Rechtsbehelfsbelehrung bzw. die ihr beigefügten Hinweise eine zulässige Form der Klageerhebung ausschließen, war sie geeignet, die Erhebung der Klage zu erschweren. Infolgedessen ist § 58 Abs. 2 VwGO einschlägig."Abs. 27
Demgegenüber war das VG Hamburg in seinem Urteil vom 6. März 2018, 11 K 6685/16, der Ansicht, dass der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Klageerhebung die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig mache (unter Hinweis auf OVG Bremen, Urt. v. 8.8.2012 - 2 A 53/12.A -; VGH München, Beschl. v. 18.4.2011 - 20 ZB 11.349 -; alle entgegen OVG Koblenz, Urt. vom 8.3.2012 - 1 A 11258/11 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.2.2011 - 2 N 10.10 -; OVG Magdeburg, Urt. v. 24.11.2010 - 4 L 115/09 -). Die Rechtsbehelfsbelehrung solle zur Gewährleistung eines möglichst effektiven Rechtsschutzes die Betroffenen davor schützen, eines Rechtsbehelfs verlustig zu gehen. Die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs zeichne sich durch besondere Zugangsvoraussetzungen aus, die sich von den jedermann leicht zugänglichen Möglichkeiten der schriftlichen Klageerhebung oder Klageerhebung zur Niederschrift gravierend unterscheiden (vgl. BSG, Urt. v. 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R -).Abs. 28
Das SG Darmstadt ist der Ansicht, dass ein Leistungsträger über die Möglichkeit, einen Widerspruch in elektronischer Form nach § 36a Abs 2 SGB I einzureichen, in der Rechtsmittelbelehrung zu belehren habe (Beschluss vom 23. Mai 2018, S 19 AS 309/18 ER).Abs. 29

II. Einzelfragen

Abs. 30
Das OLG Stuttgart entschied mit Beschluss vom 21. März 2018, 8 W 437/16, dass in den Anwendungsbereich des § 137 Abs. 1 Satz 2 GBO auch notarielle Eigenurkunden fallen. Daher sei es nicht notwendig ist, dass der Notar die Urkunde zunächst in Papierform mit Unterschrift und Siegel errichte und diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG versehenes elektronisches Dokument übermittele. Vielmehr genüge die Übersendung eines mit qualifizierter elektronischer Signatur und dem entsprechenden Notarattribut versehenen elektronischen Dokuments.Abs. 31
In dem vom VG Köln mit Urteil vom 16. April 2018, 7 K 12428/17, entschiedenen Fall ging es um die Versäumung der Klagefrist wegen Nichtberücksichtigung überlanger Postlaufzeiten. Bei der Übersendung der Klageschrift mittels gewöhnlicher Briefpost sei es am Kläger, durch rechtzeitige Aufgabe zur Post sicherzustellen, dass die Sendung das Gericht innerhalb gewöhnlicher Postlaufzeiten erreiche. Ein Kläger aus der Ukraine müsse überlange Postlaufzeiten bei seiner Pflicht zur Einhaltung der Klagefrist einkalkulieren. Jedenfalls setze sich ein Kläger, der eine Postsendung erst einen Tag vor Fristablauf zur Post gebe, der sicheren Fristversäumung aus.Abs. 32
Das AG Hamburg (Urteil vom 27. April 2018, 12 C 214/17) entschied, dass bei Vorlage von Ausdrucken aus dem Postausgangssystem, das den Abruf der E-Mail von dem Mailserver auf das E-Mail-Konto der Beklagten darlege, ein Anscheinsbeweis für den Zugang gelte.Abs. 33
Das OLG München (Urteil vom 27. Juni 2018, 15 U 1640/17 Rae) befasste sich mit Formvorschriften bei der Verkündung eines Urteils. Wurde das Verkündungsprotokoll zu keinem Zeitpunkt mit der qualifizierten Signatur gemäß § 130b ZPO versehen, so fehle es mangels Protokollierung an einer wirksamen Verkündung des Urteils. Wurde Berufung gegen das mangels Verkündung noch nicht existierende Urteil eingelegt, müsse das Berufungsgericht die Sache an das erstinstanzliche Gericht zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückverweisen. Das erstinstanzliche Gericht erhalte auf diese Weise die Möglichkeit, die ordnungsgemäße Verkündung seines Endurteils nachzuholen. Im Falle der Zurückverweisung eines Scheinurteils könne das Erstgericht erneut zur Sache verhandeln und eine eigenständige Entscheidung erlassen.Abs. 34

III. Entscheidungen zu elektronischen Fristenkalendern für Rechtsanwälte

Abs. 35
Das BSG entschied mit Beschluss vom 28.06.2018, B 1 KR 59/17 B, dass die elektronische Kalenderführung eines Prozessbevollmächtigten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten dürfe als die eines herkömmlichen Fristenkalenders. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen. Denn bei der Eingabe der Datensätze bestehen spezifische Fehlermöglichkeiten. Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen.Abs. 36
Dies ist auch die nochmals bestätigte Rechtsansicht des BGH mit Beschluss vom 12.04.2018, V ZB 138/17. Die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung dürfe keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen. Der BGH hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (Beschluss vom 17.04.2012, VI ZB 55/11).Abs. 37

IV. Dash-Cam-Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 233/17)

Abs. 38

1. Sachverhalt

Abs. 39
Der Kläger macht gegen die Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall im Jahr 2014 in Magdeburg geltend. Im Bereich einer an dieser Stelle fünfspurigen Straße kam es zu einem seitlichen Anstoß der beiden Fahrzeuge. Die Parteien streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Der Kläger behauptet, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger könne nicht mehr als die bereits vorgerichtlich gezahlte Summe auf der Berechnungsgrundlage einer Quote von 50 % des Schadens beanspruchen. Ausgehend von einem Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 2.740,44 € ist das Amtsgericht von einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Hälfte, also von 1.370,22 € ausgegangen und hat dem Kläger abzüglich der bereits geleisteten Zahlung einen weiteren Betrag in Höhe von 293,60 € zuerkannt. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen in seine Fahrspur hineingefahren, keinen Beweis erbringen können. Dem Angebot des Klägers, eine von ihm mit einer im Frontbereich installierten Videokamera, einer sogenannten Dashcam, gefertigte Videoaufnahme zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die von jedem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr sei mit 50% in Ansatz zu bringen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger vor dem BGH sein Begehren auf vollständigen Ersatz seines Schadens weiter.Abs. 40

2. Entscheidung

Abs. 41
Der BGH entschied, dass die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar sei. Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, sei als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess dennoch zulässig.Abs. 42
Der BGH lässt im datenschutzrechtlichen Teil offen, ob sich das Verbot auf der Grundlage des § 6b oder § 28 BDSG ergibt. Die Videoaufzeichnung mittels einer Dashcam, auch während der Fahrt, unterliege dem Regelungsregime des Bundesdatenschutzgesetzes. Es könne offenbleiben, ob sie an § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu messen sei, da die Voraussetzungen der genannten Erlaubnistatbestände jeweils nicht erfüllt seien; jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers sei zur Wahrnehmung seiner Interessen im Sinne beider Normen nicht erforderlich und deshalb gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nicht zulässig.Abs. 43
Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führe nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot (BVerfG, NJW 2011, 2417 Rn. 45; NJW 2011, 2783 Rn. 12 jew. mwN). Ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners durch die Verwertung von Beweismitteln gerechtfertigt sei, richte sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hier in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf der einen und den für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interessen auf der anderen Seite. Das Grundgesetz - insbesondere das u.a. in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip - messe dem Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung bei. Im Zivilprozess, in dem über Recht und Rechtspositionen der Parteien innerhalb eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gestritten werde, seien die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls. Um die Wahrheit zu ermitteln, seien die Gerichte deshalb grundsätzlich gehalten, von den Parteien angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich und beweisbedürftig sei. Dies geböten auch der in § 286 ZPO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie das grundrechtsähnliche Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 106, 28, 49). Aus ihnen folge die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen.Abs. 44
Das Berufungsgericht hatte demgegenüber noch die Ansicht vertreten, dass gegen die Verwertbarkeit der Aufzeichnung spreche, dass sie nicht anlassbezogen und permanent erfolge, ohne dass eine automatische Löschung oder Überschreibung innerhalb eines kurzen Zeitraums vorgesehen sei. Bei einem erheblichen Sach- oder gar Personenschaden möge die Abwägung zwischen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Interesse an der Aufklärung der Verursachung zugunsten der Verwertbarkeit der Aufnahme ausfallen. Ein solch erheblicher Schaden werde aber vorliegend nicht geltend gemacht.Abs. 45

3. Kritik/Diskussion

Abs. 46
Das Urteil des BGH überrascht zunächst bereits auf den ersten Blick, wenn einerseits die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung festgestellt wird, andererseits aber die Verwertbarkeit der rechtswidrig gewonnenen Aufnahmen gleichwohl attestiert wird.Abs. 47
Der BGH führt zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes u.a. aus:Abs. 48
„Einem rechtsstaatswidrigen planmäßigen Unterlaufen des Beweiserhebungsverbotes (vgl. BVerfG NJW 2011, 2783 Rn. 18) steht entgegen, dass Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 43 Abs. 2 BDSG mit Geldbußen geahndet werden können und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht nach § 44 Abs. 1 BDSG mit Freiheitsstrafe bedroht sind. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde im Rahmen des § 38 Abs. 5 BDSG mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen. Allerdings zeigen diese Regelungen bei einem Vergleich mit § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch, dass die Rechtsordnung dem Schutz dieser Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein geringeres Gewicht beimisst als dem Schutz des gesprochenen Wortes."Abs. 49
Bei konsequenter Weiterführung der Gedanken des BGH werden sich damit datenschutzaufsichtsrechtliche Untersagungen der Aufsichtsbehörden künftig allenfalls als Papiertiger erweisen. Sie sind im Ergebnis unbeachtlich, wenn der Bürger nicht Gefahr laufen will, seine Ansprüche aus einem Verkehrsunfall im Streitfall nicht beweisen zu können.Abs. 50
Es entspricht nach Ansicht des Verfassers nicht dem vom Grundgesetz vorgegebenen Rechtsstaatsprinzip, wenn die Rechtsordnung uneinheitlich erscheint und in sich nicht stimmige Rechtspositionen nebeneinander zulässt bzw. sogar noch fördert. Nicht stimmig ist in diesem Sinne, dass die Datenschutzaufsichtsbehörde Dashcams zwar nach § 38 Abs. 5 BDSG (jetzt: Art. 58 Abs. 2 DS-GVO) verbieten kann, aber im Ergebnis die Bürger keine Veranlassung haben werden dieses Verbot zu befolgen, weil ihnen der Rechtsstaat vertreten durch das höchste Zivilgericht andererseits das Signal gibt, dass selbst bei einem vergleichsweise geringen Streitwert von ca. 2.700,00 Euro mit einer tatsächlichen „Beschwer" von ca. 1.350,00 Euro das Interesse an der Beweisbarkeit eines Unfallgeschehens mithilfe einer – im Einzelfall sogar ggf. von der Behörde verbotenen - Dashcam die Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit letztlich des Datenschutzes überwiegt.Abs. 51
Das vom BGH gefundene Abwägungsergebnis mag z.B. für schwere Verletzungen von Unfallbeteiligten mit in Rede stehenden Renten- und Entschädigungsansprüchen oder bei sehr erheblichen Schadenssummen vertretbar und angemessen sein, die Argumentation des BGH im vorliegenden Fall lässt aber nur die Schlussfolgerung zu, dass letztlich entgegen der vom BGH selbst gemachten Andeutungen und gewählten Formulierungen doch „jedes" Beweisinteresse und „jede" Beweisnot bei der Abwägung zugunsten des Anspruchsstellers zu werten ist. Dies ist nach Ansicht des Verfassers nicht richtig und zeigt ein Abwägungsdefizit zulasten der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes. Dass im Übrigen nach Ansicht des BGH die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Recht zur Durchsetzung von vermögenswerten Rechtspositionen durch einen Geschädigten bei der Abwägung generell dem durch Art. 1 und 2 GG geschützten Persönlichkeitsrecht und dem Recht zur informationellen Selbstbestimmung vorgehen sollen, erscheint zumindest diskutabel. Zu bedenken ist dabei auch, dass die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege jenseits des Anwendungsbereichs der Normen des Art. 19 Abs. 4 GG, des Art. 103 GG und des aus Art. 20 GG folgenden Rechtsstaatsprinzips, die vorliegend nicht tangiert sind, vom Grundgesetz nicht geschützt ist und der BGH insofern mehr oder weniger Zweckmäßigkeitserwägungen den Grundrechten aus Art. 1 und 2 GG gegenüberstellt. Dies stellt damit im Ergebnis keine Abwägung grundrechtlich geschützter Positionen dar und begründet ein Abwägungsdefizit.Abs. 52
Solange keine gesetzliche Klarstellung erfolgt, müssen die Gerichte, insbesondere der BGH und das Bundesverfassungsgericht, nach Ansicht des Verfassers bei wie vorliegend gegebenen Grundrechtskonflikten handhabbare und in sich stimmige Kriterien für die Abwägung an die Hand geben. Das ist mit dem vorliegenden Urteil aus Sicht des Verfassers leider nicht geglückt.Abs. 53

Fußnoten

* Wolfgang Kuntz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Saarbrücken und daneben für die Gemeinsame Kommission "Elektronischer Rechtsverkehr" des EDV-Gerichtstages e.V. tätig. Zudem ist er verantwortlicher Redakteur von JurPC. Der Beitrag ist die etwas ergänzte Zusammenfassung eines Vortrags, der gemeinsam mit Prof. Dr. Uwe Berlit beim diesjärigen EDV-Gerichtstag in Saarbrücken gehalten wurde. Der Beitrag von Prof. Dr. Berlit ist unter http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180146 abrufbar. Die Ausführungen zum BGH-Urteil (oben IV.) waren zum Teil Gegenstand einer Urteilsanmerkung, die in jM 10/2018 veröffentlicht worden war. Herzlichen Dank auch an dieser Stelle an die juris GmbH für die Möglichkeit zur Zweitveröffentlichung in JurPC.

 
(online seit: 27.11.2018)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Kuntz, Wolfgang, Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice und e-Government (Teil 2) - JurPC-Web-Dok. 0158/2018