JurPC Web-Dok. 139/2018 - DOI 10.7328/jurpcb20183310139

BGH

Beschluss vom 04.09.2018

VIII ZB 70/17

Zur Fristensicherung bei Stellung eines Fristverlängerungsantrages

JurPC Web-Dok. 139/2018, Abs. 1 - 28


Leitsätze:

1. Bei Stellung eines Fristverlängerungsantrags muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann. Zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristenendes ist hierfür auch eine Vorfrist einzutragen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999, XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663 unter II 1, 2; vom 22. März 2011, II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, 14, 16).

2. Dem Prozessbevollmächtigten einer Partei ist ein - ihr zuzurechnendes - Verschulden an der Fristversäumung dann nicht anzulasten, wenn zwar die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend sind, er aber einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20. März 2012, VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10; vom 10. September 2013, VI ZB 61/12, NJW-RR 2013, 1467 Rn. 9 mwN; vom 25. Februar 2016, III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 12 mwN; vom 13. Juli 2017, IX ZB 110/16, NJW-RR 2017, 1142 Rn. 15; vom 12. Juni 2018, II ZB 23/17, juris Rn. 14 mwN). Gleiches gilt, wenn die konkrete Einzelanweisung zwar nicht allein, jedoch in Verbindung mit einer allgemein bestehenden - für sich genommen unzureichenden - Anweisung im Falle der Befolgung beider Anordnungen geeignet gewesen wäre, die Fristversäumung zu verhindern.

Gründe:

Abs. 1
I.Abs. 2
Die Klägerin war bis Ende April 2016 Mieterin einer Wohnung des Beklagten in G. . Nach ihrem Auszug verrechnete der Beklagte die von ihr geleistete Kaution mit Kosten für verschiedene Renovierungsarbeiten.Abs. 3
Das Amtsgericht hat mit - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19. Juni 2017 zugestelltem - Urteil vom 8. Juni 2017 deren Klage auf Rückzahlung eines restlichen Kautionsbetrags von 762,08 € abgewiesen. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin fristgerecht beim Landgericht Berufung eingelegt. Auf den am 16. August 2017 beim Landgericht weiter eingegangenen Antrag der Klägerin, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. September 2017 zu verlängern, hat der Vorsitzende der Berufungskammer - unter Abweisung des Gesuchs im Übrigen - die Begründungsfrist bis zum 19. September 2017 verlängert. Diese als Beschluss bezeichnete Verfügung ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. August 2017 zugestellt worden.Abs. 4
Mit Verfügung vom 21. September 2017 - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. September 2017 zugestellt - hat der Vorsitzende der Berufungskammer darauf hingewiesen, dass innerhalb der Begründungsfrist eine Berufungsbegründung nicht eingegangen ist.Abs. 5
Hierauf hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit am 9. Oktober 2017 eingegangenem Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 Wiedereinsetzung in die am 19. September 2017 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich das Rechtsmittel begründet. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie im Wesentlichen ausgeführt und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten, durch anwaltliche Versicherung und durch Vorlage einer Kopie des Schreibens des Landgerichts vom 18. August 2017, das mit einer schriftlichen Verfügung ihres Prozessbevollmächtigten versehen ist, glaubhaft gemacht:Abs. 6
Das Büro ihres Prozessbevollmächtigten sei so organisiert, dass eingehende Fristsachen zunächst mit einem Posteingangsstempel versehen und anschließend mit der zugehörigen Akte dem Rechtsanwalt vorgelegt würden. Bei diesem Stempel seien rund um die Datumsangabe verschiedene Felder vorgesehen, auf denen der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dann durch Ankreuzen oder Einkreisung auswählen könne, was mit der Akte geschehen solle. Unter diesen Auswahlmöglichkeiten befinde sich auch das Feld "Frist notieren", das dieser in solchen Fällen markiere und zur weiteren Bearbeitung in sein Sekretariat zurückgebe. Anschließend trage die ausgesprochen zuverlässige und gewissenhafte Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Frau N. Q. , die zu notierende Frist in einen handschriftlich geführten Fristenkalender sowie in den elektronischen Fristenkalender der Kanzleisoftware ein. Außerdem werde eine Wiedervorlage notiert, die in der Regel von ihrem Prozessbevollmächtigten so gewählt sei, dass die Akte spätestens eine Woche vor Fristablauf dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wieder vorgelegt werde.Abs. 7
Den Posteingang vom 21. August 2017, darunter auch den Fristverlängerungsbeschluss des Landgerichts vom 17. August 2017, habe die Kanzleimitarbeiterin Q. am Folgetag bearbeitet. Dem allgemeinen Ablauf folgend sei die Akte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch am selben Tag vorgelegt und von ihm mit der Verfügung versehen worden, den Beschluss der Klägerin per E-Mail zu übermitteln, die Frist zu notieren und ihm anschließend die Akte in zwei Wochen wieder vorzulegen. Entgegen seiner Anordnung seien jedoch weder die Frist zur Berufungsbegründung noch die verfügte Wiedervorlage notiert worden. Frau Q. sei davon ausgegangen, sämtliche Verfügungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin weisungsgemäß ausgeführt zu haben und habe wohl angenommen, die im Fristenkalender enthaltenen Eintragungen für den 19. September 2017 beträfen die vorliegende Angelegenheit.Abs. 8
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27. November 2017 den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es sieht ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden in einer unterlassenen Organisation von Fristsachen darin, dass für sämtliche Fristsachen - auch für eine innerhalb einer beantragten Fristverlängerung zu fertigende Berufungsbegründung - eine Vorfrist einzutragen sei. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf das Ende des beantragten Verlängerungszeitraums vorgesehene Wiedervorlage von zwei Wochen habe als Vorkehrung gegen eine Fristversäumung nicht ausgereicht, weil hierdurch nicht sichergestellt gewesen sei, dass die Berufungsbegründung noch am Tag der Wiedervorlage fertiggestellt werde, und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch nicht auf die Gewährung einer weiteren Fristverlängerung habe vertrauen dürfen. Vorliegend habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin lediglich eine allgemeine Anweisung geschildert, die eine Vorfrist nicht vorgesehen habe. Wäre aber die Vorfrist notiert worden, hätte er bei der Fristenkontrolle festgestellt, dass die Frist nur bis zum 19. September 2017 gelaufen wäre. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.Abs. 9
II.Abs. 10
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.Abs. 11
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, AnwBl 2015, 976, 977 mwN; Senatsbeschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht - den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass es den Vortrag der Klägerin zur gesetzten Wiedervorlagefrist inhaltlich nicht hinreichend erfasst hat.Abs. 12
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Klägerin hat zwar die (verlängerte) Berufungsbegründungsfrist versäumt. Ihr ist jedoch auf ihren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 ZPO) hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ein eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigen (§ 85 Abs. 2 ZPO) daran gehindert war, die Frist zur Begründung ihrer Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Beurteilung das - glaubhaft gemachte - Vorbringen der Klägerin zum Ablauf der Bearbeitung der streitgegenständlichen Fristsache in seinem Inhalt nicht hinreichend erfasst und die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts überspannt.Abs. 13
a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der am 9. Oktober 2017 eingegangene Schriftsatz die Frist zur Begründung der Berufung nicht gewahrt hat, denn die vom Vorsitzenden der Berufungskammer verlängerte Berufungsbegründungsfrist endete mit Ablauf des 19. September 2017. Da die Berufungsbegründung erst am 9. Oktober 2017 beim Berufungsgericht eingegangen ist, wäre eine Fristversäumung selbst dann eingetreten, wenn der Vorsitzende - wie vom Prozessbevollmächtigten entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 7 f.; vom 10. März 2009 - VII ZB 87/08, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6) beantragt - die Begründungsfrist bis zum 21. September 2017 verlängert hätte.Abs. 14
b) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft der Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zwar - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht die von ihm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verlangenden allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen gegen eine Fristversäumung getroffen. Er hat jedoch eine Einzelanweisung gegeben, die in Verbindung mit der bestehenden allgemeinen Organisation des Fristenwesens geeignet war, eine Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu verhindern, wenn sie von der Kanzleimitarbeiterin ordnungsgemäß ausgeführt worden wäre.Abs. 15
aa) Ein Rechtsanwalt hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 8; vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, juris Rn. 11; vom 29. September 2016 - I ZB 31/16, juris Rn. 11; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 8; jeweils mwN). Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393 unter II 2; Beschlüsse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09, VersR 2011, 89 Rn. 15; vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6; vom 27. Januar 2015 - II ZB 21/13, NJW 2015, 2038 Rn. 7; jeweils mwN). Auf welche Weise der Rechtsanwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09, aaO; vom 13. Juli 2013 - VI ZB 1/10, aaO; vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9; vom 27. Januar 2015 - II ZB 21/13, aaO; vom 29. September 2016 - I ZB 31/16, aaO). Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, aaO; vom 27. Januar 2015 - II ZB 21/13, aaO; jeweils mwN).Abs. 16
(1) Hiervon ausgehend darf der Rechtsanwalt zwar die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Jedoch hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8; Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815 unter II 3 a; vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 9; jeweils mwN). Weiter hat er seine Tätigkeit für die Partei so einzurichten, dass auch mögliche Unregelmäßigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nicht außerhalb des Bereichs der vernünftigerweise anzustellenden Berechnungen liegen, kein Hindernis für die Wahrung der Frist bilden. Deshalb muss in der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei gewährleistet sein, dass außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, mit der sichergestellt werden soll, dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt für die Fertigung der Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelbegründung hinreichend Zeit verbleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - X ZR 16/11, juris Rn. 16; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, aaO; jeweils mwN).Abs. 17
(2) Für den Fall eines Fristverlängerungsantrags bestehen zusätzliche Anforderungen an das Fristenwesen. In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663 unter II 1; vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, aaO; vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12; vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, aaO; vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, aaO Rn. 14; jeweils mwN). Zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristenendes ist hierfür auch eine Vorfrist einzutragen (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, aaO unter II 2; vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, aaO Rn. 14, 16). Auf diese Weise kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleistet werden, wenn die Eintragung der ursprünglichen Frist versehentlich gelöscht worden und die Eintragung der verlängerten Frist versehentlich unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, aaO).Abs. 18
bb) Diese Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht in vollem Umfang beachtet.Abs. 19
(1) Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin besteht in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten die Handhabung, dass dieser jeweils nach Eingang eines fristgebundenen Schriftstücks die Eintragung der Frist verfügt und zugleich die Anweisung gibt, eine von ihm konkret bestimmte Wiedervorlagefrist zu notieren, die in der Regel so gewählt ist, dass ihm die Akte spätestens eine Woche vor Fristablauf wieder vorgelegt wird. Es fehlt damit an einer allgemeinen Anweisung bezüglich der Eintragung von laufenden Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen und sich hierauf beziehenden Vorfristen. Die zuständige Mitarbeiterin wird in Fristsachen erst tätig, wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Rahmen einer Einzelanweisung die Eintragung der Frist und der Wiedervorlagefrist verfügt hat.Abs. 20
(a) Dies ist zwar entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht bereits deswegen zu beanstanden, weil anstelle einer Vorfrist eine - vor Fristablauf vorzunehmende - Wiedervorlage gewählt worden ist. Denn die Verfügung einer Wiedervorlage stellt nichts anderes dar als die Anweisung, die Akte zu einem bestimmten Zeitpunkt dem Prozessbevollmächtigten vorzulegen. Sie soll letztlich - ebenso wie eine Vorfrist - dazu dienen, dass die Akte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt wird. Damit erfüllt auch sie, sofern - wie hier vorgetragen und glaubhaft gemacht - die Weisung besteht, sie einzutragen, den einer Vorfrist zukommenden Zweck, dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zu ermöglichen, sich rechtzeitig auf die bevorstehende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, aaO mwN).Abs. 21
(b) Die Festlegung und Eintragung des Wiedervorlagedatums ist vorliegend jedoch - anders als dies regelmäßig bei einer generell bestimmten und von der zuständigen Kanzleikraft ohne das Erfordernis weiterer Weisungen einzutragenden Vorfrist der Fall ist - von einer zusätzlichen Einzelverfügung des Prozessbevollmächtigen der Klägerin abhängig, der in jeder Fristsache die Länge der Wiedervorlagefrist bestimmt. Dass und welche Vorkehrungen dagegen getroffen worden sind, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine aufgrund seiner Kanzleiorganisation gebotenen Einzelanweisung - etwa wegen Abwesenheit oder Arbeitsüberlastung - unterlässt, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen.Abs. 22
(2) Aus ihrem Vortrag ergibt sich auch nicht, welche Verfahrensweise im Falle der Beantragung einer Fristverlängerung in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten gilt. Es ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden, dass der Zeitpunkt des voraussichtlichen Endes der beantragten Fristverlängerung im Fristenkalender eingetragen und hierzu eine (ausreichende) Vorfrist eingetragen wurde.Abs. 23
cc) Trotz der beschriebenen unzureichenden allgemeinen Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist ihr bezüglich der nicht eingehaltenen Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO). Denn die lückenhaften allgemeinen organisatorischen Maßnahmen im Büro ihres Prozessbevollmächtigten sind nach ihrem glaubhaft gemachten Vorbringen im vorliegenden Verfahren durch eine schriftliche Einzelanweisung ergänzt worden, die im Falle ihrer ordnungsgemäßen Befolgung durch die zuständige Mitarbeiterin geeignet gewesen wäre, eine Fristversäumung zu verhindern.Abs. 24
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Prozessbevollmächtigten einer Partei ein - ihr zuzurechnendes - Verschulden an der Fristversäumung dann nicht anzulasten, wenn zwar die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend sind, er aber einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, juris Rn. 9 mwN; vom 20. März 2012 - VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, NJW-RR 2013, 1467 Rn. 9 mwN; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 12 mwN; vom 13. Juli 2017 - IX ZB 110/16, NJW-RR 2017, 1142 Rn. 15; vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17, juris Rn. 14 mwN). Dabei darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die gegenüber einer zuverlässigen Büromitarbeiterin ausgesprochene Einzelanweisung befolgt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935 unter [II] 1 mwN; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, aaO mwN; vom 20. März 2012 - VIII ZB 41/11, aaO Rn. 11; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, aaO mwN).Abs. 25
(2) Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine konkrete Einzelanweisung erteilt, indem er am 22. August 2017 schriftlich die Wiedervorlage der Akte in zwei Wochen verfügt hat. Diese Einzelanweisung wäre zwar nicht für sich allein genommen, wohl aber in Verbindung mit der allgemein bestehenden Anweisung, die jeweils verfügten Wiedervorlagefristen ebenfalls zu notieren, im Falle der Befolgung beider Anordnungen geeignet gewesen, die Versäumung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist zu verhindern. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausreichende Vorkehrungen zur Fristwahrung getroffen hat und die Fristversäumung letztlich allein der Kanzleimitarbeiterin anzulasten ist, die weder die verlängerte Berufungsbegründungsfrist noch das Wiedervorlagedatum notiert hat. Deren Verschulden wird der Klägerin aber nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - IX ZB 4/17, juris Rn. 5).Abs. 26
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin missverstanden. Es hat verkannt, dass deren Prozessbevollmächtigter - anders als in der vom Bundesgerichtshof am 14. Juli 1999 (XII ZB 62/99, aaO unter II) entschiedenen Fallgestaltung - die Wiedervorlage der Akte nicht auf das Ende des beantragten Verlängerungszeitraums angeordnet hat. Vielmehr hat er nach dem durch die Vorlage einer Kopie der schriftlichen Anordnung ihres Prozessbevollmächtigten, durch dessen anwaltliche Versicherung und durch die eidesstattliche Versicherung der zuständigen Kanzleimitarbeiterin glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin eine Wiederverlage in zwei Wochen, gerechnet ab dem 22. August 2017, verfügt. Die Vorlage der Akten hätte daher seiner Anweisung nach am 5. September 2017, und damit zwei Wochen vor dem Ende der bis zum 19. September 2017 verlängerten Frist, erfolgen sollen.Abs. 27
Da zudem nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin die generelle Weisung bestand, eine von ihrem Prozessbevollmächtigten verfügte Wiedervorlagefrist auch zu notieren, waren von diesem im vorliegenden Fall ausreichende organisatorische Vorkehrungen gegen eine Versäumung der verlängerten Berufungsfrist getroffen worden. Dass die allgemeine Anweisung besteht, die in Fristsachen im Einzelfall verfügten Wiedervorlagen auch einzutragen, ist zunächst durch die anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat zudem auch dessen Kanzleimitarbeiterin in ihrer eidesstattlichen Versicherung das Bestehen einer Anweisung zur Eintragung einer verfügten Wiedervorlage bestätigt. Sie hat nämlich angegeben, sie sei davon ausgegangen, dass sie die Frist und die Wiedervorlage bereits notiert gehabt habe. Ihrer eidesstattlichen Versicherung lässt sich zwar nicht entnehmen, ob die Eintragung einer Wiedervorlage als konkrete Einzelanweisung oder - wie von der Klägerin geschildert und von ihrem Prozessbevollmächtigten anwaltlich versichert - als eine allgemeine Weisung erteilt worden ist. Die Natur dieser - sich auf die Ausführung der konkret verfügten Wiedervorlage beziehenden - Weisung ist jedoch vorliegend für die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Belang. Gleichgültig, ob es sich auch insoweit um eine Einzelanweisung oder um einen Bestandteil der allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen handelt, wäre sie in Verbindung mit der verfügten Wiedervorlagefrist (zwei Wochen ab dem 22. August 2017) geeignet gewesen, im Falle ihrer Beachtung durch die Kanzleimitarbeiterin die eingetretene Fristversäumung zu verhindern.Abs. 28

 
(online seit: 09.10.2018)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: BGH, Zur Fristensicherung bei Stellung eines Fristverlängerungsantrages - JurPC-Web-Dok. 0139/2018