JurPC Web-Dok. 61/2018 - DOI 10.7328/jurpcb201833561

Rainer Koitz (*)

Rechtsinformatik - Hypothesen

JurPC Web-Dok. 61/2018, Abs. 1 - 9


I. Rechtsinformatik - Besonderheiten?Abs. 1
Analysiert man tatsächliche und potenzielle Anwendungen der Rechtsinformatik, lassen sich folgende Klassen bilden:Abs. 2
weitgehend vollständige Algorithmierung der Abläufe, oft mittels herkömmlicher Programmierung erarbeitet[1];Abs. 3
in Teilen automatisierte Abläufe, die mit Nutzeraktivitäten wechselseitig verbunden sind, oft auf Basis von Datenbanken[2];Abs. 4
partielle Entscheidungs- und Denkunterstützung[3].Abs. 5
Für die letzten beiden Klassen sind, jedenfalls in Deutschland, hohe Erwartungen weitgehend enttäuscht worden. Im gegenwärtigen Digitalisierungszeitalter drängt sich so die Frage auf, ob und wenn ja warum die Rechtsinformatik mit anderen Anwendungsdisziplinen nicht Schritt hält.[4]Abs. 6
Wir erleben den digitalen Fortschritt täglich. Wir erleben aber oft auch bei vielen online-Portalen und bei manchen Geräten, dass und wie die normale Unterstützung trefflich automatisiert ist, während Sonderfälle teilweise schlecht und teilweise gar nicht vorbereitet sind.[5] Vermutlich sind die jeweils genutzten Daten nicht ausreichend, möglicherweise auch in den Strukturen zu einfach.Abs. 7
Ein weiterer Negativeffekt betrifft manche Versprechungen zur Künstlichen Intelligenz. Anscheinend basieren positive Ergebnisse auf exakten, strukturierten Daten.[6] Die Verfügbarkeit und Präsentation unstrukturierter Daten erlaubt eine grobe Nutzerunterstützung, nicht aber die Lösung von Entscheidungsproblemen. So gesehen hat die Rechtsinformatik keine besondere Position: Verfügbarkeit und Präsentation von Texten sind erforderlich und hilfreich. Die Erschließung weiterer Potenzen erfordert – dem Recht gemäße - strukturierte Daten.[7] Derartige Möglichkeiten sollen nachfolgend für die inhaltliche Abbildung von Rechtsvorschriften skizziert werden.Abs. 8
Zum BeitragAbs. 9

Fußnoten

(*) Der Autor ist Professor für Datenverarbeitungsrecht/Datenschutz im Ruhestand an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Dresden.
 
[1] Praktisch umfassend genutzt wird beispielsweise die über den Verlag C.H.Beck erreichbare online-Version eines Familienrechtlichen Berechnungssystems. Dieses wurde von W. Gutdeutsch ursprünglich als PC-Programm entwickelt. S. W. Michel, Beck'sche Beratungs­systeme: "Familienrechtliche Berechnungen", jur-pc (Wiesbaden) 1995/7, S. 3250 f.
 
[2] Ein Beispiel ist das in der Ausbildung genutzte System T@keLaw. S. http://www.takelaw.de
 
[3] S. etwa die Übersicht von A. Benning, Digitalisierung in der Jurisprudenz, in: S. van Oostrom/S. Weth (Hrsg.), Festschrift für Maximilian Herberger, Saarbrücken 2016, S. 65 f.
 
[4] Frühe, negative Einflussnahmen werden hier nicht erörtert. So soll 1982 bei einem Spitzengespräch der deutschen Forschungsorganisationen mit den damals führenden Informationsrechtlern eine Förderung der Rechtsinformatik als unnütz verworfen worden sein. S. B. Lutterbeck, Software als Institution, in: H. Garstka/W. Coy (Hrsg.), Wovon – für wen – wozu, Systemdenken wider die Diktatur der Daten – Wilhelm Steinmüller zum Gedächtnis, Berlin 2014, S.117
 
[5] S. beispielsweise zu Singularitäten während der Cebit 2017 F.-T. Wenzel, Wenn der Mensch überflüssig wird, Berliner Zeitung 2017/71, S. 8
 
[6] Zur Analyse negativer und positiver Beispiele s. etwa B. Fuest/I. Michler, Künstlich? Ja! Intelligenz? NEIN!, Welt am Sonntag, Hamburg 2017/52, S. 31 f.
 
[7] S. etwa J. Kaplan, Künstliche Intelligenz, Frechen 2017, S. 109 ff.
 

 
(online seit: 08.05.2018)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Koitz, Rainer, Rechtsinformatik - Hypothesen - JurPC-Web-Dok. 0061/2018