JurPC Web-Dok. 1/2018 - DOI 10.7328/jurpcb20183311

Christopher Brosch *

Elektronische Akte und elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen

JurPC Web-Dok. 1/2018, Abs. 1 - 62


Das um Regelungen zur elektronischen Aktenführung in anderen Verfahrensordnungen ergänzte Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen ist – mit einem entsprechend geänderten Titel – am 18.05.2017 vom Deutschen Bundestag beschlossen[1] und am 12.07.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.[2] Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Entstehung des Gesetzes, stellt die wesentlichen Inhalte des Gesetzes dar und gibt einen Ausblick auf die technische Umsetzung und juristische Ausgestaltung durch Rechtsverordnungen.Abs. 1

Hintergrund

Abs. 2
Mit dem Justizkommunikationsgesetz[3] (JKomG) sind in mehreren Verfahrensordnungen Vorschriften eingefügt worden, die die Führung der Akten in elektronischer Form ermöglichen (insbesondere §§ 298a ZPO, 55b VwGO, 52b FGO, 65b SGG, 46d ArbGG, 110b OWiG). Das Strafverfahren wurde im JKomG jedoch von diesen Änderungen ausgenommen. Als Grund hierfür nennt die amtliche Begründung insbesondere Bedenken bezüglich des Beweiswerts elektronischer Dokumente bei Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen sowie gegenüber einer verbindlichen Festlegung elektronischer Kommunikationsformen.[4]Abs. 3
Im April 2010 wurde im Bundesministerium der Justiz eine Projektgruppe „Elektronische Akte in Strafsachen" eingerichtet, die angesichts der zwischenzeitlichen Erfahrungen im Bereich von E-Justice und des technologischen Fortschritts die damalige Bewertung überprüfen und Regelungsvorschläge für eine elektronische Aktenführung im Strafverfahren erarbeiten sollte. Grundlage der Arbeit der Projektgruppe waren umfangreiche technische Erhebungen.Abs. 4
Erste Regelungsvorschläge versandte das Bundesjustizministerium im Sommer 2012 in Form des Diskussionsentwurfs eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen.[5] Im November 2012 folgte ein erster Referentenentwurf eines Gesetzes. Ein überarbeiteter Referentenentwurf schloss sich im September 2014 an.[6] Dieser Entwurf wurde nach Beteiligung von Ländern und Verbänden in den am 04.05.2016 vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs weiterentwickelt.[7]Abs. 5
Aufgrund der Stellungnahmen des Bundesrates vom 17.06.2016 und des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 28.04.2017[8] wurde der Gesetzentwurf überarbeitet, um weitere Regelungen insbesondere zur E-Akte auch in anderen Verfahrensordnungen ergänzt und schließlich am 18.05.2017 vom Bundestag beschlossen.[9] In seiner Sitzung am 02.06.2017 hat der Bundesrat beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.[10] Am 12.07.2017 wurde das Gesetz schließlich im Bundesgesetzblatt verkündet.[11]Abs. 6
Die wesentlichen Regelungen des Gesetzes treten zum 01.01.2018 in Kraft.[12]Abs. 7

Elektronische Aktenführung

Abs. 8
„Die Akten werden elektronisch geführt." Dieser Satz – ggf. mit dem jeweiligen Rechtsgebiet geschuldeten geringfügigen sprachlichen Abweichungen - wird ab 01.01.2026 nicht nur in der StPO, sondern auch in allen anderen wesentlichen Verfahrensordnungen enthalten sein. Entsprechende Regelungen sieht das Gesetz für ZPO, ArbGG, SGG, VwGO, FGO und FamFG vor. An Stelle der mit Ausnahme der StPO bisher vorgesehenen Option, die Akten in elektronischer Form zu führen (z.B. in § 298a Abs. 1 S. 1 ZPO), tritt künftig diese zwingende Festlegung der Form der Akten: Akten werden ab spätestens 2026 verbindlich elektronisch geführt werden.Abs. 9
Dies soll in zwei Schritten erreicht werden: Durch die zum 01.01.2018 in Kraft tretende Fassung des § 32 StPO (bzw. entsprechende inhaltliche Ergänzung der jeweiligen Vorschriften in den anderen Verfahrensordnung) wird zunächst bis zum Ende des Jahres 2025 eine Übergangsphase geschaffen. In dieser Übergangsphase können Bundesregierung und die Landesregierungen für jeweils ihren Bereich – nach dem Vorbild u.a. des § 298a Abs. 1 S. 4 ZPO – die elektronische Aktenführung auf einzelne Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verfahren beschränken, § 32 Abs. 1 StPO n.F. Darüber hinaus gehend kann die Rechtsverordnung vorsehen, dass durch eine öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. So soll für die Phase der Pilotierung eine zusätzliche Flexibilität geschaffen werden. Durch Verwaltungsvorschrift ist eine Beschränkung auf bestimmte Gerichte hingegen nicht vorgesehen.Abs. 10
Neben der in § 32 Abs. 1 StPO n.F. vorgesehenen Rechtsverordnung des Bundes und der Länder, die der Ausgestaltung der Übergangsphase dient, sieht das Gesetz zwei weitere Rechtsverordnungen zur elektronischen Aktenführung vor: Nach § 32 Abs. 2 StPO n.F. bestimmen Bund und Länder jeweils für ihren Bereich die einzuhaltenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen, welche Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit einschließen. Hier sind die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz sowie die Vorgaben aus den §§ 496 ff. StPO n.F. zu beachten. Die technischen Rahmenbedingungen müssen dabei dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, sie sind also ggf. anzupassen.Abs. 11
Die Bundesregierung bestimmt in einer weiteren Rechtsverordnung gemäß § 32 Abs. 3 StPO n.F. bundeseinheitlich das Format, in dem die elektronische Akte zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten übermittelt wird. Anders als bei einer Papierakte, die trotz regionaler Besonderheiten wie dem badischen Aktenknoten überall gelesen und bearbeitet werden kann, kann ein Austausch von elektronischen Akten u.U. aufgrund inkompatibler Dateiformate oder Metadaten erschwert bis unmöglich sein; bundeseinheitliche Festlegungen sind daher notwendig. Dabei sollen insbesondere auch auszutauschende Metadaten bestimmt werden.[13]Abs. 12

Akteneinsicht

Abs. 13
Einleitung
Abs. 14
Hinsichtlich der Vorschriften zur Akteneinsicht enthält das Gesetz umfangreiche Änderungen. Dies betrifft sowohl notwendige technische Änderungen – die Akte liegt künftig nicht mehr in Papierform vor, das Verfahren der Akteneinsicht muss sich daher zwangsläufig ändern – als auch weitere verfahrensrechtliche Änderungen, für die die Einführung der elektronischen Aktenführung der Anlass ist. In der StPO werden künftig Regelungen über den Anspruch auf Akteneinsicht und die Form der Akteneinsicht in unterschiedlichen Vorschriften enthalten sein. Die Form der Einsicht in elektronische Akten wird in den anderen von den Änderungen betroffenen Verfahrensordnungen – neben StPO und OWiG insbesondere auch ZPO, ArbGG, SGG, VwGO, FGO – künftig im Wesentlichen identisch geregelt.Abs. 15
Akteneinsicht für unverteidigte Beschuldigte, Privatkläger und Verletzte
Abs. 16
Nach bisheriger Rechtslage hat der unverteidigte Beschuldigte grundsätzlich einen Anspruch auf „Auskünfte und Abschriften aus den Akten", § 147 Abs. 7 StPO, „soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist." Künftig werden die Vorschriften zur Akteneinsicht auf den Beschuldigten ohne Verteidiger unmittelbar anzuwenden sein, § 147 Abs. 4 n.F. Er erhält somit ein eigenes unmittelbares Akteneinsichtsrecht.Abs. 17
Die bisherige restriktive Regelung wurde durch die Gefahr gerechtfertigt, der Beschuldigte könne die Akte verändern oder zerstören.[14] Ob die bisherige Rechtslage mit ihrer Einschränkung auf die - durch Gericht oder Staatsanwaltschaft zu beurteilende - Erforderlichkeit für eine angemessene Verteidigung im Einklang mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 6 EMRK steht, könnte bereits hinterfragt werden. Mit der Einführung der elektronischen Akte entfällt jedenfalls die Manipulationsgefahr.[15] Das Gesetz sieht daher für den unverteidigten Beschuldigten ein unmittelbares Akteneinsichtsrecht, § 147 Abs. 4 StPO n.F. Aber auch der Privatkläger und der Verletzte werden nach dem Gesetz ein unmittelbares Akteneinsichtsrecht erhalten, §§ 385 Abs. 3, 406e Abs. 3 StPO n.F. Eine Schlechterstellung dieser Verfahrenbeteiligten gegenüber dem Beschuldigten wäre der Gesetzesbegründung zufolge nicht zu rechtfertigen.[16]Abs. 18
Gegen die Einführung eines unmittelbaren Akteneinsichtsrechts für den Beschuldigten wurde insbesondere vorgebracht, dass dies zu einem hohen Mehraufwand führe, da umfangreiche Schwärzungen personenbezogener Daten vorgenommen werden müssten bzw. die Akte hinsichtlich der Erforderlichkeit von Schwärzungen untersucht werden müsse. Dies gelte gerade vor dem Hintergrund, dass elektronische Dokumente im Internet verbreitet werden könnten. Der Strafverteidiger, der für den Beschuldigten nach bisheriger Rechtslage Akteneinsicht nehmen kann, erfülle als Organ der Rechtspflege bezüglich der Information seines Mandanten eine wichtige Filterfunktion, auf die nicht verzichtet werden solle.[17]Abs. 19
Hinsichtlich des unmittelbaren Akteneinsichtsrechts des Nebenklägers und des Verletzten wird das Risiko der Beeinflussung von Zeugen und der Abstimmung von Aussagen aufgrund von Informationen aus den Akten gesehen.[18]Abs. 20
Mehraufwand, der sich aus zusätzlichen Akteneinsichtsgesuchen und größerer Sorgfalt bei Schwärzungen ergibt, ist bei der Diskussion von Änderungen an dem Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten in einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung allenfalls ein sehr schwaches Argument; im Ergebnis muss der Grundsatz des fairen Verfahrens bei Weitem überwiegen. Die Erweiterung des Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten erscheint daher spätestens nach der Einführung der elektronischen Aktenführung alternativlos.Abs. 21
Für die entsprechende Erweiterung des Akteneinsichtsrechts des Privatklägers spricht, dass dessen Akteneinsichtsrecht auch bisher dem des unverteidigten Beschuldigten entsprach; zudem hat er eine der Staatsanwaltschaft vergleichbare Stellung im Verfahren (§ 385 Abs. 1 StPO). Gegen die Erweiterung des Akteneinsichtsrecht auf den unvertretenen Verletzten jedoch wurde eingewandt, seine Lage im Verfahren sei nicht mit der des Beschuldigten vergleichbar, da er regelmäßig auch Zeuge ist und durch die Akteneinsicht u.U. in seiner Aussage beeinflusst werden kann.[19] Die Erweiterung des Aktensichtsrecht tritt ebenfalls zum 01.01.2018 in Kraft.[20]Abs. 22
Form der Einsicht in elektronische Akten
Abs. 23
Die Form der Einsicht in die elektronische Akte wird in § 32f StPO n.F. geregelt werden. Demnach ist als Regelfall der Akteneinsicht die „Bereitstellung des Inhalts der Akte" zum Abruf vorgesehen. Dies soll über das von den Ländern eingerichtete bundesweite Akteneinsichtsportal erfolgen.[21] Alternativ besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Ausdrucke der Akten oder einen Datenträger zu übermitteln. Soweit noch Akten in Papierform geführt werde, kann gemäß § 32f Abs. 2 StPO n.F. die Einsicht in die Akte, die ggf. ohnehin bereits als elektronische Duploakte zur Verfügung steht, ebenfalls durch Bereitstellung zum Abruf erfolgen.Abs. 24
Das Gesetz sieht in § 32f StPO die Akteneinsicht durch Bereitstellen des Inhalts der Akte vor. Dabei stellt die Begründung heraus, dass die Akte dazu auch in ein anderes Dateiformat übertragen werden kann.[22] Gleichwohl darf dem Verteidiger nichts vorenthalten werden, was Teil der Akte ist. Daraus folgt die Frage, was genau eigentlich die Akte ist. Bei papiergebundener Aktenführung lässt sich allein aus dem Umstand, dass Dokumente zwischen zwei Aktendeckeln zusammengefasst sind, in der Regel ersehen, dass sie Teil einer Akte sind. Bei elektronischer Aktenführung fehlt ein derartiges eindeutiges Merkmal. In Dokumentenmanagementsystemen, die die technische Basis einer elektronischen Akten darstellen, werden verschiedenste Arten von Daten gespeichert: Die Dokumente, die von den Verfahrensbeteiligten eingereicht oder von Gericht oder Staatsanwaltschaft hergestellt wurden, liegen hier möglicherweise neben dem ursprünglichen Format in einem weiteren Dateiformat vor, das das Lesen im Zusammenhang erleichtert (z.B. PDF). Ergänzende Informationen wie das Ergebnis einer Texterkennung oder Kommentare können gespeichert werden. Zu den Dokumenten und zu der Akte insgesamt werden schließlich verschiedene Arten von Metadaten festgehalten. Dies sind neben den von der papiergebundenen Aktenführung bekannten Informationen auf dem Aktendeckel, Informationen zu jedem Dokument wie Eingangsdatum auch Informationen, die die Software zur eigenen Verwaltung ablegt. Die Darstellung all dieser Informationen hängt von der eingesetzten Software und deren individueller Konfiguration ab.Abs. 25
Schrödingers Katze
Abs. 26
Als Bild für eine in verteilten Systemen geführte elektronische Akte kann Schrödingers Katze dienen:[23] Der Physiker Erwin Schrödinger formulierte ein Gedankenexperiment[24], das sich vereinfacht etwa so darstellen lässt: Eine Katze befindet sich zusammen mit einer Flasche Gift in einer verschlossenen Kiste. Die Flasche mit dem Gift kann umfallen, zerbrechen und die Katze töten. Sie kann aber auch stehen bleiben und nicht zerbrechen. Solange die Kiste verschlossen bleibt, weiß der Beobachter nicht, ob die Katze noch lebt. Von außen ist nur eine Kiste zu sehen, die beide möglichen Zustände der Katze beinhaltet. Dies ändert sich erst, wenn die Kiste geöffnet wird - dann lebt die Katze, oder sie ist tot. Erst durch Beobachtung wird sie auf einen bestimmten Zustand festgelegt.Abs. 27
Wie mit der Katze verhält es sich nach diesem Bild mit der elektronischen Akte: Solange sich die elektronische Akte in einem Dokumentenmanagementsystem oder anderer Software abgelegt ist, hat die Akte keinen definierten Zustand. Hier kann sich die Art und Weise der Speicherung an die Gegebenheiten des jeweiligen Systems anpassen. Erst wenn sie mit einer anderen Stelle ausgetauscht wird, wird die Akte in ihre Form gezwungen.Abs. 28
Das Austauschformat für die E-Akte, d.h. die Form, die sie bekommt, wenn sie an eine andere Stelle weitergegeben wird, bestimmt § 32 Abs. 3 StPO n.F. - dies schließt insbesondere Regelungen zu Dateiformaten und zu Metadaten ein. Nicht alle Metadaten, die in einem aktenführenden System gespeichert sind, sind Teil der Akte und werden daher nicht ausgetauscht – Daten zur Steuerung von Zugriffsrechten unterschiedlicher Mitarbeiter werden etwa nicht nach § 32 Abs. 3 StPO übermittelt.[25] Die Metadaten, die als Teil der Akte übermittelt werden, sind "so zu übermitteln, dass der mit den Metadaten verbundene Zusatzinformationsgehalt geborgen werden kann."[26] Sobald der Umfang der Akte oder die Anzahl der Metadaten über ein absolutes Minimum hinausgeht, ist dies nur möglich, wenn sie maschinenlesbar übermittelt werden. Die Akte in dieser Form wird dem Gericht mit der Anklageerhebung vorgelegt (§ 199 Abs. 2 S. 2 StPO). So muss grundsätzlich auch der Verteidiger Akteneinsicht erhalten. § 32 Abs. 3 StPO n.F. definiert demnach, was die elektronische Akte ist.Abs. 29
§ 32f Abs. 6 StPO sieht den Erlass einer Rechtsverordnung vor, die die Einzelheiten der Einsicht in elektronische Akten regelt. Geregelt werden sollen hier insbesondere Anforderungen an die Datensicherheit, wie die Begründung ausführt.[27] Was die Akte ist, und was demzufolge im Rahmen der Akteneinsicht bereitgestellt wird, ist bereits an anderer Stelle definiert. Gleichwohl spricht § 32f Abs. 1 StPO vom "Inhalt der Akte" und die Begründung von einer möglichen Umwandlung in ein anderes Dateiformat.[28] Eine weiter gehende Veränderung an der Akte als eine rein technische Konvertierung ohne jeden Verlust an Information oder Funktion dürfte jedoch kaum von der Vorschrift umfasst sein – andernfalls wäre die Bezeichnung als Akteneinsicht in der Überschrift unzutreffend.Abs. 30

Akte und Beweismittel

Abs. 31
Wichtiger als bisher wird daneben die Trennung zwischen Akte und Beweismittel. Während bei herkömmlicher Aktenführung Beweismittel mitunter unmittelbar in die Akte geheftet werden, erhält diese Unterscheidung im Hinblick auf die künftige technische Ausgestaltung der Akteneinsicht größere Bedeutung.Abs. 32
Beweismittel können zukünftig zur leichteren Handhabung in die Form der elektronischen Akte übertragen werden (§ 32e Abs. 1 S. 2 StPO n.F.). Aktenbestandteil werden sie jedoch auch zukünftig nur aufgrund besonderer Verfügung.[29] Beweismittel unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht. Sie können nach derzeitiger und zukünftiger Rechtslage besichtigt werden (§ 147 Abs. 1 StPO) – vor Ort bei der die Akten führenden Stelle.Abs. 33
Da gleichzeitig die elektronische Akte im Regelfall online abgerufen werden kann, wäre es im Sinne der Praxis jedoch zu prüfen, ob in elektronischer Form vorliegende Beweismittel ebenfalls über das Akteneinsichtsportal angeboten werden können.[30]Abs. 34

Medientransfer

Abs. 35
Trotz der vorherigen Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs wird mittel- bis langfristig noch mit Eingängen in Papierform zu rechnen sein. Es ist also ein sogenannter Medientransfer erforderlich – Dokumente müssen in die elektronische Form übertragen werden.Abs. 36
Zudem kann es sein, dass ein elektronisches Dokument nicht in dem elektronischen Format vorliegt, in dem – aufgrund der in der Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 2 StPO n.F. definierten technischen Rahmenbedingungen – die Daten gespeichert werden. Dieses elektronische Dokument muss in das erforderliche Format übertragen werden – aufgrund der für elektronische Einreichungen geltenden Vorgaben[31] dürften Aktenbestandteile jedoch in der Regel bereits im richtigen Format eingehen. Anzuwenden sein wird die Vorschrift über den Medientransfer auch für über reine Konvertierung von Dateiformaten hinaus; so wird voraussichtlich eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) in Form einer Textdatei mit dem Inhalt „HeinTheo200319770100725012011146111" in eine für einen menschlichen Bearbeiter unmittelbar lesbarer Form übertragen werden.[32] Auch hier dürfte § 32e Abs. 1 StPO anwendbar sein.Abs. 37
Schließlich kann es sein, dass die Akten vorübergehend noch in Papierform geführt werden, Verfahrensbeteiligte aber elektronische Dokumente einreichen, welche in die für die Aktenführung benötigte Papierform übertragen (= d.h. ausgedruckt) werden müssen.Abs. 38
Diese drei Fälle des Medientransfers betrifft § 32e Abs. 1 StPO n.F., wenn er anordnet, dass Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, in die entsprechende Form zu übertragen sind. Die Dokumente, auf die sich diese Bestimmung bezieht, werden als „Ausgangsdokumente" legaldefiniert.Abs. 39
Der Medientransfer hat gemäß § 32e Abs. 2 StPO n.F. nach dem Stand der Technik erfolgen; bei der Übertragung eines in Papier vorliegenden Dokumentes in die elektronische Form (d.h. durch Einscannen) ist in der Akte das angewandte Verfahren zu dokumentieren. Dabei kann es sich etwa ein auf Grundlage der TR RESISCAN[33] entwickeltes Verfahren handeln. Bei jeder Übertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das übertragene Dokument und das Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmen. Die bildliche Übereinstimmung bezieht sich dabei auch auf eventuell in der Vorlage vorhandene Farben; es ist also u.U. farbig zu scannen.[34]Abs. 40
Ausgangsdokumente müssen gemäß § 32e Abs. 4 StPO n.F. während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übertragung sechs Monate gespeichert (bei einem elektronischen Ausgangsdokument) oder aufbewahrt (bei einem papiernen Ausgangsdokument) werden. Längstens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verjährung eingetreten ist, oder nach Abschluss des Verfahrens bis zum Ablauf des darauf folgenden Kalenderjahres dürfen Ausgangsdokumente aufbewahrt werden. Damit berücksichtigt die Regelung sowohl die Notwendigkeit, bei eventuellen Übertragungsfehlern das Dokument erneut übertragen zu können, als auch die aus datenschutzrechtlichen (und wirtschaftlichen) Gründen erforderliche Begrenzung der doppelten Datenhaltung.[35]Abs. 41
Beweismittel können nach § 32e Abs. 1 S. 2 StPO n.F. für einen leichteren Zugriff in das Format der Akte übertragen werden. Daneben müssen sie jedoch unverändert aufbewahrt werden; sie dürfen nicht vernichtet werden.Abs. 42

Elektronischer Rechtsverkehr

Abs. 43
Während der elektronische Rechtsverkehr in anderen Verfahrensordnungen bereits durch das Formvorschriftenanpassungsgesetz ermöglicht worden war,[36] fügte das Justizkommunikationsgesetz erst einige Jahre später Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr in StPO (§ 41a StPO) und OWiG (§ 110a OWiG) ein.[37]Abs. 44
Mit § 32a StPO n.F. wird ab grundsätzlich 2018 die Regelung des elektronischen Rechtsverkehrs in der StPO an die mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs für die anderen Verfahrensordnungen getroffenen Regelungen angepasst werden;[38] insbesondere wird die elektronische Einreichung über einen „sicheren Übermittlungsweg" wie das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) möglich, wenn der Postfachinhaber die Nachricht selbst versendet. Die flächendeckende Eröffnung der Gerichte in Strafsachen, der Staatsanwaltschaften und (über die Verweisung in § 110a OWiG) bei zahlreichen Bußgeldbehörden ist ebenso wie in anderen Verfahrensordnungen grundsätzlich für 2018 festgelegt. Zudem sieht § 32a Abs. 2 StPO künftig ebenfalls eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung vor, mit der technische Rahmenbedingungen der elektronischen Einreichung festgelegt werden. Für andere Verfahrensordnungen trifft die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) entsprechende Regelungen. Der Bundesrat hat am 03.11.2017 mit wenigen Maßgaben der Rechtsverordnung zugestimmt;[39] am 29.11.2017 ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgt.[40]Abs. 45
Die ERVV sieht insbesondere vor, dass elektronische Dokumente grundsätzlich im PDF-Format eingereicht werden müssen; das elektronische Dokument muss nach einer Übergangsfrist bis zum 30.06.2019 – soweit technisch möglich – durchsuchbar sein (§ 2 Abs. 1 ERVV), d.h. eingescannte Dokumente müssen mit einer Texterkennungssoftware bearbeitet werden. Bei einer elektronischen Einreichung soll ein strukturierter Datensatz mitgesandt werden (§ 2 Abs. 3 ERVV) – es ist davon auszugehen, dass jedenfalls für Nutzer des beA eine entsprechende Funktion bereitgestellt werden wird. Die ERVV verbietet ferner die Verwendung der sogenannten Containersignatur (§ 4 Abs. 2 ERVV). Weiterer technische Einzelheiten werden gemäß § 5 ERVV unter http://www.justiz.de/ und im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Die Rechtsverordnung gilt für nach § 130a ZPO n.F. (und entsprechenden Vorschriften anderer Verfahrensordnungen) einzureichende elektronische Dokumente, d.h. Schriftsätze und ihre Anlagen, nicht aber für Beweismittel.Abs. 46
Das Bundesjustizministerium hat im Oktober 2017 den Entwurf einer weiteren Rechtsverordnung vorgelegt, mit dem die ERVV auf den Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrens erweitert und somit die Verordnungsermächtigung des § 32a Abs. 2 StPO ausfüllt werden soll.[41] Für die Einreichung nicht formbedürftiger Dokumente bestimmt der Verordnungsentwurf, dass die engen Vorgaben hinsichtlich der zu verwendenden Übermittlungswege und des Formats der Dokumente nicht zur Anwendung kommen sollen (§ 11 ERVV-E).Abs. 47
Wie auch im Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vorgesehen, wird der elektronische Rechtsverkehr in Strafsachen mit einer „Opt-out"-Regelung im Einführungsgesetz zur StPO bzw. in § 134 OWiG eingeführt werden: Die Bundesregierung und die Landesregierungen können einheitlich jeweils für ihren Bereich bestimmen, dass die neuen Vorschriften erst zu Beginn des Jahres 2019 oder 2020 in Kraft treten.[42] Folge ist, dass die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs nach der alten Rechtslage von dem Erlass einer Rechtsverordnung abhängig ist; zudem fehlt eine Regelung über die Einreichung auf dem „sicheren Übermittlungsweg". Mehrere Bundesländer planen eine „Opt-out"-Regelung im Bereich der Bußgeldsachen; einzelne Bundesländer zudem im Bereich der Strafsachen.[43]Abs. 48

Datenschutz

Abs. 49
Mit der elektronischen Aktenführung erfolgt eine Konzentration von Akten und damit des Risikos eines unerlaubten Zugriffs auf die Akten. Während auch bislang ein unerlaubter Zugriff auf einzelne Akten nicht vollständige ausgeschlossen ist, beschränkt sich dieses Risiko doch regelmäßig auf die jeweils in einem Dienstzimmer befindlichen Akten. Elektronische Akten sind hingegen in großen Mengen gemeinsam auf einem Server abgelegt; ein möglicher unerlaubter Zugriff betrifft stets alle verfügbaren Akten zugleich.Abs. 50
Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz enthält daher bereichsspezifische Vorschriften zum Datenschutz bei der Aktenführung. § 496 StPO n.F. sieht – auch für Aktenkopien - vor, dass Festlegungen zu Datenschutz und Datensicherheit zu treffen sind. Zudem wird in Abs. 2 klargestellt, dass Akten keine Dateien im Sinne der bereits in der StPO vorhandenen Dateiregelungen sind. Diese Dateiregelungen in den §§ 483 ff. StPO betreffen elektronische Karteikartensysteme, die als Hilfsmittel neben der Akte angelegt werden, und wurden nicht als gesetzlicher Rahmen der elektronischen Akte geschaffen.Abs. 51
§ 497 StPO Abs. 1 n.F. regelt die Auftragsdatenverarbeitung an den tatsächlichen Gegebenheiten in der Praxis orientiert und lässt nichtöffentliche Stellen (d.h. Privatunternehmen) umfassend als IT-Dienstleister für die elektronische Akte in Strafsachen zu. Jedoch ist es bei der Beauftragung eines Privatunternehmens erforderlich, dass eine öffentliche Stelle den Zutritt und den Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen, in denen die elektronischen Akten rechtsverbindlich gespeichert werden, tatsächlich und ausschließlich kontrolliert.Abs. 52
§ 497 Abs. 3 StPO n.F. bestimmt zudem, dass die Pfändung der Datenverarbeitungsanlagen ausgeschlossen ist und eine Beschlagnahme abhängig von der Einwilligung der öffentlichen Stelle, d.h. dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft ist. Dieser Abs. 3 ist insbesondere vor dem Hintergrund einer Entscheidung eines amerikanischen Gerichts aus dem Jahr 2014 zu sehen, in der dieses eine Anordnung aus dem Jahr 2013 bestätigte: Demnach musste das Unternehmen Microsoft Daten eines Kunden, die in Irland und damit außerhalb der USA gespeichert waren, an amerikanische Behörden herausgeben. Die Befürchtung lag nahe, dass amerikanische Geheimdienste dementsprechend auch auf die Daten der elektronischen Akte in Strafsachen zugreifen könnten.[44] Ebenso wie eine Beschlagnahme muss eine Pfändung ausgeschlossen sein, um die Strafrechtspflege nicht aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines privaten Betreibers zum Stillstand kommen zu lassen.Abs. 53
§ 498 Abs. 2 StPO n.F. verbietet die Rasterfahndung durch den gesamten Aktenbestand. Technisch möglich wäre es, nach bestimmten Zeichenketten – etwa ein Autokennzeichen oder den Namen eines Zeugen – in sämtlichen Akten zu suchen, um so neue Anhaltspunkte für Ermittlungen zu erhalten. Nach den künftigen Regelungen ist eine solche Suche nur innerhalb von zuvor ausgewählten Akten zulässig – dies entspricht den Möglichkeiten bei papierbasierter Aktenführung, wo ebenfalls in bestimmten ausgewählten Akten nach Stichworten gesucht werden kann.Abs. 54

Sonstige Regelungen außerhalb der StPO

Abs. 55
Durch eine Ergänzung des § 130b ZPO n.F. werden die Schwierigkeiten beseitigt, die bisher bei der qualifizierten elektronischen Signatur eines Urteils eines Kollegialgerichts entstanden: Kleinste Änderungen am Text des Urteils im Rahmen der Unterschrift, wie sie in Papier zur üblichen Praxis gehören, würden die vorhergehende qualifizierte elektronische Signatur zerstören. Das Urteil kann nach § 130b ZPO nun in Papier unterschrieben und nach der Digitalisierung gemäß § 298 Abs. 2 ZPO n.F. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen werden. Durch das „qualifizierte Einscannen" gemäß § 298 Abs. 2 ZPO n.F. steht mit dem digitalisierten Dokument ein originäres gerichtliches Dokument zur Verfügung.[45]Abs. 56
In § 169 Abs. 5 ZPO wird die Zustellung elektronischer Dokumente neu geregelt. Während bei der elektronischen Zustellung von Papierdokumenten die Abschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist, wird bei der Zustellung originär elektronischer Dokumente künftig in einer Fallgruppe ohne eine qualifizierte elektronische Signatur zugestellt werden können: Bei auf einem „sicheren Übermittlungsweg" im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO n.F. (d.h. insbesondere das beA) eingereichten Dokumenten, muss lediglich das Ergebnis der Prüfung, ob eine Übermittlung auf einem „sicheren Übermittlungsweg" vorliegt („Authentizitäts- und Integritätsnachweis"), beigefügt werden.Abs. 57
Gemäß § 702 Abs. 2 ZPO n.F. sind Anträge und Erklärungen im Mahnverfahren in nur maschinell lesbarer Form einzureichen, soweit maschinell lesbare Formulare eingeführt sind.[46] Ab 01.01.2020 wird aufgrund einer dann in Kraft tretenden weiteren Änderung des § 702 Abs. 2 S. 2 sich die Nutzungsverpflichtung auch auf den Widerspruch beziehen. Das Portal http://www.online-mahnantrag.de/ enthält bereits jetzt über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids hinaus Anträge auf Neuzustellung eines Mahnbescheids, auf Erlass des Vollstreckungsbescheids und auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids in maschinell lesbarer Form.Abs. 58
Die in § 335 HGB enthaltenen Regelungen zur elektronischen Aktenführung im Rahmen des Ordnungsgeldverfahrens wurden umfassend überarbeitet. Künftig enthält § 335 Abs. 7 HGB n.F. kompliziert geschachtelte Ausnahmen von der grundsätzlichen Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften der StPO, verbunden mit einer inhaltlich kaum, jedoch von Sprache und Aufbau umfassend von der StPO abweichenden Verordnungsermächtigung. Die derzeitige Fassung des § 335 Abs. 2a HGB kommt im Wesentlichen mit einer Verweisung auf den größten Teil der Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung im OWiG aus. Warum es – neben der aufgrund der Änderungen an OWiG und StPO notwendigen Anpassung von Verweisungen – erforderlich war, die Vorschriften zur elektronischen Aktenführung und zum elektronischen Rechtsverkehr in dieser Weise zu überarbeiten, erschließt sich nicht. Vorzugswürdig wäre es gewesen, verständliche und in allen Verfahrensordnungen möglichst gleichlautende Regelungen zu treffen.Abs. 59
Bemerkenswert vor dem Hintergrund der Diskussion über „Legal Tech" ist die Verordnungsermächtigung für den automatisierten Erlass von Entscheidungen in § 335 Abs. 7 Nr. 6 HGB n.F. - vorstellbar wäre etwa eine automatische Reaktion bei der Überschreitung von Fristen für die Offenlegung nach § 325 HGB.Abs. 60

Zusammenfassung und Ausblick

Abs. 61
Während das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten – durch das beA und die anderen „besonderen Postfächer" sowie die flächendeckende elektronische Erreichbarkeit der Justiz ab 2018 – zu einer Zeitenwende für die Kommunikation mit der Justiz geführt hat, wird das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz entsprechende Auswirkungen auf die Aktenführung haben. Noch sind die vorgesehenen Rechtsverordnungen nicht erlassen, noch liegt das Jahr 2026 einige Zeit in der Zukunft. Schon bald wird aber die Form der Akte in der Justiz sich grundlegend ändern, und mit ihr wesentliche Teile des Verfahrens, allen voran die Akteneinsicht. Wie auch beim elektronischen Rechtsverkehr, wo PDF-Dokumente Schriftsätze in Papier und die Verwendung des „sicheren Übermittlungswegs" oder der qualifizierten elektronischen Signatur die handschriftliche Unterschrift ersetzen, darf aber auch bei der elektronischen Aktenführung die veränderte Form der Akte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die zugrundeliegenden Prinzipien des Verfahrens sich nicht verändern, nur weil eine Akte künftig auf einem Bildschirm erscheint.Abs. 62

Fußnoten

* Christopher Brosch ist Rechtsanwalt in Berlin und derzeit bei der Bundesrechtsanwaltskammer für den elektronischen Rechtsverkehr zuständig. Zuvor war er beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an ersten Entwürfen des in diesem Beitrag dargestellten Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz beteiligt. Der Beitrag gibt seine persönliche Meinung wieder.
[1]BR-Drucksache 395/17
[2]Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 05.07.2017, BGBl. I 2017, http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2208.pdf.
[3]Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz v. 22.03.2005 (BGBl. I 837), http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl105s0837.pdf
[4]BT-Drucksache 15/4067, S. 26
[5]abrufbar unter http://www.cr-online.de/20120704_2_elektronische_aktenfuehrung_strafsachen.pdf
[6]https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_ElektronAkteStrafsachen.pdf
[7]BR-Drucksache 236/2016
[8]BT-Drucksache 18/12203
[9]BT-Plenatprotokoll 18/234, S. 23747, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/18/18234.pdf#P.23747
[10]BR-Drucksache 395/17(B), http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/18/18234.pdf#P.23747
[11]BGBl. I 2017, 2208, http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2208.pdf
[12]Art. 33 Abs. 1
[13]BT-Drucksache 18/9416, S. 44, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/094/1809416.pdf#page=44
[14]u.a. Lüderssen/Jahn in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 147, Rn. 8
[15]BT-Drucksache 18/9416, 105 (Gegenäußerung der Bundesregierung), http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/094/1809416.pdf#page=105
[16]BT-Drucks. 18/9416, S. 105 (Gegenäußerung der Bundesregierung), http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/094/1809416.pdf#page=105
[17]u.a. BT-Drucks. 18/9416, S. 92 (Stellungnahme des Bundesrats), http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/094/1809416.pdf#page=92
[18]BT-Drucks. 18/9416, S. 92 (Stellungnahme des Bundesrats), http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/094/1809416.pdf#page=92
[19]BRAK, Stellungnahme Nr. 29/2016, S. 8, http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2016/august/stellungnahme-der-brak-2016-29.pdf
[20]Art. 33 Abs. 1
[21]Vgl. u.a. Beschlüsse der 95. Sitzung der BLK, TOP 15; Kesper, JurPC Web-Dok. 103/2017, Abs. 21
[22]BT-Drucksache 18/9416, S. 56
[23]Mayer/ Musiol, Die eAkte - Herausforderungen bei der Probleme bei der informationstechnischen informationstechnischen Umsetzung, Vortrag auf dem 23. Deutschen EDV-Gerichtstag 2014
[24]Schrödinger, Die gegenwärtige Situation in der Quantenmechanik, Die Naturwissenschaften 1935, 807 (812); Schrödinger hat seine Katze erfunden, um die Superposition von Zuständen in der Quantenmechanik zu verdeutlichen.
[25]Berlit, JurPC Web-Dok. 143/2017, Abs. 58, http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20170143#fn58
[26]Berlit, JurPC Web-Dok. 143/2017, Abs. 27, http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20170143#fn27
[27]BT-Drucks. 18/9416, S. 58, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/094/1809416.pdf
[28]BT-Drucks. 18/9416, S. 56, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/094/1809416.pdf#page=56
[29]BT-Drucks. 18/9416, S. 42, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/094/1809416.pdf
[30]vgl. auch Kesper, JurPC Web-Dok. 103/2017, Abs. 31
[31]siehe dazu unten Abs. 9
[32]dazu Kesper, JurPC Web-Dok. 103/2017, Abs. 5
[33]Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Technische Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN)
[34]BT-Drucks. 18/9416, S. 53, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/094/1809416.pdf
[35]BT-Drucks. 18/9416, S. 54f, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/094/1809416.pdf
[36]Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privastrechts und andere Vorschriften an den mordernen Rechtsgeschäftsverkehr v. 13.07.2001 (BGBl. I 1542).
[37]Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz v. 22.03.2005 (BGBl. I 837), http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl105s0837.pdf
[38]dazu u.a. Brosch, K&R 2014, 9.
[39]BR-Drs. 645/17 (Beschluss)
[40]BGBl. I 2017, S. 3803, http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s3803.pdf
[41]BRAK, Nachrichten aus Berlin v. 11.10.2017, http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/nachrichten-aus-berlin/2017/ausgabe-21-2017-v-11102017.news.html#hl147548
[42]Zu sich aus dem „Opt-out" ergebenden Fragen: Kegel, JurPC Web-Dok. 155/2017, http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20170155
[43]Die BRAK pflegt unter http://bea.brak.de/achtung-opt-out/ eine Übersicht über entsprechende Pläne bzw. bereits erlassene Regelungen.
[44]Mittlerweile ist die Anordnung aus dem Jahr 2013 aufgehoben worden. Die amerikanische Regierung hat hiergegen jedoch eine Beschwerde (appeal) zum Supreme Court erhoben. Das gesamte Verfahren wird bei Wikipedia beschrieben: https://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Microsoft_Corp._v._United_States&oldid=795885105
[45]BT-Drucksache 18/12203, S. 77, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/122/1812203.pdf#page=77
[46]Hinweis: „Maschninell lesbar" ist auch ein im Barcodeverfahren eingereichtes Papierdokumente, vgl. http://bea.brak.de/wie-funktioniert-bea/automatisiertes-mahnverfahren/ (am Ende).
 

 
(online seit: 09.01.2018)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Brosch, Christopher, Elektronische Akte und elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen - JurPC-Web-Dok. 0001/2018