JurPC Web-Dok. 171/2017 - DOI 10.7328/jurpcb20173212171

VG Wiesbaden

Urteil vom 12.07.2017

6 K 335/17.WI.A

Mangelhafte Führung des EGVP durch die Justizverwaltung als 2. Gewalt

JurPC Web-Dok. 171/2017, Abs. 1 - 48


Leitsätze:

1. Der Transfervermerk erfüllt die gemäß § 55 b Abs. 4 Satz 2 VwGO gestellten Voraussetzungen nicht. Danach muss ein Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments aufweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

2. Der Transfervermerk lässt nicht erkennen, ob die Signaturprüfung gem. § 7 SigG a.F. oder gem. Anhang 1 VO (EU) Nr. 910/2014 erfolgte, da insoweit Unterschiede in den Vorgaben zur qualifizierten Signatur bestehen.

3. Originaldokumente – vorliegend die elektronische Datei nebst Signatur – sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren, um Zweifel klären zu können. Dies gilt auch wenn sie nicht Akteninhalt geworden sind.

4. Die Regelung der GO macht eine nachträgliche Überprüfung, ob eine qualifizierte Signatur vorlag, nicht mehr möglich.

5. Eine eingescannte Klageschrift, die vorher von dem Anwalt unterschrieben worden war, erfüllt die Voraussetzungen der Schriftlichkeit.

Tatbestand:

Abs. 1
Die Kläger sind Iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 09.01.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurden am 11.01.2016 bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen erfasst.Abs. 2
Als Asylantragstellungsdatum ist der 20.09.2016 aufgenommen. Die Bundesamtsakte beginnt unter dem Datum vom 08.01.2016 mit der EURODAC–VO–Belehrung in Farsi.Abs. 3
Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am ……Abs. 4
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.04.2017 wurde bezüglich der Klägerin zu 1. der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Antrag auf Asylanerkennung sowie der Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin zu 1. wurde zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung in den Iran angedroht. Das gesetzliche Einreise– und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung befristet.Abs. 5
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag offensichtlich unbegründet sei. Soweit die Klägerin ausgeführt habe, dass sie aus dem Iran ausgereist sei, weil ihr Vater ihr ……..Abs. 6
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.04.2017 wurde die Flüchtlingseigenschaft, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, der subsidiäre Schutzstatus dem Kläger zu 2. nicht zuerkannt. Ferner wurden bezüglich des Klägers zu 2. Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG als nicht vorliegend festgestellt. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung in den Iran angedroht. Das gesetzliche Einreise– und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.Abs. 7
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zu 2. mit eigenen Dokumenten über den Flughafen ausgereist sei. Dabei müssten mehrere Kontrollen passiert werden. Die von dem Kläger zu 2. gemachten Angaben seien ……Abs. 8
Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin zu 1. hat dieser mit Schriftsatz vom 25.04.2017 per EGVP beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag gestellt (Az.: 6 L 3918/17.F.A).Abs. 9
Bezüglich des Klägers zu 2. hat der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21.04.2017, eingegangen per EGVP am 24.04.2017 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben.Abs. 10
Zur Begründung verweist er bezüglich der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. auf ihre Konversion.Abs. 11
Die Kläger beantragen,Abs. 12
die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.04.2017 und 13.04.2017 hinsichtlich Nummern 1, 3 – 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz) zu gewäh­ren;Abs. 13
hilfsweiseAbs. 14
den Klägern internationalen Schutz (subsidiären Schutz) zu gewähren;Abs. 15
hilfsweiseAbs. 16
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen.Abs. 17
Die Beklagte beantragt,Abs. 18
die Klage abzuweisen.Abs. 19
Mit Beschlüssen vom 22.05.2017 und 06.06.2017 wurde der jeweilige Rechtsstreit vom Verwaltungsgericht Frankfurt an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen.Abs. 20
Mit Beschlüssen vom 04.07.2017 wurden die Rechtsstreite auf den Einzelrichter übertragen.Abs. 21
Auf Grund der gerichtlichen Verfügung vom 14.06.2017, in der Zweifel an der ordnungsgemäßen Klageerhebung geäußert wurden, legte der Klägervertreter seiner Klageschriftsätze im Original und original Unterschrieben vor; so, wie er sie per EGVP übersandt hatte.Abs. 22
In der mündlichen Verhandlung am 12.07.2017 wurden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. 6 K 33587/17.WI.A fortgeführt.Abs. 23
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die sogenannte elektronische Bundesamtsakte sowie die Akte des Eilverfahrens 6 L 3359/17.WI.A Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.Abs. 24

Entscheidungsgründe:

Abs. 25
Die Klagen sind letztendlich zulässig.Abs. 26
Zwar wurden die Klagen per EGVP beim Verwaltungsgericht Frankfurt erhoben. Dies führt jedoch letztendlich nicht zur Unzulässigkeit der Klagen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat die Klagen ausgedruckt und einen sogenannten Transfervermerk beigefügt. Insoweit wurde gemäß § 67 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften (GO) gehandelt, als der Transfervermerk auszudrucken und in den Geschäftsgang zu geben ist. Gemäß § 55 b Abs. 4 Satz 2 VwGO geltender Fassung, muss allerdings ein Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments aufweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.Abs. 27
Der Transfervermerk enthält ein Erstelldatum. Die Person, welche signiert hat, wann signiert wurde und bezüglich des qualifizierten Zertifikates ein „ja". Dass es sich bei dem Transfervermerk um den Zeitpunkt der Signaturprüfung handelt, ergibt sich aus diesem nicht. Dieser enthält vielmehr den Hinweis: „weitere Details und Anmerkungen können Sie dem separaten Prüfprotokoll entnehmen.".Abs. 28
Ein Prüfprotokoll wurde gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 GO nicht ausgedruckt, da hiernach das Prüfprotokoll der Nachricht und das Protokoll der signierten Anhänge nur dann auszudrucken ist, wenn der Gesamtstatus nicht „gültig" ist. Das VG Frankfurt ging offensichtlich von einem „gültigen" Gesamtstatus aus.Abs. 29
Der Eingang ist gem. § 67 Abs. 1 GO spätestens vier Wochen nach Eintragung oder Mitteilung des Aktenzeichens zu dem entsprechenden Eingang in der EGVP–Nachrichtenverwaltung zu löschen. Ein Transfer des Prüfprotokolls in EUREKA-Fach – das Geschäftsstellenprogramm - erfolgte nicht.Abs. 30
Demgegenüber bestimmt § 55 b Abs. 3 VwGO, das Originaldokumente mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren sind. Zwar ist maßgeblich für das Verfahren grundsätzlich die Fassung des Dokumentes, welches zu der Akte genommen ist. Dies gilt auch, wenn es sich dabei nicht um die Originalfassung, sondern um ein gemäß § 55 Abs. 2 VwGO konvertierte Fassung handelt, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel (vgl. § 55 Abs. 5 VwGO). Um solche Zweifel klären zu können, sind die Originaldokumente – vorliegend die elektronische Datei nebst Signatur – mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens aufzubewahren, auch wenn sie nicht Akteninhalt geworden sind (siehe § 55 b Abs. 3 VwGO).Abs. 31
Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Entgegen dem Verfahrensverzeichnis zum EGVP (Ziffer 9), welches den Anschein erweckt, dass sämtliche, im EGVP–Verfahren aufgelaufenen Daten auf unendliche Zeit gespeichert werden, regelt vielmehr § 67 Abs. 1 letzter Satz GO, dass der Eingang spätestens vier Wochen nach Mitteilung des Aktenzeichens in der EGVP–Nachrichtenverwaltung zu löschen ist. Die Vorgaben der GO - bei der es sich um einen Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz handelt [RdErl. d. HMdJIE v. 01. 11. 2012 (1463 - I/A2 - 2006/9072 - I/A]) - wurden auch umgesetzt.Abs. 32
Dies erfolgt dergestalt, dass in Praxi das Dokument nebst Signatur gelöscht wird, obwohl die Originaldokumente (hier: die Dateien) mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren sind, § 55 b Abs. 3 VwGO derzeit geltende Fassung. Ein Prüfprotokoll wird auch nicht erstellt und wird erst recht nicht in Eureka–Fach übernommen.Abs. 33
Mithin ist eine nachträgliche Überprüfung, ob eine qualifizierte Signatur vorlag, nicht mehr möglich. Die Regelung der GO verstößt damit gegen höherrangiges Recht, das Verfahrensrecht der VwGO und darf insoweit nicht angewendet werden.Abs. 34
Es bestehen vorliegend auch Zweifel, ob eine qualifizierte Signatur gegeben ist.Abs. 35
Dem liegt zugrunde, dass seit August 2014 die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU L 245, S. 73) gilt, welche für die qualifizierten Zertifikate ab dem 01.07.2016 gilt (Art. 52 VO (EU) Nr. 910/2014). Mithin ist ab diesem Zeitpunkt § 7 SigG durch Europarecht verdrängt, auch wenn das Signaturgesetz bis heute nicht aufgehoben worden ist (siehe dazu: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/39/EG (eIIAS–Durchführungsgesetz); Art. 11 Außerkrafttreten des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung). Nach Verkündung der vorliegenden Entscheidung wurde durch das eIDAS-Durchführungsgesetz vom 18. Juli 2017 (im BGBl. I vom 28. Juli 2017, S. 2745, verkündet) das SigG und die SiGVO durch Artikel 12 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) am 29.07.2017 außer Kraft getreten.Abs. 36
Mithin ist zu prüfen ist, ob das qualifizierte Zertifikat des Bevollmächtigten gemäß der Richtlinie 1999/93/EU ausgestellt worden ist, da in diesem Fall das Zertifikat nur bis zu seinem Ablauf als Zertifikat der Verordnung gilt (Art. 51 Abs. 2 VO (EU) Nr. 910/2014).Abs. 37
Der Transfervermerk lässt nicht erkennen, ob die Signaturprüfung gem. § 7 SigG oder gem. Anhang 1 VO (EU) Nr. 910/2014 erfolgte, da insoweit Unterschiede in den Vorgaben zur qualifizierten Signatur bestehen. Soweit dem Gericht bekannt ist erfolgt eine Signaturprüfung im EGVP aktuell immer noch nur bezüglich der Signaturmerkmale nach § 7 SigG und nicht nach der VO (EU) Nr. 910/2014.Abs. 38
Mithin wurde dem erkennenden Gericht durch die Justizverwaltung und die Handhabung Ihrer EDV die Möglichkeit genommen, die Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung zu überprüfen. Auf die Frage, ob das EGVP-Verfahren in der praktizierten Form wegen Nichtbeachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben überhaupt rechtmäßig ist, kommt es vorliegend nicht an (dazu Schild in Beck'scher Online-Kommentar Datenschutzrecht, Wolff/Brink, E. Datenschutz bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, Rdnrn. 42 ff.). Dies auch insoweit nicht, als die Verwaltungsgerichtsgerichtsbarkeit gerade nicht durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt wird (§ 1 VwGO). Denn in Deutschland gewährleistet die nationale Verfassungslage nur die funktionale richterliche Unabhängigkeit, nicht aber eine institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte, wie sie Art. 47 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (ABl. EU 2010, C 83, S. 391) fordert (so ausdrücklich Ministerium der Justiz, Kultur und Europa Schleswig-Holstein, Auswertung der Stellungnahmen gegenüber dem Innen- und Rechtsausschuss zum Entwurf eines IT-Gesetzes für die Justiz des Landes Schleswig-Holstein vom 15.01.2016, LT-Umdruck 18/5457, S. 3 – II. Stellung der Justiz).Abs. 39
Auf das Versagen der Justizverwaltung als Teil der zweiten Gewalt kommt es jedoch vorliegend nicht an, da der Bevollmächtigte der Kläger seine jeweilige Klage– und Antragsschrift – in wohl sehr weiser Voraussicht - eigenhändig unterschrieben hat, nach der geleisteten Unterschrift einscannte und den Scan noch einmal bei dem Versandt über das EGVP qualifiziert signierte. Die im Original unterschriebenen Klageschriftsätze legte der Klägervertreter dem VG Wiesbaden nach der Beanstandung der Signatur vor. Insoweit ist die Klageerhebung des Klägervertreters per EGVP einer Klageerhebung per Mail gleichzusetzen.Abs. 40
Denn die an das Gericht übersandte Datei ist durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, dies mit der Folge, dass dem Unterschriftserfordernis des § 81 VwGO genüge getan ist (zu § 130 Nr. 6 ZPO siehe BGH, Beck RS 2008, 15367, ebenso OVG Münster, Beck RS 2015, 51756). Insoweit ist der Vorgang nicht anders zu betrachten, als wenn der Kläger fristwahrend die Klageerhebung per Telefax durchgeführt hätte und das Original mit der vorab geleisteten Unterschrift nachreicht (vgl. Schild in Beck'scher Online-Kommentar Datenschutzrecht, Wolff/Brink, E. Datenschutz bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, Rdnrn. 48 ff.).Abs. 41
Mithin sind die Klagen rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Das Formerfordernis der Schriftlichkeit (§ 81 Abs. 1 S. 1 VwGO) bei Klageerhebung wurde letztendlich eingehalten. Denn die Klage wurde in schriftlich abgefasster Form handschriftlich unterschrieben eingereicht.Abs. 42
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des Asylantrags der Kläger ist rechtswidrig und verletzt sie damit in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.Abs. 43
Die Kläger haben im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach– und Rechtslage (§ 77 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 AsylG, denn sie sind Flüchtlinge i.S.d. § 3 AsylG.Abs. 44
…….Abs. 45
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.Abs. 46
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.Abs. 47
Rechtsmittelbelehrung...Abs. 48

 
(online seit: 12.12.2017)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Wiesbaden, VG, Mangelhafte Führung des EGVP durch die Justizverwaltung als 2. Gewalt - JurPC-Web-Dok. 0171/2017