JurPC Web-Dok. 124/2017 - DOI 10.7328/jurpcb2017329124

OLG München

Schlussurteil vom 01.06.2017

6 U 310/16

Nachvergütungsanspruch für die Nutzung der Verwertungsrechte an Tonträgern - Elvis Presley

JurPC Web-Dok. 124/2017, Abs. 1 - 101


Leitsätze:

1. Das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne von § 32 a Abs. 1 S. 1 UrhG ist gegenüber dem Vertragspartner im Sinne von § 32 a Abs. 1 S. 1 UrhG und gegenüber dem Dritten (weiterer Lizenznehmer) im Sinne von § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG getrennt zu ermitteln, wobei die tatsächlich vom Urheber/ausübenden Künstler erhaltene anteilige Vergütung jeweils ungekürzt gegenüberzustellen ist.

2. Eine Zurechnung dergestalt, dass die Erträgnisse in der Lizenzkette bei den jeweils weiteren Verwertern berücksichtigt werden müssten oder eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen wäre, ist in den gesetzlichen Bestimmungen des § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG nicht vorgesehen. Dies gilt grundsätzlich auch für konzernangehörige Unternehmen in der Lizenzkette, soweit keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass innerhalb des Konzerns eine bewusste Verschiebung von Erträgnissen vorgenommen wurde, um das Erreichen der Schwelle für das auffällige Missverhältnis zu verhindern.

3. Im Verhältnis zum Dritten im Sinne von § 32 a Abs. 2 S. 1 UrhG (weiterer Lizenznehmer) sind die von diesem an den Vertragspartner des Urhebers/Künstlers gezahlten Lizenzzahlungen abzuziehen. Denn nach der Systematik der Regelungen in § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG haftet in einer Lizenzkette jeder Verwerter dem Urheber grundsätzlich nur für diejenigen Erträge, die auf der eigenen Stufe angefallen sind.

4. Ein Nachvergütungsanspruch aus § 32 a UrhG kann nicht im Hinblick auf ein erst zukünftig zu erwartendes auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a Abs. 1 S. 1 UrhG begründet werden.

Entscheidungsgründe:

Abs. 1
I.Abs. 2
Die Klägerin begehrt - nach erteilter Auskunft - gegenüber der Beklagten zu 1) eine Vertragsanpassung und gegenüber der Beklagten zu 2) einen Vertragsabschluss und die Zahlung einer Nachvergütung für Aufnahmen des Künstlers E. P.Abs. 3
Die Klägerin ist eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware, die zur Verwertung sämtlicher Rechte, Forderungen und sonstiger Vermögensgegenstände, die auf den am 16.08.1977 verstorbenen Sänger E. P. zurückgehen, gegründet wurde.Abs. 4
Die Beklagte zu 1) bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die R. Corporation, verwertet seit 1955 Tonträgeraufnahmen mit den Musikwerken von E. P. weltweit aufgrund einer ausschließlichen Rechtsposition, die ihr vertraglich von E. P. eingeräumt worden ist.Abs. 5
Am 01.03.1973 wurde ein „Buyout-Agreement" (Anlage K 29 a, K 29 b) hinsichtlich von Gesangsaufnahmen in der Zeit von 1955 bis zum 28.02.1973 abgeschlossen, außerdem ein „Recording-Agreement" (Anlagen 30 a, K 30 b) hinsichtlich Aufnahmen ab dem 01.03.1973. Eine weitere Klarstellung und Anpassung der Rechtsverhältnisse erfolgte mit dem „Amendment-Agreement" vom 16.06.1983 (Anlagen K 32 a, K 32 b). Mit nachfolgendem „Audit Settlement-Agreement" vom 01.04.2002 (Anlagen K 33 a, K 33 b) wurden die Vergütungssätze zu Verkäufen von Tonträgern im Ausland, die unter das Recording-Agreement von 1973 fielen und bereits durch das „Amendment-Agreement" auf 12% des empfohlenen Ladenpreises verändert worden waren, nochmals angepasst und auf 13% angehoben.Abs. 6
Durch rechtskräftiges Teil- und Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013, Az. 6 U 4999/11 (Bl. 539/587 d.A.), wurde die Beklagte zu 1) zur Auskunft über die Verwertung der von E. P. bis einschließlich 28.02.1973 aufgenommenen Musiktitel in Deutschland ab dem 01.04.2008 verurteilt.Abs. 7
Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 30.12.2014 (Bl. 565/593 d.A.) vor dem Landgericht auf die Beklagte zu 2) erweitert. Die Beklagte zu 2) ist im Hinblick auf die streitgegenständlichen Aufnahmen die auf dem deutschen Markt tätige ausschließliche Lizenznehmerin der Beklagten zu 1).Abs. 8
Das Landgericht München I hat mit Schlussurteil vom 16.12.2015, Az. 21 O 25511/10, die geltend gemachten Anträge auf Vertragsanpassung gegenüber der Beklagten zu 1) bzw. Einwilligung in einen Vertragsabschluss gegenüber der Beklagten zu 2), jeweils gerichtet auf die Bezahlung einer angemessenen, in das Ermessen des Gerichts gestellten Nachvergütung, wie auch den bezifferten Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 2) i.H.v. 840.667,36 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerweiterung abgewiesen.Abs. 9
Zur Begründung führt das Erstgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen -insbesondere hinsichtlich der von den Beklagten in den hier maßgeblichen Zeiträumen erzielten Umsätze bzw. Einnahmen aus der Verwertung der Tonträgeraufnahmen in Deutschland (vgl. Umsatztabellen LGU, S. 3 bis S. 5) - gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, aus:Abs. 10
Der Klägerin stehe gegen die Beklagten kein Anspruch auf Nachvergütung aus §§ 32 a Abs. 1, Abs. 2, 32 b Nr. 2, 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG zu. Weder im Hinblick auf die hier maßgeblichen Erträge und Vorteile der Beklagten zu 1), noch im Hinblick auf diejenigen der Beklagten zu 2) stehe die an E. P. gezahlte Buy-Out-Vergütung für die bis zum 28.02.1973 eingespielten Tonträgeraufnahmen in einem auffälligen Missverhältnis. Nach der gesetzlichen Systematik sei das auffällige Missverhältnis im Rahmen von § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG gegenüber beiden Beklagten getrennt zu ermitteln. Während nach Absatz 1 die Beklagte zu 1) als Vertragspartnerin der Klägerin einem Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung ausgesetzt sein könne, begründe Absatz 2 allenfalls eine Durchgriffshaftung gegenüber der Beklagten zu 2) als Un-terlizenznehmerin und damit nicht als Vertragspartnerin. Im Rahmen von Absatz 2 sei folglich die erhaltene Gegenleistung ins Verhältnis zu den Erträgnissen zu setzen, die der Dritte erziele. Lediglich indirekt könne sich das auffällige Missverhältnis beim Dritten in der Lizenzkette auswirken, wenn z.B. der Dritte bereits seinen Lizenzgeber unangemessen vergüte, so dass von seinen Erträgnissen weder an seinen Lizenzgeber noch an den Urheber Anteile in angemessener Höhe flössen. Dass das Missverhältnis gerade bei dem Dritten entstanden sein müsse, bedeute, dass die Gegenleistung, die der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte erhalte, mit den Erträgnissen, die der Dritte erziele, verglichen werden müsse. Eine Zurechnung dergestalt, dass die Erträgnisse mehrerer Lizenznehmer und Unterlizenznehmer bei dem jeweils anderen berücksichtigt werden müssten oder dass eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei, lasse sich § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG nicht entnehmen. Auch die Auffassung der Klägerin, wonach die Beklagte zu 2) kein Dritter im Sinne von § 32 a Abs. 2 UrhG sei, weil sie ein konzernangehöriges Unternehmen sei, dessen Umsätze der Beklagten zu 1) als Muttergesellschaft zuzurechnen seien, finde im Gesetz keine Stütze. Auch seien keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ohne weiteres ersichtlich, wonach die Beklagten nicht lediglich eine übliche Unterlizenzierung an eine Landesgesellschaft für die Auswertungen in einem einzelnen Land vorgenommen, sondern vielmehr missbräuchlich eine bewusste Verschiebung von Erträgnissen vorgenommen hätten, um bewusst das Erreichen der Schwelle für das auffällige Missverhältnis zu verhindern.Abs. 11
Die an E. P. im Jahr 1973 gezahlte Gegenleistung, die unter Einbeziehung des Anteils des Managers von E. P., C. P., mit 10%, also 540.000,- US-Dollar für Deutschland zu bemessen sei, sei nicht auf die verbleibende durchschnittliche Restschutzdauer für die Tonaufnahmen zu verteilen. Vielmehr sei der im Streitfall maßgebliche Zeitraum für die Nachvergütung nach Monaten ins Verhältnis zu dem seit Abschluss des Buyout-Agreements verstrichenen Gesamtzeitraum zu setzen und im Rahmen einer wertenden Betrachtung mit der gesamten Gegenleistung zu vervielfältigen. Der erhaltene Betrag sei mit dem Inflationsfaktor für den maßgeblichen Zeitraum zu multiplizieren, so dass sich die auf den Betrachtungszeitraum bezogene inflationsangepasste Teilvergütung errechne. Eine Verteilung der gesamten Vergütung auf die Restschutzdauer der Tonträgeraufnahmen widerspräche der gesetzlichen Systematik des § 32 a UrhG als besonderem Anwendungsfall der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage, welche darauf gerichtet sei, ein aus der ex-post-Sicht im Verlaufe der andauernden Auswertung eingetretenes auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers bzw. ausübenden Künstlers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters auszugleichen. Bei einer Verteilung der im Rahmen eines Buyout gezahlten Gesamtvergütung auf die gesamte Restschutzdauer könne bei deren Bestimmbarkeit - z. B. bei einem bereits verstorbenen Urheber oder ausübenden Künstler - bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein auffälliges Missverhältnis dadurch bestehen, dass die relativ geringe Teilvergütung für den ersten Monat hohen Erlösen in dieser intensiven Auswertungsphase gegenüber stünden. Die Geschäftsgrundlage wäre bereits mit Abschluss des Geschäfts entfallen, eine Abgrenzung der Fairness-Regelung in § 32 a UrhG zu dem auf die ex-ante-Sicht abhebenden § 32 UrhG wäre unmöglich.Abs. 12
Als angemessene Vergütung seien sowohl im Hinblick auf die Beklagte zu 1) als auch auf die Beklagte zu 2) 13% der entsprechenden Erträgnisse, bei der Beklagten zu 1) also der Erlöse „Net to owner", bei der Beklagten zu 2) der Umsatzerlöse entsprechend dem vereinnahmten Händlerabgabepreis (Published Price to Dealer = „PPD") anzusetzen. Die Parteien hätten aufgrund der Festlegung dieser Vergütungssätze im „Audit Settlement Agreement" (Anlage K 33 a) im Jahr 1983 zu erkennen gegeben, dass es sich aus ihrer Sicht um eine angemessene Beteiligung an den Erlösen aus der ausschließlichen Nutzung der Verwertungsrechte an Tonträgeraufnahmen mit Gesangsdarbietungen von E. P. handele. Die Kammer vermöge nicht zu erkennen, dass dieser prozentuale Anteil im Hinblick auf die Beklagte zu 1) als bloße Lizenzgeberin im Konzern nicht angemessen sei, weil die Situation mit der Vergabe von Nebenrechten im Printbereich vergleichbar sei und die Klägerin auch deshalb mit 50% zu vergüten sei, weil die Beklagte zu 1) keinen eigenen Auswertungsaufwand für die reine Lizenzvergabe habe. Vielmehr hätten die Parteien des „Audit Settlement-Agreements" keine Differenzierung hinsichtlich der Berechnungsgrundlage getroffen, je nachdem ob durch Dritte im Zielland oder durch die Muttergesellschaft selbst ausgewertet werde. Demnach müssten sie davon ausgegangen sein, dass diese Unterscheidung keine Rolle spiele. Im Übrigen habe auch der Bundesgerichtshof im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013 trotz ausdrücklicher Rüge mit den auch hier vorgebrachten Argumenten keine Veranlassung gesehen, das Oberlandesgericht zu korrigieren, welches durchgehend einen Lizenzsatz von 13% zugrunde gelegt habe.Abs. 13
Im Hinblick auf die von E. P. erhaltene Vergütung sei der hier maßgebliche Vergütungszeitraum vom 01.01.2008 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zum Gesamtzeitraum vom 01.03.1973 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ins Verhältnis zu setzen. Dies ergebe ein Verhältnis von 96 Monaten zu 514 Monaten, folglich einen Faktor von 0,1867704. Diesen Faktor multipliziert mit der von E. P. für Deutschland erhaltenen Gesamtvergütung von 540.000,- US-Dollar, ergebe sich die auf den maßgeblichen Vergütungszeitraum vom 01.01.2008 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung entfallende Teilvergütung in Höhe von 100.856,- US-Dollar. Dies entspreche bei Anpassung an die Inflation unter Verwendung des offiziellen Inflationsrechners des US Bureau of Labor Statistics in heutiger Kaufkraft einen Betrag von 539.116,21 US-Dollar.Abs. 14
Die Erträge der Beklagten zu 1), die dieser Vergütung gegenüber zu stellen seien, hätten auch die Zeit zwischen dem 29.03.2002 und dem 31.12.2007 zu berücksichtigen, da sie bislang noch nicht zur Begründung eines Anspruchs aus § 32 a Abs. 1 UrhG herangezogen worden seien und damit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht verbraucht seien (BGH GRUR 2012, 496 Tz. 53, 57 - Das Boot). Für die Jahre 2014 und 2015 setze die Kammer trotz der tendenziell eher rückläufigen Zahlen zugunsten der Klägerin dabei einen identischen Betrag wie für das Jahr 2013 an. Für 2002 bis 2007 lägen der Berechnung die Tabellenwerte auf Seite 34 des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013 (Bl. 572 d.A.) zugrunde. Dabei ergäben sich insgesamt Erträge der Beklagten zu 1) in Höhe von 4.453.200,24 US-Dollar, woraus sich eine angemessene Vergütung entsprechend eines Anteils von 13% in Höhe von 578.916,03 US-Dollar ergebe. Stelle man nunmehr die maßgebliche erhaltene Vergütung von 539.116,21 US-Dollar der angemessenen Vergütung von 578.913,03 US-Dollar gegenüber, lasse sich ein auffälliges Missverhältnis in dem Sinne, dass die erhaltene Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung betragen habe, nicht feststellen.Abs. 15
Die Erträge der Beklagten zu 2), die der erhaltenen Vergütung gegenüber zu stellen seien, umfassten nicht den Zeitraum zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.12.2007, ohne dass es auf die Frage der Verjährung ankomme. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der hier maßgebliche Lizenzvertrag zugunsten der Beklagten zu 2) (Anlage K 68) erst vom 23.01.2008 stamme. Dementsprechend führe die Klägerin auf Seite 33 des Schriftsatzes vom 30.10.2015 (Bl. 663 d.A.) auch selbst aus, es sei entscheidend, dass der anspruchsbegründende Lizenzvertrag erst im Jahr 2008 geschlossen worden sei.Abs. 16
Unter Ansatz eines identischen Betrags für die Jahre 2014 und 2015 wie für das Jahr 2013 ergäben sich als Erträge für die Beklagte zu 2) in US-Dollar von 2008 bis 2015 insgesamt 8.627.724,80 US-Dollar. Von dieser Summe sei der von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) geflossene Lizenzbetrag „Net to owner" in Höhe von 1.500.806,90 US-Dollar abzuziehen. Zugunsten der Klägerin sehe die Kammer davon ab, weitere geschätzte Lizenzeinnahmen für 2014 und 2015 in Abzug zu bringen, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 7.126.917,90 US-Dollar ergebe. Der einer angemessenen Vergütung entsprechende Anteil von 13% hiervon betrage 926.499,33 US-Dollar. Stelle man nunmehr die seitens der Klägerin erhaltene Vergütung von 539.116,21 US-Dollar der angemessenen Vergütung von 926.499,33 US-Dollar gegenüber, lasse sich auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) ein auffälliges Missverhältnis nicht feststellen.Abs. 17
Gegen das der Klägerin am 30.12.2015 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat diese mit Schriftsatz vom 25.01.2016 (Bl. 707/709 d.A.), eingegangen bei Gericht am 25.01.2016, Berufung eingelegt, die sie nach gewährter Fristverlängerung (vgl. Bl. 714 d.A.) mit Schriftsatz vom 29.03.2016 (Bl. 717/740 d.A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründete.Abs. 18
Die Klägerin macht unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Folgendes geltend:Abs. 19
Das Landgericht hätte richtigerweise die Pauschalvergütung, die E. P. auf der Basis des Buyout-Agreements im Jahr 1973 für Deutschland für den relevanten Zeitraum erhalten habe, nicht bei beiden Beklagten voll, sondern jeweils nur anteilig ansetzen dürfen. Alternativ hätte das Landgericht jedenfalls die von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) bezahlten Lizenzgebühren nicht abziehen, sondern die BruttoEinnahmen zu Grunde legen müssen. Nach beiden Berechnungsvarianten hätte es dann gegenüber beiden Beklagten ein auffälliges Missverhältnis festgestellt. Wie in dem als Anlage K 70 eingereichten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. L. ausgeführt werde, ließen Teile der Literatur nur den Dritten im Sinne von § 32 a Abs. 2 UrhG - also vorliegend die Beklagte zu 2) - vollständig haften und dann in der Lizenzkette Rückgriff nehmen. Man könne zunächst durchaus das auffällige Missverhältnis insgesamt feststellen und dann anschließend festlegen, welcher Beteiligte in der Lizenzkette gegenüber dem Urheber bzw. ausübenden Künstler mit welchem Anteil an den von ihm erzielten Vorteilen hafte. Wenn allerdings demgegenüber das auffällige Missverhältnis zwischen den Beteiligten der Lizenzkette jeweils separat festgestellt werde, dann könne die Vergütung, die der Urheber bzw. ausübende Künstler erhalten habe auch nur im Verhältnis der erzielten Einnahmen angesetzt werden. Denn andernfalls würde die vom Urheber nur einmal erhaltene Vergütung bei der Ermittlung des auffälligen Missverhältnisses in der Summe mehrmals zu seinen Lasten in Ansatz gebracht werden, was nach L. nicht nur sinnwidrig wäre, sondern auch mit der grundsätzlichen Zielsetzung von § 32 a Abs. 2 UrhG, die Situation des Urhebers auch durch die Möglichkeit der Durchgriffshaftung gegenüber dritten Lizenznehmern zu verbessern, nicht in Einklang gebracht werden könne. Dann sei aber zu ermitteln, welcher Anteil der von dem Urheber erhaltenen Zahlung den Erträgnissen und Vorteilen des Dritten gegenüber zu stellen sei. Dieser ergebe sich vorliegend, indem man die für Deutschland heruntergerechnete Pauschalzahlung mit dem Verhältnis der Nettozu den Brutto-Einnahmen der Beklagten zu 2) multipliziere, so dass deren Anteil an den Gesamterträgen dann auch nur der pro rata entsprechende Anteil an der von E. P. erhaltenen Pauschalzahlung gegenüber stehe. Bei der Ermittlung des auffälligen Missverhältnisses in der Rechtekette sei also zuerst das auffällige Missverhältnis gegenüber dem Dritten, hier der Beklagten zu 2) zu ermitteln, weil der Dritte die eigentliche Werkverwertung durchführe. Im Übrigen sei ein etwaiges (weiteres) Missverhältnis in der Beziehung des Urhebers bzw. ausübenden Künstlers zu seinem Vertragspartner, hier also der Beklagten zu 1), dann dergestalt zu ermitteln, dass der verbleibende, sozusagen „unverbrauchte" Anteil der vom Urheber erhaltenen Zahlung zu den Lizenzeinnahmen seines Vertragspartners in Beziehung gesetzt werde. Das Landgericht habe demgegenüber zwar das auffällige Missverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1) und 2) jeweils separat festgestellt, da bei aber irrtümlich zu Lasten der Klägerin die von E. P. erhaltene Vergütung bei der Beklagten zu 1) und 2) jeweils vollständig angesetzt und der Beklagten zu 2) darüber hinaus auch noch gestattet, die an die Beklagte zu 1) geleisteten Lizenzzahlungen von ihren Einnahmen abzuziehen. Es habe dadurch letztendlich die auf Seiten der Beklagten erzielten Erträge und Vorteile aus der Nutzung der Tonträgeraufnahmen in der Summe nur einmal, die von E. P. erhaltene Vergütung aber doppelt berücksichtigt. Lege man eine Vergütung von E. P. für den relevanten Zeitraum in Höhe von 538.391,59 US-Dollar (Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2015) zugrunde, so errechne sich der auf die Nettoeinnahmen der Beklagten zu 2) entfallende Anteil dieser Vergütung nach dem Dreisatz „Netto-Einnahmen der Beklagten zu 2) geteilt durch die Brutto-Einnahmen der Beklagten zu 2) multipliziert mit der von E. P. insgesamt für den relevanten Zeitraum erhaltenen Pauschalzahlung" wie folgt: 6.789.989,06 : 8.627.724,80 x 538.391,59 = 423.712,29 US-Dollar. Lege man als angemessene Vergütung 13% der gesamten Nettoerträge der Beklagten zu 2) im Zeitraum von 2008 bis 2015 in Höhe von 6.789.989,06 US-Dollar zugrunde, stünde eine angemessene Vergütung in Höhe von 862.698,58 US-Dollar der tatsächlich erhaltenen Vergütung in Höhe von 423.712,29 US-Dollar gegenüber, so dass die tatsächlich erhaltene Vergütung nur 48% der angemessenen Vergütung entspreche bzw. die angemessene Vergütung von der tatsächlich erhaltenen um 108,33% abweiche. Es liege mithin ein auffälliges Missverhältnis vor, da die 100%-Grenze deutlich überschritten sei.Abs. 20
Hinsichtlich der Beklagten zu 1) seien anschließend von dem für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2015 insgesamt erhaltenen Honorar in Höhe von 538.391,59 US-Dollar die bereits bei der Beklagten zu 2) „verbrauchten" 423.712,29 US-Dollar abzuziehen, so dass sich ein verbleibender, nicht verbrauchter Anteil der bereits erhaltenen Vergütung in Höhe von 114.679,30 US-Dollar ergebe. Errechne man eine angemessene Vergütung aus 13% der Einnahmen „Netto-owner" der Beklagten zu 1) im relevanten Zeitraum von 1.873.734,94 US-Dollar, so betrage diese 238.905,54 US-Dollar. Die tatsächlich erhaltene Vergütung in Höhe von 114.679,30 US-Dollar entspreche somit auch gegenüber der Beklagten zu 1) nur 48% der angemessenen Vergütung bzw. die angemessene Vergütung weiche von der tatsächlich erhaltenen um 108,33% ab. Es liege mithin ein auffälliges Missverhältnis vor, da die 100%-Grenze deutlich überschritten sei.Abs. 21
Die Berechnung des Landgerichts der auf den relevanten Zeitraum entfallenden Teilvergütung aus dem Buyout-Agreement in heutiger Kaufkraft treffe im Übrigen nicht ganz zu, denn ausweislich des „CPI Inflation Calculator" auf der Webseite des US Bureau of Labor Statistics ergebe die Hochrechnung lediglich einen Betrag von 538.391,59 US-Dollar anstelle von 539.116,21 US-Dollar (Anlage K 71).Abs. 22
Die Tatsache, dass sich die prozentualen Abweichungen zwischen der tatsächlich erhaltenen Vergütung und der angemessenen Vergütung bei den Beklagten zu 1) und 2) jeweils entsprächen, belege die Richtigkeit der Berechnung. Dies lasse sich weiter nachweisen durch eine Kontrollrechnung anhand der Bruttoeinnahmen der Beklagten zu 2), wenn man das auffällige Missverhältnis also insgesamt nicht separat berechnen würde, da auch bei dieser Gesamtbetrachtung die tatsächlich erhaltene Vergütung von 538.391,59 US-Dollar nur 48% der angemessenen Vergütung in Höhe von 13% aus den Bruttoeinnahmen der Beklagten zu 2), also 13% aus 8.627.724,80 US-Dollar = 1.121.604,22 US-Dollar, entspreche bzw. die angemessene Vergütung von der tatsächlich erhaltenen um 108,33% abweiche. Zu diesem Ergebnis hätte das Landgericht selbst bei separater Ermittlung des auffälligen Missverhältnisses gegenüber der Beklagten zu 2) kommen müssen, weil es die von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) entrichteten Lizenzgebühren zu Unrecht abgezogen habe. Denn die § 32 a UrhG zugrunde zu legenden Erträge seien die aus der Nutzung des Werkes vom Verwerter erwirtschafteten Vermögensvorteile abzüglich Mehrwertsteuer, mithin die Bruttoeinnahmen ohne Absetzung von Herstellungs-, Vertriebskosten bzw. allgemeinen Unkosten. Letztendlich handele es sich bei der Lizenzgebühr, die die Beklagte zu 2) an die Beklagte zu 1) entrichte, um eine rein konzerninterne Gewinnverlagerung. Würde die Beklagte zu 1) die Auswertung in Deutschland selbst durchführen, würden die Lizenzgebühren, die die Beklagte zu 2) durch das von der Beklagten zu 1) gewählte Auswertungsmodell an sie zu entrichten habe, nicht anfallen. Dann würde die Beklagte zu 1) aber die Bruttoeinnahmen ohne die Lizenzgebühren, die bei der Beklagten zu 2) anfielen, selbst vereinnahmen, mit der Folge, dass dann auch nur die in Deutschland erzielten Bruttoerlöse nach PPD ohne Berücksichtigung irgendeiner sie schmälernden Lizenzgebühr zur Berechnung des auffälligen Missverhältnisses zugrunde zu legen wären. Das von den Beklagten gewählte Auswertungsmodell mit einer Lizenzierung an eine konzernangehörige Gesellschaft in Deutschland dürfe sich aber im Ergebnis nicht zu Lasten der Klägerin auswirken, da sie auf solche Fallgestaltungen und Konstruktionen überhaupt keinen Einfluss habe, die Beklagten jedoch das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses durch derartige Auswertungs- und Lizenzmodelle beliebig steuern könnten.Abs. 23
Das Landgericht habe außerdem selbst bei Annahme der unzutreffenden Prämisse, dass die von E. P. erhaltene Vergütung bei den Beklagten zu 1) und 2) jeweils voll anzurechnen sei und die Beklagte zu 2) die an die Beklagte zu 1) entrichteten Lizenzgebühren abziehen dürfe, ebenfalls ein auffälliges Missverhältnis annehmen müssen. Der Bundesgerichtshof habe in den beiden für § 32 a UrhG maßgeblichen Entscheidungen „Das Boot" und „Fluch der Karibik I" keine starre Grenze für das auffällige Missverhältnis festgelegt, sondern ausdrücklich festgehalten, dass nach Maßgabe der Umstände auch bereits geringere Abweichungen als 100% ein auffälliges Missverhältnis begründen könnten (BGH GRUR 2012, 496, 498 Tz. 25 - Das Boot; BGH GRUR 2012, 1248, 1252 Tz. 55 - Fluch der Karibik I). Dies entspreche auch den Vorstellungen des Gesetzgebers. Das angefochtene Urteil verhalte sich dazu überhaupt nicht, sondern lehne das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses relativ „starr" und ohne weitere Erwägung ab, weil die 100%-Grenze nicht erreicht gewesen sei. Tatsächlich habe es aber erhebliche Anhaltspunkte dafür gegeben, im Verhältnis der Parteien auch schon vor Erreichen der 100%-Grenze von einem auffälligen Missverhältnis auszugehen. Angesichts der außergewöhnlich hohen Erträgnisse und Vorteile, die insbesondere die Beklagte zu 2) aus der Verwertung der Tonträgeraufnahmen von E. P. erzielt habe, und in der sicheren Erwartung, dass sich Tonträgeraufnahmen von E. P. auch in der Zukunft in Deutschland weiter gut vermarkten ließen, hätte das Landgericht unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit dem Abschluss des Buy-Out-Agreements und der tatsächlichen Zahlung der Pauschalvergütung auch das nach seiner - allerdings unzutreffenden - Berechnung „nur" bestehende Missverhältnis von 58% gezahlter Vergütung zur angemessenen Vergütung bzw. 72% Abweichung genügen lassen müssen.Abs. 24
Die Klägerin bleibe auch dabei, dass von der Vergütung, die E. P. tatsächlich erhalten habe, die 2.600.000,- US-Dollar abzuziehen seien, die sein Manager C. P. erhalten habe. Die Zahlungen beruhten auf eigenen und direkten vertraglichen Zahlungsansprüchen von C. P. und könnten also richtigerweise bei der Berechnung der Vergütung, die E. P. aus dem Buy-Out-Agreement erhalten habe, nicht berücksichtigt werden. Sie hätten ihm weder zugestanden, noch hätte er einen Anspruch darauf gehabt. R. habe diesen „Deal" mit C. P. ausgehandelt und mit ihm auch die direkte Zahlung dieser Beträge vereinbart; sie hätten dazu gedient, die Dienste von C. P. zu vergüten, E. P. zu dem Buyout-Agreement bewegt zu haben, das für ihn persönlich überhaupt keinen Sinn gemacht habe. Sie seien daher nicht „für die Einräumung von Nutzungsrechten" im Sinne von §§ 32, 32 a UrhG erfolgt.Abs. 25
Selbst wenn gegenüber der Beklagten bei Schluss der mündlichen Verhandlung im Dezember 2015 noch kein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a UrhG vorgelegen hätte, sei im Sinne der Prozessökonomie dennoch eine Zukunftsprognose anzustellen. Angesichts der zu vermutenden gleichbleibend erfolgreichen Auswertung der E. P.-Aufnahmen in Deutschland auch in der Zukunft wäre die 100%-Grenze auf der Basis der Berechnungen des Landgerichts auf Seite 19 des angefochtenen Urteils bereits bei einer hinzuzurechnenden angemessenen Vergütung von 151.733,09 US-Dollar erreicht, was einem Umsatz nach PPD von 1.167.177,62 US-Dollar entspreche. Ansprüche nach § 32 a UrhG könnten aber gerade auch aufgrund einer sicheren Zukunftsprognose gewährt werden. Der Anspruch auf Abänderung des Buyout-Agreements gegenüber der Beklagten zu 1) bzw. auf Abschluss eines neuen Vertrags gegenüber der Beklagten zu 2) sei nicht auf den Schluss der mündlichen Verhandlung zu beschränken, sondern bis zum Ende der Schutzdauer der jeweiligen Tonträgeraufnahmen von E. P. in Deutschland festzustellen. Denn die Vergütung, die E. P. aus dem Buyout-Agreement erhalten habe, sei durch das bestehende auffällige Missverhältnis bereits vollständig verbraucht.Abs. 26
Zu berücksichtigen sei auch, dass nach den Vereinbarungen der Parteien, zuletzt das „Audit Settlement-Agreement", E. P. nicht ein Anteil von 13% an den von R. erzielten Lizenzeinnahmen zustehen sollte, sondern in Höhe von 13% an den im Ausland erzielten Umsatzerlösen auf Basis des PPD. Es sei absolut unüblich, einen aus übenden Künstler vom Range eines E. P. mit nur mehr 13% an Lizenzeinnahmen zu beteiligen. Dies bestätige auch ein von der Klägerin eingeholtes Sachverständigengutachten durch Herrn U. M. (Anlage K 72), in dem dieser schlüssig und überzeugend darlege, dass es üblich gewesen sei, den ausübenden Künstler weltweit mit einem zu vereinbarenden Prozentsatz an dem Verkaufspreis der Tonträger zu beteiligen und dass sich auch aus dem Vertragswerk zwischen E. P. und R. ergebe, dass E. P. bzw. seine Rechtsnachfolger einen Lizenzanspruch für Verkäufe außerhalb der USA hätten, der unter Berücksichtigung der letzten Änderungen im „Audit Settlement-Agreement" 13% der erzielten Umsätze auf Basis des PPD betrage. Ferner sei zu berücksichtigen, dass für die Beteiligung an Lizenzeinnahmen aus der digitalen Verwertung und an sonstigen Lizenzeinnahmen, die die Beklagte zu 1) mit den Tonträgeraufnahmen von E. P. erziele, eine Beteiligung von 50% angemessen sei. Hierfür gebe es auch im Vertragswerk der Parteien Anhaltspunkte: Nach Ziffer 5 (j) des „Amendment-Agreements" (Anlagen K 32 a, K 32 b) stehe der Klägerin ein Anteil von 50% an dem Vergütungsaufkommen zu, das die Beklagte zu 1) in den USA für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern mit Aufnahmen von E. P. innerhalb und außerhalb der USA erziele. Nach dem deutschen Rechtsverständnis handele es sich aber bei der digitalen Verwertung um eine öffentliche Wiedergabe, weil das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG, das für das digitale Angebot von Tonträgeraufnahmen benötigt werde, Bestandteil des Rechts der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG sei.Abs. 27
Das Landgericht habe im Übrigen auch die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) für den Zeitraum 2005 bis 2007 zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin habe vorgetragen, dass der Lizenzvertrag, mit dem die Beklagte zu 2) die Auswertung der Tonträgeraufnahmen von E. P. in Deutschland übernommen habe, zwar erst 2008 abgeschlossen worden sei, das Lizenzverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) (auf dem Umweg über die Firma S. als Zwischenlizenznehmerin) habe aber schon vorher bestanden, da der Lizenzvertrag vom 23.01.2008 ausdrücklich bestimme, dass er den vorbestehenden Lizenzverträgen vorgehe und diese ersetze. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 1) beauskunfteten Beträge ergebe sich nach der oben dargelegten Berechnungsmethode für die Jahre 2005 bis 2015 eine tatsächlich erhalte ne Vergütung von 661.180,02 US-Dollar, welcher eine angemessene Vergütung in Höhe von 1.971.925,53 US-Dollar gegenüberstehe, so dass die tatsächlich erhaltene Vergütung nur 33,53% der angemessenen Vergütung betrage, bzw. die angemessene Vergütung von der tatsächlich erhaltenen um 198,24% abweiche. Auch für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2015 liege also gegenüber der Beklagten zu 2) ein auffälliges Missverhältnis vor. In dem hier für den geltend gemachten Zahlungsanspruch relevanten Zeitraum in den Jahren 2005 bis 2007 habe die Beklagte in Deutschland Umsätze nach PPD in Höhe von insgesamt 8.378.668,06 US-Dollar erzielt, so dass die angemessene Vergütung 13% hieraus und damit einen Betrag von 1.089.226,85 US-Dollar ausmache. Das seien nach heutigen Werten allerdings nicht mehr 840.667,36 € wie ursprünglich beantragt, sondern infolge der Wechselkursentwicklung nunmehr 972.935,25 €. Wegen der ungewissen Wechselkursentwicklung werde der Zahlungsanspruch nunmehr in US-Dollar geltend gemacht.Abs. 28
Weiterhin werde auf eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts München I vom 02.06.2016, Az. 7 O 17694/08 - Das Boot III (Anlage K 74), hingewiesen, wonach bei der Feststellung der vom Urheber tatsächlich erhaltenen Vergütung für den nach § 32 a UrhG relevanten Zeitraum zu berücksichtigen sei, dass der wesentliche Auswertungszeitraum bei Filmen in der Regel kurze Zeit - wenige Monate oder Jahre - nach dem Erscheinen des Films ende und für diese Auswertung nach den Vorstellungen der Parteien auch der allergrößte Teil der Vergütung eingeräumt worden sein dürfe. Diese für einen Kinofilm geltende Bewertung müsse gleichsam für Pop- und Rockmusik gelten. Denn die allermeisten Hits seien nur für kurze Zeit in den Charts und gerieten dann wieder in Vergessenheit.Abs. 29
Die Klägerin beantragt,Abs. 30
1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Dezember 2015 (Az.: 21 O 25511/10) wird abgeändert.Abs. 31
2. Die Beklagten werden verurteilt, hinsichtlich der Beklagten zu 1) in eine Änderung des Buyout-Agreements vom 1. März 1973 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 und hinsichtlich der Beklagten zu 2) in den Abschluss eines neuen Vertrages ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2008 dergestalt einzuwilligen, dass die Beklagten an die Klägerin für die jeweils von ihnen erzielten Erträge und Vorteile aus den Verwertungen von Tonträgern mit Aufnahmen von E. P. in Deutschland eine in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Vergütung zu bezahlen haben, die insbesondere die Verwertung auf Tonträgern, digitale Verwertung und das Vergütungsaufkommen für die öffentliche Sendung berücksichtigt.Abs. 32
Hilfsweise: eine vertragliche Anpassung gem. Hauptantrag Ziff. 2 des Buyout Agreements gegenüber der Beklagten zu 1) und einen neu abzuschließenden Vertrag mit der Beklagten zu 2) mit den nachfolgenden Bedingungen anzuordnen, wobei die Bestimmung des Verhältnisses der Zahlungen durch die Beklagten zueinander in das Ermessen des Gerichts gestellt wird:Abs. 33
1. ZAHLUNGAbs. 34
(1) Die Beklagten zahlen an die Klägerin für die Übertragung ihrer Rechte mit den Aufnahmen gem. Buyout Agreement vom 1.3.1973 (Vertragsaufnahmen) eine Umsatzbeteiligung (Lizenzzahlung). Die Umsatzbeteiligung beträgt:Abs. 35
13% des PPD für physische Verkäufe von TonträgernAbs. 36
50% der Einnahmen abzgl. Umsatzsteuer bei digitaler VerwertungAbs. 37
50% der Einnahmen abzgl. Umsatzsteuer für die öffentliche SendungAbs. 38
(2) Enthält ein Tonträger auch andere als die Vertragsaufnahmen, so erfolgt die Umsatzbeteiligung titelanteilig (pro rata titulis), d.h. nach der Anzahl der vertragsgegenständlichen Titel im Verhältnis zur Gesamttitelanzahl des Tonträgers.Abs. 39
(3) PPD = Händlerabgabepreis (HAP) ist der jeweilige Preis abzüglich Verkaufs- und Umsatzsteuern, der von der Beklagten zu 2) oder ihrem Lizenznehmer für die Abgabe des Tonträgers an den Einzelhandel laut jeweils gültiger Preisliste zugrundegelegt wird. Die Belastung der Klägerin mit sogenannten „Handling Fees", „Handling Charges", „Service Charges" oder anderen Kosten ist nicht zulässig.Abs. 40
(4) Die Abrechnungsbasis beträgt 100% der an den Handel abgegebenen Tonträger. Abzüge für beschädigte oder verlorengegangene sowie für retournierte Tonträger dürfen nur effektiv und nicht pauschal in Abzug gebracht werden.Abs. 41
(5) Tonträger, die unentgeltlich zum Zwecke der Promotion oder der sonstigen Verkaufsförderung in Form von Naturalrabatten oder sogenannter „free goods" bis zu einer Stückzahl von maximal 5% der Auflage oder die nach Streichung der Vertragsaufnahmen aus dem Vertriebsrepertoire zu Ausverkaufszwecken abgegeben werden, sowie Ausschnitte aus den Vertragsaufnahmen, die für Werbezwecke zugunsten des jeweiligen Tonträgers veröffentlicht werden, unterliegen nicht der Umsatzbeteiligung. Das gleiche gilt für Tonträger, die als Bemusterungs- oder Rezensionsexemplare abgegeben werden.Abs. 42
(6) Die Umsatzbeteiligung steht der Klägerin solange zu, als die Beklagten die Vertragsaufnahmen auswertet, begrenzt jedoch auf die gesetzliche Schutzfrist der Vertragsaufnahmen.Abs. 43
(7) Für sonstige in Abs. 1 nicht genannte Verwertungen, bei denen die Erhebung eines Pauschalentgeltes üblich ist (z.B. Filmsynchronisation, Werbelizenzierung), werden die bei den Beklagten eingehenden Bruttoeinkünfte (ohne Umsatzsteuer) im Verhältnis 50 zu 50 geteilt.Abs. 44
2. ABRECHNUNG UND ZAHLUNGAbs. 45
(1) Die Beklagte zu 2) rechnet ab und zahlt im Falle eines Lizenzguthabens halbjährlich innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderhalbjahres (30.06. und 31.12.). Von Sublizenznehmern an die Beklagte zu 2) abgerechnete und gezahlte Umsatzbeteiligungen werden innerhalb von zwei Monaten seit Eingang der entsprechenden Abrechnung und Zahlung bei der Beklagten zu 2) abgerechnet und im Falle eines Lizenzguthabens gezahlt.Abs. 46
(2) Von Sublizenznehmern der Beklagten zu 2) in ausländischer Währung gezahlte Lizenzen werden unverzüglich nach Zahlungseingang bei der Beklagten zu 2) gegebenenfalls unter Abzug von Quellensteuern zum Tageskurs in Euro umgerechnet.Abs. 47
(3) Die Klägerin kann innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Eingang der betreffenden Abrechnung nach Vereinbarung eines Termins auf ihre Kosten die Abrechnungsunterlagen der Beklagten zu 2) an deren Sitz durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer einsehen lassen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Richtigkeit der Abrechnung erheben. Ergibt die Buchprüfung eine Abweichung zuungunsten der Klägerin von mehr als 1%, so trägt die Beklagte zu 2) die Kosten der Buchprüfung. Darüber hinaus ist sie verpflichtet, die Differenzsumme unverzüglich auszugleichen und mit einem Zinssatz von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Verzugsbeginn zu verzinsen.Abs. 48
3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 1.089.226,85 US-Dollar nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerweiterung zu bezahlen.Abs. 49
Die Beklagten beantragen,Abs. 50
die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Dezember 2015 (Az.: 21 O 25511/10) zurückzuweisen.Abs. 51
Die Beklagten führen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus:Abs. 52
Zu Recht habe das Landgericht die von R. gezahlte Vergütung insgesamt berücksichtigt, also nicht etwa den Anteil abgezogen, den der vom Künstler eingeschaltete Manager C. P. erhalten habe.Abs. 53
Die von der Klägerin nun vertretene Rechtsauffassung, wonach die von E. P. erhaltene Vergütung bei den Beklagten zu 1) und zu 2) zur Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses jeweils nur anteilig anzusetzen sei, finde weder im Gesetz noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder in der Kommentarliteratur eine Stütze und könne nicht überzeugen. Der Gesetzgeber habe sich nach der Gesetzessyste matik der §§ 32 a, 32 a Abs. 2 UrhG bewusst dafür entschieden, jeden Verwerter in der Lizenzkette nur für die bei ihm selbst entstehenden Erträge einstehen zu lassen. Er habe damit unvermeidlich die Situation in Kauf genommen und in Kauf nehmen wollen, dass der Urheber möglicherweise mit Ansprüchen nach § 32 a Abs. 1 und Abs. 2 UrhG sowohl gegenüber seinem Vertragspartner als auch gegenüber einem oder mehreren Dritten scheitere, weil die für das Bestehen eines auffälligen Missverhältnisses maßgebende Schwelle jedenfalls nicht erreicht werde. Andererseits stehe es dem Urheber nach § 32 a Abs. 2 UrhG aber eben auch frei, in einem abgestuften Verwertungssystem jedes einzelne Glied der Lizenzkette in Anspruch zu nehmen, um dort zuzugreifen, wo nach Abzug der jeweiligen zu berücksichtigenden Aufwendungen immer noch ein Missverhältnis bestehe. Hafte ein Dritter in der Lizenzkette, entfalle nach § 32 a Abs. 2 Satz 2 UrhG insoweit die Haftung des anderen. Diese Systematik bedeute aber andererseits zwingend, dass bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses im Verhältnis des Urhebers zum jeweiligen Anspruchsgegner jeweils die volle Vergütung anzusetzen sei, die der Urheber von seinem Vertragspartner erhalten habe. Denn entsprechend dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 32 a UrhG solle geprüft werden, ob die vom Urheber insgesamt für die Einräumung der Rechte erhaltene Vergütung im Missverhältnis zu den Erträgen stehe, die allein bei seinem Vertragspartner oder allein bei einem Lizenznehmer seines Vertragspartners erzielt worden seien. Dabei gehöre es gerade zum Wesen des festzustellenden Missverhältnisses, dass sich die gesamte vom Urheber oder Künstler erhaltene Vergütung in Anbetracht der von einem einzelnen Verwerter erzielten Erträge als zu gering erweisen müsse - unabhängig davon, ob es sich bei dem betreffenden Verwerter um den unmittelbaren Vertragspartner des Kreativen handele oder um einen Unterlizenznehmer. Eine nur anteilige Berücksichtigung der Gesamtvergütung im Verhältnis der Brutto- und Nettoerträge des in Anspruch genommenen Lizenznehmers würde diesem Bestreben nicht gerecht und ließe insbesondere vollkommen unberücksichtigt, dass der Urheber oder ausübende Künstler für die Einräumung seiner Rechte tatsächlich eine (viel) höhere Vergütung erhalten habe. Richtigerweise sei daher die Gegenleistung, die der Kreative erhalte, insgesamt mit den Erträgen oder Vorteilen zu vergleichen, die der in Rede stehende Dritte erzielt habe. Denn nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift gehe es um diejenige Gegenleistung, die der Urheber oder ausübende Künstler von seinem Vertragspartner erhalten habe.Abs. 54
Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) entrichteten Lizenzgebühren von den Erträgnissen der Beklagten zu 2) abzuziehen seien. Es handle sich bei den im Verhältnis zwischen Beklagter zu 1) und Beklagter zu 2) gezahlten Lizenzgebühren auch nicht um eine rein konzerninterne Gewinnverlagerung. Vielmehr träfe die Beklagte zu 2) die alleinige Entscheidung dafür, welche Aufnahmen für die Vermarktung in Deutschland zu welchen Zeitpunkten, für welche Tonträger oder für welche sonstigen Verwertungsformen ausgewählt würden. Sie sei es auch, die die entsprechenden Tonträger herstellen ließe. Sie verhalte sich also nicht anders, als beliebige konzernfremde Verwerter, wie sie die Beklagte zu 1) in anderen Ländern durchaus auch eingesetzt habe.Abs. 55
Nach wie vor gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32 a UrhG vorliege, obwohl die (angenommene) angemessene Vergütung die tatsächlich erhaltenen Beträge um weniger als 100% übersteige. Wenn trotz des erheblichen Zeitablaufs seit 1973 und des Status von E. P. als eines zu Lebzeiten sehr erfolgreichen ausübenden Künstlers nach wie vor die vom Bundesgerichtshof als Ausgangspunkt angenommene 100%-Grenze nicht überschritten werde, spreche dies vielmehr gerade dafür, dass ein Fall des § 32 a UrhG vorliegend nicht gegeben sei und die Voraussetzungen einer weiteren angemessenen Beteiligung eben nicht vorlägen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die von den Beklagten mit der Verwertung der P.-Aufnahmen in Deutschland erzielten Erlöse gegenüber zurückliegenden Jahren rückläufig seien.Abs. 56
Dabei sei im angefochtenen Urteil in Bezug auf die Beklagte zu 1) die vom Landgericht angestellte Berechnung sogar noch zugunsten der Beklagten zu korrigieren. Da das Landgericht ausweislich der Urteilsbegründung auf Seite 18 auch die Erträge aus der Zeit zwischen dem 29.03.2002 und dem 31.12.2007 mitberücksichtigt habe, hätte es konsequenterweise auch die anteilige Vergütung ins Verhältnis zu diesem Gesamtzeitraum setzen müssen. Für den Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (16.12.2015) errechne sich eine Teilvergütung von 173.340,- US-Dollar, die nach Anpassung an die Inflation einem Betrag von 925.327,- US-Dollar entspreche. Bei Gegenüberstellung dieses Betrags mit der er rechneten angemessenen Vergütung von 578.916,03 US-Dollar liege die tatsächlich geleistete Vergütung weit über der errechneten angemessenen Vergütung.Abs. 57
Im Übrigen könne ein Anspruch auf § 32 a UrhG unumstritten erst mit Vorliegen der Voraussetzungen des Tatbestands entstehen, also erst, wenn das Missverhältnis eingetreten sei. Komme es erst zukünftig infolge weiterer Nutzungen zu einem Missverhältnis, könne und müsse vielmehr erneut ein Antrag auf Anpassung des Vertrags gestellt werden. Für den Ausgleich eines möglicherweise in der Zukunft eintretenden Missverhältnisses bestehe kein Rechtschutzbedürfnis. Der Grundsatz, dass die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsgrundlage und für die Entscheidung des Gerichts auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei, sei im Zivilprozessrecht fest verankert und könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die von L. propagierte Berücksichtigung „hinreichend sicherer zukünftiger Entwicklungen auch für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung", liefe auf eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit hinaus. Gerade der vorliegende Fall und die stark schwankenden Erträge aus der Verwertung der E. P.-P.-Aufnahmen in Deutschland zeigten, dass eine „hinreichend sichere Prognose" für die Zukunft nicht möglich sei. Jedenfalls bestünde ein Anspruch der Klägerin auf Abänderung des Buy-Out-Agreements gegen die Beklagte zu 1) bzw. auf Abschluss eines entsprechenden neuen Vertrags gegen die Beklagte zu 2) erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Eintretens des Missverhältnisses.Abs. 58
Der Berücksichtigung der nun erstmals in der schriftlichen Stellungnahme des Herrn M. (Anlage K 72) behaupteten und zuvor nicht schon von der Klägerin vorgebrachten (zu einem guten Teil unzutreffenden) neuen Tatsachenbehauptungen stehe § 531 Abs. 2 ZPO zwingend entgegen. Die Wiederholung der bereits in drei Instanzen diskutierten und letztlich zurückgewiesenen Argumentationsversuche der Klägerin zur Höhe der angemessenen Vergütung überzeugten auch in der Sache nicht. Das Oberlandesgericht München und der Bundesgerichtshof seien ihr daher auch zu Recht nicht gefolgt. Nach der Systematik des § 32 a UrhG sei im Rahmen des Anspruchs gegen ein Mitglied der Lizenzkette die vom Urheber erhaltene Gegenleistung ins Verhältnis zu den Erträgnissen zu setzen, die der in Anspruch genommene selbst erzielt habe. An diesen Erträgen solle der Urheber angemessen beteiligt werden. Die Berechnung der angemessenen Vergütung habe somit auf Grundlage der Erträgnisse des jeweiligen Anspruchsgegners zu erfolgen. Nachdem die Beklagte zu 1) in Deutschland lediglich Lizenzzahlungen erhalten habe, könne sich somit zwingend eine Beteiligung der Klägerin an deren Erträgen nur auf eine Beteiligung an deren Lizenzeinnahmen richten, und nicht auf eine Beteiligung an den von der Beklagten zu 2) in Deutschland erzielten Umsätzen auf Basis der Verkaufspreise der dort in den Verkehr gebrachten Tonträger. Letzteres liefe de facto auf einen Durchgriff innerhalb der Lizenzkette auf die Erträge des (Unter-) Lizenznehmers hinaus, die § 32 a Abs. 2 UrhG gerade verhindern wolle. Bei der Bemessung der angemessenen Beteiligung der Klägerin an den von der Beklagten zu 1) erzielten Lizenzgebühren sei wiederum auf die Höhe der Beteiligung abzustellen, welche die Parteien generell für angemessen erachtet hätten, also eine Beteiligung in Höhe von 13%. Für die Berechnung der fiktiven angemessenen Vergütung im Rahmen des § 32 a Abs. 2 UrhG sei es dabei unerheblich, woher die bei der Beklagten zu 1) erzielen Einnahmen stammten, um welche Art von Einnahmen es sich also hierbei handelte. Entscheidend und im Rahmen der Ermittlung eines Missverhältnisses im Sinne des § 32 a UrhG allein maßgeblich sei, ob die Summe der Erträge der Beklagten zu 1) in einem auffälligen Missverhältnis zur vom Urheber erhaltenen Gegenleistung stehen.Abs. 59
Der Klageantrag zu Ziff. 2 lasse außerdem außer Acht, dass ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) als unmittelbare Vertragspartnerin nach § 32 a Abs. 2 Satz 2 UrhG entfallen würde, wenn der vermeintliche Anspruch gegen die Beklagte zu 2) als (Unter-)Lizenznehmerin durchgreifen sollte. Die Klägerin müsse also das genaue Verhältnis der beiden im Klageantrag zu II. kombinierten Ansprüche/Anträge zueinander festlegen. In der gegenwärtigen Form der Antragsformulierung sei der Klageantrag zu II. hinsichtlich der Beklagten zu 1) unschlüssig. Denn das gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klagebegehren erfasse bereits 100% dessen, was die Klägerin meine, beanspruchen zu können. Insoweit fehle es auch an der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags zu Ziff. 2, da unklar bleibe, worauf dessen einzelnen Komponenten abzielten und in welchem konkreten Verhältnis sie zueinander stünden.Abs. 60
Überdies werde dem Gericht mit dem von der Klägerin formulierten (Haupt-)Antrag zu 2. ein Übermaß an Verantwortung und Gestaltungsmacht aufgebürdet: Eine „an gemessene Vergütung" lasse sich nicht isoliert, d.h. in Form eines bestimmten Prozentsatzes von einer bestimmten Ausgangsgröße festsetzen, sondern sei in ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung und Tragweite untrennbar mit zahllosen weiteren Regelungen verknüpft, wie sie sich in Lizenzverträgen üblicherweise - jedoch mit sehr erheblichen Schwankungsbreiten - finden ließen. Nachdem es im vorliegenden Fall nicht darum gehe, einen ausformulierten, langfristigen Lizenzvertrag in Bezug auf den Prozentsatz an die neueren Entwicklungen anzupassen, müsse das Gericht vorliegend quasi bei Null anfangen, indem es die wesentlichen Eckpunkte (oder gar sämtliche in einem adäquaten Lizenzvertrag aufzunehmenden und den Wert der Vergütung mit beeinflussenden Klauseln) zu erarbeiten hätte. Dies sei ohne konkrete Vorgaben oder Anregungen des Anspruchstellers und ohne die gebotene Anhörung des Anspruchsgegners nicht zu erreichen. Schließlich bestehe bisher im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) überhaupt kein Vertrag.Abs. 61
Zutreffend habe das Landgericht befunden, dass der Klägerin für den Zeitraum 2005 bis 2007 gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch zustehe. Jedenfalls sei der Zahlungsantrag aufgrund der eingetretenen Verjährung zurückzuweisen.Abs. 62
Die Entscheidung des Landgerichts München I vom 02.06.2016, Az. 7 O 17694/08 - Das Boot III (Anlage K 74), sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es keinerlei Erfahrungswerte dahingehend gebe, dass ein entsprechend kurzer Auswertungszeitraum wie bei Filmen auch bei erfolgreichen Werken der Musik üblich wäre. Im Gegenteil sei es gerade bei erfolgreichen Musikwerken erfahrungsgemäß so, dass diese über Jahrzehnte als sogenannte „Klassiker" umfangreich ausgewertet würden.Abs. 63
Zum klägerischen Hilfsantrag führen die Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 12.04.2017 (Bl. 807/821 d. A.) aus, dieser sei wie der Hauptantrag zu Ziff. 2 unbestimmt und damit unzulässig und im Übrigen unschlüssig, da das genaue Verhältnis der beiden im Klageantrag zu 2 kombinierten Ansprüche/Anträge zueinander nicht festgelegt sei, sondern von der Klägerin „in das Ermessen des Gerichts" gestellt werde. Im Übrigen sei der Hilfsantrag auch unbegründet, da bei einer digitalen Auswertung nicht von einer 50%igen Beteiligung des Künstlers auszugehen sei und ent gegen der von der Klägerin beantragten Regelung in Ziffer 1 Abs. 1 des Hilfsantrags auch kein Anspruch auf eine Beteiligung an den Einnahmen für die öffentliche Sendung bestehe. Die in Ziffer 1 Abs. 2 bis 7 des Hilfsantrags vorgesehenen Vertragsbedingungen stellten im Übrigen auch keine angemessene und ausgewogene Regelung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien dar. So fehlten essentielle Vertragsbestandteile wie etwa Regelungen zur Berücksichtigung von Rechnungsrabatten und zu Reduzierungen, welche branchenüblich, angemessen und für den Tonträgerhersteller essentiell seien. Unklar und in großen Teilen unangemessen seien darüber hinaus auch die in Ziffer 2 des Hilfsantrags für die Abrechnung und Zahlung vorgesehenen Bedingungen.Abs. 64
Ergänzend wird auf die von den Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2017 (Bl. 804/806 d. A.) Bezug genommen.Abs. 65
II.Abs. 66
Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.Abs. 67
Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf weitere Beteiligung gemäß §§ 32 a Abs. 1, Abs. 2, 79 Abs. 2 a (79 Abs. 2 S. 2 a. F.) UrhG verneint. Weder im Hinblick auf die Erträge und Vorteile der Beklagten zu 1), noch im Hinblick auf die der Beklagten zu 2) ist ein auffälliges Missverhältnis zu der von dem Künstler E. P. tatsächlich erhaltenen anteiligen Vergütung festzustellen. Das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses ist nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts gegenüber beiden Beklagten getrennt zu ermitteln, wobei die von E. P. tatsächlich erhaltene anteilige Vergütung jeweils unge kürzt gegenüberzustellen ist. Im Verhältnis zur Beklagten zu 2) sind die von dieser an die Beklagte zu 1) gezahlten Lizenzzahlungen (Net-to-owner) abzuziehen. Für die Ermittlung der von E. P. erhaltenen anteiligen Vergütung ist der Vergütungszeitraum zum Gesamtzeitraum - jeweils bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - ins Verhältnis zu setzen und der Faktor mit der von E. P. für Deutschland erhaltenen Gesamtvergütung zu multiplizieren. Als angemessene Vergütung sind im Hinblick auf beide Beklagte 13% der entsprechenden Erträge anzusetzen.Abs. 68
Im Einzelnen:Abs. 69
1. Die vom Landgericht bei seiner Beurteilung zugrunde gelegten Ermittlungsansätze für die Prüfung, ob zwischen der an E. P. gezahlten Buyout-Vergütung auf Grundlage des „Buyout-Agreements" vom 01.03.1973 (Anlage K 29, K 29 a) hinsichtlich der Gesangsaufnahmen in der Zeit von 1955 bis zum 28.02.1973 und den erzielten Erträgen und Vorteilen der Beklagten ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a UrhG besteht, sind rechtlich nicht zu beanstanden.Abs. 70
a) Gemäß § 32 a Abs. 1 S. 1 UrhG hat der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht, einen Anspruch gegen den anderen, auf sein Verlangen in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Die Bestimmung des § 32 a UrhG ist auch auf Verträge anwendbar, die vor dem 28.03.2002 geschlossen worden sind (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 55 - Das Boot). Hat der Nutzungsrechtsinhaber das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgen und Vorteilen des Dritten, so haftet der Dritte dem Urheber nach § 32 a Abs. 2 UrhG unmittelbar nach Maßgabe des Abs. 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Auf die Rechte des aus übenden Künstlers ist § 32 a UrhG gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 a. F./§ 79 Abs. 2 a) UrhG n. F. entsprechend anwendbar.Abs. 71
b) Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 25, 45 - Das Boot). Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot).Abs. 72
c) Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, ist das auffällige Missverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) nach der gesetzlichen Systematik des § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG jeweils getrennt zu ermitteln.Abs. 73
§ 32 a Abs. 2 UrhG begründet eine Durchgriffshaftung gegenüber Dritten, die nicht Vertragspartner des Urhebers oder ausübenden Künstlers sind, wenn und soweit der Dritte aufgrund abgeleitetem Recht aus der Nutzung der kreativen Leistung Erträge und Vorteile zieht, die in einem auffälligen Missverhältnis zu dem stehen, was der Dritte als Gegenleistung hierfür schuldet (Wandt-ke/Bullinger, Kommentar zum UrhG, 4. Auflage, § 32 a Rn. 26). Soweit die Klagepartei die Auffassung vertritt, ein konzernangehöriges Unternehmen wie die Beklagte zu 2) könne im Verhältnis zur Beklagten zu 1) nicht „Dritter" im Sinne von § 32 a Abs. 2 UrhG sein, findet dies im Gesetz keine Stütze. In § 32 a UrhG wird zwischen den Erträgen des Vertragspartners des Urhebers (Abs. 1) und den Erträgen, die von Dritten (Abs. 2) erzielt werden, unterschieden (vgl. bereits Senat, Urteil vom 18.07.2013 - 6 U 4999/11, BeckRs 2013, 12174). Eine Zurechnung dergestalt, dass die Erträgnisse in der Lizenzkette bei den jeweils weiteren Verwertern berücksichtigt werden müssten oder eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen wäre, ist in den gesetzlichen Bestimmungen des § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG nicht vorgesehen. Hierdurch erfolgt auch keine Schlechterstellung des Urhebers oder ausübenden Künstlers gegenüber der früheren gesetzlichen Regelung. Denn durch § 32 a Abs. 2 UrhG wird die Rechtsstellung des Urhebers bzw. ausübenden Künstlers dahingehend verbessert, dass ihm eine gesetzlich normierte Durchgriffshaftung außerhalb der bestehenden Beziehungen mit seinem unmittelbaren Vertragspartner gegenüber sämtlichen weiteren in der Lizenzkette stehenden Verwerter ermöglicht wird. Dabei kann grundsätzlich kein Unterschied bestehen, ob es sich bei den weiteren Lizenznehmern in der Lizenzkette um konzernangehörige Unternehmen des Vertragspartners des Urhebers bzw. ausübenden Künstlers handelt oder um selbstständige Drittunternehmen. Abweichendes ist nur in Fällen denkbar, in denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass innerhalb des Konzerns eine bewusste Verschiebung von Erträgnissen vorgenommen wurde, um das Erreichen der Schwelle für das auffällige Missverhältnis zu verhindern. Vorliegend sind derartige Anhaltspunkte jedoch nicht erkennbar, vielmehr erfolgt die Auswertung durch die Beklagte zu 2) nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht anders, als es auch bei der Auswertung durch eine konzernunabhängige Drittgesellschaft der Fall wäre. Auch zeigen -wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - die bekannt gegebenen Umsatzerlöse der Beklagten zu 2) und die an die Beklagte zu 1) ausgekehrten Erlöse „Net-to-owner" im Zeitraum von 2002 bis 2013 ein weitgehend proportionales Ansteigen oder Absinken, ohne dass manipulative Veränderungen augenfällig wären.Abs. 74
d) Von der Summe der der Beklagten zu 2) zugeflossenen Erlöse sind die an die Beklagte zu 1) entrichteten Lizenzzahlungen abzuziehen. Denn nach der Systematik der Regelung in § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG haftet in einer Lizenzkette je der Verwerter dem Urheber grundsätzlich nur für diejenigen Erträge, die auf der eigenen Stufe angefallen sind (Wandtke/Bullinger, Kommentar zum UrhG, 4. Auflage 2014, § 32 a Rn. 28; Dreier/Schulze, Kommentar zum UrhG, 5. Auflage, § 32 a Rn. 51; BeckOK UrhR/Soppe, 15. Edition, § 32 a Rn. 49). Vergleichsmaßstab für die Ermittlung des auffälligen Missverhältnisses sind gemäß § 32 a Abs. 2 UrhG nur die Erträge und Vorteile, die der Dritte selbst aus der Nutzung der kreativen Leistung erzielt, wobei die vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette zu berücksichtigen sind (Wandtke/Bullinger, Kommentar zum UrhG, 4. Auflage 2014, § 32 a Rn. 28; vgl. auch BGH GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot: auch den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen sind zu berücksichtigen). Auch insoweit bleibt festzustellen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Systematik des § 32 a UrhG eben keine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die im Zuge der Lizenzkette von den einzelnen Verwertern erzielten Erlöse angeordnet hat. Vielmehr wird dem Urheber bzw. ausübenden Künstler nach der Gesetzessystematik ermöglicht, bei demjenigen in der Lizenzkette einen Anspruch auf weitere Beteiligung geltend zu machen, bei dem nach Abzug der jeweilig zu berücksichtigen Aufwendungen immer noch ein Missverhältnis besteht. Der Dritte haftet also nach der Gesetzessystematik nur insoweit, als die von ihm selbst gezogenen Vorteile betroffen sind.Abs. 75
e) Vor dem Hintergrund der bereits erörterten gesetzlichen Systematik des § 32 a Abs. 1 und Abs. 2 UrhG kann auch der Auffassung der Klageseite nicht gefolgt werden, wonach im Rahmen der separaten Prüfung des Vorliegens eines auffälligen Missverhältnisses gegenüber den beiden Beklagten die von E. P. erhaltene Vergütung nur in einem anteiligen Verhältnis zu den jeweils erzielten Einnahmen anzusetzen sein soll. Denn wie bereits ausgeführt, ist die Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, im Rahmen von § 32 a Abs. 1 und Abs. 2 UrhG gegenüber jedem Verwerter getrennt zu ermitteln und hat der Gesetzgeber gerade keine Gesamtbetrachtung vorgesehen. Daher ist auch gegenüber dem Dritten im Sinne von § 32 a Abs. 2 UrhG zu prüfen, ob die mit dem Urheber vereinbarte Vergütung im Hinblick auf die festzustellende angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen des Dritten steht (vgl. BGH GRUR 2012, 496 Rn. 40 - Das Boot). Wenn der Dritte gemäß § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG gegenüber dem Urheber haftet, entfällt gemäß der Regelung des § 32 a Abs. 2 Satz 2 UrhG eine Haftung „des anderen", also der Anspruch des Urhebers gegen seinen Vertragspartner nach Abs. 1 (Wandtke/Bullinger, Kommentar zum UrhG, 4. Auflage 2014, § 32a Rn. 30). Würde man demgegenüber der Auffassung der Klageseite folgen, so käme man im Rahmen der Berechnung unter Ansatz einer nur anteiligen tatsächlichen Vergütung im Verhältnis der jeweils erzielten Einnahmen - wie die Klägerin selbst im Rahmen einer „Kontrollrechnung" aufzeigt - letztlich zu demselben Ergebnis, wie bei einer Gesamtbetrachtung, bei der der Vergütung des Urhebers die Bruttoeinnahmen des Lizenznehmers, also der Beklagten zu 2), gegenübergestellt werden. Eine derartige Gesamtbetrachtung entspricht aber - wie oben ausgeführt - weder dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes.Abs. 76
f) Von der aufgrund des Buyout-Agreements im Jahr 1973 gezahlten Vergütung in Höhe von 5,4 Mio. US-Dollar entfällt nach allseitiger Auffassung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Betrag in Höhe von 10%, d.h. von 540.000,- US-Dollar. Ein Abzug des diesbezüglichen Anteils des Managers von E. P., C. P., ist dabei nicht vorzunehmen. Soweit von der Gesamtvergütung insgesamt 2,6 Mio. US-Dollar an C. P. ausgezahlt wurden, handelt es sich - wie der Senat bereits mit Urteil vom 18.07.2013 (Az.: 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174) festgestellt hat - um eine Auszahlungsmodalität, die aber nicht zur Folge hat, dass dieser Anteil nicht an der Höhe der vereinbarten Vergütung gegenüber E. P. teil hätte. Der Umstand, dass der Manager eines Künstlers an dessen Einnahmen partizipiert, entspricht allgemeinem Usus. Dabei kann es im Rahmen der Prüfung des § 32 a UrhG keinen Unterschied machen, ob der Künstler diese Vergütung aus den von ihm erhaltenen Gesamteinnahmen leistet, oder ob - wie vorliegend - eine unmittelbare Auszahlung an den Manager des Künstlers erfolgt. Auch die Frage, ob - wie von Klageseite in Abrede gestellt - C. P. eine Vergütung in dieser Höhe „zugestanden" hätte, spielt vorliegend keine Rolle, sondern allenfalls im Innenverhältnis zwischen E. P. und seinem Manager.Abs. 77
g) Das Landgericht hat weiterhin zutreffend bei der Ermittlung der auf die hier relevanten Zeiträume entfallenden tatsächlichen Vergütung den maßgeblichen Zeitraum für die Nachvergütung nach Monaten ins Verhältnis zu dem seit Abschluss des Buyout-Agreements verstrichenen Gesamtzeitraum gesetzt und im Rahmen einer wertenden Betrachtung mit der gesamten Gegenleistung vervielfältigt (so auch bereits Senat, Urteil vom 18.07.2013 - 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174). Dieser Ermittlungsmethode stimmt im Übrigen auch das als Anlage K 70 von Klageseite eingereichte Rechtsgutachten von Prof. Dr. L. zu (vgl. Anlage K 70, S. 19).Abs. 78
Die von der Klägerin weiterhin ins Feld geführte nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts München I vom 02.06.2016, Az. 7 O 17694/08 - Das Boot III (BeckRS 2016, 10094), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Nach dem Dafürhalten des Landgerichts München I in der vorzitierten Entscheidung soll bei der Feststellung der vom Urheber tatsächlich erhaltenen Vergütung für den nach § 32 a UrhG relevanten Zeitraum zu berücksichtigen sein, dass der wesentliche Auswertungszeitraum bei Filmen in der Regel kurze Zeit - wenige Monate oder Jahre - nach dem Erscheinen des Films ende und für diese Auswertung nach den Vorstellungen der Parteien auch der allergrößte Teil der Vergütung eingeräumt worden sein dürfe. Die nach § 32 a Abs. 1 UrhG zu berücksichtigende Gegenleistung sei danach mit Null anzusetzen, wenn der wesentliche Auswertungszeitraum des Films bereits weit vor dem Zeitraum geendet habe, für den eine weitere Beteiligung nach § 32 a Abs. 1 UrhG gefordert werde (vgl. LG München I, Schlussurteil vom 02.06.2016 - 7 O 17694/08, BeckRS 2016, 10094). Dem ist vorliegend jedoch nicht zu folgen. Nach dem Sinn und Zweck des § 32 a UrhG soll diese Regelung dazu dienen, aus der (objektiven) ex-post-Betrachtung ein im Laufe der andauernden Auswertung eingetretenes auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers bzw. ausübenden Künstlers und den Erträgnissen und Vorteilen des Verwerters auszuglei chen. Nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 UrhG kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Parteien die Möglichkeit einer besonders umfangreichen oder erfolgreichen Verwertung vorhergesehen und in ihren vertraglichen Willen aufgenommen haben. Demzufolge erscheint es bereits fraglich, ob es für die Bestimmung der anteiligen Vergütung in dem nach § 32 a UrhG relevanten Zeitraum darauf ankommen kann, ob die Parteien eines Buyout-Vertrags mit einer längeren Auswertungsdauer gerechnet haben oder nicht. Denn anderenfalls könnte bei Entrichtung einer Einmalzahlung an den Urheber bzw. Künstler die Rechtsfolge des § 32 a UrhG schon dann eingreifen, wenn nach einem längeren Zeitablauf noch eine weitere Auswertung auch geringen Ausmaßes - und ohne dass insgesamt bei Betrachtung der vom Urheber erhaltenen Vergütung von einem Missverhältnis auszugehen wäre - erfolgt, da hierfür die anzusetzende tatsächlich erhaltene Vergütung mit „Null" zu bemessen wäre (vgl. LG München I, Schlussurteil vom 02.06.2016 - 7 O 17694/08, BeckRS 2016, 10094). Auch wird bei der Vereinbarung eines Buyouts die dem Kreativen geleistete Vergütung grundsätzlich als Gegenleistung für die gesamte Auswertung entrichtet. Unabhängig von diesen allgemeinen Erwägungen lässt sich die Auswertungssituation von Filmen, wie sie der Entscheidung des Landgerichts München I vom 02.06.2015 (Az.: 7 O 17694/08, BeckRS 2016, 10094) zugrunde lag, aber auch nicht mit der Auswertung von Musikwerken vergleichen. Während der entscheidende Auswertungszeitraum bei Filmen in der Regel binnen wenigen Monaten bis Jahren nach dem Erscheinen des Films wieder endet, erstreckt sich die Auswertung bei Musikwerken bekannter Künstler in der Regel bis über mehrere Jahrzehnte hin und kann dabei immer wieder neue Höhepunkte erreichen - etwa wenn ein (auch schon älterer) Musiktitel als Teil einer Filmmusik in einem aktuellen Film oder als Song in einem Werbespot eingesetzt wird oder wenn der jeweilige Interpret verstirbt. Auch sind beispielsweise zahlreiche Radiosender eigens auf die Sendung von „Klassikern", „Oldies" oder „Country-Hits" ausgerichtet.Abs. 79
h) Zu Recht hat das Landgericht als angemessene Vergütung sowohl im Hinblick auf die Beklagte zu 1) als auch auf die Beklagte zu 2) 13% der jeweiligen Erträgnisse angesetzt. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a UrhG vorliegt, sind gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 1 UrhG die gesamten Beziehungen des Urhebers zu seinem Vertragspartner zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Frage, welche Vergütung angemessen ist. Vorliegend haben die Parteien bezüglich Aufnahmen von E. P. ab dem 01.03.1973 mit dem „Record-ing-Agreement" vom 01.03.1973 (Anlagen K 30 a, K 30 b), dem nachfolgenden „Amendment-Agreement" vom 16.06.1983 (Anlagen K 32 a, K 32 b) und dem „Audit Settlement-Agreement" vom 01.04.2002 (Anlage K 33 a, K 33 b) Vergütungssätze zu Verkäufen von Tonträgern im Ausland, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland, festgesetzt. Diese wurden durch das „Amendment-Agreement" vom 16.06.1983 (Anlagen K 32 a, K b) auf 12% des empfohlenen Ladenpreises angepasst und mit dem nachfolgenden „Audit Settlement-Agreement" vom 01.04.2002 (Anlagen K 33 a, K 33 b) nochmals auf 13% angehoben. Damit haben die Parteien zu erkennen gegeben, dass es sich aus ihrer Sicht bei einem Vergütungssatz in Höhe von 13% um eine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus der ausschließlichen Nutzung der Verwertungsrechte an Tonträgeraufnahmen mit Gesangsdarbietungen handele (vgl. bereits Senat, Urteil vom 18.07.2013 - 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174). Dabei haben die Parteien - wie das Landgericht zutreffend hervorhebt - insbesondere keine Differenzierung danach getroffen, ob die Auswertung im Zielland durch die Beklagte zu 1) selbst oder im Wege einer Lizenzvergabe erfolgt. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin keine hinreichenden Umstände vorgetragen, wonach eine übliche und angemessene Vergütung gegenüber der Beklagten zu 1) und/oder der Beklagten zu 2) über einem Prozentsatz von 13% läge. Insbesondere ergeben sich auch aus dem mit der Berufung als Anlage K 72 vorgelegten Gutachten des Herrn U. M. - unabhängig von der Frage, ob entsprechender Vortrag noch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähig wäre - keine hinreichend belastbaren und nachvollziehbaren Anhaltspunkte für hiervon abweichende Vergütungssätze; vielmehr wird dort im Wesentlichen gleichsam auf die zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen abgestellt. Insoweit bleibt festzuhalten, dass für den hier maßgeblichen Bereich der Auswertung in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Vereinbarungen der Parteien generell ein Vergütungssatz in Höhe von 13% als angemessen angesehen wurde. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Berechnung der fiktiven angemessenen Vergütung im Sinne des § 32 a UrhG ist dieser Prozentsatz dann auf die jeweils von den Beklagten erzielten Erträge zu beziehen, also bei der Beklagten zu 2) auf die Verkaufserlöse und bei der Beklagten zu 1) auf die ihr zugeflossenen Lizenzeinah-men.Abs. 80
2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Beurteilungsgrundsätze ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 23.03.2017 we-gegenüber der Beklagten zu 1) kein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a UrhG festzustellen.Abs. 81
a) Soweit das Landgericht bei seiner Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a Abs. 1 Satz 1 UrhG vorliegt, auch Erträge der Beklagten zu 1) zwischen dem 29.03.2002 und dem 31.12.2007 berücksichtigt hat (vgl. S. 18, 1. Absatz LGU), da diese im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht verbraucht sind (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 53 ff., 61 - Das Boot; Senat, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174), hätte es allerdings auch im Hinblick auf die Berechnung der tatsächlich erhaltenen anteiligen Vergütung diesen Zeitraum mit einbeziehen müssen. Für die Ermittlung der von E. P. erhaltenen Vergütung ist demnach der Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2017 - also rund 180 Monate - zum Gesamtzeitraum vom 01.03.1973 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - also rund 529 Monate - ins Verhältnis zu setzen, woraus sich ein Faktor von 0,34026465 ergibt. Multipliziert man die von E. P. für Deutschland erhaltene Gesamtvergütung von 540.000,00 US-Dollar mit diesem Faktor 0,34026465, so ergibt sich eine auf den maßgeblichen Vergütungszeitraum vom 29.03.2002 bis zum 23.03.2017 entfallende Teilvergütung in Höhe von 183.742,91 US-Dollar. Dieser Betrag ist für den Zeitraum von 1973 an die Inflation anzupassen und entspricht nach dem offiziellen Inflationsrechner des US-Bureau of Labor Statistics (https://www.bls.gov/data/inflation_calculator.htm) in heutiger Kaufkraft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung einem Betrag in Höhe von 1.034.565,94 US-Dollar.Abs. 82
b) Die Erträge der Beklagten zu 1) im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.03.2017, die dieser Vergütung gegenüberzustellen sind, ergeben sich bis einschließlich des Jahres 2013 aus den im Landgerichtsurteil wiedergegebenen von Beklagtenseite beauskunfteten Beträgen, wobei das Landgericht - von den Parteien unbeanstandet - mangels Angaben für den Zeitraum 01.01.2014 bis 16.12.2015 zugunsten der Klägerin trotz tendenziell rückläufiger Umsatzzahlen jeweils identische Beträge wie für das Jahr 2013 zugrunde gelegt hat. Die vom Landgericht errechnete Summe bis einschließlich des Jahres 2015 in Höhe von 4.453.200,24 US-Dollar (Seite 18 LGU) ist - in Fortführung der vom Landgericht zugrunde gelegten und von den Parteien nicht beanstandeten Schätzungen - weiterhin zu addieren für das Jahr 2016 mit einem weiteren Betrag in Höhe von 168.464,00 US-Dollar und für die ersten drei Monate des Jahres 2017 mit einem Betrag in Höhe von % von 168.464,00 US-Dollar, also in Höhe von 42.116,00 US-Dollar, woraus sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.663.780,24 US-Dollar ergibt.Abs. 83
Der einer angemessenen Vergütung entsprechende Anteil von 13% aus den Erträgen der Beklagten zu 1) in Höhe von 4.663.780,24 US-Dollar beträgt 606.291,43 US-Dollar. Dieser Betrag liegt damit niedriger, als die tatsächlich erhaltene anteilige Vergütung von 1.034.565,94 US-Dollar im maßgeblichen Zeitraum, so dass ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a UrhG ausscheidet.Abs. 84
3. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2007 in Höhe von 1.089.226,85 US-Dollar besteht nicht. Zwar kann die Klägerin die Beklagte zu 2) nach ihrer Wahl aus § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG entweder auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen (BGH, Beschluss vom 28.02.2017 - I ZR 46/16, BeckRS 2017, 104305 Rn. 29 - Wertbemessung bei der Erfüllung einer Auskunftspflicht). Dem hier geltend gemachten Anspruch steht aber jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegen.Abs. 85
a) Bei der Frage, ob im Verhältnis zur Beklagten zu 2) die Erträge im Zeitraum zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.12.2007 berücksichtigungsfähig sind, ist den Ausführungen des Landgerichts zuzustimmen, wonach die Klagepartei diesbezüglich einen schlüssigen Vortrag vermissen lässt, soweit sie mit Schriftsatz vom 30.10.2015, S. 25 (Bl. 655 d. A.) vorträgt, dass sie im Jahr 2005 gar keine Kenntnis von der Beklagten zu 2) als Schuldnerin hätte haben können, da die Schuldnereigenschaft des Anspruchs erst mit Abschluss des Lizenzvertrags vom 23.01.2008 begründet worden sei bzw. auf Seite 33 des Schriftsatzes vom 30.10.2015 (Bl. 663 d. A.) ausführt, es sei entscheidend, dass der anspruchsbegründende Lizenzvertrag erst im Jahr 2008 geschlossen worden sei. Ein schlüssiger Vortrag der Klageseite, woraus sich die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) für den Zeitraum ab 01.01.2005 ergeben solle, ist insoweit nicht dargetan. Allerdings tragen die Beklagten selbst vor, dass die Beklagte zu 2) bereits seit Mitte 2004 durchgehend exklusive Verwerterin an sämtlichen Aufnahmen von E. P. für Deutschland gewesen sei (vgl. Schriftsatz vom 03.12.2015, Seite 6, Bl. 673 d. A.; Schriftsatz vom 12.04.2017, Seite 11 Rn. 39, Bl. 817 d. A.). Die Klägerin verweist zudem zutreffend darauf, dass der Lizenzvertrag von Januar 2008 einen bereits bestehenden Lizenzvertrag ersetzt hat.Abs. 86
b) Letztendlich kann die Klägerin aus diesem Zeitraum aber jedenfalls deshalb keine Ansprüche aus § 32 a Abs. 2 UrhG gegenüber der Beklagten herleiten, da die erhobene Einrede der Verjährung durchgreift (§ 214 Abs. 1 BGB).Abs. 87
aa) Mangels besonderer Verjährungsregeln in § 32 a UrhG gelten gemäß § 102 Satz 1 Alt. 2 UrhG für Ansprüche aus § 32 a UrhG die allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB. Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. BGH GRUR 2012, 1248 Rn. 22 Fluch der Karibik). Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH GRUR 2012, 1248 Rn. 23 - Fluch der Karibik). Im Kern wollte der Gesetzgeber durch die Aufnahme der grob fahrlässigen Unkenntnis in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB jene Fälle legitimieren, die von der Rechtsprechung zu § 852 BGB a. F. schon bislang der positiven Kenntnis gleichgestellt worden sind, weil der Gläubiger es versäumt hatte, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sich-Berufen auf Unkenntnis als Förmelei erschien, weil jeder in der Lage des Gläubigers unter denselben Umständen Kenntnis gehabt hätte (MüKo/Grothe, 7. Auflage 2015, BGB § 199 Rn. 31). Im Rahmen seiner Nachforschungsobliegenheit hat der Gläubiger dabei allen Indizien nachzugehen, die darauf hindeuten, dass ihm ein bestimmter Anspruch gegen eine bestimmte Person zusteht. Sind solche Indizien vorhanden, obliegt es dem Gläubiger, zumindest solche Nachforschungen anzustellen, die weder einen unverhältnismäßigen Aufwand, noch unverhältnismäßige Kosten verursachen und dabei die ihm vorliegenden oder zumindest zugänglichen Informationsquellen zu konsultieren (MüKo/Grothe, a.a.O., BGB § 199 Rn. 31). Eine grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist also anzunehmen, wenn der Schuldner bei dem Verdacht eines Verstoßes die übrigen Erkenntnis- und Informationsquellen nicht nutzt, mag dazu auch ein gewisser Zeit- und Kostenaufwand erforderlich sein (vgl. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 35. Auflage 2017, § 11 Rn. 1.28).Abs. 88
bb) Vorliegend geht aus der von der Klägerin mit Datum vom 29.12.2010 gegen die Beklagte zu 1) eingereichten Klageschrift (Bl. 1/82 d. A.) hervor, dass dieser neben den von den Beklagten zuvor beauskunfteten Beträgen zu diesem Zeitpunkt jedenfalls auch bekannt war, dass die Lizenzerlöse in Deutschland durch eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) vereinnahmt werden (vgl. insbesondere Seite 49 ff. der Klageschrift). Dies hat die Klägerin selbst zugestanden, indem sie insbesondere auch mit Schriftsatz vom 30.01.2015, S. 29 (Bl. 659 d. A.) eingeräumt hat, dass sie bereits über Informationen verfügte, wonach eine „für Herstellung und Vertrieb zuständige deutsche Konzerngesellschaft" existiere. Die Klägerin beruft sich allein darauf, dass ihr der Name der Beklagten zu 2) nicht bekannt gewesen sei. Insoweit müsste die Klägerin darlegen, ob und falls ja was sie zur Ermittlung der Beklagten zu 2) als Schuldnerin unternommen hat (Pa-landt/Ellenberger, 76. Auflage 2017, § 199 BGB Rn. 50). Sie hat jedoch nichts dazu vorgetragen, dass sie bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegen die Beklagte zu 1) Ende 2010 irgendwelche Nachforschungen unternommen hätte, um den Namen der Beklagten zu 2) herauszufinden, nachdem sie - wie dargelegt - bereits Kenntnis davon hatte, dass eine deutsche Konzerngesellschaft existiert, die in Deutschland die streitgegenständlichen Tonaufnahmen von E. P. ausgewertet und die von Beklagtenseite beauskunfteten Erträge erzielt hat. Insbesondere hätte es der Klägerin im Rahmen ihrer eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung oblegen, diesbezüglich bei der Beklagten zu 1) nachzufragen, was auch insofern nahegelegen hätte, als sie mit dieser in einem engen Lizenzverhältnis mit umfassenden Auskunfts- und Bucheinsichtsrechten stand. Eine derartige Nachfrage hätte offensichtlich weder einen unverhältnismäßigen Aufwand, noch unverhältnismäßige Kosten verursacht. Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin nicht darauf zurückziehen, dass sie keine Kenntnis von der Person der Beklagten zu 2) als Schuldnerin hatte.Abs. 89
Damit ist jedenfalls im Zeitpunkt der Klageeinreichung gegen die Beklagte zu 1) am 29.12.2010 davon auszugehen, dass die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie grob fahrlässige Unkenntnis von der Person der Schuldnerin (Beklagte zu 2) hatte im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, so dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB spätestens mit dem Schluss des Jahres 2010 zu laufen begann und spätestens zum 31.12.2013 Verjährung eingetreten ist.Abs. 90
cc) Auch bestand keine unsichere oder unklare Rechtslage, mit der Folge, dass die Verjährung erst nach der Entscheidung des Senats vom 18.07.2013 (Az.: 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174) zu laufen begonnen hätte. Grundsätzlich setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtsicherheit und Billigkeit allein die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, da es in diesen Fällen an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (vgl. BGH GRUR 2016, 1291 Rn. 42 - Geburtstagskarawane m.w.N.). Derartige Ausnahmefälle sind allerdings eng zu begrenzen (MüKo/Grothe, 7. Auflage 2015, BGB § 199 Rn. 29). Vorliegend kann sich die Klägerin nicht darauf zurückziehen, erst aus der Entscheidung des OLG München vom 18.07.2013 (Az.: 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174) habe sich ergeben, dass die Beklagte zu 2) trotz ihrer Konzernangehörigkeit zur Beklagten zu 1) als „Dritte" im Sinne von § 32 a Abs. 2 UrhG anzusehen sei. Vielmehr entsprach das von der Klägerin zugrunde gelegte Verständnis, wonach konzernangehörige Unternehmen nicht „Dritte" im Sinne von § 32 a Abs. 2 UrhG seien, weder dem herrschenden Meinungsbild in der Literatur, noch findet es - soweit ersichtlich - in der bisherigen Rechtsprechung eine Stütze.Abs. 91
4. Auch der Klageantrag zu Ziff. 2. gerichtet auf die Einwilligung in den Abschluss eines neuen Vertrags über eine Umsatzbeteiligung mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ist unbegründet, da für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.03.2017 ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG gegenüber der Beklagten zu 2) nicht festzustellen ist.Abs. 92
a) Für die Ermittlung der von E. P. erhaltenen Vergütung ist auch hier der Vergütungszeitraum vom 01.01.2008 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.03.2017 - also rund 111 Monate - ins Verhältnis zum Gesamtzeitraum vom 01.03.1973 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - also rund 529 Monate - zu setzen, woraus sich ein Faktor von 0,2098298 ergibt. Multipliziert man die von E. P. für Deutschland erhaltene Gesamtvergütung von 540.000,00 US-Dollar mit diesem Faktor von 0,2098298, so ergibt sich die auf den maßgeblichen Vergütungszeitraum vom 01.01.2008 bis 23.03.2017 entfallende Teilvergütung von 113.308,09 US-Dollar. Dieser Betrag ist an die Inflation anzupassen und entspricht nach dem offiziellen Inflationsrechner des US-Bureau of Labor Statistics (https://www.bls.gov/data/inflation_calculator.htm) in heutiger Kaufkraft im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (23.03.2017) einem Betrag von 637.982,12 US-Dollar.Abs. 93
b) Das Landgericht hat bei seiner Berechnung zutreffend die unstreitigen Erlöse der Beklagten zu 2) in den Jahren 2008 bis 2013 zugrunde gelegt und - trotz der tendenziell eher rückläufigen Zahlen - zugunsten der Klägerin für die Jahre 2014 und 2015 einen identischen Betrag wie im Jahr 2013 angesetzt, so dass sich für den Zeitraum von 2008 bis 2015 Gesamterlöse der Beklagten zu 2) in Höhe von 8.627.724,80 US-Dollar ergeben haben (Seite 19 LGU). Hierzu sind für das Jahr 2016 nochmals ein Betrag in Höhe von geschätzt 835.699,00 US-Dollar (entspricht den Erlösen der Beklagten zu 2) im Jahr 2013) und für das Jahr 2017 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.03.2017 ein Betrag von geschätzt % von 835.699,00 US-Dollar, also in Höhe von 208.924,75 US-Dollar zu addieren. Damit ergeben sich insgesamt zu berücksichtigende Erlöse der Beklagten zu 2) in Höhe von 9.672.348,55 US-Dollar. Von dieser Summe ist - wie oben ausgeführt - der von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) geflossene Lizenzgesamtbetrag abzuziehen. Dieser ergibt sich aus der vom Landgericht errechneten - unstreitigen - Summe in Höhe von 1.500.806,90 US-Dollar für die Jahre 2008 bis 2013 (Seite 19 LGU). Für die Jahre 2014 bis 2016 ist entsprechend den Lizenzzahlungen im Jahr 2013 spiegelbildlich zu den geschätzten Erlösen der Beklagten zu 2) jeweils ein geschätzter Lizenzzahlungsbetrag in Höhe von 168.464,00 US-Dollar anzusetzen, also insgesamt 505.392,00 US-Dollar. Für das Jahr 2017 ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.03.2017 ein Betrag von % von 168.464,00 US-Dollar, also in Höhe von 42.116,00 US-Dollar anzusetzen, so dass sich insgesamt ein Lizenzzahlungsbetrag an die Beklagte zu 1) in Höhe von 2.048.314,90 US-Dollar ergibt. Zieht man diesen Betrag von den Gesamterlösen der Beklagten zu 2) in Höhe von 9.672.348,55 US-Dollar ab, ergibt sich ein bereinigter Ertrag von 7.624.033,65 US-Dollar. Der einer angemessenen Vergütung entsprechende Anteil von 13% hiervon beträgt 991.124,37 US-Dollar.Abs. 94
c) Stellt man die von E. P. erhaltene anteilige Vergütung in Höhe von 637.982,12 US-Dollar ins Verhältnis zu der ermittelten angemessenen Vergütung in Höhe von 991.124,37 US-Dollar, so lässt sich ein auffälliges Missverhältnis auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) nicht feststellen. Grundsätzlich liegt ein auffälliges Missverhältnis vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände zwar auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot). Besondere Umstände, die hier aufgrund der gesamten Beziehungen der Parteien die tatsächlich erhaltene anteilige Vergütung in Höhe von 619.725,67 US-Dollar im Verhältnis zu der errechneten angemessenen Vergütung in Höhe von 991.124,37 US-Dollar als unverhältnismäßig erscheinen ließen, sind aber nicht dargetan. Gerade weil es sich bei dem Künstler E. P. um einen sehr bekannten und lang andauernd erfolgreichen Künstler handelte, liegt die Abweichung zwischen der anteiligen tatsächlichen Vergütung und der als angemessen erachteten Vergütung nicht in einem unverhältnismäßigen Bereich. Nachdem gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 1 UrhG bei der Beurteilung die gesamten Beziehungen des Urhebers zu seinem Vertragspartner zu berücksichtigen sind, kann dabei auch Beachtung finden, dass die Parteien den hier vorliegenden Umstand, dass die tatsächliche Verwertung durch die verlängerte Schutzdauer über einen nunmehr sehr viel längeren Zeitraum möglich ist, durch wirksamen Ausschluss der Regelungen der §§ 137 c Abs. 1, 137 Abs. 3 UrhG berücksichtigt haben (vgl. Senat, Urteil vom 18.07.2013 - 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174).Abs. 95
5. Ein Nachvergütungsanspruch aus § 32 a UrhG gegenüber den Beklagten ist auch nicht im Hinblick auf ein etwa zukünftig zu erwartendes auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a Abs. 1 UrhG festzustellen. Die Zulässigkeit und Begründetheit eines Klageantrags ist grundsätzlich im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen. Der Gesetzgeber hat in den Regelungen der §§ 257 bis 259 ZPO Ausnahmefälle geregelt, in denen Klage auf künftig fällig werdende Leistung erhoben werden kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor und auch eine Analogie zu § 259 ZPO drängt sich nicht auf. Denn weder ist absehbar, wie sich die - bereits rückläufigen - Ertragszahlen der Beklagten weiter entwickeln werden, noch kann prognostiziert werden, ab welchem Zeitpunkt der Anspruch nach § 32 a UrhG entstünde, da dies erst ab Eintreten eines auffälligen Missverhältnisses der Fall wäre.Abs. 96
6. Dementsprechend hat auch der Hilfsantrag zu Klageantrag Ziff. 2. keinen Erfolg.Abs. 97
III.Abs. 98
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.Abs. 99
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.Abs. 100
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.Abs. 101

 
(online seit: 05.09.2017)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: München, OLG, Nachvergütungsanspruch für die Nutzung der Verwertungsrechte an Tonträgern - Elvis Presley - JurPC-Web-Dok. 0124/2017