JurPC Web-Dok. 99/2017 - DOI 10.7328/jurpcb201732799

Melina Schäfer *

Wahrnehmung der anwaltlichen Fortbildungsverpflichtung durch Nutzung von Online-Medien

JurPC Web-Dok. 99/2017, Abs. 1 - 181


 
Abs. 1
Inhaltsverzeichnis Abs. 2
1. Gesetzliche Bestimmungen zur Informations- und Fortbildungsverpflichtung für Rechtsanwälte Abs. 3
1.1. Bisherige Entwicklung Abs. 4
1.2. Aktueller Stand Abs. 5
1.2.1. Allgemeine Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte Abs. 6
1.2.2. Fortbildungspflicht für Fachanwälte Abs. 7
1.3. Ausblick Abs. 8
1.3.1. Ideen zur Ausgestaltung der Fortbildungspflicht Abs. 9
1.3.2. Aktuelles Fortbildungsverhalten der Anwälte Abs. 10
2. Online Medien Abs. 11
2.1. Bestehendes Fortbildungsangebot Abs. 12
2.1.1. Online-Seminare Abs. 13
2.1.2. Selbststudium Abs. 14
2.2. Fortbildungsnachweise Abs. 15
2.2.1. Amtliches Prüfsiegel der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Abs. 16
2.2.2. Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) Abs. 17
2.2.3. Fortbildungsbescheinigung des DAV Abs. 18
2.2.4. Zukünftiger Nachweis allgemeiner Fortbildungspflicht Abs. 19
3. Kritische Betrachtungen Abs. 20
3.1. Nachteile der Online-Medien Abs. 21
3.2. Vorteile der Online-Medien Abs. 22
3.3. Fazit Abs. 23
 
Abs. 24

1. Gesetzliche Bestimmungen zur Informations- und Fortbildungsverpflichtung für Rechtsanwälte

Abs. 25
Fortbildung ist nicht nur für bereits spezialisierte Fachanwälte vorgeschrieben, sondern grundsätzlich für alle Anwälte ein wesentlicher Baustein der Berufsbildung, die die drei Säulen Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung umfasst. Die Basis der anwaltlichen Berufsbildung wird durch das juristische Studium und die Referendarausbildung gelegt. Spezialisierung durch eine oder mehrere Fachanwaltschaften, als weiteres organisiertes Lernen, ist als Weiterbildung anzusehen. Das Thema Fortbildung ist die dritte Säule der anwaltlichen Berufsbildung. Fortbildung verfolgt den Zweck, das in der Ausbildung erlernte Wissen zu erhalten, aufzufrischen und an mögliche Entwicklungen und Veränderungen anzupassen.[1] Alle zugelassenen Rechtsanwälte sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden. Die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen unterscheiden hinsichtlich der Fortbildung zwischen Rechtsanwälten (1.2.1) und Fachanwälten (1.2.2). Abs. 26
Die Kammerversammlung verfolgte das Ziel, die aktuelle Gesetzeslage zu ändern und eine konkretere Fortbildungsverpflichtung in der Berufsordnung festzuschreiben. Die Änderungsideen lösten Diskussion in der Anwaltschaft aus. Insbesondere der Vorstoß, eine überwachte Fortbildungspflicht zu etablieren, stieß auf kontroverse Ansichten. Inzwischen ist die kleine BRAO-Reform verabschiedet und keine sanktionierte Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte gesetzlich festgeschrieben worden.[2] Für Fachanwälte gilt jedoch die bereits bestehende Fortbildungspflicht fort und auch für alle übrigen Rechtsanwälte bieten die Online-Medien auch ohne überwachte und sanktionierte Fortbildungspflicht zahlreiche Möglichkeiten, sich anwaltlich fortzubilden. Abs. 27

1.1. Bisherige Entwicklung

Abs. 28
Eine Fortbildungsverpflichtung für Anwälte ist kein neues Thema. Absolventen der Rechtswissenschaften konnten nie ernsthaft davon ausgehen, dass der für die Examensprüfungen aufgebaute Wissensstand ausreiche, um ein gesamtes Berufsleben lang als Rechtsanwalt zu arbeiten.[3] Die Welt verändert sich stetig und neue technische Entwicklungen, veränderte Lebenslagen und die Globalisierung führen zu veränderten Rechtsproblemen, neuen Rechtsmaterien und angepasster Rechtsprechung. Abs. 29
Bereits in der ersten deutschen Rechtsanwaltsordnung von 1878 hieß es: Abs. 30
„Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben und durch sein Verhalten in Ausübung seines Berufes sowie außerhalb desselben sich der Achtung würdig zu zeigen, die sein Beruf erfordert." [4] Abs. 31
Aus dieser Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung wurde bereits aus der ersten deutschen Rechtsanwaltsordnung eine Berufspflicht zur Fortbildung abgeleitet.[5] Abs. 32
Nach vielen Reformdiskussionen wurde die Berufspflicht zur Fortbildung durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts im Jahr 1994 ausdrücklich gesetzlich verankert.[6] Als Grundpflicht des Rechtsanwalts wurde § 43 a Abs. 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) neu eingeführt, der klarstellt: Abs. 33
„Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden."[7] Abs. 34
Wie die Fortbildung erfolgen sollte, wurde jedoch nicht näher konkretisiert. Der Gesetzgeber vertrat bisher die Auffassung, dass Eigenverantwortlichkeit und die besondere Qualifikation einschließlich der Fortbildung wesentliche Grundlagen der anwaltlichen Berufsausübung sind.[8] Da Anwälte Angehörige eines freien Berufes sind, ist der Berufsalltag und die Schwerpunktsetzung eines jeden Berufsträgers sehr unterschiedlich, sodass es dem Gesetzgeber unmöglich erschien, exakte Fortbildungsinhalte vorzugeben, die die konkreten Bedürfnisse eines jeden Anwaltes abdecken.[9] Abs. 35

1.2. Aktueller Stand

Abs. 36
Die anwaltliche Fortbildung ein großer, stetig wachsender Markt mit vielfältigen Fortbildungsangeboten.[10] Es werden unterschiedliche Formate zur fachlichen Fortbildung in den einzelnen Rechtsgebieten sowie in zentralen Bereichen der anwaltlichen Berufsausübung und Berufsorganisation angeboten von den einzelnen Anwaltskammern, Anwaltsinstituten, Universitäten, juristischen Vereinigungen und Verbänden, sowie privaten Anbietern.[11] Anwaltliche Fortbildung als Qualitätsmerkmal wurde inzwischen als Marketinginstrument erkannt. Wer die entsprechenden Vorgaben erfüllt, kann sich offizielle Zertifikate oder Bescheinigungen über die wahrgenommenen Fortbildungen ausstellen lassen, um die anwaltlicher Fortbildung auch zur Werbung um Mandanten zeigen und nutzen zu können.[12] Zunächst sollen jedoch die gesetzlichen Vorgaben zur Fortbildungsverpflichtung dargestellt werden. Abs. 37
1.2.1. Allgemeine Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte
Abs. 38
Diese seit 1994 gesetzlich verankerte allgemeine Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte ist auch in der aktuellen Fassung des § 43 a Abs. 6 BRAO unverändert zu finden[13]. Abs. 39
Die vom Gesetzgeber erlassene Bundesrechtsanwaltsordnung regelt in § 59 b BRAO, dass die beruflichen Rechte und Pflichten durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt werden können. Hier heißt es in § 59 b Abs. 2 BRAO[14]: Abs. 40
„Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: …." Abs. 41
Die dann folgende Aufzählung umfasst jedoch nicht die Grundpflicht des Rechtsanwaltes zur allgemeinen Fortbildung. Diese Grundpflicht wurde als einzige Pflicht des Katalogs von § 43 a Abs. 6 BRAO nicht zur näheren Regelung durch die Satzungsversammlung in die Aufzählung in § 59 b Abs. 1 BRAO aufgenommen, sodass die Satzungsversammlung bisher mangels Ermächtigungsgrundlage die allgemeine Fortbildungsverpflichtung in der Berufsordnung (BORA) nicht näher ausgestalten kann. Abs. 42
Rechtsanwälte können deshalb bisher frei wählen, in welcher Form und in welchem Umfang sie ihre Rechtskenntnisse aktualisieren und dabei eigene Schwerpunkte bei der Wahrnehmung dieser generellen Fortbildungsverpflichtung wählen.[15] Dies führt dazu, dass nicht überprüfbar ist, ob und wie diese Fortbildungsverpflichtung wahrgenommen wird. Aufgrund des unbestimmten Wortlautes dieser allgemeinen Fortbildungspflicht sind konkrete Verstöße im Einzelfall schwer nachzuweisen, sodass es nahezu unmöglich ist, solche Verstöße zu sanktionieren (§ 113 BRAO).[16] Im Ergebnis hat die bisherige Reglung damit ausschließlich einen Appellcharakter, bleibt ansonsten jedoch bedeutungslos.[17] Abs. 43
Dies sollte im Zuge der Neufassung der Berufsordnung geändert werden.[18] Angedacht war, die Satzungsversammlung zur Ausgestaltung der Fortbildungspflicht zu ermächtigen. Diese Änderungsidee wurde dann allerdings doch verworfen,[19] weil auch der bereits vorhandenen gesetzlichen allgemeinen Fortbildungspflicht sehr viele Anwälte nachkommen, sodass es aus Sicht des Gesetzgebers keiner konkretisierten und sanktionsbewährten Fortbildungspflicht bedarf. Eine solche Pflicht würde im Ergebnis hauptsächlich Seminaranbietern nutzen, denen sich ein neuer Markt mit erheblichem Kostenpotential eröffnen würde.[20] Abs. 44
1.2.2. Fortbildungspflicht für Fachanwälte
Abs. 45
Anders stellt sich die Situation für Fachanwälte dar. Um sich von Allgemeinanwälten abzugrenzen, können Rechtsanwälte seit 1997[21] beantragen, eine Fachanwaltsbezeichnung führen zu dürfen. Dazu müssen sie besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in einem Rechtsgebiet nachweisen. Auf Grundlage der Fachanwaltsordnung (FAO) kann ihnen dann gestattet werden, die geschützte Bezeichnung „Fachanwalt für…" (vgl. § 1 FAO) zu führen. Aktuell können 23 verschiedene Fachanwaltsbezeichnungen verliehen und geführt werden.[22] Die Fachanwaltsordnung (FAO) gibt vor, dass in dem Gebiet, für welches eine Fachanwaltsbezeichnung geführt wird, jährlich wissenschaftlich publiziert oder an fachspezifischen Aus- oder Fortbildungen teilgenommen werden muss (§15 Abs. 1 FAO). Der Umfang der jährlichen Fortbildungs-Gesamtdauer wurde zuletzt auf mindestens 15 Zeitstunden je Fachgebiet, für das eine Fachanwaltsbezeichnung geführt wird, festgesetzt (§ 15 Abs. 3 FAO)[23]. Von diesen 15 Stunden können nach § 15 Abs. 4 FAO bis zu fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernkontrolle erfolgt. Die übrigen 10 Stunden sind durch wissenschaftliches Publizieren oder die Teilnahme an fachspezifischen Aus- oder Fortbildungen zu erfüllen, § 15 Abs. 1 FAO. Abs. 46
Entscheidet sich der Fachanwalt, die Fortbildung durch Publikationen zu erfüllen, müssen diese wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Das heißt, Inhalt und Form der Publikation müssen als „ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen sein"[24]. Darunter fallen z.B. Aufsätze in Fachzeitschriften, Monographien oder Beiträge in Berater-Fachzeitschriften zu höchstrichterlicher Rechtsprechung, sofern sie ein konkretes Problem herausstellen, dieses im Kontext der bisherigen Entscheidungen analysieren, die richterliche Entscheidung werten und die zu erwartenden Auswirkungen der Entscheidung beleuchten.[25] Leserbriefe, Urteils- und Buchbesprechungen in allgemeinen Medien oder Veröffentlichungen von Rechtstexten auf der eigenen Homepage des Anwalts sind dagegen nicht ausreichend, um die Fortbildungspflicht durch wissenschaftliche Publikation zu erfüllen.[26] Abs. 47
Entscheidet sich der Fachanwalt für die hörende oder dozierende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, so müssen die gewählten Veranstaltungen anwaltsorientiert oder interdisziplinär sei. Fortbildung heißt dabei, dass nicht nur Basiskenntnisse vermittelt oder aufgefrischt werden, sondern vorhandene Kenntnisse vertieft und aktualisiert werden müssen.[27] Abs. 48
Die Fachanwaltsordnung erlaubt bereits in der aktuellen Fassung ausdrücklich die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden. Für diese wird vorausgesetzt, dass während der Veranstaltung zwischen Referent und Teilnehmern, sowie den Teilnehmern untereinander die Möglichkeit zum Austausch ebenso sichergestellt wird, wie die durchgängige Teilnahme der Fachanwälte (§ 15 Abs. 2 FAO). Abs. 49
Zum Nachweis der erfüllten Fortbildungspflicht müssen der aufsichtsführenden Rechtsanwaltskammer Bescheinigungen über die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen, Lernerfolgskontrollen oder andere geeignete Unterlagen zum Nachweis von wissenschaftlichen Publikationen oder Dozententätigkeiten vorgelegt werden (§ 15 Abs. 4 FAO). Die Fortbildungsverpflichtung muss ausweislich des Wortlautes demnach jährlich erfüllt werden, sodass grundsätzlich ein kalenderjährlicher Nachweis nötig ist. Folglich können nicht absolvierte Fortbildungsstunden nach Ablauf eines Kalenderjahres nicht nachgeholt werden.[28] § 15 FAO soll ebenso wie § 43 c Abs. 6 BRAO die Qualität der anwaltlichen Dienstleistung sicherstellen und die Erwartungen der Bürger an die Bezeichnung Fachanwalt schützen. Um einen einheitlichen Qualitätsstandard für alle Fachanwälte zu garantieren, müssen deshalb theoretische und praktische Fachkenntnisse im entsprechenden Bereich fortlaufend – immer für ein Jahr – nachgewiesen werden.[29] Wenn ein Fachanwalt diese Fortbildungsverpflichtung nicht erfüllt, kann die Erlaubnis, den entsprechenden Fachanwaltstitel zu führen, widerrufen werden (§ 25 FAO). Abs. 50

1.3. Ausblick

Abs. 51
Während Ausbildung und Weiterbildung längst in eigenen Gesetzen geregelt, die Normen weiterentwickelt und die Einhaltung überprüft werden, sollen zukünftig auch für die Fortbildung einmal zugelassener Rechtsanwälte Vorgaben festgeschrieben werden. Mit dem Ziel, die anwaltliche Qualität zu sichern und das Vertrauen der Mandanten in die rechtsanwaltliche Beratung nachhaltig zu stärken, soll die anwaltliche Qualität zukünftig überwacht werden können. Wer die hohen fachlichen Anforderungen für die Anwaltszulassung erfüllt, muss bisher keine weiteren fachlichen Voraussetzungen erfüllen, um die Anwaltszulassung zu behalten. Die Erlaubnis, auf dem Anwaltsmarkt Rechtsdienstleistungen anzubieten, ist durch Berufszulassungsbeschränkungen an hohe Qualitätsanforderungen geknüpft, die ab dem Zeitpunkt der Zulassung im weiteren Berufsleben des Anwalts nicht konsequent abgesichert werden. Ausschließlich freiwillige Fortbildungsmaßnahmen und gesammelte Berufserfahrung stehen damit nicht im Einklang mit den Berufszugangsvoraussetzungen.[30] Dies führte zu Kritik innerhalb der europäischen Union. Im internationalen Wettbewerb auf dem Anwaltsmarkt und auch für andere freie Berufe innerhalb Deutschlands sind vorgeschriebene Fortbildungsmaßnahmen bereits selbstverständlich.[31] Da anwaltliche Dienstleistungen auch grenzüberschreitend angeboten und nachgefragt werden können, ist die Diskussion zur konkreten Ausgestaltung der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung auch für den anwaltlichen Wettbewerb innerhalb der europäischen Union interessant. Eine anwaltliche Fortbildungspflicht besteht grundsätzlich in allen Mitgliedsstaaten der europäischen Union. In 17 von 28 EU-Mitgliedsstaaten[32] gibt bereits Fortbildungspflichten, die von der zuständigen Berufsaufsicht auch überprüft und bei Nichteinhaltung sanktioniert werden.[33] In den übrigen Mitgliedsstaaten umfassen die Rechtsordnungen, wie in Deutschland, eine allgemeine Fortbildungspflicht, die zum Teil Mindestvorgaben macht, überwiegend jedoch ohne festgelegten Mindestumfang oder Prüfvorgaben festgeschrieben ist. Ebenso wie in Deutschland, wird aber auch in anderen europäischen Ländern über die Einführung konkreter und sanktionierbarer Fortbildungspflichten diskutiert. [34] Abs. 52
Nachfolgend werden zunächst die diskutierten gesetzlichen Änderungen und die konkreten Ideen zur neuen Ausgestaltung der Fortbildungspflicht dargestellt (1.41). Anschließend wird anhand einer Studie das Fortbildungsverhalten der zugelassenen Rechtsanwälte näher betrachtet, um Rückschlüsse auf die Akzeptanz einer konkretisierten Fortbildungspflicht ziehen zu können (1.4.2). Abs. 53
1.3.1. Ideen zur Ausgestaltung der Fortbildungspflicht
Abs. 54
Im Mai 2016 wurde ein Referentenentwurf[35] vorgelegt, der die europarechtlichen Vorgaben[36] für den Bereich der reglementierten Berufe – also auch für Rechtsanwälte – umsetzt und weitere Vorschriften der rechtsberatenden Berufe ändern sollte. Mit diesem Entwurf wurde die Bitte der Satzungsversammlung aufgegriffen, für diese eine Ermächtigungsgrundlage zur Ausgestaltung der anwaltlichen Fortbildungsverpflichtung in der Berufsordnung zu schaffen.[37] Die anvisierte Gesetzesänderung sah eine Erweiterung der Satzungskompetenz vor. Die derzeitige Regelung lautet[38]: Abs. 55
BRAO, § 59 b Satzungskompetenz Abs. 56
(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. Abs. 57
(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: Abs. 58
1. die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten, Abs. 59
a) Gewissenhaftigkeit, Abs. 60
b) Wahrung der Unabhängigkeit, Abs. 61
c) Verschwiegenheit, Abs. 62
d) Sachlichkeit, Abs. 63
e) Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, Abs. 64
f) Umgang mit fremden Vermögenswerten, Abs. 65
g) Kanzleipflicht, Abs. 66
2. […] Abs. 67
Der Referentenentwurf sah vor, diese Aufzählung zu ergänzen[39]: Abs. 68
h) Fortbildungspflicht. Abs. 69
Um die Qualität der anwaltlichen Beratung zu sichern, sollte die Satzungsversammlung damit ermächtigt werden, in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) die allgemeine Fortbildungsverpflichtung der Rechtsanwälte aus § 43 a Abs. 6 BRAO näher zu regeln.[40] Darüber hinaus sollte eine Sanktionsmöglichkeit geschaffen durch eine Ergänzung des § 74 BRAO um folgenden Satz: Abs. 70
„Wird eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung ganz oder teilweise unterlassen, kann die Rüge mit einer Geldbuße von bis zu 2 000 Euro verbunden werden."[41] Abs. 71
Die Satzungsversammlung erarbeitete bereits Vorschläge zur Regelung der Fortbildungsverpflichtung. Das Thema „Einführung einer allgemeinen Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte" wurde bereits im April auf die Agenda für die Satzungsversammlung am 09.05.2016 gesetzt.[42] In dieser Sitzung wurden erste Eckpunkte einer näher ausgestalteten Fortbildungsverpflichtung vom Vorsitzenden des Ausschusses 5 der Satzungsversammlung präsentiert: § 4 a BORA-E sieht danach vor, dass der Anwalt auch zukünftig die Art und Weise seiner Fortbildung frei bestimmen kann. Bezüglich des zeitlichen Umfangs hält die Satzungsversammlung 40 Stunden jährlich für angemessen.[43] Tendenziell wurde deshalb angedacht, eine allgemeine Fortbildungspflicht von 40 Stunden jährlich einzuführen, wobei davon 10 Stunden in Anlehnung an die Fachanwaltsfortbildung (FAO) erbracht und nachgewiesen werden sollten. Die Art und Weise der übrigen 30 Fortbildungsstunden sollte nach derzeitigem Diskussionsstand jeder Anwalt frei bestimmen können. Damit war ausdrücklich Eigenstudium erlaubt. Nur eine Pflicht zur schriftlichen Dokumentation dieser 30 Fortbildungsstunden soll nach derzeitigem Stand eingeführt werden. Fortbildung die bereits auf Grundlage der Fachanwaltsfortbildung absolviert wird, sollte auf die allgemeine Fortbildungsverpflichtung angerechnet werden können.[44] Es handelte sich jedoch nur um erste Ideen zur Umsetzung, die durchaus kritisch diskutiert wurden. Ein Beschluss zur Umsetzung eines Modells wurde bisher jedoch nicht von der Satzungsversammlung gefasst.[45] Abs. 72
Der Referentenentwurf sieht für den Fall einer nicht eingehaltenen Fortbildungspflicht eine Rüge mit Geldbuße bis zu 2.000 Euro vor.[46] Ungeklärt blieb, wie wahrgenommene Fortbildungsaktivitäten von etwa 160.000 zugelassenen Rechtsanwälten in Deutschland überprüft werden sollen und durch wen dies geschehen soll. Feststeht, dass dies einen enormen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen wird. Konkrete Vorschläge, in welcher Form die Rechtsanwaltskammern überprüfen müssen, ob die Berufsträger ihre Fortbildungspflicht erfüllen, wurden bisher nicht unterbreitet. [47] Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main sieht es derzeit jedenfalls nicht als ihre Aufgabe an, die Einhaltung dieser Fortbildungsverpflichtung flächendeckend zu prüfen und ggf. zu sanktionieren.[48] Die Anwaltskammer Berlin hält außerdem die angedachte Geldbuße für nicht wahrgenommene Fortbildungsverpflichtung für ungerechtfertigt, weil sie diese im Vergleich zu anderen Grundpflichten des Rechtsanwalts unberechtigt höher wertet.[49] Abs. 73
Die Anwaltschaft wird eine überprüfbare Fortbildungspflicht mit möglichen Sanktionsmöglichkeiten nur dann akzeptieren, wenn von Anfang an klar ist, dass der betriebene Fortbildungsaufwand auch anerkannt wird. Ebenso müssen klare Strukturen geschaffen werden, die Umfang und Formen der zu leistenden Fortbildungsaktivitäten festlegen. Es bedarf außerdem Überlegungen dazu, ob die inhaltlichen Themen frei wählbar sind, oder ob spezialisierte Anwälte ausschließlich Wissensvertiefung in gewählten Spezialgebieten vorzunehmen haben. Problematisch ist dann aber die Frage, welche Themen „Feld-Wald-und-Wiesen-Anwälte" verpflichtend abdecken müssen. Dazu sind einheitliche transparente Anforderungen notwendig, die im Vorfeld klar definiert werden müssen und die im Nachhinein auch eine Kontrolle der Anerkennung oder Ablehnung von Fortbildungsstunden oder gar verhängter Sanktionen erlauben.[50] Abs. 74
1.3.2. Aktuelles Fortbildungsverhalten der Anwälte
Abs. 75
Anlässlich der Diskussionen um eine konkrete gesetzliche Regelung zur allgemeinen Fortbildungspflicht für Anwälte wurden im Jahr 2014 Rechtsanwälte zu ihren Fortbildungsaktivitäten befragt. Die Studie erforschte die von den Rechtsanwälten bevorzugten Fortbildungsformen und Inhalte, sowie den zeitliche Umfang der Fortbildungsaktivitäten. Ein Teil der Befragten wurde deshalb nach dem Umfang der monatlichen Fortbildungsaktivitäten – einschließlich Selbststudium, wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder Lehrtätigkeiten - gefragt, der andere Teil nach der jährlich veranschlagten Fortbildungszeit für Fortbildungsveranstaltungen.[51] Abs. 76
Die Untersuchungen zu monatlichen Fortbildungsaktivitäten ergaben im Mittel einen monatlichen Fortbildungsaufwand von 6,3 Stunden. Hochgerechnet auf ein Jahr ergeben sich damit jährliche Fortbildungsaktivitäten von 75,6 Stunden. Die einzelnen Angaben sind der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen: Abs. 77
Abbildung 1: Umfang der monatlichen/jährlichen Fortbildung (Kontext. Fortbildungsaktivitäten) in Stunden[52] Abs. 78
Für den Umfang jährlicher Fortbildungsveranstaltungen wurde ein Wert von 31,5 Stunden im Mittel festgestellt, was einem monatlichen Umfang von 2,6 Stunden entspricht. Die Angaben der Befragten zeigt Abbildung 2. Abs. 79
Während 1,5 Prozent der Befragten erklärten, keine Fortbildung zu betreiben, sahen sich weitere 12 % der Umfrage-Teilnehmer außer Stande, konkrete Angaben zu ihrem Fortbildungsumfang zu machen. Bei lebensnaher Betrachtung dürften einige dieser Befragten ebenfalls keine nennenswerte Fortbildung betreiben.[53] Abs. 80
Abbildung 2: Umfang der monatlichen/jährlichen Fortbildung (Kontext: Fortbildungsveranstaltungen) in Stunden[54] Abs. 81
Die Ergebnisse der Umfrage ergaben außerdem, dass Besuche von Fortbildungsveranstaltungen bei Anwältinnen und Anwälten einen ähnlichen Umfang ausmachen, während die Angaben zu allgemeinen Fortbildungsaktivitäten bei Anwältinnen einen deutlich höheren Fortbildungsumfang als bei Männern ergaben.[55] Abs. 82
Die Anwaltschaft wurde aber nicht nur nach ihren freiwilligen Fortbildungsaktivitäten befragt, sondern vor dem Hintergrund der diskutierten konkreten Fortbildungspflicht auch zu ihrer Vorstellung hinsichtlich eines angemessenen Umfangs der zukünftigen Fortbildungspflicht. Insgesamt sprachen sich 35 % der befragten Anwälte für Fortbildung im Umfang von 1 Stunde pro Monat, bzw. 12 Stunden pro Jahr aus. 46 % sprachen sich für 2 und mehr Stunden pro Monat, also 24 und mehr Stunden pro Jahr aus. Im Mittel sprachen sich die Befragten für eine Pflichtfortbildung von 28,8 Stunden jährlich (= 2,4 Std monatlich) aus. Die einzelnen Ergebnisse sind der nachfolgenden Darstellung zu entnehmen: Abs. 83
Abbildung 3: Angemessener Umfang einer konkretisierten Fortbildungspflicht[56] Abs. 84
Eine genauere Analyse der Umfrageergebnisse verdeutlichte, dass die Fortbildungsbereitschaft mit zunehmender Kanzleigröße höher ist. Bei Kanzleien mit mehr als 5 Berufsträgern werden bis zu 40 Stunden jährlich als angemessener Fortbildungsumfang angesehen, während Inhaber von Einzelkanzleien 27,5 Stunden und Kleinsozietäten 30 Stunden im Jahr für angemessen halten. Interessant ist auch, dass angestellte Anwälte sich nach der Umfrage nur 13 Stunden im Jahr als Fortbildungspflichtumfang wünschen, während Kanzleiinhaber im Mittel 28,8 Stunden angaben. Abschließend wurde noch das Alter der Befragten in die Ergebnisbetrachtung einbezogen. Das Interesse an Fortbildung variiert je nach Alter der Befragten. Anwälte zwischen 41 und 50 Jahren gaben dabei die gegrinsten Werte für einen angemessen Fortbildungsumfang an. Insgesamt plädierte in allen Altersstufen eine Mehrheit von 50-69 % für eine Fortbildungspflicht im Umfang von 12-24 Stunden jährlich. Die genauen Ergebnisse sind in der nachfolgenden Abbildung verdeutlicht: Abs. 85
Abbildung 4 Angemessener Umfang einer konkretisierten Fortbildungspflicht - nach Alter[57] Abs. 86
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die geplante konkretisierte Fortbildungspflicht nach den Umfrageergebnissen des Soldan Instituts von 2015 von den Rechtsanwälten verstanden und akzeptiert werden wird. Die Mehrheit der befragten Rechtsanwälte bildet sich bereits unabhängig von einer konkreten Fortbildungspflicht jährlich im Mittel im Umfang von 28,8 Stunden fort. Die deutliche Mehrheit der Befragten, die als Wunsch einen festgeschriebenen jährlichen Fortbildungsumfang von 12-24 Stunden angab, bewegt sich damit im Rahmen des international üblichen Fortbildungsaufwandes.[58] Im Vergleich zum Modell der Satzungsversammlung, die eine Fortbildung von 40 Stunden jährlich angedacht hat (1.4.1), liegt der Umfang der bisherigen freiwilligen Fortbildungsaktivitäten von 28,8 Stunden allerdings doch deutlich niedriger. Nach diesen Umfrageergebnissen dürfte ein Fortbildungsumfang von 25-30 Stunden als angemessen akzeptiert werden, sofern neben dem Besuch von Fortbildungsveranstaltungen auch andere Fortbildungsaktivitäten gewertet werden. Damit ist die Bereitschaft zur Fortbildung doppelt so hoch, wie die bereits bestehende Verpflichtung für Fachanwälte (§15 FAO). Abs. 87
Neben dem geplanten Umfang der Fortbildung gibt es noch weitere Aspekte, die die betroffenen Anwälte beschäftigen. Hierzu zählen einerseits vielfältige Möglichkeiten, um insbesondere auch Fortbildung mittels Online-Medien und damit möglichst flexibel in den Berufsalltag zu integrieren. Andererseits der Wunsch, die zu erwartende Fortbildungsverpflichtung mit zumutbaren Kosten absolvieren zu können. Unter Berücksichtigung des gebotenen nicht unerheblichen Zeitaufwandes und entsprechender Kosten, die zur Wahrnehmung der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung zukünftig zu erwarten sind, ist allerdings Planungssicherheit für Anwälte besonders wichtig.[59] Abs. 88
Nach bisheriger Praxis im Rahmen der Fachanwaltsfortbildung entscheidet die zuständige Rechtsanwaltskammer immer erst bei Einreichen der Fortbildungsnachweise, ob sie diese anerkennt. Dies verunsichert Fachanwälte und führt gelegentlich zu einer ungleichen Behandlung, abhängig davon, welche Kammer zuständig ist. Wenn Fortbildungsnachweise nicht anerkannt werden, bleibt das Risiko, die Fortbildungspflicht nicht erfüllt zu haben und mit Konsequenzen rechnen zu müssen.[60] Viele Anbieter von Fortbildungen werben mit der Anerkennungsfähigkeit nach § 15 FAO und im Kleingedruckten wird näher ausgeführt, dass über die tatsächliche Anerkennung die zuständige Kammer entscheidet. Häufig steht bei Fortbildungsangeboten nicht genau dabei, für welche Fachanwaltsbezeichnung das entsprechende Angebot angerechnet werden kann. Besonders problematisch kann dies bei Randgebieten sein. Im Ergebnis wünschen sich Rechtsanwälte deshalb bei Einführung einer überwachten Fortbildungspflicht verlässliche und einheitliche Angaben zur Anerkennung oder bevor sie eine Fortbildungsaktivität umsetzen oder eine Zertifizierung der Angebote, sodass die Fortbildungsaktivitäten systematisch geplant werden können.[61] Abs. 89

2. Online Medien

Abs. 90
Zunächst stellt sich die Frage, was unter Online-Medien zu fassen ist. Dies können herkömmliche oder elektronische Medien sein, die im Internet – also online – publiziert werden.[62] Es handelt sich um im Internet verfügbare Medien mit drei wesentlichen Merkmalen: Die Medien zeichnen sich durch eine Verknüpfung von Text, Bild, Film und Ton aus (Multimedialität), der Nutzer hat die Möglichkeit, die Informationsaufnahme zu beeinflussen (maschinelle Interaktivität) und es ist eine interaktive Kommunikation möglich (personale Interaktivität).[63] Abs. 91
Das Internet bietet eine Vielzahl von Informationsquellen und Möglichkeiten. Herausgeber von Zeitungen und Zeitschriften verfügen über Internetseiten, auf welchen die Inhalte der Tagespresse und Druckmedien auch online verfügbar sind, sodass Artikel auf internetfähigen Geräten gelesen werden können. Verlage stellen ihre Bücher zum Lesen am Bildschirm in pdf-Formaten und als eBooks bereit. Die Nutzer können diese Texte lesen, wann immer sie Zeit und Lust dazu haben und egal, wo sie sich gerade aufhalten. Abs. 92
Ebenso gibt es inzwischen Seminarverzeichnisse nicht nur gedruckt und broschiert, sondern auch als pdf zum Herunterladen, sowie im e-Book Format, als epub-Datei oder mobi-Datei für das Kindle.[64] Abs. 93
Aus dem Arbeitsalltag eines modernen Rechtsanwalts nicht mehr wegzudenken sind auch die juristischen Rechtsportale und Datenbanken, die nicht nur aktuelle Fassungen von Gesetzestexten bereit stellen, sondern Zugriff auf aktuelle Rechtsprechung, Kommentierungen derselben, Literaturmeinungen und Fachbücher ermöglichen.[65] Abs. 94
Auch Videoportale halten Lehrvideos zu verschiedenen juristischen Themen bereit.[66] Es gibt Online-Seminare für diverse Rechtsgebiete von A-Z, Soft Skill Schulungen und Angebote zu Themenkomplexen rund um das Kanzlei-Management, Anwaltsmarketing und mit betriebswirtschaftlichen Schwerpunkten. Gerichtsentscheidungen oberster Gerichte müssen nicht mehr gezielt aufgespürt werden, sondern landen nach einer Anmeldung zum Newsletterservice[67] automatisch im gewünschten eMail-Postfach des Interessenten. Außerdem wird es ermöglicht, sogenannte RSS-Feeds zu abonnieren. RSS ist dabei die Abkürzung für „Really Simple Syndication" (übersetzt als „sehr einfache Zusammenfassung")[68]. Dieser Informationsdienst ermöglicht es, Internetseiten mit entsprechenden Service automatisch beobachten zu lassen. Wird die Seite verändert, erhält der Interessent mittels RSS-Feed einen kurzen Hinweis in Form von Schlagzeilen und liefert den Link zur Originalseite, auf der die vollständigen neuen Informationen abgerufen werden können. Es handelt sich um eine Art Nachrichtenticker, für dessen Nutzung allerdings entsprechendes Programm – ein sogenannte Feedreader – erforderlich ist. [69] Auch hier kann der Nutzer die Nachricht oder das Video konsumieren, wenn gerade ein Zeitfenster verfügbar ist, aber auch jederzeit unterbrechen und bei nächster Gelegenheit die Informationsquelle erneut aufrufen. Abs. 95
Ein weiteres sehr interessantes Angebot ist der Jurafunk. Dort werden von zwei Rechtsanwälten seit 2005 Podcasts, also Audiobeiträge, im Internet veröffentlicht und bereitgestellt. Unter dem Motto „Recht zum Hören" werden aktuelle juristische Themen in etwa halbstündigen Einheiten aufbereitet und besprochen, teilweise auch Interviews geführt mit namhaften Juristen oder Politikern. [70] Abs. 96
Das Internet hält also verschiedenste Informationen über unterschiedlichste Formate bereit. Fraglich ist, welche Medien sich tatsächlich eignen, juristische Fortbildung im Sinne des anwaltlichen Berufsrechts (nach § 43 a Abs. 6 BRAO und § 15 FAO) wahrzunehmen. Weitere Schwierigkeiten können sich stellen, wenn die Fortbildungsaktivitäten nachgewiesen werden müssen. Abs. 97

2.1. Bestehendes Fortbildungsangebot

Abs. 98
Die Suchbegriffe „Fortbildung + Rechtsanwalt" bescheren eine Vielzahl von Treffern im Internet.[71] Der Fortbildungsmarkt für Anwälte hält unterschiedlichste Angebote bereit: Der überwiegende Teil der Treffer bezieht sich auf Präsenzveranstaltungen von wenigen Stunden bis hin zu mehreren Tagen. Diese bilden noch immer den Schwerpunkt anwaltlicher Fortbildungsveranstaltungen. Parallel dazu nehmen internetbasierte Fortbildungsangebote aber stetig zu. Online-Seminare, die auch Webinare genannt werden, finden sich ebenso in den Suchergebnissen, wie interaktive Online-Kurse und als E-Learning betitelte Angebote. Weiter weisen die Treffer auf juristische Fachliteratur in Form von eBooks hin oder verweisen auf ein Online-Selbststudium. Abs. 99
Grundsätzlich eignen sich alle diese Medien, um die allgemeine und bisher nicht näher konkretisierte Fortbildungsverpflichtung des § 43 a Abs. 6 BRAO zu erfüllen, denn Sinn und Zweck von Fortbildung ist es, das Wissen für die in der eigene Anwaltspraxis relevanten Bereichen zu erhalten, aufzufrischen und neuen Entwicklungen anzupassen.[72] Abs. 100
Nur für Fortbildungsaktivitäten zum Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung sind bisher an Vorgaben geknüpft. Deshalb ist es nicht überraschend, dass sämtliche Suchtreffer für die Begriffe „Fortbildung + Rechtsanwalt" Hinweise auf § 15 FAO enthalten und sich die gefundenen Fortbildungsformate demnach ganz überwiegend an den Voraussetzungen von § 15 FAO orientieren. Abs. 101
Nachfolgend werden deshalb zunächst exemplarische Fortbildungsmöglichkeiten vorgestellt, die sich im Rahmen der verpflichtenden Fachanwaltsfortbildung etabliert haben und als Online-Seminare (2.1.1) oder als Selbststudium (2.1.2) anerkennungsfähig sind. Abs. 102
2.1.1. Online-Seminare
Abs. 103
Fachanwälte sind verpflichtet, jährlich Fortbildung nach § 15 FAO zu absolvieren und gegenüber der zuständigen Anwaltskammer nachzuweisen. Im Jahr 2015 stiegen die Anmeldezahlen im Vergleich zum vorangegangenen Jahr hauptsächlich bei den internetbasierten Online-Seminaren an.[73] Das Angebot umfasst je nach Anbieter meist Fortbildungen sortiert nach Fachanwaltsbezeichnungen oder einzelnen Rechtsgebieten, sowie weitere Veranstaltungen zu Gebührenrecht und anwaltlichem Berufsrecht. Darüber hinaus werden auch Seminare zu interdisziplinären (Schnittstellen-)Veranstaltungen oder sogenannten Soft-Skills vorgehalten (vgl. § 15 Abs. 1 S. 2 FAO). Abs. 104
§ 15 Abs. 2 FAO lautet: Abs. 105
„Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden." Abs. 106
Fortbildungen durch Online-Medien sind demnach nur anerkennungsfähig, wenn das Format zwei Voraussetzungen erfüllt: Kommunikationsmöglichkeiten von Teilnehmern und Referenten untereinander und einen Teilnahmenachweis über die gesamte Veranstaltungsdauer. Abs. 107
Noch 2005 entschied der Anwaltsgerichtshof Schleswig, dass ein Online-Seminar nicht als Fortbildung anerkannt werden könne, weil ein solches nicht gewährleisten kann, dass auch zwischen den Teilnehmern untereinander ein Austausch stattfinden kann. Darüber hinaus fehle bei Online-Seminaren eine Möglichkeit, um eine durchgehende Teilnahme des Anwalts ausreichend zu kontrollieren.[74] Inzwischen gibt es mehrere Anbieter, die mit ihrem Angebot diesen Vorgaben gerecht werden können. Abs. 108
Interaktion Abs. 109
Fortbildungen werden als örtlich organisierte Tagungen verstanden, zu denen mehrere Rechtsanwälte gleichzeitig zusammen kommen, um sich fachlich fortzubilden.[75] Grundsätzlich sind deshalb nur Live-Seminare anerkennungsfähig[76], Aufzeichnungen von Seminaren erfüllen dagegen nicht die Anforderungen an gleichzeitige Teilnahme und werden deshalb nicht anerkannt. Auch, wenn dabei Interaktion nicht völlig ausgeschlossen ist, weil z.B. Fragen oder Anmerkungen in Textchats auch zeitlich versetzt beantwortet werden könnten, wird dies nicht als Interaktion angesehen. Selbst wenn Präsenzveranstaltungen auch als Frontalunterricht ohne Austausch von statten gehen können, besteht dort aufgrund der Rahmenbedingungen grundsätzlich die Möglichkeit zu Rückfragen, Anmerkungen und spontanen Diskussion.[77] Im Ergebnis können deshalb nur Online-Präsenzseminare – häufig auch Webinare genannt - nach § 15 Abs. 2 FAO als wahrgenommene Fortbildungsveranstaltungen anerkannt werden.[78] Abs. 110
Mittels eines internetfähigen Gerätes kann der Teilnehmer des Online-Seminars den Vortrag des Referenten am Bildschirm verfolgen. Teilnehmern und Referenten wird es dabei meist sowohl über eine Chatfunktion, als auch über Wortbeiträge mittels Mikrofon ermöglicht, sich auszutauschen. Dabei ist es bei den wenigsten Anbietern allerdings verpflichtend, Mikrofon und/oder Kamera vorzuhalten bzw. einzuschalten. Eine Teilnahme ist meist auch möglich, wenn diese Geräte nicht vorgehalten, bzw. angeschlossen werden. (siehe Tabelle auf Seite 23). Abs. 111
Nachweis durchgängiger Teilnahme Abs. 112
Im Jahr 2005 hieß es noch, ohne körperliche Anwesenheit fehle es an einer ausreichenden Möglichkeit zu kontrollieren, ob der Teilnehmer tatsächlich durchgängig an der Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hat.[79] Doch inzwischen ist Online-Bildung verbreiteter und es wurden technische Lösungen gefunden. Abs. 113
Die Identität des Anwalts wird bei allen Anbietern sichergestellt, indem zunächst eine Registrierung für das Anbieterportal oder jedenfalls eine Buchung der gewählten Veranstaltung notwendig ist, bei der die persönlichen Daten angegeben werden müssen. Falschangaben führen nicht zum Ziel, denn diese hinterlegten Daten werden anschließend für den Teilnahmenachweis genutzt, der bei der zuständigen Kammer vorgelegt wird und Fortbildung nur für den genannten Berufsträger versichert. Die Zugangsdaten für den virtuellen Seminarraum der gebuchten Veranstaltung werden über die persönliche eMail-Adresse oder im persönlichen Portalbereich des Nutzers bekannt gegeben. Die Anwesenheit im virtuellen Seminarraum kann anschließend durch die elektronische Abs. 114
Tabelle 1: Exemplarische Übersicht anerkennungsfähiger Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 2 FAO[80] Abs. 115
Anmeldung der Teilnehmer festgestellt werden. Ein- und Auslogzeiten werden vom System erfasst. Abs. 116
Um auch die durchgängige Anwesenheit des Teilnehmers am Bildschirm festzustellen, reicht dies jedoch nicht aus. Hier wird in der Kommentarliteratur auf technische Möglichkeiten, wie eine Fingerprint-Maus verwiesen.[81] Dies scheint sich jedoch ebenso wenig durchgesetzt zu haben, wie die Idee, während der ersten Minuten einer Online-Veranstaltung ein Codewort auszugeben, welches im weiteren Verlauf abgefragt wird.[82] Stattdessen setzen Anbieter z.B. auf gezielte Zwischenfragen an bestimmte Teilnehmer.[83] Dies kann in der Form erfolgen, dass der Referent mehrfach im Verlaufe des Seminars die Anwesenheit von Teilnehmern gezielt abgefragt. Aber auch technische Lösungen werden eingesetzt, sodass zufallsgesteuert im Laufe des Seminars Kontrollfragen eingeblendet werden, die der Seminarteilnehmer beantworten muss.[84] Eine weitere Möglichkeit ist das Einblenden einer Schaltfläche auf dem Bildschirm, häufig in Form eines Anwesenheitsbuttons, der innerhalb eines kurzen Zeitfensters vom Teilnehmer angeklickt werden muss, bevor er wieder vom Bildschirm verschwindet.[85] Bei dieser Button-Lösung wird für die durchgängige Anwesenheitskontrolle je nach Länge des Seminars zwischen 3 und 5 Mal auf der Bildfläche ein Anwesenheitsbutton eingeblendet. Der Button wird mit einem akustischen Signal angekündigt und muss per Mausklick oder durch Betätigen der Leertaste der Tastatur bestätigt werden. Er darf maximal einmal nicht angeklickt werden, wenn die Ausstellung eines Nachweises nach § 15 Abs. 2 FAO gewünscht wird. Ein grüner Haken erscheint, wenn die Anwesenheit erfolgreich bestätigt wurde. Manchmal besteht auch die Möglichkeit, einmalig einen Pause-Button für max. 5 Minuten zu betätigen, der einem garantiert, dass in dieser Zeit kein Anwesenheitsbutton eingeblendet wird.[86] Abs. 117
Abbildung 5: Nachweis der durchgängigen Teilnahme durch Anwesenheitsbutton[87] Abs. 118
Ein weiterer Anbieter nutzt zur Anwesenheitskontrolle während einer Webkonferenz ein Whiteboard, um die Anwesenheit der Teilnehmer zu prüfen. Anders als bei Online-Seminaren, bei denen der Vortragende die zentrale Rolle hat, steht bei Online-Konferenzen anstelle des Konferenztisches der Desktop des Referenten im Mittelpunkt. Bei einem Webkonferenz-Format kann ein begrenzter Personenkreis (meist bis etwa 20 Personen) Dokumente gemeinsam bearbeiten, der im Zentrum stehende Desktop kann dabei gewechselt werden kann.[88] Das auf dem Whiteboard angezeigte interaktive Anwesenheitsprotokoll enthält die Namen der Teilnehmer und die entsprechende Uhrzeit der Anwesenheitskontrolle. Der Teilnehmer ist aufgefordert, unbedingt das entsprechend aufblinkende Kästchen zur Bestätigung der Anwesenheit anzuklicken.[89] Abs. 119
Abb.6 Abs. 120
Als weitere Komponente zum Nachweis der Anwesenheitskontrolle wird von manchen Anbietern die Möglichkeit genutzt, die Seminare aufzuzeichnen. Hierdurch wird einerseits die inhaltliche Thematik festgehalten, aber eben auch die Anwesenheitskontrolle über Kontrollfragen oder Whiteboard mitgeschnitten. Ebenso sind Ein- und Auslogzeiten dokumentiert und etwaige Wortbeiträge zu hören bzw. der öffentliche Chat-Verlauf (Nachrichten an alle Teilnehmer) zu sehen. Je nach AGB der entsprechenden Anbieter werden diese Aufzeichnungen den Teilnehmern grundsätzlich[90], nur auf Nachfrage der Teilnehmer[91] oder aus Datenschutzgründen gar nicht zur Verfügung gestellt[92]. Abs. 121
Die Fortbildungspflicht nach § 15 Abs. 1, 2 FAO kann darüber hinaus auch erfüllen, wer an einem Seminar nicht hörend, sondern dozierend teilnimmt. Das Format der Online-Seminare eröffnet somit auch die Möglichkeit, als Referent ein Online-Seminar zu halten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 15 Abs. 1 FAO) muss die Veranstaltung der fachspezifischen Aus- oder Fortbildung dienen. Dozierende Seminarteilnahme wird nur dann als absolvierte Fortbildungspflicht anerkannt, wenn nachgewiesen wird, dass die gehaltene Fortbildungsveranstaltung dem üblichen Qualitätsstandard des § 15 FAO entspricht. Ein Dozent eines Online-Seminars muss demnach nicht nur fachliche Inhalte vermitteln, sondern auch die Interaktion mit den Seminarteilnehmern sicherstellen und je nach Ausgestaltung des Formats die notwendigen Anwesenheitskontrollen durchführen, sofern dies nicht mittels technischer Lösungen allein durch das System erfolgt. Damit kann auch die dozierende Teilnahme ohne körperliche Anwesenheit von Teilnehmern erbracht werden.[93] Auf die Fortbildungspflicht angerechnet werden nur die tatsächlich dozierend wahrgenommenen Stunden, Vor- und Nachbereitungszeiten können nicht eingebracht werden. [94] Wird eine Veranstaltung als Fortbildungsveranstaltung nach § 15 FAO konzipiert und angeboten, darf demnach auch der referierende Anwalt davon ausgehen, dass er den Zeitumfang des Online-Seminars für die eigene Pflichtfortbildung angerechnet bekommt. Abs. 122
Eine gute Möglichkeit, das vielfältige Angebot juristischer Online-Seminare zu durchstöbern bieten nicht nur die entsprechenden Anbieter auf ihren eigenen Internetauftritten, sondern auch zentrale Plattformen, die teilweise Angebote verschiedener Anbieter übersichtlich darstellen, sodass die Suchfunktion einer solchen Seite es ermöglicht, einen breiten Überblick zu erhalten und die jeweiligen Angebot zu vergleichen.[95] Einen vollständigen Überblick aller Angebote bieten solche Plattformen gewiss nicht. Inspirierende Werbung findet sich nicht nur in gedruckten Fachzeitschriften, sondern längt auch in (juristischen) Newslettern oder auch in Banner-Form auf juristischen Internetportalen, Anwaltssuchservices, Auftritten von Presseseiten oder anderen Internetseiten jura-naher oder auch entfernterer Themen. Abs. 123
2.1.2. Selbststudium
Abs. 124
Vielfältiger ist das juristische Angebot im Rahmen des Selbststudiums. Abs. 125
§ 15 Abs. 4 FAO lautet: Abs. 126
„Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernkontrolle erfolgt." Abs. 127
Die ursprünglich 10 Stunden umfassende Fortbildungsverpflichtung wurde mit Wirkung zum 01.01.2015 auf 15 Stunden erhöht.[96] Die Satzungsversammlung hatte bei der Einführung der Norm keine Kriterien vorgegeben, aber dem Berufsverständnis des Anwalts als Vertreter eines freien Berufs Rechnung tragen und ihm weitere Fortbildungen neben anerkennungsfähigen Seminaren zu ermöglichen. Das Selbststudium kann deshalb auch mit Online-Medien orts- und zeitunabhängig, sowie mit allen internetfähigen Geräten – Laptop, Smartphone, Tablet – wahrgenommen werden. Hohe Reisekosten können wiederum gespart und insbesondere auch die zeitlichen Ressourcen optimal spontan ausgenutzt werden durch effizientes Nutzen auch unvorhergesehener Freiräume im Anwaltsalltag. Abs. 128
Für Fortbildung im Selbststudium fordert der Wortlaut der Norm, dass eine Lernkontrolle erfolgen muss. Ihm ist eigentlich nicht zu entnehmen, dass eine solche Lernkontrolle auch bestanden werden muss (§ 15 Abs. 4 FAO). Dennoch haben sich insbesondere Fortbildungsangebote mit Lernerfolgskontrolle etabliert, die jeweils für den Nachweis ein Bestehen von meist 75 % des angebotenen Tests erfordern. Abs. 129
Der Deutsche Anwaltverein hatte mit Unterstützung seiner Tochtergesellschaft Anwaltsakademie umgehend ein Fortbildungsangebot erarbeitet, welches bereits im Januar 2015 startete.[97] Das Angebot richtet sich an Mitglieder der örtlichen Anwaltvereine und der Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins und ist in der Mitgliedschaft jeweils enthalten. Es umfasst zu ausgewählten Beiträgen der Mitgliederzeitschriften Lernerfolgskontrollen. Nach der persönlichen Registrierung mit der eigenen Mitgliedsnummer wird einem das eigene Fortbildungsangebot übersichtlich vorgestellt. Zu den bereitgestellten Fachartikeln werden jeweils vier Fragen gestellt, zu denen jeweils die passende Antwort aus vier vorgegebenen Antwortmöglichkeiten auszuwählen ist. Am Ende der Lernerfolgskontrolle ist zu versichern, dass diese eigenständig absolviert wurde. Anschließend wird dem Anwalt mitgeteilt, wie viele und welche der gegebenen Antworten richtig waren. Ist die Lernerfolgskontrolle mit mindestens drei richtigen Antworten bestanden, wird eine Bescheinigung im pdf-Format bereitgestellt. Diese kann ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben und als Nachweis der Lernerfolgskontrolle bei der zuständigen Anwaltskammer eingereicht werden.[98] Abs. 130
Ähnliche Angebote gibt es auch bei Herausgebern anderer juristischen Fachzeitschriften[99], z.B. in der Form, dass in die jeweilige Ausgabe der Fachzeitschrift eine Fortbildungsseite mit vier Lernkontrollfragen integriert wurde, die sich auf die einzelnen Beiträge der Ausgabe beziehen. Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Lernkontroll-Seite kann anschließend per Mail oder Fax eingereicht werden. Sind mindestens drei der 4 Fragen richtig beantwortet worden und eine Bearbeitungsgebühr gezahlt, erhält der Abonnent einen offiziellen Nachweis über eine Stunde Selbststudiums.[100] Abs. 131
Auch juris und die DeutscheAnwaltAkademie bieten gemeinsam Pflichtfortbildung im Selbststudium entsprechend § 15 Abs. 4 FAO an. Den Nutzern werden für einen monatlichen Beitrag von 8 € (für DAV-Mitglieder 6 €) pro Rechtsgebiet alle 14 Tage aktuelle Aufsätze und Praxishinweise zur Verfügung gestellt, die zeitlich und örtlich flexibel abgerufen werden können. Anschließend kann eine Lernerfolgskontrolle absolviert werden. Nach bestandener Prüfung wird ein Zertifikat zum Nachweis des Selbststudiums zum Download bereitgestellt.[101] Abs. 132
Ebenfalls an dieses Prinzip angelehnt ist der Nachweis des Selbststudiums, bei dem ein Seminar-Video auf DVD erworben wird, zu welchem online eine Multiple-Choice-Lernerfolgskontrolle absolviert und anschließend per Urkunde bescheinigt wird.[102] Abs. 133
Bei dieser Art von Angeboten werden Informationen in Textform oder als Video zum Anschauen und Zuhören bereitgestellt. Die Abfolge der Informationen ist jedoch vorab entsprechend des Formats festgelegt. In diesem Fall werden die Möglichkeiten von Online-Medien nur als Verbreitungsform genutzt, die Informationen selbst aber analog zum entsprechenden Offline-Medium (gedruckte Zeitschrift/Datenträger zum Abspielen in vorher festgelegter und anschließend nicht mehr veränderbarer Form) bereitgestellt. Die Online-Verbreitung ermöglicht dabei, jederzeit flexibel mit einem beliebigen internetfähigen Geräte auf die Inhalte zugreifen zu können und sich damit zeitlich und örtlich flexibel fortzubilden. Abs. 134
Etwas anders gelagert ist das Angebot z.B. bei der Beck-Akademie. Hier werden Online-eLearnings zu zwölf verschiedenen Rechtsgebieten[103] angeboten. Anders als die Online-Seminare, die an feste Zeiten geknüpft sind, können diese Kurse jederzeit abgerufen werden. Sie umfassen 2,5 oder 5 Zeitstunden und könnten nach persönlicher Registrierung zum Preis von 99,- € bzw. 149,- € zzgl. MwSt gebucht werden.[104] Die auf der Plattform angebotenen eLearnings bestehen aus einem gefilmten Vortrag und Begleitmaterial. Sie enthalten jeweils ein Menü, über welches der Lehrfilm, passende Gesetzesmaterialien im Wortlaut, Definitionen, Fallbeispiele, Leitsätze von Urteilen sowie weitere Hintergrundinformationen angeboten werden. Über das Menü können die Materialien in beliebiger Reihenfolge angewählt werden. Eine Übersicht zum Lernfortschritt zeigt die bereits bearbeiteten Materialien und speichert den aktuellen Stand, sodass auch nach Unterbrechungen einfach an gleicher Stelle fortgefahren werden kann.[105] Diese sogenannten e-Learnings stehen dem Nutzer ab dem Buchungstag für drei Monate rund um die Uhr zur Verfügung. Innerhalb dieser Zeit kann das entsprechende Video zu dem jeweils auch ein Skript zum Herunterladen bereit gestellt wird, jederzeit dem persönlichen Lerntempo und den zeitlichen Ressourcen angepasst, abgebrochen, weitergeführt und wiederholt werden. Diese Plattform bietet damit Lernmaterialien zum Lesen, Hören und Zuschauen, sowie Mitmachen. Um das Angebot nutzen zu können, ist ein internetfähiges Gerät nötig, ein aktueller Internetbrowser, sowie ein Videoplayer. Anhand von Beispielfragen kann der Lernfortschritt überprüft werden und am Ende der gewählten Fortbildungseinheit besteht die Möglichkeit, eine Lernzielkontrolle zu absolvieren, die mit einem Zertifikat testiert wird.[106] Der Anwalt erhält dieses Zertifikat umgehend nach Bestehen der Lernerfolgskontrolle per eMail und auch im persönlichen Learning-Management-System zum Herunterladen bereitgestellt. Das Zertifikat kann bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer eingereicht werden und ist nach § 15 Abs. 4 FAO, also für fünf Stunden Selbststudium, anrechnungsfähig. Abs. 135
Das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) stellt ebenfalls interaktive Lerneinheiten bereit. Als Online-Kurse bezeichnet, umfassen diese in der Regel eine Lernzeit von etwa 2,5 Stunden. Der für den Anwalt praktisch relevante Inhalt, der auch Fälle und Lösungen umfasst, wird anhand eines Lehrtextes dargeboten und ermöglicht es dem Nutzer auch, am Bildschirm zu blättern und über ein Inhaltsverzeichnis bestimmte Seiten oder Kapitel aufzurufen. Relevante Gesetzestexte können angeklickt und damit direkt nachgeschlagen werden. Für den Nachweis des Lernerfolgs sind auf den Lehrtext bezogene Fragen zu beantworten. Die Anzahl der Fragen variiert dabei je nach Kurs. Besteht der Nutzer diesen Multiple-Choice-Test, wird ihm eine Bescheinigung über das Selbststudium entsprechend § 15 Abs. 4 FAO ausgestellt.[107] Abs. 136
Obwohl der Wortlaut des Gesetzes nicht vorschreibt, dass die Lernkontrolle bestanden sein muss, wird bei allen vorgestellten Anbietern nur dann ein Nachweis der Lernkontrolle ausgestellt, wenn die angebotene Überprüfung überwiegend richtig beantwortet wurde. Abs. 137
Tabelle 2: Exemplarische Übersicht verschiedener Angebote zum Selbststudium nach § 15 Abs. 4 FAO[108] Abs. 138

2.2. Fortbildungsnachweise

Abs. 139
Die auf den vorangegangenen Seiten dargestellten Online-Fortbildungsangebote erfüllen die Vorgaben der Pflichtfortbildung für Fachanwälte. Unabhängig davon stehen diese Angebote aber auch allen übrigen Rechtsanwälten offen. Da bisher keine genaueren gesetzlichen Vorgaben bestehen, wie Rechtsanwälte ihre allgemeine Fortbildungspflicht nach § 43 a Abs. 5 BRAO absolvieren oder gar nachweisen sollen, war es bisher nicht notwendig ein spezielles Angebot dafür bereit zu halten. Abs. 140
Dennoch verdeutlicht auch die allgemeine gesetzliche Fortbildungspflicht, dass Fortbildung ein Thema für alle Rechtsanwälte ist, denn sie sichert Qualität und mindert Haftungsrisiken. Ein Nachweis kontinuierlicher Fortbildung ist deshalb auch dazu geeignet, um Mandanten zu werben. So konnten sich verschiedene Fortbildungsnachweise in Form von offiziellen Zertifikaten oder Bescheinigungen etablieren. Diese werden nachfolgend, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Fortbildungsaktivitäten, näher dargestellt. Abs. 141
2.2.1. Amtliches Prüfsiegel der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main
Abs. 142
Mitglieder der Anwaltskammer Frankfurt am Main können seit September 2005 ein amtliches Prüfsiegel beantragen. Dieses wird erteilt, wenn Fortbildungen aus drei verschiedenen Modulen nachgewiesen werden. Das erste Modul umfasst Materielles Recht, Verfahrensrecht und Prozessrecht. Im zweiten Modul können Fortbildungen aus dem Bereich Betriebs-, Personal- und Verhandlungsführung eingebracht werden und im dritten Modul werden Fortbildungsaktivitäten zu den Gebieten Berufsrecht, Berufsethik und Haftungsfragen anerkannt.[109] Die Fortbildungsaktivitäten werden mittels eines Punktesystems bewertet, welches 360 Prüfungspunkte innerhalb von drei Jahren voraussetzt, um das Zertifikat zu erwerben. Für eine Verwaltungsgebühr von 75 € zzgl. MwSt. wird das amtliche Prüfsiegel dann für einen Zeitraum von drei Jahren verliehen und muss anschließend neu erworben werden. Als Fortbildungsaktivitäten werden klassische Seminare, Fernstudium, Dozententätigkeit, Tätigkeiten als Referendar-Arbeitsgemeinschaftsleiter, Prüfertätigkeiten und Eigenstudium anerkannt. Außerdem können zertifizierte Qualitätszirkel oder Gesprächskreise eingebracht und juristische Fachveröffentlichungen angerechnet werden. Abs. 143
Abbildung 7: Bewertungsgrundsätze für amtliches Prüfsiegel der Anwaltskammer Frankfurt a.M. [110] Abs. 144
Zum Nachweis der erbrachten Punkte sind Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen bei Antragstellung einzureichen (vgl. § 6 Abs. 1, 2 FAO). Demnach werden explizit ausgestellte Nachweise für Fortbildungsaktivitäten, wie z.B. Teilnahmen an (Online-)Seminaren oder erfolgreiches Selbststudium ebenso anerkannt, wie Schriftstücke mit aussagekräftigem Inhalt, aus dem sich Art, Umfang und Form der Fortbildungsaktivität nachvollziehbar ergibt. [111] Hierzu zählen insbesondere Nachweise zu Veröffentlichungen, also Deckblätter, entsprechende Ausgaben der Fachzeitschriften/Artikel oder Verweise auf öffentlich zugängliche Quellen. Auch Seminarankündigungen, die den Rechtsanwalt als Referenten ausweisen oder Links zu Aufzeichnungen von Online-Seminaren unter Angabe einer Referenz beim Anbieter sollten ebenso genügen, wie Ausdrucke oder Links zu (langfristig oder dauerhaft) verfügbaren Fachbeiträgen auf einschlägigen Rechtsportalen oder Blogs. Entscheidend ist nicht das Format der Fortbildungsaktivität, sondern das die erworbenen theoretischen Kenntnisse nachvollzogen werden können. Abs. 145
Die Einteilung in verschiedene Module zeigt, dass nicht nur rein (materiell-)rechtliche Fortbildungen anerkannt werden, sondern umfassende Fortbildung auch in Randbereichen oder für den Anwalt handwerklich sinnvollen Gebieten gewünscht und gefördert wird. Abs. 146
Gerade auch für diese Bereiche hält das Internet diverse Angebote bereit. Auf handwerklich juristischer Ebene sind insbesondere Schulungen zur Nutzung von juristischen Datenbanken zu nennen. Exemplarisch sei z.B. auf kostenlose Webinare zur Einführung in die Recherche oder für das effektive Benutzen von Personalisierungsfunktionen[112], sowie zu ausgewählten Themen der Bereiche Compliance und Research[113] verwiesen. Auch im Bereich Personalmanagement, Mitarbeiterführung, Verhandlungs- und Konfliktmanagement gibt es viele Angebote zu Online-Seminaren[114]. Abs. 147
Zu juristischen Themen, die nicht zum Teil der klassischen Ausbildung gehören, gibt es im Internet Online-Kurse, die mehrere Module mit Text, Gesetzeshinweisen, Beispielfällen und Testfragen umfassen und in Eigenregie flexibel absolviert werden können. Auf diese Weise kann z.B. kostenlos ein „Patentrechtsführerschein" erworben werden.[115] Nicht vergessen werden darf an dieser Stelle das Online-Schulungsangebot der Kanzleisoftware-Anbieter.[116] Auch solche Fortbildungen sind für das Modul II des amtlichen Prüfsiegels der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main anrechenbar. Abs. 148
2.2.2. Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Abs. 149
Die BRAK bietet seit 01.01.2007 ein Fortbildungszertifikat für alle in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte an, das nach einheitlichen Kriterien vergeben wird. Seitdem ist es möglich, ein Q-Symbol für „Qualität durch Fortbildung" zur Werbung auf der eigenen Homepage oder im geschäftlichen E-Mail-Verkehr zu nutzen. Dieses Fortbildungszertifikat wird wie auch das bereits vorgestellte Prüfsiegel anhand eines Punktesystems vergeben. Wiederum werden drei Module für Fortbildungsmaßnahmen vorgegeben. Insgesamt müssen 240 Punkte aus dem materiellen Recht (Modul I) und 60 Punkte aus dem Berufsrecht einschließlich Kostenrecht und Berufshaftpflicht (Modul II) erbracht werden. Für Modul III gibt es eine Wahlmöglichkeit zwischen Verfahrens- und Prozessrecht oder Betriebs-, Personal- und Verhandlungsführung (jeweils 60 Punkte). Abs. 150
Von der Gesamtpunktzahl sind mindestens 180 Punkte aus Seminaren und Fachveranstaltungen nachzuweisen. Für Seminare, die mehrere Module abdecken, können die Stunden/Punkte frei verteilt werden, Punkte doppelt anzurechnen ist jedoch nicht möglich. Eigenstudium muss anwaltlich versichert werden und wird ohne weitere Nachweise im Umfang von maximal 10 Punkten anerkannt. Weiter können Fernstudium, Inhouse-Seminare, Qualitätszirkel, Fachveröffentlichung und Prüfertätigkeiten nachgewiesen und angerechnet werden. In diesem Rahmen können ausdrücklich auch ausländische Fortbildungsveranstaltern berücksichtigt werden, sofern ein Beleg in deutscher Sprache oder deutscher Übersetzung beigefügt wird. Auch das Fortbildungszertifikat wird für einen Zeitraum von drei Jahren verliehen und kostet 75 € zzgl. MwSt. Abs. 151
Die nachfolgende Abbildung zeigt allerdings, dass in der zweitgrößten deutschen Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main das Interesse an den offiziellen Kammer-Fortbildungsnachweisen im Verhältnis zur Mitgliederzahl eher gering ist. Abs. 152
Tabelle 3: Ausstellung von Fortbildungszertifikaten an der Rechtsanwaltskammer Frankfurt von 2011 bis 2015[117] Abs. 153
2.2.3. Fortbildungsbescheinigung des DAV
Abs. 154
Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) hält einen Nachweis der kontinuierlichen Fortbildung für ein gutes Marketinginstrument, das geeignet ist für die Qualität anwaltlicher Dienstleistung zu werben. Daher hat der Vorstand des DAV im September 2005 die Einführung einer „Fortbildungsbescheinigung" beschlossen. DAV-Mitglieder erhalten die Fortbildungsbescheinigung, wenn sie 15 Fortbildungsstunden im Kalenderjahr durch Bescheinigungen nachweisen können. Damit werden Fortbildungen in deutlich geringerem Umfang als bei den Kammer-Zertifikaten vorausgesetzt. Die DAV – Fortbildungsbescheinigung orientiert sich an den Maßstäben für Fachanwälte (§ 15 FAO). Wissenschaftliches Publizieren kann im Umfang von 4 Seminarstunden anerkannt werden, wobei 3.000 Zeichen Text (inkl. Leerzeichen) als eine Stunde bewertet werden. Selbststudium mit Lernkontrolle darf wie bei Fachanwälten mit 5 Stunden eingebracht werden. Das im Rahmen der Selbststudien-Modelle bereits vorgestellte Angebot AnwaltsZertifikatOnline kann ebenfalls bis zu 4 Stunden auch für die DAV-Fortbildungsbescheinigung angerechnet werden.[118] Wer die 15 Stunden nachweislich erbracht hat, kann jederzeit die DAV-Fortbildungsbescheinigung (als Mitgliederservice vom Vereinsbeitrag umfasst) ohne weitere Kosten anfordern. Diese quittiert anwaltsrelevante Fortbildungsaktivitäten mit virtueller Urkunde, als Bescheinigung in Papierform sowie mittels Fortbildungssymbol als zusätzliche Kennzeichnung in der Anwaltsauskunft. Dieses Symbol darf darüber hinaus auf der eigenen Homepage, im Briefkopf und auf Visitenkarten genutzt werden. DAV-Mitglieder können so ihre Fortbildungsaktivitäten dokumentieren und nach außen hin als Marketinginstrument verwenden.[119] Abs. 155
Ein Jahr nach der Einführung waren bereits die ersten 8.500 Fortbildungszertifikate versandt worden. Es wurde festgestellt, dass ein erheblicher Teil der Anwaltschaft seine Fortbildungsverpflichtung ernst nimmt und die durchschnittliche Fortbildungsstundenzahl mit 10 Stunden deutlich über der bisher angenommenen Grenze von 6 Stunden liegt.[120] Abs. 156
Am 01.01.2015 hatten die Rechtsanwaltskammern in Deutschland insgesamt 163.513 Mitglieder, davon 41.172 Fachanwälte mit einer oder mehreren Fachanwaltsbezeichnungen.[121] Im Jahr 2009 wurden über 10.000 DAV-Fortbildungsbescheinigungen ausgestellt.[122] Eine Suche nach Anwälten mit DAV-Fortbildungsbescheinigung in der Anwaltsauskunft des Deutschen Anwaltsvereins ergibt bei mehr als 66.000 im Verzeichnis eingetragenen Anwälten 11.247 Treffer.[123] Damit sind mehr als 1/3 der zugelassenen Anwälte DAV-Mitgliedern und von diesen wiederum haben gut 1/6 einen Fortbildungsnachweis der DAV vorzuweisen. Damit liegt die Akzeptanz dieses Fortbildungsnachweises der DAV deutlich höher, als bei den Kammer-Fortbildungszertifikaten. Berücksichtigt werden muss dabei allerdings, dass für die DAV-Fortbildungsbescheinigung die Pflichtfortbildung für Fachanwälte anerkannt wird. Ein weiterer Grund könnte sein, dass die DAV-Fortbildungsbescheinigung den Mitgliedern des Anwaltvereins ohne zusätzliche Kosten ausgestellt wird. Abs. 157
2.2.4. Zukünftiger Nachweis allgemeiner Fortbildungspflicht
Abs. 158
Offizielle Vorgaben, ob und wie zukünftig die Wahrnehmung der allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 a Abs. 6 ausgestaltet, nachgewiesen und überprüft werden soll, wurden bisher nicht veröffentlicht. Eine Richtung gibt bisher nur der Vorschlag der Satzungsversammlung. Diese hatte angedacht, einen Fortbildungsumfang von 40 Stunden jährlich anzusetzen, und einen Beleg für wahrgenommene zehn Stunden zu fordern. Abs. 159
Es wäre naheliegend, den Nachweis dieser zehn Stunden an die gleichen Anforderungen wie die Pflichtfortbildung für Fachanwälte zu knüpfen. In diesem Rahmen könnten Online-Seminare mit nachgewiesener Interaktion und Anwesenheitskontrolle ebenso gewertet werden, wie nachgewiesenes Selbststudium. Für die übrigen 30 Stunden könnte eine eigene Dokumentation der unternommenen Fortbildungsaktivitäten genügen. Der Bericht der Satzungsversammlung führte hierzu aus, dass Zeit, Art und Umfang dieser Fortbildungsaktivitäten schriftlich dokumentiert werden könnten. Abs. 160
Möglich wäre es, im Rahmen dieser 30 Stunden ähnlich wie bei den Kammer-Zertifikaten auch solche Fortbildungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die sich nicht mit materiellem Recht oder Verfahrensrecht beschäftigen, sondern auch sonstige für einen Rechtsanwalt relevante Themen zuzulassen. Hierzu könnten insbesondere Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts und der Kanzleiorganisation einschließlich technischer Fragen oder Datenschutzthemen und Mitarbeiterführung in den Fokus rücken. Abs. 161
Konkrete Vorschläge der Satzungsversammlung sollen nach Aussagen des Geschäftsführers der Bundesrechtsanwaltskammer von der Satzungsversammlung im Herbst 2016 vorgelegt werden.[124] Abs. 162

3. Kritische Betrachtungen

Abs. 163
Der fachliche und wirtschaftliche Erfolg des praktizierenden Anwaltes hängt entscheidend auch von seiner Qualifikation ab. Nur, wer Mandanten bei den anfallenden Rechtsfragen und Problemen mit aktuellem Wissen beraten und begleiten kann, wird einen positiven und kompetenten bleibenden Eindruck hinterlassen. Wer dagegen nicht aus eigenen Stücken Fortbildung betreibt, wird im täglichen Anwaltsalltag nicht lange bestehen können und sich auch enormen Haftungsrisiken aussetzen. Da Rechtslage und Entscheidungspraxis sich ebenso ändern, wie die auftauchenden Rechtsfragen in einer nicht stillstehenden Welt, ist dem umsichtigen und gewissenhaften Anwalt bewusst, dass er sich regelmäßig fortbilden muss. Er sieht es nicht als lästige Pflicht, sondern erfüllt dies ganz ohne viele Vorgaben insbesondere auch im eigenen Interesse, um Haftungsfällen vorzubeugen. Online-Fortbildung bietet dabei abwechslungsreiche Möglichkeiten für Fortbildungsaktivitäten, die Offline-Fortbildung jedenfalls gut ergänzen kann. Abs. 164
Längst werden die Online-Angebote in den Anwaltsalltag integriert. Insbesondere Datenbanken und Rechtsportale sind zur Recherche von aktuellen oder älteren Gesetzeswortlauten, ergangener Rechtsprechung, Kommentarliteratur oder dem schnellen Zugriff auf Fachbücher nicht mehr wegzudenken. Wer regelmäßig Mandate bearbeitet, wird automatisch die Rechtslage aufbereiten, um bestmögliche Beratung und Fallbearbeitung zu liefern. Nicht nur gezielt im Terminkalender für Fortbildung geblockte Zeiten sind deshalb Fortbildung. Vielfach passiert Fortbildung automatisch und ungeplant, aber notwendigerweise im Anwaltsalltag. Abs. 165
Vor diesem Hintergrund ist ein liberales Fortbildungsmodell für Rechtsanwälte zu begrüßen. Der tägliche Arbeitsalltag sieht bei jedem Anwalt anders aus, damit einhergehend hat jeder Anwalt einen ganz eigenen Fortbildungsbedarf. Konkrete Fortbildungsmaßnahmen vorzuschreiben, dürfte den gewünschten Zweck – eine gute anwaltliche Beratungsqualität – verfehlen. Vielmehr sollte den Anwälten die Möglichkeit gegeben werden, ihren eigenen Bedürfnissen entsprechend Zeit, Art und Umfang der Fortbildung anzupassen. Fortbildung muss sich in den Anwaltsalltag einfügen. Dank der Online-Medien gibt es inzwischen zahlreiche Möglichkeiten, Rechtskenntnisse aufzufrischen und neue Gesetzesentwicklungen und aktuelle Rechtsprechung bei Bedarf gezielt zu prüfen. Aber auch, wenn Online-Medien den anwaltlichen Arbeitsalltag in vielfacher Weise erleichtern und zahlreiche Angebote für Fortbildungsaktivitäten bereit halten, haften ihnen auch Nachteile an. Abs. 166

3.1. Nachteile der Online-Medien

Abs. 167
Fortbildung mittels Online-Medien führt dazu, dass ein entscheidender Aspekt der klassischen Präsenzveranstaltung verloren geht: das soziale Miteinander. Selbst wenn in Online-Seminaren eine Interaktion der Teilnehmer technisch ermöglicht wird und die Veranstaltung durch Zwischenfragen oder Anmerkungen belebt werden kann, fallen Gespräche in Seminarpausen weg. Netzwerken wird schwieriger, denn ein direktes Miteinander bietet mehr Ansätze für spontane Gespräche. Andererseits bieten gerade auch die Online-Medien Möglichkeiten, Kontakt zu halten, sich über berufliche Netzwerkeseiten[125] zu verbinden oder sogar auf dem entsprechenden Portal, über welches z.B. Online-Seminare gebucht werden können, Kontakt zu halten. Abs. 168
Darüber hinaus bergen Online-Fortbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz das Risiko, derartigen Veranstaltungen nicht die volle Aufmerksamkeit zu schenken. Fortbildung wird als eine Lernleistung verstanden, die grundsätzlich voraussetzt, dass der die Fortbildung Wahrnehmende sich auch auf den Inhalt derselben konzentriert. Die Gefahr, durch eingehende Mails, Anrufe von Mandanten, Mitarbeitern oder anderen Geräuschen gestört zu werden ist größer, als bei Präsenzveranstaltungen an Orten mit günstigen Rahmenbedingungen.[126] Auch Online-Pflichtfortbildungsangebote kosten Zeit und Geld und können nicht als spontane Lückenfüller genutzt und „nebenbei" abgehakt werden. Das aufzuwendende Zeitfenster ist allerdings deutlich geringer als bei Präsenzveranstaltungen. Abs. 169
Als Nachteil wird häufig thematisiert, dass nicht zweifelsfrei sichergestellt werden kann, wer am Online-Seminar tatsächlich teilgenommen hat. Auch wenn technische Vorkehrungen getroffen werden, die eine Registrierung mit persönlichen Daten verpflichtend voraussetzen und die Teilnahme am Online-Fortbildungsangebot mittels persönlicher Passworte oder Zugangslinks steuern, kann nicht vollends ausgeschlossen werden, dass anstelle des angemeldeten Anwalts eine andere Person vor dem Bildschirm sitzt. Dennoch halte ich es für keine große Gefahr, dass zukünftig Referendare oder Praktikanten in Kanzleien abgeordnet werden, um Online-Fortbildungsstunden zu absolvieren und für den angemeldeten Anwalt auf Anwesenheitsbuttons oder Kontrollfragen zu reagieren. Bei WebEx Seminaren, also Audio/Video-Konferenzen dürfte dies keine zielführende Methode sein, da auch im virtuellen Seminarraum nicht auszuschließen ist, dass bekannte Kollegen unter den Teilnehmern oder Referenten sind, die stutzig würden, angesichts einer Stimme oder Optik, die nicht zum Namen des angemeldeten Seminarteilnehmers passt. Die Gefahr in Online-Seminaren dürfte angesichts der vorgeschriebenen Interaktionsmöglichkeit damit eher gering sein. Abs. 170
Bei anderen Fortbildungsmaßnahmen, wie den Lernkontrolltests zu Selbststudienformaten, mag das Risiko größer sein, dass vermeintlich lästige Bearbeiten von Kontrollfragen zu delegieren. Wenn das gewählte Format aber zu den Themen des anwaltlichen Arbeitsalltags passt, ist der Arbeitsaufwand überschaubar und der Inhalt für den Anwalt interessant und vielleicht sogar direkt für Mandatsarbeit weiterverwertbar. Abs. 171
Im Ergebnis bleibt es trotz technischer Möglichkeiten nicht ausgeschlossen, dass über die Identität des Absolventen der Fortbildungsmaßnahmen getäuscht wird. Andererseits ist dies aber bei Präsenzseminaren auch nicht ausgeschlossen. Auch dort kommt es vor, dass Unterschriftenlisten Mängel aufweisen.[127] Eine lückenlose Kontrolle ist grundsätzlich auch bei herkömmlichen Präsenzveranstaltungen nicht möglich. Auch dort gehen Teilnehmer manchmal wegen Telefongesprächen länger aus dem Raum und die Anwesenheit wird auch nur stichprobenartig kontrolliert. Nicht selten ist auch in Präsenzveranstaltungen zu sehen, dass die Anwälte eMails schreiben oder gar mitgebrachte Akten lesen und nicht mit voller Konzentration dem dargebotenen Fachthema lauschen. Abs. 172

3.2. Vorteile der Online-Medien

Abs. 173
Offensichtlich ist, dass sich mit Online-Medien die anwaltliche Fortbildung flexibler gestalten lässt, weil lange Abwesenheitszeiten in der Kanzlei und damit einhergehender Verdienstausfall entfallen. Darüber hinaus sind Online-Fortbildungen auch kostengünstiger, da weite Anreisen und Übernachtungskosten wegfallen. Aber auch die Seminargebühren selbst sind günstiger als bei Präsenzveranstaltungen, für die meist passende Räumlichkeiten gemietet und Verpflegung vorgehalten werden müssen. Abs. 174
Ein weiterer Vorteil gegenüber Präsenzveranstaltungen ist, dass vielfältige Veranstaltungen angeboten werden, die spontan bis kurz vor Veranstaltungsbeginn gebucht werden können. Bei Präsenzveranstaltungen dagegen muss häufig die Teilnahmeentscheidung zu einem frühen Zeitpunkt verbindlich getroffen werden. Die Möglichkeit, unabhängig von einem Veranstaltungsort ein virtuelles Klassenzimmer zu betreten, eröffnet den einzelnen Anwälten dabei auch die Möglichkeit, sich in relevanten Randgebieten fortzubilden, zu denen Präsenzveranstaltungen nur selten und weit entfernt angeboten und gelegentlich sogar wegen zu weniger Interessenten abgesagt wurden. Durch die Online-Angebote können Interessenten auch solcher Themenbereiche einfacher zusammengebracht werden. Abs. 175
Darüber hinaus können Online-Fortbildungen für jede Situation das passende Format bieten, aus denen der Anwalt angepasst an Zeitfenster und Umfeld das für sich passende wählen kann. Abs. 176
Diese vielfältigen Möglichkeiten sollten im Rahmen einer kontrollierten Fortbildungspflicht für alle Rechtsanwälte genutzt werden dürfen. Eine Fortbildungspflicht von 40 jährlichen Stunden ist eine greifbare Größe. 30 dieser Stunden sollen nach derzeitigem Stand eigenständig wahrgenommen und dokumentiert werden können. Die Frage, welche Fortbildungsmaßnahmen darunter fallen und wie viel Zeit für diese jeweils notiert werden kann oder darf, ist noch ebenso wenig greifbar, wie die zu erwartende Art der Kontrolle. Das Lesen aktueller Entscheidungen dient ohne Zweifel dazu, vorhandene Kenntnisse aufzufrischen und anzupassen. Fraglich ist, ob zukünftig jeder Rechtsanwalt eine Stoppuhr einschalten sollte, um die aufgewendete Zeit zu dokumentieren. Es sind praktische Probleme, die bisher der Einführung einer tatsächlichen Qualitätskontrolle durch überprüfbare Fortbildungsmaßnahmen entgegenstehen.[128] Entscheidend ist für Rechtsanwälte jedoch, dass im Vorfeld klar ist, welche Fortbildungsaktivitäten in welchem Umfang für die zukünftige Pflichtfortbildung angerechnet werden. Die von den Kammern für ihre Zertifikate genutzten Punktesysteme könnten dabei einen Ansatz bieten. Jedoch sollten verstärkt auch weitere Online-Medien mit Informationscharakter berücksichtigt werden können. Audio-Formate zu aktueller Rechtsprechung oder Videos zu Rechtsthemen dienen ebenso der aktuellen Rechtsprechung, wie Textformate oder Angebote in Mischformen wie eLearning-Portalen. Nicht nur gezielt mit Kalender geplante Fortbildungsmaßnahmen sollten jedenfalls eingebracht werden können, denn die größten Fortbildungsaktivitäten dürften „ganz unbemerkt" und automatisch im Anwaltsalltag stattfinden. Abs. 177

3.3. Fazit

Abs. 178
Letztlich wird auch eine konkrete Fortbildungspflicht nicht dazu führen, für diese Thematik resistente Berufsträger zu Qualitätssteigerung zu verhelfen. Fraglich bleibt auch, ob ein „einheitlicher Qualitätsstandard" durch eine solche Fortbildungspflicht geschaffen und gesichert werden kann. Da der Anwaltsalltag eines jeden Berufsträgers sich ganz individuell gestaltet, dürfte eine freie Wahl von Fortbildungsmaßnahmen nicht zu einem einheitlichen Qualitätsstandard führen. Konkrete Vorgaben dazu, wie die Pflichtfortbildung wahrzunehmen ist, könnte jedoch in erster Linie zu hohen Fortbildungskosten und großer Freude bei Veranstaltern führen, aber würde ggf. mangels Motivation des teilnehmenden Anwalts nicht zwangsläufig zu konzentriertem Wissensgewinn führen. Abs. 179
Im Ergebnis bleibt von einem Angehörigen eines freien Berufes – wie es der Rechtsanwalt ist – zu erwarten, dass er seine allgemeine Fortbildungspflicht eigenständig und gewissenhaft erfüllt, allein um Haftungsrisiken zu vermeiden und damit seine eigene Zukunft zu sichern. Auch, wenn Nachweise für Fortbildungsverpflichtung als Qualitätsmerkmal für Werbemaßnahmen dienen und dadurch neue Mandanten gewonnen werden können, werden sie nicht zu einem einheitlichen Qualitätsstandard führen können. Abs. 180
Es ist deshalb zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die Satzungsversammlung nicht ermächtigt hat, eine konkretisierte und sanktionierbare Fortbildungsverpflichtung in der Bundesrechtsanwaltsordnung festzuschreiben. Der Anwalt ist nicht ohne Grund ein freier Beruf, mit ganz individuellen Anforderungen. Jedes einzelne Mandat ist eine eigene Herausforderung, die ganz individuelle anwaltliche Fortbildung – am konkreten Fall – erfordert. Der gewissenhafte Anwalt muss sich in jede Materie tiefgründig einarbeiten und für die bestmögliche Beratung und Vertretung des Mandanten sich in der entsprechenden Materie fortbilden, um auf dem aktuellen Rechtsstand zu sein. Um diesen alltäglichen Herausforderungen gerecht zu werden, bieten die Online-Medien hervorragende Möglichkeiten, um sich Kenntnisse anzueignen, diese zu vertiefen und dem aktuellen Rechtsstand anzupassen. Die vielfältigen Online-Formate sind deshalb für den praktizierenden Anwalt ein Gewinn, um alltägliche anwaltliche Fortbildung kostengünstig und zeitsparend direkt am eigenen Schreibtisch zu erledigen und anschließend für die Mandatsbearbeitung nutzen zu können. Abs. 181

 
[*] Melina Schäfer, LL.M., ist als Rechtsanwältin in Heppenheim/Bergstraße tätig. Dieser Beitrag basiert auf ihrer Arbeit zur Erlangung des Master of Laws an der Universität Speyer. Die Verfasserin bedankt sich herzlich für die Betreuung und Unterstützung bei der Abfassung der Masterarbeit und dieses Beitrags bei Prof. Dr. Maximilian Herberger.
[1] Vossebürger in Feuerich/Weyland, § 15 FAO, Rn. 4a; Kilian in AnwBl. 2016, 273; Springer Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: berufliche Fortbildung, online im Internet:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/57770/berufliche-fortbildung-v13.html; zuletzt abgerufen am 20.08.2016; Möller in NJW 2014, 2758.
[2] BT-Drucksache 238/17 vom 24.03.2017.
[3] Prütting in AnwBl 2016, 272.
[4] § 28 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 01.07.1878, Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 23, S. 177-198; abrufbar unter: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Rechtsanwaltsordnung&oldid=2861657 -(Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr).
[5] Prütting in AnwBl 2016, 272.
[6] BT-Drucks. 12/4993, S. 28.
[7] BGBl. I, 2278 vom 08.09.1994.
[8] Römermann/Praß in BeckOK BORA, 12. Edition, Stand: 01.06.2016,§ 43 a BRAO, Rn. 241; Dahns in BRAK Magazin 03/2016, S. 6; Dahns in NJW-Spezial 2006, 333.
[9] Dahns in NJW-Spezial 2006, 333.
[10] Prütting in AnwBl 2016, 272.
[11] Prütting in AnwBl 2016, 272.
[12] Fortbildungszertifikat der BRAK „Qualität durch Fortbildung" seit 2007, http://www.brak.de/fuer-anwaelte/qualitaet-durch-fortbildung/fortbildungszertifikat/ zuletzt aufgerufen am 20.08.2016; DAV-Fortbildungsbescheinigung seit 2005, https://anwaltverein.de/de/fortbildung/fortbildungsbescheinigung zuletzt aufgerufen, 20.08.2016.
[13] Bundesrechtsanwaltsordnung vom 01.08.1959, BGBl. I S. 565, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2016 (BGBl. I S. 254); aktuelle Gesetzesfassung zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Masterarbeit.
[14] Bundesrechtsanwaltsordnung vom 01.08.1959, BGBl. I S. 565, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2016 (BGBl. I S. 254); aktuelle Gesetzesfassung zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Masterarbeit
[15] Dahns in BRAK Magazin 03/2016, S. 6.
[16] Henssler in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO, Verlag C.H. Beck, 4. Auflage 2014, § 43 a Rn. 240; Prütting in AnwBl 2016, 272.
[17] Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO, Verlag C.H. Beck, 7. Auflage 2015, § 43 Rn. 210.
[18] Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 04.05.2016; Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 03.08.2016.
[19] BT-Drucksache 238/17 vom 24.03.2017.
[20] Interview mit BRAK Vizepräsident Dr. Ulrich Wessels, LTO-Artikel vom 04.04.2017, abrufbar unter: http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/fortbildungspflicht-anwaelte-bussgeld-briefwahl-kammerversammlung-brak/ (Stand: 21.04.2017)
[21] BRAK-Mitt. 1995, 241; BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 85/98.
[22] Fachanwaltsordnung, § 1 idF vom 01.03.2016; zuletzt geändert durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 09.11.2015 – BRAK-Mitt. 2015, 287 f.
[23] § 15 FAO idF der 5. Sitzung der 5. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer vom 06/07.12.2013 in Berlin, in Kraft getreten am 01.01.2015.
[24] Vossebürger in Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO, Verlag C.H. Beck, 9. Auflage 2016, § 15 Rn. 3a.
[25] vgl. Anwaltsgerichtshof Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2005, Az.: 2 AGH 9/05.
[26] vgl. Bundesgerichtshof, BGH Urteil vom 20. Juni 2016 – AnwZ (Brfg) 10/15; Anwaltsgerichtshof Hessen, Urteil vom 08.12.2014, Az.: 1 AGH 7/14.
[27] Vossebürger in Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO, Verlag C.H. Beck, 9. Auflage 2016, § 15 Rn. 4a.
[28] Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom. 20.11.2015 – 1 AGH 23/15.
[29] Hessischer Anwaltsgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2005 - 2 AGH 15/04.
[30] Kilian in AnwBl 2016,274; Lührig in AnwBl 2016, M202.
[31] Kilian in AnwBl 2016, 274; Griebenow in AnwBl 2016, 300 ff.; zur Fortbildungspflicht bei Ärzten, https://www.haufe.de/recht/kanzleimanagement/gesetzesentwurf-zur-flaechendeckenden-anwaltsfortbildung_222_349274.html, (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[32] EU-Mitgliedsstaaten mit Fortbildungspflicht: Belgien, Dänemark, England und Wales, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Nordirland, Polen, Rumänien, Schottland, Schweden; Henssler in AnwBl 2016, 279-282; vgl. dazu Henssler/Wambach, Die Lage der freien Berufe in ihrer Funktion und Bedeutung für die europäische Zivilgesellschaft, EESC/COMM/05/2013, Brüssel 2014.
[33] Henssler in AnwBl 2016, 279-283.
[34] Henssler in AnwBl 2016, 279-283.
[35] Referentenentwurf: Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 04.05.2016, abrufbar unter: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Berufsanerkennungsrichtlinie.html (Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr).
[36] Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115) (Berufsanerkennungsrichtlinie), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35).
[37] Schwärzer in Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO, Verlag C.H. Beck, 9. Auflage 2016,§ 59 b, Rn. 10; BRAK-Newsletter vom 9.5.2014.
[38] Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2449), in Kraft getreten am 01.09.2009.
[39] Referentenentwurf: Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 04.05.2016, S. 8, abrufbar unter: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Berufsanerkennungsrichtlinie.html (Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr).
[40] Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 04.05.2016, S. 87.
[41] Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 04.05.2016, S. 9, 87.
[42] Tagesordnung für die 2. Sitzung der 6. Satzungsversammlung am 09.05.2016; Stand 15.04.2016; abrufbar unter http://www.brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/6-sv/160415-to-ohne-materialien-2-sitzung-6-sv.pdf (Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr).
[43] Dahns, in BRAK Magazin 3/2016, S. 6.
[44] Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Kammer Aktuell 2/2016 S. 1; RA Dr. Lührig in AnwBl 2016, M174.
[45] Dahns, in BRAK Magazin 3/2016, S. 6.
[46] Referentenentwurf zu § 74 BRAO-E, S 9,
[47] Dahns in BRAK Magazin 3/2016, S. 6.
[48] Griem, Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Kammer Aktuell 2/2016 S. 1.
[49] RAK Berlin, Stellungnahme vom 06.06.2016, abrufbar unter: https://www.rak-berlin.de/download/rak_berlin_pdfs_stellungnahmen/060616_StN_Berufsanerkennungsrichtlinie.pdf (Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr).
[50] Wendt in AnwBl 2016, 304.
[51] Kilian in AnwBl. 2016, 274 ff; zur Studie des Soldan Instituts aus dem Jahr 2015 m.w.N.
[52] entnommen aus Kilian in AnwBl. 2016, 275.
[53] Kilian in AnwBl 2016, 277.
[54] entnommen aus Kilian, AnwBl 2016, 275.
[55] Kilian in AnwBl 2016, 277.
[56] entnommen aus Kilian in AnwBl 2016, 277.
[57] entnommen aus Kilian in AnwBl 2016, 278; Abb. 7.
[58] Kilian in AnwBl 2016, 278.
[59] Gries-Redeker in AnwBl 2016, 307.
[60] Wendt in AnwBl 2016, 304 f.; Gries-Redeker in AnwBl 2016, 307.
[61] Gries-Redeker in AnwBl 2016, 307.
[62] Seite „Onlinemedien". In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Permanentlink: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Onlinemedien&oldid=149057448 (Stand 20.08.2016, 19.20 Uhr).
[63] Springer Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Onlinemedien, Permanentlink: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/81549/onlinemedien-v8.html (Stand: 20.08.2016, 19.20 Uhr).
[64] https://www.anwaltakademie.de/lfc/informationen/herunterladen
[65] Exemplarisch insbesondere: Juris.de, beck-online.de, ibr-online.de, haufe.de.
[66] Siehe z.B. Youtube.de, Suchbegriff: Juristische Fortbildung; 75 Treffer; Suchbegriff: Fortbildung Arbeitsrecht, 242 Treffer (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[67] Pressemitteilungs-Newsletter des BGH: http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Service/Newsletter/newsletter_node.html; Newsletter des Bundesverfassungsgerichts: http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Homepage/_zielgruppeneinstieg/Fachoeffentlichkeit_node.html; jeweils (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[68] https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=RSS_(Web-Feed)&oldid=157113173; Permanentlink, zuletzt bearbeitet am 17.08.2016 (Stand: 20.08.2016, 19.10 Uhr).
[69] https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=RSS_(Web-Feed)&oldid=157113173; Permanentlink, zuletzt bearbeitet am 17.08.2016 (Stand: 20.08.2016, 19.10 Uhr).
[70] http://www.jurafunk.de/audiobeitraege/index.html; http://www.jurafunk.de/downloads/www.jurafunk.de.pdf; (jeweils Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[71] Ca. 354.000 Treffer nach 0,34 Sekunden für die genannten Suchbegriffe über google.de (Stand: 20.08.2016, 19.10 Uhr).
[72] Riße in AnwBl 2007, 113.
[73] Wendt in AnwBl 2016,254.
[74] Anwaltsgerichthof Schleswig, Beschluss vom 17.03.2005 – 1 AGH 1/05.
[75] Vossebürger in Feuerich/ Weyland, § 15 FAO, Rn. 4b.
[76] Wendt in AnwBl 2012, 110, 113.
[77] Wendt, AnwBl 2016, 206.
[78] Bubrowski in AnwBl 2012, 902 f.
[79] Anwaltsgerichtshof Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.03.2005, Az.: 1 AGH 1/05.
[80] Eigene Zusammenstellung aufgrund der durch nachfolgende Quellen ermittelte Informationen: DeutscheAnwaltAkademie: Hilfe Online-Seminare, https://www.anwaltakademie.de/lfc/informationen/hilfe-online-seminare; Übersicht Online-Seminarangebot, Details zum Seminarangebot, exemplarisch: https://www.anwaltakademie.de/product/20999; FAQ, https://www.anwaltzertifikat.de/jportal/azo/nav/faq.jsp; Angebot Telelex: http://wissensvermittlung.datev.de/startseite/telelex/telelex-15-fao; Übersicht zur Anerkennung nach § 15 FAO bei http://www.fachseminare-von-fuerstenberg.de/dokumente/leitfaden_15_fao; ARBER-Seminare, Online-Seminar-Übersicht, http://www.arber-online-seminare.de/online-seminare/alle.html, FAQ, http://www.arber-online-seminare.de/faq.html; Angebot Deutscher Anwaltverlag und haufe: Übersicht, https://onlinetraining.haufe.de/?chorid=02600192&campaign=redirect%2FCCP%2FConsultants%2F36847%2F02600192%2F11-02-11%2Fotp; (jeweils Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[81] Vossebürger in Feuerich/ Weyland, § 15 FAO, Rn. 4b; Brenner in AnwBl 2008, 748.
[82] Bubrowski in AnwBl 2012, 903.
[83] DeutscheAnwaltAkademie, https://www.anwaltakademie.de/lfc/informationen/hilfe-online-seminare (Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr).
[84] Leitlinien der RAK Sachsen, S. 3f, http://www.rak-sachsen.de/documents/2015/09/leitlinien-fortbildungspflicht-gemaess-§-15-fao.pdf, (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[85] Telelex, www.wissensvermittlung.datev.de/startseite/datev-anwalt/telelex-15-fao (Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr).
[86] Telelex, http://www.telelex.de/15fao.php, (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[87] Abbildung entnommen aus Flyer der Telelex GmbH, bereitgestellt bei Fachseminare von Fürstenberg, http://www.fachseminare-von-fuerstenberg.de/dokumente/leitfaden_15_fao (Stand: 20.08.2016, 17.30 Uhr).
[88] Wikipedia zum Stichwort Webkonferenz, Seite zuletzt bearbeitet am 30.05.2016, Permanentlink: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Webkonferenz&oldid=154842880 (Stand: 20.08.2016, 19.30 Uhr).
[89] Z.B. Arber-Seminar, http://www.arber-seminare.de/images/ONLINE_Seminare/WebEx_ARBERseminar_-_Voraussetzungen_für_Teilnehmer_Mai_2015.pdf, S.4, (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[90] Haufe, Stichwort Live-Seminar, https://onlinetraining.haufe.de, (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[91] AnwaltAkademie, https://www.anwaltakademie.de/lfc/informationen/hilfe-online-seminare, (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[92] Arber-Seminare, http://www.arber-seminare.de/images/ONLINE_Seminare/WebEx_ARBERseminar_-_Voraussetzungen_für_Teilnehmer_Mai_2015.pdf, S.3, (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[93] Riße in AnwBl 2007, 112.
[94] Vossebürger in Feuerich/ Weyland, § 15 FAO, Rn. 4 b.
[95] Legal Tribune Online, http://www.lto.de/juristen/anwaltsseminare/; zuletzt aufgerufen am 20.08.2016.
[96] § 15 Abs 4 FAO, zuletzt geändert durch Beschluss der 5. Satzungsversammlung vom 16.3.2015 – BRAK-Mitt. 2015, 179, nach § 16 Abs. 3 FAO zum 01.01.2015 in Kraft getreten.
[97] Wendt in AnwBl 2016, 254.
[98] www.faocampus.de; AnwBl 2016, 254.
[99] z.B. Fachzeitschrift ArbeitsRechtsberater, herausgegeben von Verlag Dr. Otto Schmidt, http://www.arbrb.de/15FAO/, (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[100] z.B. Fachzeitschrift DAR des ADAC, vgl. https://www.adac.de/produkte/fachmedien-veranstaltungen/medien/dar/Fortbildung_im_Selbststudium/default.aspx?ComponentId=234684&SourcePageId=81302 (Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr).
[101] Anwaltsakademie, https://blog.anwaltakademie.de/lfc/blog/anwaltzertifikat_online, (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[102] Eiden-Seminare, http://www.eiden-seminare.com/page/video.php, (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[103] Arbeits-, Bank- und Kapitalmarkt, Familien-, Gesellschaft, Insolvenz-, Miet-& WEG-, Straf-, Steuer- und Verkehrsrecht, sowie Compliance, Datenschutz & IT-Recht und Gewerblicher Rechtsschutz. https://elearning.beck-seminare.de/courses/available; zuletzt abgerufen am 20. 08.2016.
[104] BeckAkademie, https://elearning.beck-seminare.de/courses/available, (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[105] BeckAkademie, Video-Tutorial eLearning Angebot, https://elearning.beck-seminare.de/firststeps (Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr).
[106] BeckAkademie, eLearning Seminare: https://elearning.beck-seminare.de/faq (Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr).
[107]BeckAkademie, FAQs eLearning Center, https://www.anwaltsinstitut.de/online-services/selbststudium.html; https://www.anwaltsinstitut.de/pdfs/052447/Prospekt_Online-Kurse.pdf, (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[108] Eigene Zusammenstellung, aufgrund der Informationen, die nachfolgenden Quellen entnommen wurden: Deutsches Anwaltsinstitut, Prospekt zu Online-Kursen, https://www.anwaltsinstitut.de/pdfs/052447/Prospekt_Online-Kurse.pdf; Telelex, Angebot Fachliteratur, Übersicht und Detaildarstellung der Kurse, http://wissensvermittlung.datev.de/startseite/datev-anwalt/pg-telelex-fachliteratur, http://wissensvermittlung.datev.de/startseite/datev-anwalt/pg-telelex-fachliteratur/pg-telelex-fl-arbeitsrecht/15634-arbeitsstrafrecht; Juris und Deutsche Anwaltsakademie, Startseite mit Darstellung des Angebots, https://www.anwaltzertifikat.de/jportal/azo/nav/startseite/startseite.jsp, Informationen zum AnwaltsZertifikatOnline, https://www.anwaltzertifikat.de/jportal/azo/nav/neuigkeiten.jsp; Deutscher Anwaltverein, Angebot FAOCampus, zur Lernerfolgskontrolle, https://www.faocampus.de/local/staticpage/view.php?page=lernerfolgskontrolle, zum Nachweis https://www.faocampus.de/local/staticpage/view.php?page=bescheinigung#; (jeweils Stand: 20.08.2016, 17.30 Uhr).
[109] http://www.rechtsanwaltskammer-ffm.de/aus-fortbildung/rechtsanwaelte/amtliches-pruefsiegel/ (Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr).
[110]Darstellung angelehnt an http://www.rechtsanwaltskammer-ffm.de/aus-fortbildung/rechtsanwaelte/amtliches-pruefsiegel/, (Stand: 20.08.2016, 20.15 Uhr).
[111] Vossebürger in Feurich/Weyland, § 6 FAO, Rn. 3.
[112] Juris Webinare: http://www.juris.de/jportal/nav/juris_2015/aktuelles/webinare_1/webinare.jsp?wt_mc=juris.forward.webinare, (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[113] LexisNexis Webinarübersicht, http://www.lexisnexis.de/events/webinare, (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[114] Exemplarisch: Angebote der Haufe Akademie, https://www.haufe-akademie.de/e-learning/home (Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr).
[115] Bildungsangebot der Provendis GmbH, https://www.patentfuehrerschein.de (Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr).
[116] z.B. Angebote RA-Micro, https://www.ra-micro.de/ra-micro-1-mediathek-webinare/ oder zur WebAkte, http://www.e-consult.de/blog/online-schulung-webakte/; jeweils (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[117] Eigene Darstellung; Informationen entnommen aus Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Tätigkeitsbericht 2011, S. 30; Tätigkeitsbericht 2012, S. 27, Tätigkeitsbericht 2013, S. 27, Tätigkeitsbericht 2014, S. 29, Tätigkeitsbericht 2015, S. 35, abrufbar jeweils unter: http://www.rechtsanwaltskammer-ffm.de/ueber-uns/taetigkeits-berufsbildungsberichte/, (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[118] https://www.anwaltzertifikat.de/jportal/azo/nav/faq.jsp (Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr).
[119] https://anwaltverein.de/de/fortbildung/fortbildungsbescheinigung, (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr).
[120] Mattik in AnwBl 2006, 468-469.
[121] Bundesrechtsanwaltskammer, Zahlen zur Anwaltschaft, Verteilung der Fachanwälte zum 01.01.2015, http://www.brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/statistiken/2015/statistik_fa-zum-1.1.2015_titel_verteilung.pdf (Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr).
[122] Pressemitteilung des DAV 24/2010 v. 16.08.2010, https://www.anwaltzertifikat.de/jportal/azo/nav/neuigkeiten.jsp; (Stand: 20.08.2016, 20.15 Uhr).
[123] https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche/suchergebnisse/ (Stand: 20.08.2016, 19.10 Uhr).
[124] Lorenz bei LTO, „Von a wie Aubsildung bis Z wie Zustellung" vom 12.05.2016, http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/bmjv-entwurf-reform-rechtsanwaelte-bea-anwaltszustellung-pflicht-fortbildung-berufsrecht-zulassung/ (Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr).
[125] z.B. www.xing.de, oder www.linkedin.de.
[126] Riße, AnwBl 2007, 115; Zander, Bildung für Zwischendurch, bei LTO, http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/e-learning-fachanwalt-weiterbildung-online-seminar/; (Stand: 20.08.2016, 18.45).
[127] Wendt in AnwBl 2010, 206.
[128] Kellner, NJW 2002, 1374.

 
(online seit: 25.07.2017)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Schäfer, Melina, Wahrnehmung der anwaltlichen Fortbildungsverpflichtung durch Nutzung von Online-Medien - JurPC-Web-Dok. 0099/2017