| | |
| | Abs. 1 |
| Inhaltsverzeichnis | Abs. 2 |
| 1. Gesetzliche Bestimmungen zur Informations- und
Fortbildungsverpflichtung für Rechtsanwälte | Abs. 3 |
| 1.1. Bisherige Entwicklung | Abs. 4 |
| 1.2. Aktueller Stand | Abs. 5 |
| 1.2.1. Allgemeine Fortbildungspflicht für
Rechtsanwälte | Abs. 6 |
| 1.2.2. Fortbildungspflicht für
Fachanwälte | Abs. 7 |
| 1.3. Ausblick | Abs. 8 |
| 1.3.1. Ideen zur Ausgestaltung der
Fortbildungspflicht | Abs. 9 |
| 1.3.2. Aktuelles Fortbildungsverhalten der
Anwälte | Abs. 10 |
| 2. Online Medien | Abs. 11 |
| 2.1. Bestehendes Fortbildungsangebot | Abs. 12 |
| 2.1.1. Online-Seminare | Abs. 13 |
| 2.1.2. Selbststudium | Abs. 14 |
| 2.2. Fortbildungsnachweise | Abs. 15 |
| 2.2.1. Amtliches Prüfsiegel der Rechtsanwaltskammer
Frankfurt am Main | Abs. 16 |
| 2.2.2. Fortbildungszertifikat der
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) | Abs. 17 |
| 2.2.3. Fortbildungsbescheinigung des DAV | Abs. 18 |
| 2.2.4. Zukünftiger Nachweis allgemeiner
Fortbildungspflicht | Abs. 19 |
| 3. Kritische Betrachtungen | Abs. 20 |
| 3.1. Nachteile der Online-Medien | Abs. 21 |
| 3.2. Vorteile der Online-Medien | Abs. 22 |
| 3.3. Fazit | Abs. 23 |
| | |
| | Abs. 24 |
| 1. Gesetzliche Bestimmungen zur Informations- und
Fortbildungsverpflichtung für Rechtsanwälte | Abs. 25 |
| Fortbildung ist nicht nur für bereits
spezialisierte Fachanwälte vorgeschrieben, sondern
grundsätzlich für alle Anwälte ein wesentlicher
Baustein der Berufsbildung, die die drei Säulen Ausbildung,
Weiterbildung und Fortbildung umfasst. Die Basis der anwaltlichen
Berufsbildung wird durch das juristische Studium und die
Referendarausbildung gelegt. Spezialisierung durch eine oder mehrere
Fachanwaltschaften, als weiteres organisiertes Lernen, ist als
Weiterbildung anzusehen. Das Thema Fortbildung ist die dritte
Säule der anwaltlichen Berufsbildung. Fortbildung verfolgt den
Zweck, das in der Ausbildung erlernte Wissen zu erhalten,
aufzufrischen und an mögliche Entwicklungen und
Veränderungen anzupassen.[1] Alle zugelassenen Rechtsanwälte sind verpflichtet,
sich kontinuierlich fortzubilden. Die vorhandenen gesetzlichen
Bestimmungen unterscheiden hinsichtlich der Fortbildung zwischen
Rechtsanwälten (1.2.1) und Fachanwälten (1.2.2). | Abs. 26 |
| Die Kammerversammlung verfolgte das Ziel, die aktuelle
Gesetzeslage zu ändern und eine konkretere
Fortbildungsverpflichtung in der Berufsordnung festzuschreiben. Die
Änderungsideen lösten Diskussion in der Anwaltschaft aus.
Insbesondere der Vorstoß, eine überwachte
Fortbildungspflicht zu etablieren, stieß auf kontroverse
Ansichten. Inzwischen ist die kleine BRAO-Reform verabschiedet und
keine sanktionierte Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte
gesetzlich festgeschrieben worden.[2] Für Fachanwälte gilt jedoch die
bereits bestehende Fortbildungspflicht fort und auch für alle
übrigen Rechtsanwälte bieten die Online-Medien auch ohne
überwachte und sanktionierte Fortbildungspflicht zahlreiche
Möglichkeiten, sich anwaltlich fortzubilden. | Abs. 27 |
| 1.1. Bisherige Entwicklung | Abs. 28 |
| Eine Fortbildungsverpflichtung für Anwälte ist
kein neues Thema. Absolventen der Rechtswissenschaften konnten nie
ernsthaft davon ausgehen, dass der für die
Examensprüfungen aufgebaute Wissensstand ausreiche, um ein
gesamtes Berufsleben lang als Rechtsanwalt zu arbeiten.[3] Die Welt verändert sich
stetig und neue technische Entwicklungen, veränderte
Lebenslagen und die Globalisierung führen zu veränderten
Rechtsproblemen, neuen Rechtsmaterien und angepasster
Rechtsprechung. | Abs. 29 |
| Bereits in der ersten deutschen Rechtsanwaltsordnung von
1878 hieß es: | Abs. 30 |
| „Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine
Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben und durch sein
Verhalten in Ausübung seines Berufes sowie außerhalb
desselben sich der Achtung würdig zu zeigen, die sein Beruf
erfordert." [4] | Abs. 31 |
| Aus dieser Verpflichtung zur gewissenhaften
Berufsausübung wurde bereits aus der ersten deutschen
Rechtsanwaltsordnung eine Berufspflicht zur Fortbildung
abgeleitet.[5] | Abs. 32 |
| Nach vielen Reformdiskussionen wurde die Berufspflicht
zur Fortbildung durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts im
Jahr 1994 ausdrücklich gesetzlich verankert.[6] Als Grundpflicht des
Rechtsanwalts wurde § 43 a Abs. 6 der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) neu eingeführt, der
klarstellt: | Abs. 33 |
| „Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich
fortzubilden."[7] | Abs. 34 |
| Wie die Fortbildung erfolgen sollte, wurde jedoch nicht
näher konkretisiert. Der Gesetzgeber vertrat bisher die
Auffassung, dass Eigenverantwortlichkeit und die besondere
Qualifikation einschließlich der Fortbildung wesentliche
Grundlagen der anwaltlichen Berufsausübung sind.[8] Da Anwälte Angehörige
eines freien Berufes sind, ist der Berufsalltag und die
Schwerpunktsetzung eines jeden Berufsträgers sehr
unterschiedlich, sodass es dem Gesetzgeber unmöglich erschien,
exakte Fortbildungsinhalte vorzugeben, die die konkreten
Bedürfnisse eines jeden Anwaltes abdecken.[9] | Abs. 35 |
| 1.2. Aktueller Stand | Abs. 36 |
| Die anwaltliche Fortbildung ein großer, stetig
wachsender Markt mit vielfältigen Fortbildungsangeboten.[10] Es werden
unterschiedliche Formate zur fachlichen Fortbildung in den einzelnen
Rechtsgebieten sowie in zentralen Bereichen der anwaltlichen
Berufsausübung und Berufsorganisation angeboten von den
einzelnen Anwaltskammern, Anwaltsinstituten, Universitäten,
juristischen Vereinigungen und Verbänden, sowie privaten
Anbietern.[11] Anwaltliche Fortbildung als Qualitätsmerkmal wurde inzwischen
als Marketinginstrument erkannt. Wer die entsprechenden Vorgaben
erfüllt, kann sich offizielle Zertifikate oder Bescheinigungen
über die wahrgenommenen Fortbildungen ausstellen lassen, um die
anwaltlicher Fortbildung auch zur Werbung um Mandanten zeigen und
nutzen zu können.[12] Zunächst sollen jedoch die gesetzlichen Vorgaben
zur Fortbildungsverpflichtung dargestellt werden. | Abs. 37 |
| 1.2.1. Allgemeine Fortbildungspflicht für
Rechtsanwälte | Abs. 38 |
| Diese seit 1994 gesetzlich verankerte allgemeine
Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte ist auch in der
aktuellen Fassung des § 43 a Abs. 6 BRAO unverändert zu
finden[13]. | Abs. 39 |
| Die vom Gesetzgeber erlassene Bundesrechtsanwaltsordnung
regelt in § 59 b BRAO, dass die beruflichen Rechte und
Pflichten durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt werden
können. Hier heißt es in § 59 b Abs. 2 BRAO[14]: | Abs. 40 |
| „Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften
dieses Gesetzes näher regeln: …." | Abs. 41 |
| Die dann folgende Aufzählung umfasst jedoch nicht
die Grundpflicht des Rechtsanwaltes zur allgemeinen Fortbildung.
Diese Grundpflicht wurde als einzige Pflicht des Katalogs von §
43 a Abs. 6 BRAO nicht zur näheren Regelung durch die
Satzungsversammlung in die Aufzählung in § 59 b Abs. 1
BRAO aufgenommen, sodass die Satzungsversammlung bisher mangels
Ermächtigungsgrundlage die allgemeine Fortbildungsverpflichtung
in der Berufsordnung (BORA) nicht näher ausgestalten kann. | Abs. 42 |
| Rechtsanwälte können deshalb bisher frei
wählen, in welcher Form und in welchem Umfang sie ihre
Rechtskenntnisse aktualisieren und dabei eigene Schwerpunkte bei der
Wahrnehmung dieser generellen Fortbildungsverpflichtung
wählen.[15] Dies führt dazu, dass nicht überprüfbar ist, ob und
wie diese Fortbildungsverpflichtung wahrgenommen wird. Aufgrund des
unbestimmten Wortlautes dieser allgemeinen Fortbildungspflicht sind
konkrete Verstöße im Einzelfall schwer nachzuweisen,
sodass es nahezu unmöglich ist, solche Verstöße zu
sanktionieren (§ 113 BRAO).[16] Im Ergebnis hat die bisherige Reglung
damit ausschließlich einen Appellcharakter, bleibt ansonsten
jedoch bedeutungslos.[17] | Abs. 43 |
| Dies sollte im Zuge der Neufassung der Berufsordnung
geändert werden.[18] Angedacht war, die Satzungsversammlung zur
Ausgestaltung der Fortbildungspflicht zu ermächtigen. Diese
Änderungsidee wurde dann allerdings doch verworfen,[19] weil auch der
bereits vorhandenen gesetzlichen allgemeinen Fortbildungspflicht
sehr viele Anwälte nachkommen, sodass es aus Sicht des
Gesetzgebers keiner konkretisierten und sanktionsbewährten
Fortbildungspflicht bedarf. Eine solche Pflicht würde im
Ergebnis hauptsächlich Seminaranbietern nutzen, denen sich ein
neuer Markt mit erheblichem Kostenpotential eröffnen
würde.[20] | Abs. 44 |
| 1.2.2. Fortbildungspflicht für
Fachanwälte | Abs. 45 |
| Anders stellt sich die Situation für
Fachanwälte dar. Um sich von Allgemeinanwälten
abzugrenzen, können Rechtsanwälte seit 1997[21] beantragen, eine
Fachanwaltsbezeichnung führen zu dürfen. Dazu müssen
sie besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in
einem Rechtsgebiet nachweisen. Auf Grundlage der Fachanwaltsordnung
(FAO) kann ihnen dann gestattet werden, die geschützte
Bezeichnung „Fachanwalt für…" (vgl. § 1 FAO)
zu führen. Aktuell können 23 verschiedene
Fachanwaltsbezeichnungen verliehen und geführt werden.[22] Die
Fachanwaltsordnung (FAO) gibt vor, dass in dem Gebiet, für
welches eine Fachanwaltsbezeichnung geführt wird, jährlich
wissenschaftlich publiziert oder an fachspezifischen Aus- oder
Fortbildungen teilgenommen werden muss (§15 Abs. 1 FAO). Der
Umfang der jährlichen Fortbildungs-Gesamtdauer wurde zuletzt
auf mindestens 15 Zeitstunden je Fachgebiet, für das eine
Fachanwaltsbezeichnung geführt wird, festgesetzt (§ 15
Abs. 3 FAO)[23]. Von
diesen 15 Stunden können nach § 15 Abs. 4 FAO bis zu
fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden,
sofern eine Lernkontrolle erfolgt. Die übrigen 10 Stunden sind
durch wissenschaftliches Publizieren oder die Teilnahme an
fachspezifischen Aus- oder Fortbildungen zu erfüllen, § 15
Abs. 1 FAO. | Abs. 46 |
| Entscheidet sich der Fachanwalt, die Fortbildung durch
Publikationen zu erfüllen, müssen diese wissenschaftlichen
Ansprüchen genügen. Das heißt, Inhalt und Form der
Publikation müssen als „ernsthafter
planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen
sein"[24]. Darunter
fallen z.B. Aufsätze in Fachzeitschriften, Monographien oder
Beiträge in Berater-Fachzeitschriften zu
höchstrichterlicher Rechtsprechung, sofern sie ein konkretes
Problem herausstellen, dieses im Kontext der bisherigen
Entscheidungen analysieren, die richterliche Entscheidung werten und
die zu erwartenden Auswirkungen der Entscheidung beleuchten.[25] Leserbriefe,
Urteils- und Buchbesprechungen in allgemeinen Medien oder
Veröffentlichungen von Rechtstexten auf der eigenen Homepage
des Anwalts sind dagegen nicht ausreichend, um die
Fortbildungspflicht durch wissenschaftliche Publikation zu
erfüllen.[26] | Abs. 47 |
| Entscheidet sich der Fachanwalt für die
hörende oder dozierende Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen, so müssen die gewählten
Veranstaltungen anwaltsorientiert oder interdisziplinär sei.
Fortbildung heißt dabei, dass nicht nur Basiskenntnisse
vermittelt oder aufgefrischt werden, sondern vorhandene Kenntnisse
vertieft und aktualisiert werden müssen.[27] | Abs. 48 |
| Die Fachanwaltsordnung erlaubt bereits in der aktuellen
Fassung ausdrücklich die Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform
durchgeführt werden. Für diese wird vorausgesetzt, dass
während der Veranstaltung zwischen Referent und Teilnehmern,
sowie den Teilnehmern untereinander die Möglichkeit zum
Austausch ebenso sichergestellt wird, wie die durchgängige
Teilnahme der Fachanwälte (§ 15 Abs. 2 FAO). | Abs. 49 |
| Zum Nachweis der erfüllten Fortbildungspflicht
müssen der aufsichtsführenden Rechtsanwaltskammer
Bescheinigungen über die absolvierten
Fortbildungsveranstaltungen, Lernerfolgskontrollen oder andere
geeignete Unterlagen zum Nachweis von wissenschaftlichen
Publikationen oder Dozententätigkeiten vorgelegt werden (§
15 Abs. 4 FAO). Die Fortbildungsverpflichtung muss ausweislich des
Wortlautes demnach jährlich erfüllt werden, sodass
grundsätzlich ein kalenderjährlicher Nachweis nötig
ist. Folglich können nicht absolvierte Fortbildungsstunden nach
Ablauf eines Kalenderjahres nicht nachgeholt werden.[28] § 15 FAO soll ebenso wie
§ 43 c Abs. 6 BRAO die Qualität der anwaltlichen
Dienstleistung sicherstellen und die Erwartungen der Bürger an
die Bezeichnung Fachanwalt schützen. Um einen einheitlichen
Qualitätsstandard für alle Fachanwälte zu
garantieren, müssen deshalb theoretische und praktische
Fachkenntnisse im entsprechenden Bereich fortlaufend – immer
für ein Jahr – nachgewiesen werden.[29] Wenn ein Fachanwalt diese
Fortbildungsverpflichtung nicht erfüllt, kann die Erlaubnis,
den entsprechenden Fachanwaltstitel zu führen, widerrufen
werden (§ 25 FAO). | Abs. 50 |
| 1.3. Ausblick | Abs. 51 |
| Während Ausbildung und Weiterbildung längst in
eigenen Gesetzen geregelt, die Normen weiterentwickelt und die
Einhaltung überprüft werden, sollen zukünftig auch
für die Fortbildung einmal zugelassener Rechtsanwälte
Vorgaben festgeschrieben werden. Mit dem Ziel, die anwaltliche
Qualität zu sichern und das Vertrauen der Mandanten in die
rechtsanwaltliche Beratung nachhaltig zu stärken, soll die
anwaltliche Qualität zukünftig überwacht werden
können. Wer die hohen fachlichen Anforderungen für die
Anwaltszulassung erfüllt, muss bisher keine weiteren fachlichen
Voraussetzungen erfüllen, um die Anwaltszulassung zu behalten.
Die Erlaubnis, auf dem Anwaltsmarkt Rechtsdienstleistungen
anzubieten, ist durch Berufszulassungsbeschränkungen an hohe
Qualitätsanforderungen geknüpft, die ab dem Zeitpunkt der
Zulassung im weiteren Berufsleben des Anwalts nicht konsequent
abgesichert werden. Ausschließlich freiwillige
Fortbildungsmaßnahmen und gesammelte Berufserfahrung stehen
damit nicht im Einklang mit den Berufszugangsvoraussetzungen.[30] Dies führte
zu Kritik innerhalb der europäischen Union. Im internationalen
Wettbewerb auf dem Anwaltsmarkt und auch für andere freie
Berufe innerhalb Deutschlands sind vorgeschriebene
Fortbildungsmaßnahmen bereits selbstverständlich.[31] Da anwaltliche
Dienstleistungen auch grenzüberschreitend angeboten und
nachgefragt werden können, ist die Diskussion zur konkreten
Ausgestaltung der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung auch
für den anwaltlichen Wettbewerb innerhalb der europäischen
Union interessant. Eine anwaltliche Fortbildungspflicht besteht
grundsätzlich in allen Mitgliedsstaaten der europäischen
Union. In 17 von 28 EU-Mitgliedsstaaten[32] gibt bereits Fortbildungspflichten, die
von der zuständigen Berufsaufsicht auch überprüft und
bei Nichteinhaltung sanktioniert werden.[33] In den übrigen Mitgliedsstaaten
umfassen die Rechtsordnungen, wie in Deutschland, eine allgemeine
Fortbildungspflicht, die zum Teil Mindestvorgaben macht,
überwiegend jedoch ohne festgelegten Mindestumfang oder
Prüfvorgaben festgeschrieben ist. Ebenso wie in Deutschland,
wird aber auch in anderen europäischen Ländern über
die Einführung konkreter und sanktionierbarer
Fortbildungspflichten diskutiert. [34] | Abs. 52 |
| Nachfolgend werden zunächst die diskutierten
gesetzlichen Änderungen und die konkreten Ideen zur neuen
Ausgestaltung der Fortbildungspflicht dargestellt (1.41).
Anschließend wird anhand einer Studie das
Fortbildungsverhalten der zugelassenen Rechtsanwälte näher
betrachtet, um Rückschlüsse auf die Akzeptanz einer
konkretisierten Fortbildungspflicht ziehen zu können
(1.4.2). | Abs. 53 |
| 1.3.1. Ideen zur Ausgestaltung der
Fortbildungspflicht | Abs. 54 |
| Im Mai 2016 wurde ein Referentenentwurf[35] vorgelegt, der die
europarechtlichen Vorgaben[36] für den Bereich der reglementierten Berufe
– also auch für Rechtsanwälte – umsetzt und
weitere Vorschriften der rechtsberatenden Berufe ändern sollte.
Mit diesem Entwurf wurde die Bitte der Satzungsversammlung
aufgegriffen, für diese eine Ermächtigungsgrundlage zur
Ausgestaltung der anwaltlichen Fortbildungsverpflichtung in der
Berufsordnung zu schaffen.[37] Die anvisierte Gesetzesänderung sah eine
Erweiterung der Satzungskompetenz vor. Die derzeitige Regelung
lautet[38]: | Abs. 55 |
| BRAO, § 59 b Satzungskompetenz | Abs. 56 |
| (1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und
Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. | Abs. 57 |
| (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften
dieses Gesetzes näher regeln: | Abs. 58 |
| 1. die allgemeinen Berufspflichten und
Grundpflichten, | Abs. 59 |
| a) Gewissenhaftigkeit, | Abs. 60 |
| b) Wahrung der Unabhängigkeit, | Abs. 61 |
| c) Verschwiegenheit, | Abs. 62 |
| d) Sachlichkeit, | Abs. 63 |
| e) Verbot der Vertretung widerstreitender
Interessen, | Abs. 64 |
| f) Umgang mit fremden Vermögenswerten, | Abs. 65 |
| g) Kanzleipflicht, | Abs. 66 |
| 2. […] | Abs. 67 |
| Der Referentenentwurf sah vor, diese Aufzählung zu
ergänzen[39]: | Abs. 68 |
| h) Fortbildungspflicht. | Abs. 69 |
| Um die Qualität der anwaltlichen Beratung zu
sichern, sollte die Satzungsversammlung damit ermächtigt
werden, in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) die
allgemeine Fortbildungsverpflichtung der Rechtsanwälte aus
§ 43 a Abs. 6 BRAO näher zu regeln.[40] Darüber hinaus sollte
eine Sanktionsmöglichkeit geschaffen durch eine Ergänzung
des § 74 BRAO um folgenden Satz: | Abs. 70 |
| „Wird eine in der Berufsordnung vorgeschriebene
Fortbildung ganz oder teilweise unterlassen, kann die Rüge mit
einer Geldbuße von bis zu 2 000 Euro verbunden werden."[41] | Abs. 71 |
| Die Satzungsversammlung erarbeitete bereits
Vorschläge zur Regelung der Fortbildungsverpflichtung. Das
Thema „Einführung einer allgemeinen Fortbildungspflicht
für Rechtsanwälte" wurde bereits im April auf die Agenda
für die Satzungsversammlung am 09.05.2016 gesetzt.[42] In dieser Sitzung wurden
erste Eckpunkte einer näher ausgestalteten
Fortbildungsverpflichtung vom Vorsitzenden des Ausschusses 5 der
Satzungsversammlung präsentiert: § 4 a BORA-E sieht danach
vor, dass der Anwalt auch zukünftig die Art und Weise seiner
Fortbildung frei bestimmen kann. Bezüglich des zeitlichen
Umfangs hält die Satzungsversammlung 40 Stunden jährlich
für angemessen.[43] Tendenziell wurde deshalb angedacht, eine allgemeine
Fortbildungspflicht von 40 Stunden jährlich einzuführen,
wobei davon 10 Stunden in Anlehnung an die Fachanwaltsfortbildung
(FAO) erbracht und nachgewiesen werden sollten. Die Art und Weise
der übrigen 30 Fortbildungsstunden sollte nach derzeitigem
Diskussionsstand jeder Anwalt frei bestimmen können. Damit war
ausdrücklich Eigenstudium erlaubt. Nur eine Pflicht zur
schriftlichen Dokumentation dieser 30 Fortbildungsstunden soll nach
derzeitigem Stand eingeführt werden. Fortbildung die bereits
auf Grundlage der Fachanwaltsfortbildung absolviert wird, sollte auf
die allgemeine Fortbildungsverpflichtung angerechnet werden
können.[44] Es
handelte sich jedoch nur um erste Ideen zur Umsetzung, die durchaus
kritisch diskutiert wurden. Ein Beschluss zur Umsetzung eines
Modells wurde bisher jedoch nicht von der Satzungsversammlung
gefasst.[45] | Abs. 72 |
| Der Referentenentwurf sieht für den Fall einer
nicht eingehaltenen Fortbildungspflicht eine Rüge mit
Geldbuße bis zu 2.000 Euro vor.[46] Ungeklärt blieb, wie wahrgenommene
Fortbildungsaktivitäten von etwa 160.000 zugelassenen
Rechtsanwälten in Deutschland überprüft werden sollen
und durch wen dies geschehen soll. Feststeht, dass dies einen
enormen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen wird.
Konkrete Vorschläge, in welcher Form die Rechtsanwaltskammern
überprüfen müssen, ob die Berufsträger ihre
Fortbildungspflicht erfüllen, wurden bisher nicht unterbreitet.
[47] Die
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main sieht es derzeit jedenfalls
nicht als ihre Aufgabe an, die Einhaltung dieser
Fortbildungsverpflichtung flächendeckend zu prüfen und
ggf. zu sanktionieren.[48] Die Anwaltskammer Berlin hält außerdem die
angedachte Geldbuße für nicht wahrgenommene
Fortbildungsverpflichtung für ungerechtfertigt, weil sie diese
im Vergleich zu anderen Grundpflichten des Rechtsanwalts
unberechtigt höher wertet.[49] | Abs. 73 |
| Die Anwaltschaft wird eine überprüfbare
Fortbildungspflicht mit möglichen Sanktionsmöglichkeiten
nur dann akzeptieren, wenn von Anfang an klar ist, dass der
betriebene Fortbildungsaufwand auch anerkannt wird. Ebenso
müssen klare Strukturen geschaffen werden, die Umfang und
Formen der zu leistenden Fortbildungsaktivitäten festlegen. Es
bedarf außerdem Überlegungen dazu, ob die inhaltlichen
Themen frei wählbar sind, oder ob spezialisierte Anwälte
ausschließlich Wissensvertiefung in gewählten
Spezialgebieten vorzunehmen haben. Problematisch ist dann aber die
Frage, welche Themen „Feld-Wald-und-Wiesen-Anwälte"
verpflichtend abdecken müssen. Dazu sind einheitliche
transparente Anforderungen notwendig, die im Vorfeld klar definiert
werden müssen und die im Nachhinein auch eine Kontrolle der
Anerkennung oder Ablehnung von Fortbildungsstunden oder gar
verhängter Sanktionen erlauben.[50] | Abs. 74 |
| 1.3.2. Aktuelles Fortbildungsverhalten der
Anwälte | Abs. 75 |
| Anlässlich der Diskussionen um eine konkrete
gesetzliche Regelung zur allgemeinen Fortbildungspflicht für
Anwälte wurden im Jahr 2014 Rechtsanwälte zu ihren
Fortbildungsaktivitäten befragt. Die Studie erforschte die von
den Rechtsanwälten bevorzugten Fortbildungsformen und Inhalte,
sowie den zeitliche Umfang der Fortbildungsaktivitäten. Ein
Teil der Befragten wurde deshalb nach dem Umfang der monatlichen
Fortbildungsaktivitäten – einschließlich
Selbststudium, wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder
Lehrtätigkeiten - gefragt, der andere Teil nach der
jährlich veranschlagten Fortbildungszeit für
Fortbildungsveranstaltungen.[51] | Abs. 76 |
| Die Untersuchungen zu monatlichen
Fortbildungsaktivitäten ergaben im Mittel einen monatlichen
Fortbildungsaufwand von 6,3 Stunden. Hochgerechnet auf ein Jahr
ergeben sich damit jährliche Fortbildungsaktivitäten von
75,6 Stunden. Die einzelnen Angaben sind der nachfolgenden Abbildung
zu entnehmen: | Abs. 77 |
| Abbildung 1: Umfang der monatlichen/jährlichen
Fortbildung (Kontext. Fortbildungsaktivitäten) in Stunden[52] | Abs. 78 |
| | |
| Für den Umfang jährlicher
Fortbildungsveranstaltungen wurde ein Wert von 31,5 Stunden im
Mittel festgestellt, was einem monatlichen Umfang von 2,6 Stunden
entspricht. Die Angaben der Befragten zeigt Abbildung 2. | Abs. 79 |
| Während 1,5 Prozent der Befragten erklärten,
keine Fortbildung zu betreiben, sahen sich weitere 12 % der
Umfrage-Teilnehmer außer Stande, konkrete Angaben zu ihrem
Fortbildungsumfang zu machen. Bei lebensnaher Betrachtung
dürften einige dieser Befragten ebenfalls keine nennenswerte
Fortbildung betreiben.[53] | Abs. 80 |
| Abbildung 2: Umfang der monatlichen/jährlichen
Fortbildung (Kontext: Fortbildungsveranstaltungen) in Stunden[54] | Abs. 81 |
| | |
| Die Ergebnisse der Umfrage ergaben außerdem, dass
Besuche von Fortbildungsveranstaltungen bei Anwältinnen und
Anwälten einen ähnlichen Umfang ausmachen, während
die Angaben zu allgemeinen Fortbildungsaktivitäten bei
Anwältinnen einen deutlich höheren Fortbildungsumfang als
bei Männern ergaben.[55] | Abs. 82 |
| Die Anwaltschaft wurde aber nicht nur nach ihren
freiwilligen Fortbildungsaktivitäten befragt, sondern vor dem
Hintergrund der diskutierten konkreten Fortbildungspflicht auch zu
ihrer Vorstellung hinsichtlich eines angemessenen Umfangs der
zukünftigen Fortbildungspflicht. Insgesamt sprachen sich 35 %
der befragten Anwälte für Fortbildung im Umfang von 1
Stunde pro Monat, bzw. 12 Stunden pro Jahr aus. 46 % sprachen sich
für 2 und mehr Stunden pro Monat, also 24 und mehr Stunden pro
Jahr aus. Im Mittel sprachen sich die Befragten für eine
Pflichtfortbildung von 28,8 Stunden jährlich (= 2,4 Std
monatlich) aus. Die einzelnen Ergebnisse sind der nachfolgenden
Darstellung zu entnehmen: | Abs. 83 |
| Abbildung 3: Angemessener Umfang einer konkretisierten
Fortbildungspflicht[56] | Abs. 84 |
| | |
| Eine genauere Analyse der Umfrageergebnisse
verdeutlichte, dass die Fortbildungsbereitschaft mit zunehmender
Kanzleigröße höher ist. Bei Kanzleien mit mehr als 5
Berufsträgern werden bis zu 40 Stunden jährlich als
angemessener Fortbildungsumfang angesehen, während Inhaber von
Einzelkanzleien 27,5 Stunden und Kleinsozietäten 30 Stunden im
Jahr für angemessen halten. Interessant ist auch, dass
angestellte Anwälte sich nach der Umfrage nur 13 Stunden im
Jahr als Fortbildungspflichtumfang wünschen, während
Kanzleiinhaber im Mittel 28,8 Stunden angaben. Abschließend
wurde noch das Alter der Befragten in die Ergebnisbetrachtung
einbezogen. Das Interesse an Fortbildung variiert je nach Alter der
Befragten. Anwälte zwischen 41 und 50 Jahren gaben dabei die
gegrinsten Werte für einen angemessen Fortbildungsumfang an.
Insgesamt plädierte in allen Altersstufen eine Mehrheit von
50-69 % für eine Fortbildungspflicht im Umfang von 12-24
Stunden jährlich. Die genauen Ergebnisse sind in der
nachfolgenden Abbildung verdeutlicht: | Abs. 85 |
| Abbildung 4 Angemessener Umfang einer konkretisierten
Fortbildungspflicht - nach Alter[57] | Abs. 86 |
| | |
| Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die geplante
konkretisierte Fortbildungspflicht nach den Umfrageergebnissen des
Soldan Instituts von 2015 von den Rechtsanwälten verstanden und
akzeptiert werden wird. Die Mehrheit der befragten
Rechtsanwälte bildet sich bereits unabhängig von einer
konkreten Fortbildungspflicht jährlich im Mittel im Umfang von
28,8 Stunden fort. Die deutliche Mehrheit der Befragten, die als
Wunsch einen festgeschriebenen jährlichen Fortbildungsumfang
von 12-24 Stunden angab, bewegt sich damit im Rahmen des
international üblichen Fortbildungsaufwandes.[58] Im Vergleich zum Modell der
Satzungsversammlung, die eine Fortbildung von 40 Stunden
jährlich angedacht hat (1.4.1), liegt der Umfang der bisherigen
freiwilligen Fortbildungsaktivitäten von 28,8 Stunden
allerdings doch deutlich niedriger. Nach diesen Umfrageergebnissen
dürfte ein Fortbildungsumfang von 25-30 Stunden als angemessen
akzeptiert werden, sofern neben dem Besuch von
Fortbildungsveranstaltungen auch andere Fortbildungsaktivitäten
gewertet werden. Damit ist die Bereitschaft zur Fortbildung doppelt
so hoch, wie die bereits bestehende Verpflichtung für
Fachanwälte (§15 FAO). | Abs. 87 |
| Neben dem geplanten Umfang der Fortbildung gibt es noch
weitere Aspekte, die die betroffenen Anwälte beschäftigen.
Hierzu zählen einerseits vielfältige Möglichkeiten,
um insbesondere auch Fortbildung mittels Online-Medien und damit
möglichst flexibel in den Berufsalltag zu integrieren.
Andererseits der Wunsch, die zu erwartende Fortbildungsverpflichtung
mit zumutbaren Kosten absolvieren zu können. Unter
Berücksichtigung des gebotenen nicht unerheblichen
Zeitaufwandes und entsprechender Kosten, die zur Wahrnehmung der
allgemeinen Fortbildungsverpflichtung zukünftig zu erwarten
sind, ist allerdings Planungssicherheit für Anwälte
besonders wichtig.[59] | Abs. 88 |
| Nach bisheriger Praxis im Rahmen der
Fachanwaltsfortbildung entscheidet die zuständige
Rechtsanwaltskammer immer erst bei Einreichen der
Fortbildungsnachweise, ob sie diese anerkennt. Dies verunsichert
Fachanwälte und führt gelegentlich zu einer ungleichen
Behandlung, abhängig davon, welche Kammer zuständig ist.
Wenn Fortbildungsnachweise nicht anerkannt werden, bleibt das
Risiko, die Fortbildungspflicht nicht erfüllt zu haben und mit
Konsequenzen rechnen zu müssen.[60] Viele Anbieter von Fortbildungen werben
mit der Anerkennungsfähigkeit nach § 15 FAO und im
Kleingedruckten wird näher ausgeführt, dass über die
tatsächliche Anerkennung die zuständige Kammer
entscheidet. Häufig steht bei Fortbildungsangeboten nicht genau
dabei, für welche Fachanwaltsbezeichnung das entsprechende
Angebot angerechnet werden kann. Besonders problematisch kann dies
bei Randgebieten sein. Im Ergebnis wünschen sich
Rechtsanwälte deshalb bei Einführung einer
überwachten Fortbildungspflicht verlässliche und
einheitliche Angaben zur Anerkennung oder bevor sie eine
Fortbildungsaktivität umsetzen oder eine Zertifizierung der
Angebote, sodass die Fortbildungsaktivitäten systematisch
geplant werden können.[61] | Abs. 89 |
| 2. Online Medien | Abs. 90 |
| Zunächst stellt sich die Frage, was unter
Online-Medien zu fassen ist. Dies können herkömmliche oder
elektronische Medien sein, die im Internet – also online
– publiziert werden.[62] Es handelt sich um im Internet verfügbare Medien
mit drei wesentlichen Merkmalen: Die Medien zeichnen sich durch eine
Verknüpfung von Text, Bild, Film und Ton aus
(Multimedialität), der Nutzer hat die Möglichkeit, die
Informationsaufnahme zu beeinflussen (maschinelle
Interaktivität) und es ist eine interaktive Kommunikation
möglich (personale Interaktivität).[63] | Abs. 91 |
| Das Internet bietet eine Vielzahl von
Informationsquellen und Möglichkeiten. Herausgeber von
Zeitungen und Zeitschriften verfügen über Internetseiten,
auf welchen die Inhalte der Tagespresse und Druckmedien auch online
verfügbar sind, sodass Artikel auf internetfähigen
Geräten gelesen werden können. Verlage stellen ihre
Bücher zum Lesen am Bildschirm in pdf-Formaten und als eBooks
bereit. Die Nutzer können diese Texte lesen, wann immer sie
Zeit und Lust dazu haben und egal, wo sie sich gerade
aufhalten. | Abs. 92 |
| Ebenso gibt es inzwischen Seminarverzeichnisse nicht nur
gedruckt und broschiert, sondern auch als pdf zum Herunterladen,
sowie im e-Book Format, als epub-Datei oder mobi-Datei für das
Kindle.[64] | Abs. 93 |
| Aus dem Arbeitsalltag eines modernen Rechtsanwalts nicht
mehr wegzudenken sind auch die juristischen Rechtsportale und
Datenbanken, die nicht nur aktuelle Fassungen von Gesetzestexten
bereit stellen, sondern Zugriff auf aktuelle Rechtsprechung,
Kommentierungen derselben, Literaturmeinungen und Fachbücher
ermöglichen.[65] | Abs. 94 |
| Auch Videoportale halten Lehrvideos zu verschiedenen
juristischen Themen bereit.[66] Es gibt Online-Seminare für diverse Rechtsgebiete
von A-Z, Soft Skill Schulungen und Angebote zu Themenkomplexen rund
um das Kanzlei-Management, Anwaltsmarketing und mit
betriebswirtschaftlichen Schwerpunkten. Gerichtsentscheidungen
oberster Gerichte müssen nicht mehr gezielt aufgespürt
werden, sondern landen nach einer Anmeldung zum Newsletterservice[67] automatisch im
gewünschten eMail-Postfach des Interessenten. Außerdem
wird es ermöglicht, sogenannte RSS-Feeds zu abonnieren. RSS ist
dabei die Abkürzung für „Really Simple Syndication"
(übersetzt als „sehr einfache Zusammenfassung")[68]. Dieser
Informationsdienst ermöglicht es, Internetseiten mit
entsprechenden Service automatisch beobachten zu lassen. Wird die
Seite verändert, erhält der Interessent mittels RSS-Feed
einen kurzen Hinweis in Form von Schlagzeilen und liefert den Link
zur Originalseite, auf der die vollständigen neuen
Informationen abgerufen werden können. Es handelt sich um eine
Art Nachrichtenticker, für dessen Nutzung allerdings
entsprechendes Programm – ein sogenannte Feedreader –
erforderlich ist. [69] Auch hier kann der Nutzer die Nachricht oder das Video konsumieren,
wenn gerade ein Zeitfenster verfügbar ist, aber auch jederzeit
unterbrechen und bei nächster Gelegenheit die
Informationsquelle erneut aufrufen. | Abs. 95 |
| Ein weiteres sehr interessantes Angebot ist der
Jurafunk. Dort werden von zwei Rechtsanwälten seit 2005
Podcasts, also Audiobeiträge, im Internet veröffentlicht
und bereitgestellt. Unter dem Motto „Recht zum Hören"
werden aktuelle juristische Themen in etwa halbstündigen
Einheiten aufbereitet und besprochen, teilweise auch Interviews
geführt mit namhaften Juristen oder Politikern. [70] | Abs. 96 |
| Das Internet hält also verschiedenste Informationen
über unterschiedlichste Formate bereit. Fraglich ist, welche
Medien sich tatsächlich eignen, juristische Fortbildung im
Sinne des anwaltlichen Berufsrechts (nach § 43 a Abs. 6 BRAO
und § 15 FAO) wahrzunehmen. Weitere Schwierigkeiten können
sich stellen, wenn die Fortbildungsaktivitäten nachgewiesen
werden müssen. | Abs. 97 |
| 2.1. Bestehendes Fortbildungsangebot | Abs. 98 |
| Die Suchbegriffe „Fortbildung + Rechtsanwalt"
bescheren eine Vielzahl von Treffern im Internet.[71] Der Fortbildungsmarkt
für Anwälte hält unterschiedlichste Angebote bereit:
Der überwiegende Teil der Treffer bezieht sich auf
Präsenzveranstaltungen von wenigen Stunden bis hin zu mehreren
Tagen. Diese bilden noch immer den Schwerpunkt anwaltlicher
Fortbildungsveranstaltungen. Parallel dazu nehmen internetbasierte
Fortbildungsangebote aber stetig zu. Online-Seminare, die auch
Webinare genannt werden, finden sich ebenso in den Suchergebnissen,
wie interaktive Online-Kurse und als E-Learning betitelte Angebote.
Weiter weisen die Treffer auf juristische Fachliteratur in Form von
eBooks hin oder verweisen auf ein Online-Selbststudium. | Abs. 99 |
| Grundsätzlich eignen sich alle diese Medien, um die
allgemeine und bisher nicht näher konkretisierte
Fortbildungsverpflichtung des § 43 a Abs. 6 BRAO zu
erfüllen, denn Sinn und Zweck von Fortbildung ist es, das
Wissen für die in der eigene Anwaltspraxis relevanten Bereichen
zu erhalten, aufzufrischen und neuen Entwicklungen anzupassen.[72] | Abs. 100 |
| Nur für Fortbildungsaktivitäten zum Erhalt der
Fachanwaltsbezeichnung sind bisher an Vorgaben geknüpft.
Deshalb ist es nicht überraschend, dass sämtliche
Suchtreffer für die Begriffe „Fortbildung + Rechtsanwalt"
Hinweise auf § 15 FAO enthalten und sich die gefundenen
Fortbildungsformate demnach ganz überwiegend an den
Voraussetzungen von § 15 FAO orientieren. | Abs. 101 |
| Nachfolgend werden deshalb zunächst exemplarische
Fortbildungsmöglichkeiten vorgestellt, die sich im Rahmen der
verpflichtenden Fachanwaltsfortbildung etabliert haben und als
Online-Seminare (2.1.1) oder als Selbststudium (2.1.2)
anerkennungsfähig sind. | Abs. 102 |
| 2.1.1. Online-Seminare | Abs. 103 |
| Fachanwälte sind verpflichtet, jährlich
Fortbildung nach § 15 FAO zu absolvieren und gegenüber der
zuständigen Anwaltskammer nachzuweisen. Im Jahr 2015 stiegen
die Anmeldezahlen im Vergleich zum vorangegangenen Jahr
hauptsächlich bei den internetbasierten Online-Seminaren an.[73] Das Angebot
umfasst je nach Anbieter meist Fortbildungen sortiert nach
Fachanwaltsbezeichnungen oder einzelnen Rechtsgebieten, sowie
weitere Veranstaltungen zu Gebührenrecht und anwaltlichem
Berufsrecht. Darüber hinaus werden auch Seminare zu
interdisziplinären (Schnittstellen-)Veranstaltungen oder
sogenannten Soft-Skills vorgehalten (vgl. § 15 Abs. 1 S. 2
FAO). | Abs. 104 |
| § 15 Abs. 2 FAO lautet: | Abs. 105 |
| „Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in
Präsenzform durchgeführt werden, müssen die
Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern
sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der
Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der
durchgängigen Teilnahme erbracht werden." | Abs. 106 |
| Fortbildungen durch Online-Medien sind demnach nur
anerkennungsfähig, wenn das Format zwei Voraussetzungen
erfüllt: Kommunikationsmöglichkeiten von Teilnehmern und
Referenten untereinander und einen Teilnahmenachweis über die
gesamte Veranstaltungsdauer. | Abs. 107 |
| Noch 2005 entschied der Anwaltsgerichtshof Schleswig,
dass ein Online-Seminar nicht als Fortbildung anerkannt werden
könne, weil ein solches nicht gewährleisten kann, dass
auch zwischen den Teilnehmern untereinander ein Austausch
stattfinden kann. Darüber hinaus fehle bei Online-Seminaren
eine Möglichkeit, um eine durchgehende Teilnahme des Anwalts
ausreichend zu kontrollieren.[74] Inzwischen gibt es mehrere Anbieter, die mit ihrem
Angebot diesen Vorgaben gerecht werden können. | Abs. 108 |
| Interaktion | Abs. 109 |
| Fortbildungen werden als örtlich organisierte
Tagungen verstanden, zu denen mehrere Rechtsanwälte
gleichzeitig zusammen kommen, um sich fachlich fortzubilden.[75] Grundsätzlich
sind deshalb nur Live-Seminare anerkennungsfähig[76], Aufzeichnungen von Seminaren
erfüllen dagegen nicht die Anforderungen an gleichzeitige
Teilnahme und werden deshalb nicht anerkannt. Auch, wenn dabei
Interaktion nicht völlig ausgeschlossen ist, weil z.B. Fragen
oder Anmerkungen in Textchats auch zeitlich versetzt beantwortet
werden könnten, wird dies nicht als Interaktion angesehen.
Selbst wenn Präsenzveranstaltungen auch als Frontalunterricht
ohne Austausch von statten gehen können, besteht dort aufgrund
der Rahmenbedingungen grundsätzlich die Möglichkeit zu
Rückfragen, Anmerkungen und spontanen Diskussion.[77] Im Ergebnis können
deshalb nur Online-Präsenzseminare – häufig auch
Webinare genannt - nach § 15 Abs. 2 FAO als wahrgenommene
Fortbildungsveranstaltungen anerkannt werden.[78] | Abs. 110 |
| Mittels eines internetfähigen Gerätes kann der
Teilnehmer des Online-Seminars den Vortrag des Referenten am
Bildschirm verfolgen. Teilnehmern und Referenten wird es dabei meist
sowohl über eine Chatfunktion, als auch über
Wortbeiträge mittels Mikrofon ermöglicht, sich
auszutauschen. Dabei ist es bei den wenigsten Anbietern allerdings
verpflichtend, Mikrofon und/oder Kamera vorzuhalten bzw.
einzuschalten. Eine Teilnahme ist meist auch möglich, wenn
diese Geräte nicht vorgehalten, bzw. angeschlossen werden.
(siehe Tabelle auf Seite 23). | Abs. 111 |
| Nachweis durchgängiger Teilnahme | Abs. 112 |
| Im Jahr 2005 hieß es noch, ohne körperliche
Anwesenheit fehle es an einer ausreichenden Möglichkeit zu
kontrollieren, ob der Teilnehmer tatsächlich durchgängig
an der Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hat.[79] Doch inzwischen ist
Online-Bildung verbreiteter und es wurden technische Lösungen
gefunden. | Abs. 113 |
| Die Identität des Anwalts wird bei allen Anbietern
sichergestellt, indem zunächst eine Registrierung für das
Anbieterportal oder jedenfalls eine Buchung der gewählten
Veranstaltung notwendig ist, bei der die persönlichen Daten
angegeben werden müssen. Falschangaben führen nicht zum
Ziel, denn diese hinterlegten Daten werden anschließend
für den Teilnahmenachweis genutzt, der bei der zuständigen
Kammer vorgelegt wird und Fortbildung nur für den genannten
Berufsträger versichert. Die Zugangsdaten für den
virtuellen Seminarraum der gebuchten Veranstaltung werden über
die persönliche eMail-Adresse oder im persönlichen
Portalbereich des Nutzers bekannt gegeben. Die Anwesenheit im
virtuellen Seminarraum kann anschließend durch die
elektronische | Abs. 114 |
| Tabelle 1: Exemplarische Übersicht
anerkennungsfähiger Fortbildungsveranstaltungen nach § 15
Abs. 2 FAO[80] | Abs. 115 |
| | |
| Anmeldung der Teilnehmer festgestellt werden. Ein- und
Auslogzeiten werden vom System erfasst. | Abs. 116 |
| Um auch die durchgängige Anwesenheit des
Teilnehmers am Bildschirm festzustellen, reicht dies jedoch nicht
aus. Hier wird in der Kommentarliteratur auf technische
Möglichkeiten, wie eine Fingerprint-Maus verwiesen.[81] Dies scheint sich
jedoch ebenso wenig durchgesetzt zu haben, wie die Idee,
während der ersten Minuten einer Online-Veranstaltung ein
Codewort auszugeben, welches im weiteren Verlauf abgefragt wird.[82] Stattdessen setzen
Anbieter z.B. auf gezielte Zwischenfragen an bestimmte Teilnehmer.[83] Dies kann in der
Form erfolgen, dass der Referent mehrfach im Verlaufe des Seminars
die Anwesenheit von Teilnehmern gezielt abgefragt. Aber auch
technische Lösungen werden eingesetzt, sodass zufallsgesteuert
im Laufe des Seminars Kontrollfragen eingeblendet werden, die der
Seminarteilnehmer beantworten muss.[84] Eine weitere Möglichkeit ist das
Einblenden einer Schaltfläche auf dem Bildschirm, häufig
in Form eines Anwesenheitsbuttons, der innerhalb eines kurzen
Zeitfensters vom Teilnehmer angeklickt werden muss, bevor er wieder
vom Bildschirm verschwindet.[85] Bei dieser Button-Lösung wird für die
durchgängige Anwesenheitskontrolle je nach Länge des
Seminars zwischen 3 und 5 Mal auf der Bildfläche ein
Anwesenheitsbutton eingeblendet. Der Button wird mit einem
akustischen Signal angekündigt und muss per Mausklick oder
durch Betätigen der Leertaste der Tastatur bestätigt
werden. Er darf maximal einmal nicht angeklickt werden, wenn die
Ausstellung eines Nachweises nach § 15 Abs. 2 FAO
gewünscht wird. Ein grüner Haken erscheint, wenn die
Anwesenheit erfolgreich bestätigt wurde. Manchmal besteht auch
die Möglichkeit, einmalig einen Pause-Button für max. 5
Minuten zu betätigen, der einem garantiert, dass in dieser Zeit
kein Anwesenheitsbutton eingeblendet wird.[86] | Abs. 117 |
| Abbildung 5: Nachweis der durchgängigen Teilnahme
durch Anwesenheitsbutton[87] | Abs. 118 |
| | |
| Ein weiterer Anbieter nutzt zur Anwesenheitskontrolle
während einer Webkonferenz ein Whiteboard, um die Anwesenheit
der Teilnehmer zu prüfen. Anders als bei Online-Seminaren, bei
denen der Vortragende die zentrale Rolle hat, steht bei
Online-Konferenzen anstelle des Konferenztisches der Desktop des
Referenten im Mittelpunkt. Bei einem Webkonferenz-Format kann ein
begrenzter Personenkreis (meist bis etwa 20 Personen) Dokumente
gemeinsam bearbeiten, der im Zentrum stehende Desktop kann dabei
gewechselt werden kann.[88] Das auf dem Whiteboard angezeigte interaktive
Anwesenheitsprotokoll enthält die Namen der Teilnehmer und die
entsprechende Uhrzeit der Anwesenheitskontrolle. Der Teilnehmer ist
aufgefordert, unbedingt das entsprechend aufblinkende Kästchen
zur Bestätigung der Anwesenheit anzuklicken.[89] | Abs. 119 |
| Abb.6 | Abs. 120 |
| | |
| Als weitere Komponente zum Nachweis der
Anwesenheitskontrolle wird von manchen Anbietern die
Möglichkeit genutzt, die Seminare aufzuzeichnen. Hierdurch wird
einerseits die inhaltliche Thematik festgehalten, aber eben auch die
Anwesenheitskontrolle über Kontrollfragen oder Whiteboard
mitgeschnitten. Ebenso sind Ein- und Auslogzeiten dokumentiert und
etwaige Wortbeiträge zu hören bzw. der öffentliche
Chat-Verlauf (Nachrichten an alle Teilnehmer) zu sehen. Je nach AGB
der entsprechenden Anbieter werden diese Aufzeichnungen den
Teilnehmern grundsätzlich[90], nur auf Nachfrage der Teilnehmer[91] oder aus
Datenschutzgründen gar nicht zur Verfügung gestellt[92]. | Abs. 121 |
| Die Fortbildungspflicht nach § 15 Abs. 1, 2 FAO
kann darüber hinaus auch erfüllen, wer an einem Seminar
nicht hörend, sondern dozierend teilnimmt. Das Format der
Online-Seminare eröffnet somit auch die Möglichkeit, als
Referent ein Online-Seminar zu halten. Nach dem Wortlaut des
Gesetzes (§ 15 Abs. 1 FAO) muss die Veranstaltung der
fachspezifischen Aus- oder Fortbildung dienen. Dozierende
Seminarteilnahme wird nur dann als absolvierte Fortbildungspflicht
anerkannt, wenn nachgewiesen wird, dass die gehaltene
Fortbildungsveranstaltung dem üblichen Qualitätsstandard
des § 15 FAO entspricht. Ein Dozent eines Online-Seminars muss
demnach nicht nur fachliche Inhalte vermitteln, sondern auch die
Interaktion mit den Seminarteilnehmern sicherstellen und je nach
Ausgestaltung des Formats die notwendigen Anwesenheitskontrollen
durchführen, sofern dies nicht mittels technischer
Lösungen allein durch das System erfolgt. Damit kann auch die
dozierende Teilnahme ohne körperliche Anwesenheit von
Teilnehmern erbracht werden.[93] Auf die Fortbildungspflicht angerechnet werden nur die
tatsächlich dozierend wahrgenommenen Stunden, Vor- und
Nachbereitungszeiten können nicht eingebracht werden. [94] Wird eine
Veranstaltung als Fortbildungsveranstaltung nach § 15 FAO
konzipiert und angeboten, darf demnach auch der referierende Anwalt
davon ausgehen, dass er den Zeitumfang des Online-Seminars für
die eigene Pflichtfortbildung angerechnet bekommt. | Abs. 122 |
| Eine gute Möglichkeit, das vielfältige Angebot
juristischer Online-Seminare zu durchstöbern bieten nicht nur
die entsprechenden Anbieter auf ihren eigenen Internetauftritten,
sondern auch zentrale Plattformen, die teilweise Angebote
verschiedener Anbieter übersichtlich darstellen, sodass die
Suchfunktion einer solchen Seite es ermöglicht, einen breiten
Überblick zu erhalten und die jeweiligen Angebot zu
vergleichen.[95] Einen vollständigen Überblick aller Angebote bieten solche
Plattformen gewiss nicht. Inspirierende Werbung findet sich nicht
nur in gedruckten Fachzeitschriften, sondern längt auch in
(juristischen) Newslettern oder auch in Banner-Form auf juristischen
Internetportalen, Anwaltssuchservices, Auftritten von Presseseiten
oder anderen Internetseiten jura-naher oder auch entfernterer
Themen. | Abs. 123 |
| 2.1.2. Selbststudium | Abs. 124 |
| Vielfältiger ist das juristische Angebot im Rahmen
des Selbststudiums. | Abs. 125 |
| § 15 Abs. 4 FAO lautet: | Abs. 126 |
| „Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege
des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernkontrolle
erfolgt." | Abs. 127 |
| Die ursprünglich 10 Stunden umfassende
Fortbildungsverpflichtung wurde mit Wirkung zum 01.01.2015 auf 15
Stunden erhöht.[96] Die Satzungsversammlung hatte bei der Einführung der Norm keine
Kriterien vorgegeben, aber dem Berufsverständnis des Anwalts
als Vertreter eines freien Berufs Rechnung tragen und ihm weitere
Fortbildungen neben anerkennungsfähigen Seminaren zu
ermöglichen. Das Selbststudium kann deshalb auch mit
Online-Medien orts- und zeitunabhängig, sowie mit allen
internetfähigen Geräten – Laptop, Smartphone, Tablet
– wahrgenommen werden. Hohe Reisekosten können wiederum
gespart und insbesondere auch die zeitlichen Ressourcen optimal
spontan ausgenutzt werden durch effizientes Nutzen auch
unvorhergesehener Freiräume im Anwaltsalltag. | Abs. 128 |
| Für Fortbildung im Selbststudium fordert der
Wortlaut der Norm, dass eine Lernkontrolle erfolgen muss. Ihm ist
eigentlich nicht zu entnehmen, dass eine solche Lernkontrolle auch
bestanden werden muss (§ 15 Abs. 4 FAO). Dennoch haben sich
insbesondere Fortbildungsangebote mit Lernerfolgskontrolle
etabliert, die jeweils für den Nachweis ein Bestehen von meist
75 % des angebotenen Tests erfordern. | Abs. 129 |
| Der Deutsche Anwaltverein hatte mit Unterstützung
seiner Tochtergesellschaft Anwaltsakademie umgehend ein
Fortbildungsangebot erarbeitet, welches bereits im Januar 2015
startete.[97] Das
Angebot richtet sich an Mitglieder der örtlichen Anwaltvereine
und der Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins und ist in
der Mitgliedschaft jeweils enthalten. Es umfasst zu
ausgewählten Beiträgen der Mitgliederzeitschriften
Lernerfolgskontrollen. Nach der persönlichen Registrierung mit
der eigenen Mitgliedsnummer wird einem das eigene
Fortbildungsangebot übersichtlich vorgestellt. Zu den
bereitgestellten Fachartikeln werden jeweils vier Fragen gestellt,
zu denen jeweils die passende Antwort aus vier vorgegebenen
Antwortmöglichkeiten auszuwählen ist. Am Ende der
Lernerfolgskontrolle ist zu versichern, dass diese eigenständig
absolviert wurde. Anschließend wird dem Anwalt mitgeteilt, wie
viele und welche der gegebenen Antworten richtig waren. Ist die
Lernerfolgskontrolle mit mindestens drei richtigen Antworten
bestanden, wird eine Bescheinigung im pdf-Format bereitgestellt.
Diese kann ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben und als
Nachweis der Lernerfolgskontrolle bei der zuständigen
Anwaltskammer eingereicht werden.[98] | Abs. 130 |
| Ähnliche Angebote gibt es auch bei Herausgebern
anderer juristischen Fachzeitschriften[99], z.B. in der Form, dass in die jeweilige
Ausgabe der Fachzeitschrift eine Fortbildungsseite mit vier
Lernkontrollfragen integriert wurde, die sich auf die einzelnen
Beiträge der Ausgabe beziehen. Die vollständig
ausgefüllte und unterschriebene Lernkontroll-Seite kann
anschließend per Mail oder Fax eingereicht werden. Sind
mindestens drei der 4 Fragen richtig beantwortet worden und eine
Bearbeitungsgebühr gezahlt, erhält der Abonnent einen
offiziellen Nachweis über eine Stunde Selbststudiums.[100] | Abs. 131 |
| Auch juris und die DeutscheAnwaltAkademie bieten
gemeinsam Pflichtfortbildung im Selbststudium entsprechend § 15
Abs. 4 FAO an. Den Nutzern werden für einen monatlichen Beitrag
von 8 € (für DAV-Mitglieder 6 €) pro Rechtsgebiet
alle 14 Tage aktuelle Aufsätze und Praxishinweise zur
Verfügung gestellt, die zeitlich und örtlich flexibel
abgerufen werden können. Anschließend kann eine
Lernerfolgskontrolle absolviert werden. Nach bestandener
Prüfung wird ein Zertifikat zum Nachweis des Selbststudiums zum
Download bereitgestellt.[101] | Abs. 132 |
| Ebenfalls an dieses Prinzip angelehnt ist der Nachweis
des Selbststudiums, bei dem ein Seminar-Video auf DVD erworben wird,
zu welchem online eine Multiple-Choice-Lernerfolgskontrolle
absolviert und anschließend per Urkunde bescheinigt wird.[102] | Abs. 133 |
| Bei dieser Art von Angeboten werden Informationen in
Textform oder als Video zum Anschauen und Zuhören
bereitgestellt. Die Abfolge der Informationen ist jedoch vorab
entsprechend des Formats festgelegt. In diesem Fall werden die
Möglichkeiten von Online-Medien nur als Verbreitungsform
genutzt, die Informationen selbst aber analog zum entsprechenden
Offline-Medium (gedruckte Zeitschrift/Datenträger zum Abspielen
in vorher festgelegter und anschließend nicht mehr
veränderbarer Form) bereitgestellt. Die Online-Verbreitung
ermöglicht dabei, jederzeit flexibel mit einem beliebigen
internetfähigen Geräte auf die Inhalte zugreifen zu
können und sich damit zeitlich und örtlich flexibel
fortzubilden. | Abs. 134 |
| Etwas anders gelagert ist das Angebot z.B. bei der
Beck-Akademie. Hier werden Online-eLearnings zu zwölf
verschiedenen Rechtsgebieten[103] angeboten. Anders als die
Online-Seminare, die an feste Zeiten geknüpft sind, können
diese Kurse jederzeit abgerufen werden. Sie umfassen 2,5 oder 5
Zeitstunden und könnten nach persönlicher Registrierung
zum Preis von 99,- € bzw. 149,- € zzgl. MwSt gebucht
werden.[104] Die
auf der Plattform angebotenen eLearnings bestehen aus einem
gefilmten Vortrag und Begleitmaterial. Sie enthalten jeweils ein
Menü, über welches der Lehrfilm, passende
Gesetzesmaterialien im Wortlaut, Definitionen, Fallbeispiele,
Leitsätze von Urteilen sowie weitere Hintergrundinformationen
angeboten werden. Über das Menü können die
Materialien in beliebiger Reihenfolge angewählt werden. Eine
Übersicht zum Lernfortschritt zeigt die bereits bearbeiteten
Materialien und speichert den aktuellen Stand, sodass auch nach
Unterbrechungen einfach an gleicher Stelle fortgefahren werden
kann.[105] Diese
sogenannten e-Learnings stehen dem Nutzer ab dem Buchungstag
für drei Monate rund um die Uhr zur Verfügung. Innerhalb
dieser Zeit kann das entsprechende Video zu dem jeweils auch ein
Skript zum Herunterladen bereit gestellt wird, jederzeit dem
persönlichen Lerntempo und den zeitlichen Ressourcen angepasst,
abgebrochen, weitergeführt und wiederholt werden. Diese
Plattform bietet damit Lernmaterialien zum Lesen, Hören und
Zuschauen, sowie Mitmachen. Um das Angebot nutzen zu können,
ist ein internetfähiges Gerät nötig, ein aktueller
Internetbrowser, sowie ein Videoplayer. Anhand von Beispielfragen
kann der Lernfortschritt überprüft werden und am Ende der
gewählten Fortbildungseinheit besteht die Möglichkeit,
eine Lernzielkontrolle zu absolvieren, die mit einem Zertifikat
testiert wird.[106] Der Anwalt erhält dieses Zertifikat umgehend nach Bestehen der
Lernerfolgskontrolle per eMail und auch im persönlichen
Learning-Management-System zum Herunterladen bereitgestellt. Das
Zertifikat kann bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer
eingereicht werden und ist nach § 15 Abs. 4 FAO, also für
fünf Stunden Selbststudium, anrechnungsfähig. | Abs. 135 |
| Das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) stellt ebenfalls
interaktive Lerneinheiten bereit. Als Online-Kurse bezeichnet,
umfassen diese in der Regel eine Lernzeit von etwa 2,5 Stunden. Der
für den Anwalt praktisch relevante Inhalt, der auch Fälle
und Lösungen umfasst, wird anhand eines Lehrtextes dargeboten
und ermöglicht es dem Nutzer auch, am Bildschirm zu
blättern und über ein Inhaltsverzeichnis bestimmte Seiten
oder Kapitel aufzurufen. Relevante Gesetzestexte können
angeklickt und damit direkt nachgeschlagen werden. Für den
Nachweis des Lernerfolgs sind auf den Lehrtext bezogene Fragen zu
beantworten. Die Anzahl der Fragen variiert dabei je nach Kurs.
Besteht der Nutzer diesen Multiple-Choice-Test, wird ihm eine
Bescheinigung über das Selbststudium entsprechend § 15
Abs. 4 FAO ausgestellt.[107] | Abs. 136 |
| Obwohl der Wortlaut des Gesetzes nicht vorschreibt, dass
die Lernkontrolle bestanden sein muss, wird bei allen vorgestellten
Anbietern nur dann ein Nachweis der Lernkontrolle ausgestellt, wenn
die angebotene Überprüfung überwiegend richtig
beantwortet wurde. | Abs. 137 |
| Tabelle 2: Exemplarische Übersicht verschiedener
Angebote zum Selbststudium nach § 15 Abs. 4 FAO[108] | Abs. 138 |
| | |
| 2.2. Fortbildungsnachweise | Abs. 139 |
| Die auf den vorangegangenen Seiten dargestellten
Online-Fortbildungsangebote erfüllen die Vorgaben der
Pflichtfortbildung für Fachanwälte. Unabhängig davon
stehen diese Angebote aber auch allen übrigen
Rechtsanwälten offen. Da bisher keine genaueren gesetzlichen
Vorgaben bestehen, wie Rechtsanwälte ihre allgemeine
Fortbildungspflicht nach § 43 a Abs. 5 BRAO absolvieren oder
gar nachweisen sollen, war es bisher nicht notwendig ein spezielles
Angebot dafür bereit zu halten. | Abs. 140 |
| Dennoch verdeutlicht auch die allgemeine gesetzliche
Fortbildungspflicht, dass Fortbildung ein Thema für alle
Rechtsanwälte ist, denn sie sichert Qualität und mindert
Haftungsrisiken. Ein Nachweis kontinuierlicher Fortbildung ist
deshalb auch dazu geeignet, um Mandanten zu werben. So konnten sich
verschiedene Fortbildungsnachweise in Form von offiziellen
Zertifikaten oder Bescheinigungen etablieren. Diese werden
nachfolgend, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die
Fortbildungsaktivitäten, näher dargestellt. | Abs. 141 |
| 2.2.1. Amtliches Prüfsiegel der Rechtsanwaltskammer
Frankfurt am Main | Abs. 142 |
| Mitglieder der Anwaltskammer Frankfurt am Main
können seit September 2005 ein amtliches Prüfsiegel
beantragen. Dieses wird erteilt, wenn Fortbildungen aus drei
verschiedenen Modulen nachgewiesen werden. Das erste Modul umfasst
Materielles Recht, Verfahrensrecht und Prozessrecht. Im zweiten
Modul können Fortbildungen aus dem Bereich Betriebs-, Personal-
und Verhandlungsführung eingebracht werden und im dritten Modul
werden Fortbildungsaktivitäten zu den Gebieten Berufsrecht,
Berufsethik und Haftungsfragen anerkannt.[109] Die
Fortbildungsaktivitäten werden mittels eines Punktesystems
bewertet, welches 360 Prüfungspunkte innerhalb von drei Jahren
voraussetzt, um das Zertifikat zu erwerben. Für eine
Verwaltungsgebühr von 75 € zzgl. MwSt. wird das amtliche
Prüfsiegel dann für einen Zeitraum von drei Jahren
verliehen und muss anschließend neu erworben werden. Als
Fortbildungsaktivitäten werden klassische Seminare,
Fernstudium, Dozententätigkeit, Tätigkeiten als
Referendar-Arbeitsgemeinschaftsleiter, Prüfertätigkeiten
und Eigenstudium anerkannt. Außerdem können zertifizierte
Qualitätszirkel oder Gesprächskreise eingebracht und
juristische Fachveröffentlichungen angerechnet werden. | Abs. 143 |
| Abbildung 7: Bewertungsgrundsätze für
amtliches Prüfsiegel der Anwaltskammer Frankfurt a.M. [110] | Abs. 144 |
| | |
| Zum Nachweis der erbrachten Punkte sind Zeugnisse,
Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen bei Antragstellung
einzureichen (vgl. § 6 Abs. 1, 2 FAO). Demnach werden explizit
ausgestellte Nachweise für Fortbildungsaktivitäten, wie
z.B. Teilnahmen an (Online-)Seminaren oder erfolgreiches
Selbststudium ebenso anerkannt, wie Schriftstücke mit
aussagekräftigem Inhalt, aus dem sich Art, Umfang und Form der
Fortbildungsaktivität nachvollziehbar ergibt. [111] Hierzu zählen
insbesondere Nachweise zu Veröffentlichungen, also
Deckblätter, entsprechende Ausgaben der
Fachzeitschriften/Artikel oder Verweise auf öffentlich
zugängliche Quellen. Auch Seminarankündigungen, die den
Rechtsanwalt als Referenten ausweisen oder Links zu Aufzeichnungen
von Online-Seminaren unter Angabe einer Referenz beim Anbieter
sollten ebenso genügen, wie Ausdrucke oder Links zu
(langfristig oder dauerhaft) verfügbaren Fachbeiträgen auf
einschlägigen Rechtsportalen oder Blogs. Entscheidend ist nicht
das Format der Fortbildungsaktivität, sondern das die
erworbenen theoretischen Kenntnisse nachvollzogen werden
können. | Abs. 145 |
| Die Einteilung in verschiedene Module zeigt, dass nicht
nur rein (materiell-)rechtliche Fortbildungen anerkannt werden,
sondern umfassende Fortbildung auch in Randbereichen oder für
den Anwalt handwerklich sinnvollen Gebieten gewünscht und
gefördert wird. | Abs. 146 |
| Gerade auch für diese Bereiche hält das
Internet diverse Angebote bereit. Auf handwerklich juristischer
Ebene sind insbesondere Schulungen zur Nutzung von juristischen
Datenbanken zu nennen. Exemplarisch sei z.B. auf kostenlose Webinare
zur Einführung in die Recherche oder für das effektive
Benutzen von Personalisierungsfunktionen[112], sowie zu ausgewählten Themen der
Bereiche Compliance und Research[113] verwiesen. Auch im Bereich
Personalmanagement, Mitarbeiterführung, Verhandlungs- und
Konfliktmanagement gibt es viele Angebote zu Online-Seminaren[114]. | Abs. 147 |
| Zu juristischen Themen, die nicht zum Teil der
klassischen Ausbildung gehören, gibt es im Internet
Online-Kurse, die mehrere Module mit Text, Gesetzeshinweisen,
Beispielfällen und Testfragen umfassen und in Eigenregie
flexibel absolviert werden können. Auf diese Weise kann z.B.
kostenlos ein „Patentrechtsführerschein" erworben
werden.[115] Nicht vergessen werden darf an dieser Stelle das
Online-Schulungsangebot der Kanzleisoftware-Anbieter.[116] Auch solche Fortbildungen
sind für das Modul II des amtlichen Prüfsiegels der
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main anrechenbar. | Abs. 148 |
| 2.2.2. Fortbildungszertifikat der
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) | Abs. 149 |
| Die BRAK bietet seit 01.01.2007 ein
Fortbildungszertifikat für alle in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwälte an, das nach einheitlichen Kriterien vergeben
wird. Seitdem ist es möglich, ein Q-Symbol für
„Qualität durch Fortbildung" zur Werbung auf der eigenen
Homepage oder im geschäftlichen E-Mail-Verkehr zu nutzen.
Dieses Fortbildungszertifikat wird wie auch das bereits vorgestellte
Prüfsiegel anhand eines Punktesystems vergeben. Wiederum werden
drei Module für Fortbildungsmaßnahmen vorgegeben.
Insgesamt müssen 240 Punkte aus dem materiellen Recht (Modul I)
und 60 Punkte aus dem Berufsrecht einschließlich Kostenrecht
und Berufshaftpflicht (Modul II) erbracht werden. Für Modul III
gibt es eine Wahlmöglichkeit zwischen Verfahrens- und
Prozessrecht oder Betriebs-, Personal- und Verhandlungsführung
(jeweils 60 Punkte). | Abs. 150 |
| Von der Gesamtpunktzahl sind mindestens 180 Punkte aus
Seminaren und Fachveranstaltungen nachzuweisen. Für Seminare,
die mehrere Module abdecken, können die Stunden/Punkte frei
verteilt werden, Punkte doppelt anzurechnen ist jedoch nicht
möglich. Eigenstudium muss anwaltlich versichert werden und
wird ohne weitere Nachweise im Umfang von maximal 10 Punkten
anerkannt. Weiter können Fernstudium, Inhouse-Seminare,
Qualitätszirkel, Fachveröffentlichung und
Prüfertätigkeiten nachgewiesen und angerechnet werden. In
diesem Rahmen können ausdrücklich auch ausländische
Fortbildungsveranstaltern berücksichtigt werden, sofern ein
Beleg in deutscher Sprache oder deutscher Übersetzung
beigefügt wird. Auch das Fortbildungszertifikat wird für
einen Zeitraum von drei Jahren verliehen und kostet 75 € zzgl.
MwSt. | Abs. 151 |
| Die nachfolgende Abbildung zeigt allerdings, dass in der
zweitgrößten deutschen Rechtsanwaltskammer Frankfurt am
Main das Interesse an den offiziellen Kammer-Fortbildungsnachweisen
im Verhältnis zur Mitgliederzahl eher gering ist. | Abs. 152 |
| Tabelle 3: Ausstellung von Fortbildungszertifikaten an
der Rechtsanwaltskammer Frankfurt von 2011 bis 2015[117] | Abs. 153 |
| | |
| 2.2.3. Fortbildungsbescheinigung des DAV | Abs. 154 |
| Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) hält einen
Nachweis der kontinuierlichen Fortbildung für ein gutes
Marketinginstrument, das geeignet ist für die Qualität
anwaltlicher Dienstleistung zu werben. Daher hat der Vorstand des
DAV im September 2005 die Einführung einer
„Fortbildungsbescheinigung" beschlossen. DAV-Mitglieder
erhalten die Fortbildungsbescheinigung, wenn sie 15
Fortbildungsstunden im Kalenderjahr durch Bescheinigungen nachweisen
können. Damit werden Fortbildungen in deutlich geringerem
Umfang als bei den Kammer-Zertifikaten vorausgesetzt. Die DAV
– Fortbildungsbescheinigung orientiert sich an den
Maßstäben für Fachanwälte (§ 15 FAO).
Wissenschaftliches Publizieren kann im Umfang von 4 Seminarstunden
anerkannt werden, wobei 3.000 Zeichen Text (inkl. Leerzeichen) als
eine Stunde bewertet werden. Selbststudium mit Lernkontrolle darf
wie bei Fachanwälten mit 5 Stunden eingebracht werden. Das im
Rahmen der Selbststudien-Modelle bereits vorgestellte Angebot
AnwaltsZertifikatOnline kann ebenfalls bis zu 4 Stunden auch
für die DAV-Fortbildungsbescheinigung angerechnet werden.[118] Wer die 15
Stunden nachweislich erbracht hat, kann jederzeit die
DAV-Fortbildungsbescheinigung (als Mitgliederservice vom
Vereinsbeitrag umfasst) ohne weitere Kosten anfordern. Diese
quittiert anwaltsrelevante Fortbildungsaktivitäten mit
virtueller Urkunde, als Bescheinigung in Papierform sowie mittels
Fortbildungssymbol als zusätzliche Kennzeichnung in der
Anwaltsauskunft. Dieses Symbol darf darüber hinaus auf der
eigenen Homepage, im Briefkopf und auf Visitenkarten genutzt werden.
DAV-Mitglieder können so ihre Fortbildungsaktivitäten
dokumentieren und nach außen hin als Marketinginstrument
verwenden.[119] | Abs. 155 |
| Ein Jahr nach der Einführung waren bereits die
ersten 8.500 Fortbildungszertifikate versandt worden. Es wurde
festgestellt, dass ein erheblicher Teil der Anwaltschaft seine
Fortbildungsverpflichtung ernst nimmt und die durchschnittliche
Fortbildungsstundenzahl mit 10 Stunden deutlich über der bisher
angenommenen Grenze von 6 Stunden liegt.[120] | Abs. 156 |
| Am 01.01.2015 hatten die Rechtsanwaltskammern in
Deutschland insgesamt 163.513 Mitglieder, davon 41.172
Fachanwälte mit einer oder mehreren Fachanwaltsbezeichnungen.[121] Im Jahr 2009
wurden über 10.000 DAV-Fortbildungsbescheinigungen
ausgestellt.[122] Eine Suche nach Anwälten mit DAV-Fortbildungsbescheinigung in
der Anwaltsauskunft des Deutschen Anwaltsvereins ergibt bei mehr als
66.000 im Verzeichnis eingetragenen Anwälten 11.247 Treffer.[123] Damit sind
mehr als 1/3 der zugelassenen Anwälte DAV-Mitgliedern und von
diesen wiederum haben gut 1/6 einen Fortbildungsnachweis der DAV
vorzuweisen. Damit liegt die Akzeptanz dieses Fortbildungsnachweises
der DAV deutlich höher, als bei den
Kammer-Fortbildungszertifikaten. Berücksichtigt werden muss
dabei allerdings, dass für die DAV-Fortbildungsbescheinigung
die Pflichtfortbildung für Fachanwälte anerkannt wird. Ein
weiterer Grund könnte sein, dass die
DAV-Fortbildungsbescheinigung den Mitgliedern des Anwaltvereins ohne
zusätzliche Kosten ausgestellt wird. | Abs. 157 |
| 2.2.4. Zukünftiger Nachweis allgemeiner
Fortbildungspflicht | Abs. 158 |
| Offizielle Vorgaben, ob und wie zukünftig die
Wahrnehmung der allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 a
Abs. 6 ausgestaltet, nachgewiesen und überprüft werden
soll, wurden bisher nicht veröffentlicht. Eine Richtung gibt
bisher nur der Vorschlag der Satzungsversammlung. Diese hatte
angedacht, einen Fortbildungsumfang von 40 Stunden jährlich
anzusetzen, und einen Beleg für wahrgenommene zehn Stunden zu
fordern. | Abs. 159 |
| Es wäre naheliegend, den Nachweis dieser zehn
Stunden an die gleichen Anforderungen wie die Pflichtfortbildung
für Fachanwälte zu knüpfen. In diesem Rahmen
könnten Online-Seminare mit nachgewiesener Interaktion und
Anwesenheitskontrolle ebenso gewertet werden, wie nachgewiesenes
Selbststudium. Für die übrigen 30 Stunden könnte eine
eigene Dokumentation der unternommenen Fortbildungsaktivitäten
genügen. Der Bericht der Satzungsversammlung führte hierzu
aus, dass Zeit, Art und Umfang dieser Fortbildungsaktivitäten
schriftlich dokumentiert werden könnten. | Abs. 160 |
| Möglich wäre es, im Rahmen dieser 30 Stunden
ähnlich wie bei den Kammer-Zertifikaten auch solche
Fortbildungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die sich nicht
mit materiellem Recht oder Verfahrensrecht beschäftigen,
sondern auch sonstige für einen Rechtsanwalt relevante Themen
zuzulassen. Hierzu könnten insbesondere Bereiche des
anwaltlichen Berufsrechts und der Kanzleiorganisation
einschließlich technischer Fragen oder Datenschutzthemen und
Mitarbeiterführung in den Fokus rücken. | Abs. 161 |
| Konkrete Vorschläge der Satzungsversammlung sollen
nach Aussagen des Geschäftsführers der
Bundesrechtsanwaltskammer von der Satzungsversammlung im Herbst 2016
vorgelegt werden.[124] | Abs. 162 |
| 3. Kritische Betrachtungen | Abs. 163 |
| Der fachliche und wirtschaftliche Erfolg des
praktizierenden Anwaltes hängt entscheidend auch von seiner
Qualifikation ab. Nur, wer Mandanten bei den anfallenden
Rechtsfragen und Problemen mit aktuellem Wissen beraten und
begleiten kann, wird einen positiven und kompetenten bleibenden
Eindruck hinterlassen. Wer dagegen nicht aus eigenen Stücken
Fortbildung betreibt, wird im täglichen Anwaltsalltag nicht
lange bestehen können und sich auch enormen Haftungsrisiken
aussetzen. Da Rechtslage und Entscheidungspraxis sich ebenso
ändern, wie die auftauchenden Rechtsfragen in einer nicht
stillstehenden Welt, ist dem umsichtigen und gewissenhaften Anwalt
bewusst, dass er sich regelmäßig fortbilden muss. Er
sieht es nicht als lästige Pflicht, sondern erfüllt dies
ganz ohne viele Vorgaben insbesondere auch im eigenen Interesse, um
Haftungsfällen vorzubeugen. Online-Fortbildung bietet dabei
abwechslungsreiche Möglichkeiten für
Fortbildungsaktivitäten, die Offline-Fortbildung jedenfalls gut
ergänzen kann. | Abs. 164 |
| Längst werden die Online-Angebote in den
Anwaltsalltag integriert. Insbesondere Datenbanken und Rechtsportale
sind zur Recherche von aktuellen oder älteren
Gesetzeswortlauten, ergangener Rechtsprechung, Kommentarliteratur
oder dem schnellen Zugriff auf Fachbücher nicht mehr
wegzudenken. Wer regelmäßig Mandate bearbeitet, wird
automatisch die Rechtslage aufbereiten, um bestmögliche
Beratung und Fallbearbeitung zu liefern. Nicht nur gezielt im
Terminkalender für Fortbildung geblockte Zeiten sind deshalb
Fortbildung. Vielfach passiert Fortbildung automatisch und
ungeplant, aber notwendigerweise im Anwaltsalltag. | Abs. 165 |
| Vor diesem Hintergrund ist ein liberales
Fortbildungsmodell für Rechtsanwälte zu
begrüßen. Der tägliche Arbeitsalltag sieht bei jedem
Anwalt anders aus, damit einhergehend hat jeder Anwalt einen ganz
eigenen Fortbildungsbedarf. Konkrete Fortbildungsmaßnahmen
vorzuschreiben, dürfte den gewünschten Zweck – eine
gute anwaltliche Beratungsqualität – verfehlen. Vielmehr
sollte den Anwälten die Möglichkeit gegeben werden, ihren
eigenen Bedürfnissen entsprechend Zeit, Art und Umfang der
Fortbildung anzupassen. Fortbildung muss sich in den Anwaltsalltag
einfügen. Dank der Online-Medien gibt es inzwischen zahlreiche
Möglichkeiten, Rechtskenntnisse aufzufrischen und neue
Gesetzesentwicklungen und aktuelle Rechtsprechung bei Bedarf gezielt
zu prüfen. Aber auch, wenn Online-Medien den anwaltlichen
Arbeitsalltag in vielfacher Weise erleichtern und zahlreiche
Angebote für Fortbildungsaktivitäten bereit halten, haften
ihnen auch Nachteile an. | Abs. 166 |
| 3.1. Nachteile der Online-Medien | Abs. 167 |
| Fortbildung mittels Online-Medien führt dazu, dass
ein entscheidender Aspekt der klassischen Präsenzveranstaltung
verloren geht: das soziale Miteinander. Selbst wenn in
Online-Seminaren eine Interaktion der Teilnehmer technisch
ermöglicht wird und die Veranstaltung durch Zwischenfragen oder
Anmerkungen belebt werden kann, fallen Gespräche in
Seminarpausen weg. Netzwerken wird schwieriger, denn ein direktes
Miteinander bietet mehr Ansätze für spontane
Gespräche. Andererseits bieten gerade auch die Online-Medien
Möglichkeiten, Kontakt zu halten, sich über berufliche
Netzwerkeseiten[125] zu verbinden oder sogar auf dem entsprechenden
Portal, über welches z.B. Online-Seminare gebucht werden
können, Kontakt zu halten. | Abs. 168 |
| Darüber hinaus bergen
Online-Fortbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz das Risiko,
derartigen Veranstaltungen nicht die volle Aufmerksamkeit zu
schenken. Fortbildung wird als eine Lernleistung verstanden, die
grundsätzlich voraussetzt, dass der die Fortbildung
Wahrnehmende sich auch auf den Inhalt derselben konzentriert. Die
Gefahr, durch eingehende Mails, Anrufe von Mandanten, Mitarbeitern
oder anderen Geräuschen gestört zu werden ist
größer, als bei Präsenzveranstaltungen an Orten mit
günstigen Rahmenbedingungen.[126] Auch Online-Pflichtfortbildungsangebote
kosten Zeit und Geld und können nicht als spontane
Lückenfüller genutzt und „nebenbei" abgehakt werden.
Das aufzuwendende Zeitfenster ist allerdings deutlich geringer als
bei Präsenzveranstaltungen. | Abs. 169 |
| Als Nachteil wird häufig thematisiert, dass nicht
zweifelsfrei sichergestellt werden kann, wer am Online-Seminar
tatsächlich teilgenommen hat. Auch wenn technische Vorkehrungen
getroffen werden, die eine Registrierung mit persönlichen Daten
verpflichtend voraussetzen und die Teilnahme am
Online-Fortbildungsangebot mittels persönlicher Passworte oder
Zugangslinks steuern, kann nicht vollends ausgeschlossen werden,
dass anstelle des angemeldeten Anwalts eine andere Person vor dem
Bildschirm sitzt. Dennoch halte ich es für keine große
Gefahr, dass zukünftig Referendare oder Praktikanten in
Kanzleien abgeordnet werden, um Online-Fortbildungsstunden zu
absolvieren und für den angemeldeten Anwalt auf
Anwesenheitsbuttons oder Kontrollfragen zu reagieren. Bei WebEx
Seminaren, also Audio/Video-Konferenzen dürfte dies keine
zielführende Methode sein, da auch im virtuellen Seminarraum
nicht auszuschließen ist, dass bekannte Kollegen unter den
Teilnehmern oder Referenten sind, die stutzig würden,
angesichts einer Stimme oder Optik, die nicht zum Namen des
angemeldeten Seminarteilnehmers passt. Die Gefahr in
Online-Seminaren dürfte angesichts der vorgeschriebenen
Interaktionsmöglichkeit damit eher gering sein. | Abs. 170 |
| Bei anderen Fortbildungsmaßnahmen, wie den
Lernkontrolltests zu Selbststudienformaten, mag das Risiko
größer sein, dass vermeintlich lästige Bearbeiten
von Kontrollfragen zu delegieren. Wenn das gewählte Format aber
zu den Themen des anwaltlichen Arbeitsalltags passt, ist der
Arbeitsaufwand überschaubar und der Inhalt für den Anwalt
interessant und vielleicht sogar direkt für Mandatsarbeit
weiterverwertbar. | Abs. 171 |
| Im Ergebnis bleibt es trotz technischer
Möglichkeiten nicht ausgeschlossen, dass über die
Identität des Absolventen der Fortbildungsmaßnahmen
getäuscht wird. Andererseits ist dies aber bei
Präsenzseminaren auch nicht ausgeschlossen. Auch dort kommt es
vor, dass Unterschriftenlisten Mängel aufweisen.[127] Eine lückenlose
Kontrolle ist grundsätzlich auch bei herkömmlichen
Präsenzveranstaltungen nicht möglich. Auch dort gehen
Teilnehmer manchmal wegen Telefongesprächen länger aus dem
Raum und die Anwesenheit wird auch nur stichprobenartig
kontrolliert. Nicht selten ist auch in Präsenzveranstaltungen
zu sehen, dass die Anwälte eMails schreiben oder gar
mitgebrachte Akten lesen und nicht mit voller Konzentration dem
dargebotenen Fachthema lauschen. | Abs. 172 |
| 3.2. Vorteile der Online-Medien | Abs. 173 |
| Offensichtlich ist, dass sich mit Online-Medien die
anwaltliche Fortbildung flexibler gestalten lässt, weil lange
Abwesenheitszeiten in der Kanzlei und damit einhergehender
Verdienstausfall entfallen. Darüber hinaus sind
Online-Fortbildungen auch kostengünstiger, da weite Anreisen
und Übernachtungskosten wegfallen. Aber auch die
Seminargebühren selbst sind günstiger als bei
Präsenzveranstaltungen, für die meist passende
Räumlichkeiten gemietet und Verpflegung vorgehalten werden
müssen. | Abs. 174 |
| Ein weiterer Vorteil gegenüber
Präsenzveranstaltungen ist, dass vielfältige
Veranstaltungen angeboten werden, die spontan bis kurz vor
Veranstaltungsbeginn gebucht werden können. Bei
Präsenzveranstaltungen dagegen muss häufig die
Teilnahmeentscheidung zu einem frühen Zeitpunkt verbindlich
getroffen werden. Die Möglichkeit, unabhängig von einem
Veranstaltungsort ein virtuelles Klassenzimmer zu betreten,
eröffnet den einzelnen Anwälten dabei auch die
Möglichkeit, sich in relevanten Randgebieten fortzubilden, zu
denen Präsenzveranstaltungen nur selten und weit entfernt
angeboten und gelegentlich sogar wegen zu weniger Interessenten
abgesagt wurden. Durch die Online-Angebote können Interessenten
auch solcher Themenbereiche einfacher zusammengebracht werden. | Abs. 175 |
| Darüber hinaus können Online-Fortbildungen
für jede Situation das passende Format bieten, aus denen der
Anwalt angepasst an Zeitfenster und Umfeld das für sich
passende wählen kann. | Abs. 176 |
| Diese vielfältigen Möglichkeiten sollten im
Rahmen einer kontrollierten Fortbildungspflicht für alle
Rechtsanwälte genutzt werden dürfen. Eine
Fortbildungspflicht von 40 jährlichen Stunden ist eine
greifbare Größe. 30 dieser Stunden sollen nach
derzeitigem Stand eigenständig wahrgenommen und dokumentiert
werden können. Die Frage, welche Fortbildungsmaßnahmen
darunter fallen und wie viel Zeit für diese jeweils notiert
werden kann oder darf, ist noch ebenso wenig greifbar, wie die zu
erwartende Art der Kontrolle. Das Lesen aktueller Entscheidungen
dient ohne Zweifel dazu, vorhandene Kenntnisse aufzufrischen und
anzupassen. Fraglich ist, ob zukünftig jeder Rechtsanwalt eine
Stoppuhr einschalten sollte, um die aufgewendete Zeit zu
dokumentieren. Es sind praktische Probleme, die bisher der
Einführung einer tatsächlichen Qualitätskontrolle
durch überprüfbare Fortbildungsmaßnahmen
entgegenstehen.[128] Entscheidend ist für Rechtsanwälte jedoch,
dass im Vorfeld klar ist, welche Fortbildungsaktivitäten in
welchem Umfang für die zukünftige Pflichtfortbildung
angerechnet werden. Die von den Kammern für ihre Zertifikate
genutzten Punktesysteme könnten dabei einen Ansatz bieten.
Jedoch sollten verstärkt auch weitere Online-Medien mit
Informationscharakter berücksichtigt werden können.
Audio-Formate zu aktueller Rechtsprechung oder Videos zu
Rechtsthemen dienen ebenso der aktuellen Rechtsprechung, wie
Textformate oder Angebote in Mischformen wie eLearning-Portalen.
Nicht nur gezielt mit Kalender geplante Fortbildungsmaßnahmen
sollten jedenfalls eingebracht werden können, denn die
größten Fortbildungsaktivitäten dürften
„ganz unbemerkt" und automatisch im Anwaltsalltag
stattfinden. | Abs. 177 |
| 3.3. Fazit | Abs. 178 |
| Letztlich wird auch eine konkrete Fortbildungspflicht
nicht dazu führen, für diese Thematik resistente
Berufsträger zu Qualitätssteigerung zu verhelfen. Fraglich
bleibt auch, ob ein „einheitlicher Qualitätsstandard"
durch eine solche Fortbildungspflicht geschaffen und gesichert
werden kann. Da der Anwaltsalltag eines jeden Berufsträgers
sich ganz individuell gestaltet, dürfte eine freie Wahl von
Fortbildungsmaßnahmen nicht zu einem einheitlichen
Qualitätsstandard führen. Konkrete Vorgaben dazu, wie die
Pflichtfortbildung wahrzunehmen ist, könnte jedoch in erster
Linie zu hohen Fortbildungskosten und großer Freude bei
Veranstaltern führen, aber würde ggf. mangels Motivation
des teilnehmenden Anwalts nicht zwangsläufig zu konzentriertem
Wissensgewinn führen. | Abs. 179 |
| Im Ergebnis bleibt von einem Angehörigen eines
freien Berufes – wie es der Rechtsanwalt ist – zu
erwarten, dass er seine allgemeine Fortbildungspflicht
eigenständig und gewissenhaft erfüllt, allein um
Haftungsrisiken zu vermeiden und damit seine eigene Zukunft zu
sichern. Auch, wenn Nachweise für Fortbildungsverpflichtung als
Qualitätsmerkmal für Werbemaßnahmen dienen und
dadurch neue Mandanten gewonnen werden können, werden sie nicht
zu einem einheitlichen Qualitätsstandard führen
können. | Abs. 180 |
| Es ist deshalb zu begrüßen, dass der
Gesetzgeber die Satzungsversammlung nicht ermächtigt hat, eine
konkretisierte und sanktionierbare Fortbildungsverpflichtung in der
Bundesrechtsanwaltsordnung festzuschreiben. Der Anwalt ist nicht
ohne Grund ein freier Beruf, mit ganz individuellen Anforderungen.
Jedes einzelne Mandat ist eine eigene Herausforderung, die ganz
individuelle anwaltliche Fortbildung – am konkreten Fall
– erfordert. Der gewissenhafte Anwalt muss sich in jede
Materie tiefgründig einarbeiten und für die
bestmögliche Beratung und Vertretung des Mandanten sich in der
entsprechenden Materie fortbilden, um auf dem aktuellen Rechtsstand
zu sein. Um diesen alltäglichen Herausforderungen gerecht zu
werden, bieten die Online-Medien hervorragende Möglichkeiten,
um sich Kenntnisse anzueignen, diese zu vertiefen und dem aktuellen
Rechtsstand anzupassen. Die vielfältigen Online-Formate sind
deshalb für den praktizierenden Anwalt ein Gewinn, um
alltägliche anwaltliche Fortbildung kostengünstig und
zeitsparend direkt am eigenen Schreibtisch zu erledigen und
anschließend für die Mandatsbearbeitung nutzen zu
können. | Abs. 181 |
| |
| | |
| |
|
| |
| | |
| |
| |
| [*] Melina Schäfer, LL.M., ist als Rechtsanwältin in Heppenheim/Bergstraße tätig. Dieser Beitrag basiert auf ihrer Arbeit zur Erlangung des Master of Laws an der Universität Speyer. Die Verfasserin bedankt sich herzlich für die Betreuung und Unterstützung bei der Abfassung der Masterarbeit und dieses Beitrags bei Prof. Dr. Maximilian Herberger.
| |
| |
| [1] Vossebürger in Feuerich/Weyland, § 15 FAO, Rn. 4a;
Kilian in AnwBl. 2016, 273; Springer Gabler Verlag
(Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort:
berufliche Fortbildung, online im Internet: | |
| |
| http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/57770/berufliche-fortbildung-v13.html;
zuletzt abgerufen am 20.08.2016; Möller in NJW 2014,
2758. | |
| |
| [2] BT-Drucksache 238/17 vom 24.03.2017. | |
| |
| [3] Prütting in AnwBl 2016, 272. | |
| |
| [4] § 28 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung vom
01.07.1878, Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 23,
S. 177-198; abrufbar unter:
https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Rechtsanwaltsordnung&oldid=2861657 -(Stand:
20.08.2016, 18.30 Uhr). | |
| |
| [5] Prütting in AnwBl 2016, 272. | |
| |
| [6] BT-Drucks. 12/4993, S. 28. | |
| |
| [7] BGBl. I, 2278 vom 08.09.1994. | |
| |
| [8] Römermann/Praß in BeckOK BORA, 12. Edition,
Stand: 01.06.2016,§ 43 a BRAO, Rn. 241; Dahns in BRAK
Magazin 03/2016, S. 6; Dahns in NJW-Spezial 2006, 333. | |
| |
| [9] Dahns in NJW-Spezial 2006, 333. | |
| |
| [10] Prütting in AnwBl 2016, 272. | |
| |
| [11] Prütting in AnwBl 2016, 272. | |
| |
| [12] Fortbildungszertifikat der BRAK „Qualität durch
Fortbildung" seit 2007,
http://www.brak.de/fuer-anwaelte/qualitaet-durch-fortbildung/fortbildungszertifikat/ zuletzt aufgerufen am 20.08.2016;
DAV-Fortbildungsbescheinigung seit 2005,
https://anwaltverein.de/de/fortbildung/fortbildungsbescheinigung zuletzt aufgerufen, 20.08.2016. | |
| |
| [13] Bundesrechtsanwaltsordnung vom 01.08.1959, BGBl. I S. 565,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2016 (BGBl. I
S. 254); aktuelle Gesetzesfassung zum Zeitpunkt der Abgabe
dieser Masterarbeit. | |
| |
| [14] Bundesrechtsanwaltsordnung vom 01.08.1959, BGBl. I S. 565,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2016 (BGBl. I
S. 254); aktuelle Gesetzesfassung zum Zeitpunkt der Abgabe
dieser Masterarbeit | |
| |
| [15] Dahns in BRAK Magazin 03/2016, S. 6. | |
| |
| [16] Henssler in Henssler/Prütting,
Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO, Verlag C.H. Beck, 4.
Auflage 2014, § 43 a Rn. 240; Prütting in AnwBl
2016, 272. | |
| |
| [17] Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO, Verlag C.H.
Beck, 7. Auflage 2015, § 43 Rn. 210. | |
| |
| [18] Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur
Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der
rechtsberatenden Berufe vom 04.05.2016; Gesetzesentwurf der
Bundesregierung zur Umsetzung der
Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer
Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom
03.08.2016. | |
| |
| [19] BT-Drucksache 238/17 vom 24.03.2017. | |
| |
| [20] Interview mit BRAK Vizepräsident Dr. Ulrich Wessels,
LTO-Artikel vom 04.04.2017, abrufbar unter:
http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/fortbildungspflicht-anwaelte-bussgeld-briefwahl-kammerversammlung-brak/ (Stand: 21.04.2017) | |
| |
| [21] BRAK-Mitt. 1995, 241; BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 85/98. | |
| |
| [22] Fachanwaltsordnung, § 1 idF vom 01.03.2016; zuletzt
geändert durch Beschluss der Satzungsversammlung vom
09.11.2015 – BRAK-Mitt. 2015, 287 f. | |
| |
| [23] § 15 FAO idF der 5. Sitzung der 5. Satzungsversammlung
bei der Bundesrechtsanwaltskammer vom 06/07.12.2013 in
Berlin, in Kraft getreten am 01.01.2015. | |
| |
| [24] Vossebürger in Feuerich/Weyland,
Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO, Verlag C.H. Beck, 9.
Auflage 2016, § 15 Rn. 3a. | |
| |
| [25] vgl. Anwaltsgerichtshof Schleswig-Holstein, Beschluss vom
14.12.2005, Az.: 2 AGH 9/05. | |
| |
| [26] vgl. Bundesgerichtshof, BGH Urteil vom 20. Juni 2016 –
AnwZ (Brfg) 10/15; Anwaltsgerichtshof Hessen, Urteil vom
08.12.2014, Az.: 1 AGH 7/14. | |
| |
| [27] Vossebürger in Feuerich/Weyland,
Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO, Verlag C.H. Beck, 9.
Auflage 2016, § 15 Rn. 4a. | |
| |
| [28] Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom. 20.11.2015 – 1 AGH
23/15. | |
| |
| [29] Hessischer Anwaltsgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2005 - 2
AGH 15/04. | |
| |
| [30] Kilian in AnwBl 2016,274; Lührig in AnwBl 2016,
M202. | |
| |
| [31] Kilian in AnwBl 2016, 274; Griebenow in AnwBl 2016, 300 ff.;
zur Fortbildungspflicht bei Ärzten,
https://www.haufe.de/recht/kanzleimanagement/gesetzesentwurf-zur-flaechendeckenden-anwaltsfortbildung_222_349274.html,
(Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [32] EU-Mitgliedsstaaten mit Fortbildungspflicht: Belgien,
Dänemark, England und Wales, Estland, Finnland,
Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg,
Niederlande, Nordirland, Polen, Rumänien, Schottland,
Schweden; Henssler in AnwBl 2016, 279-282; vgl. dazu
Henssler/Wambach, Die Lage der freien Berufe in ihrer
Funktion und Bedeutung für die europäische
Zivilgesellschaft, EESC/COMM/05/2013, Brüssel
2014. | |
| |
| [33] Henssler in AnwBl 2016, 279-283. | |
| |
| [34] Henssler in AnwBl 2016, 279-283. | |
| |
| [35] Referentenentwurf: Gesetz zur Umsetzung der
Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer
Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom
04.05.2016, abrufbar unter:
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Berufsanerkennungsrichtlinie.html (Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr). | |
| |
| [36] Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22;
L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33
vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115)
(Berufsanerkennungsrichtlinie), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S.
132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35). | |
| |
| [37] Schwärzer in Feuerich/Weyland,
Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO, Verlag C.H. Beck, 9.
Auflage 2016,§ 59 b, Rn. 10; BRAK-Newsletter vom
9.5.2014. | |
| |
| [38] Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung von
Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur
Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom
30.07.2009 (BGBl. I S. 2449), in Kraft getreten am
01.09.2009. | |
| |
| [39] Referentenentwurf: Gesetz zur Umsetzung der
Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer
Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom
04.05.2016, S. 8, abrufbar unter:
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Berufsanerkennungsrichtlinie.html (Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr). | |
| |
| [40] Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und
Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Berufsanerkennungsrichtlinie und Änderung weiterer
Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom
04.05.2016, S. 87. | |
| |
| [41] Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und
Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Berufsanerkennungsrichtlinie und Änderung weiterer
Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom
04.05.2016, S. 9, 87. | |
| |
| [42] Tagesordnung für die 2. Sitzung der 6.
Satzungsversammlung am 09.05.2016; Stand 15.04.2016;
abrufbar unter
http://www.brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/6-sv/160415-to-ohne-materialien-2-sitzung-6-sv.pdf (Stand:
20.08.2016, 18.30 Uhr). | |
| |
| [43] Dahns, in BRAK Magazin 3/2016, S. 6. | |
| |
| [44] Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Kammer Aktuell 2/2016
S. 1; RA Dr. Lührig in AnwBl 2016, M174. | |
| |
| [45] Dahns, in BRAK Magazin 3/2016, S. 6. | |
| |
| [46] Referentenentwurf zu § 74 BRAO-E, S 9, | |
| |
| [47] Dahns in BRAK Magazin 3/2016, S. 6. | |
| |
| [48] Griem, Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Kammer Aktuell
2/2016 S. 1. | |
| |
| [49] RAK Berlin, Stellungnahme vom 06.06.2016, abrufbar unter:
https://www.rak-berlin.de/download/rak_berlin_pdfs_stellungnahmen/060616_StN_Berufsanerkennungsrichtlinie.pdf (Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr). | |
| |
| [50] Wendt in AnwBl 2016, 304. | |
| |
| [51] Kilian in AnwBl. 2016, 274 ff; zur Studie des Soldan
Instituts aus dem Jahr 2015 m.w.N. | |
| |
| [52] entnommen aus Kilian in AnwBl. 2016, 275. | |
| |
| [53] Kilian in AnwBl 2016, 277. | |
| |
| [54] entnommen aus Kilian, AnwBl 2016, 275. | |
| |
| [55] Kilian in AnwBl 2016, 277. | |
| |
| [56] entnommen aus Kilian in AnwBl 2016, 277. | |
| |
| [57] entnommen aus Kilian in AnwBl 2016, 278; Abb. 7. | |
| |
| [58] Kilian in AnwBl 2016, 278. | |
| |
| [59] Gries-Redeker in AnwBl 2016, 307. | |
| |
| [60] Wendt in AnwBl 2016, 304 f.; Gries-Redeker in AnwBl 2016,
307. | |
| |
| [61] Gries-Redeker in AnwBl 2016, 307. | |
| |
| [62] Seite „Onlinemedien". In: Wikipedia, Die freie
Enzyklopädie. Permanentlink:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Onlinemedien&oldid=149057448 (Stand 20.08.2016, 19.20 Uhr). | |
| |
| [63] Springer Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler
Wirtschaftslexikon, Stichwort: Onlinemedien, Permanentlink:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/81549/onlinemedien-v8.html (Stand: 20.08.2016, 19.20 Uhr). | |
| |
| [64] https://www.anwaltakademie.de/lfc/informationen/herunterladen | |
| |
| [65] Exemplarisch insbesondere: Juris.de, beck-online.de,
ibr-online.de, haufe.de. | |
| |
| [66] Siehe z.B. Youtube.de, Suchbegriff: Juristische Fortbildung;
75 Treffer; Suchbegriff: Fortbildung Arbeitsrecht, 242
Treffer (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [67] Pressemitteilungs-Newsletter des BGH:
http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Service/Newsletter/newsletter_node.html;
Newsletter des Bundesverfassungsgerichts:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Homepage/_zielgruppeneinstieg/Fachoeffentlichkeit_node.html;
jeweils (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [68] https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=RSS_(Web-Feed)&oldid=157113173;
Permanentlink, zuletzt bearbeitet am 17.08.2016 (Stand:
20.08.2016, 19.10 Uhr). | |
| |
| [69] https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=RSS_(Web-Feed)&oldid=157113173;
Permanentlink, zuletzt bearbeitet am 17.08.2016 (Stand:
20.08.2016, 19.10 Uhr). | |
| |
| [70] http://www.jurafunk.de/audiobeitraege/index.html;
http://www.jurafunk.de/downloads/www.jurafunk.de.pdf;
(jeweils Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [71] Ca. 354.000 Treffer nach 0,34 Sekunden für die
genannten Suchbegriffe über google.de (Stand:
20.08.2016, 19.10 Uhr). | |
| |
| [72] Riße in AnwBl 2007, 113. | |
| |
| [73] Wendt in AnwBl 2016,254. | |
| |
| [74] Anwaltsgerichthof Schleswig, Beschluss vom 17.03.2005
– 1 AGH 1/05. | |
| |
| [75] Vossebürger in Feuerich/ Weyland, § 15 FAO, Rn.
4b. | |
| |
| [76] Wendt in AnwBl 2012, 110, 113. | |
| |
| [77] Wendt, AnwBl 2016, 206. | |
| |
| [78] Bubrowski in AnwBl 2012, 902 f. | |
| |
| [79] Anwaltsgerichtshof Schleswig-Holstein, Beschluss vom
17.03.2005, Az.: 1 AGH 1/05. | |
| |
| [80] Eigene Zusammenstellung aufgrund der durch nachfolgende
Quellen ermittelte Informationen: DeutscheAnwaltAkademie:
Hilfe Online-Seminare,
https://www.anwaltakademie.de/lfc/informationen/hilfe-online-seminare;
Übersicht Online-Seminarangebot, Details zum
Seminarangebot, exemplarisch:
https://www.anwaltakademie.de/product/20999; FAQ,
https://www.anwaltzertifikat.de/jportal/azo/nav/faq.jsp;
Angebot Telelex:
http://wissensvermittlung.datev.de/startseite/telelex/telelex-15-fao;
Übersicht zur Anerkennung nach § 15 FAO bei
http://www.fachseminare-von-fuerstenberg.de/dokumente/leitfaden_15_fao;
ARBER-Seminare, Online-Seminar-Übersicht,
http://www.arber-online-seminare.de/online-seminare/alle.html,
FAQ, http://www.arber-online-seminare.de/faq.html; Angebot
Deutscher Anwaltverlag und haufe: Übersicht,
https://onlinetraining.haufe.de/?chorid=02600192&campaign=redirect%2FCCP%2FConsultants%2F36847%2F02600192%2F11-02-11%2Fotp;
(jeweils Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [81] Vossebürger in Feuerich/ Weyland, § 15 FAO, Rn.
4b; Brenner in AnwBl 2008, 748. | |
| |
| [82] Bubrowski in AnwBl 2012, 903. | |
| |
| [83] DeutscheAnwaltAkademie,
https://www.anwaltakademie.de/lfc/informationen/hilfe-online-seminare (Stand:
20.08.2016, 18.30 Uhr). | |
| |
| [84] Leitlinien der RAK Sachsen, S. 3f,
http://www.rak-sachsen.de/documents/2015/09/leitlinien-fortbildungspflicht-gemaess-§-15-fao.pdf,
(Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [85] Telelex,
www.wissensvermittlung.datev.de/startseite/datev-anwalt/telelex-15-fao (Stand:
20.08.2016, 18.30 Uhr). | |
| |
| [86] Telelex, http://www.telelex.de/15fao.php, (Stand:
20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [87] Abbildung entnommen aus Flyer der Telelex GmbH,
bereitgestellt bei Fachseminare von Fürstenberg,
http://www.fachseminare-von-fuerstenberg.de/dokumente/leitfaden_15_fao (Stand: 20.08.2016, 17.30 Uhr). | |
| |
| [88] Wikipedia zum Stichwort Webkonferenz, Seite zuletzt
bearbeitet am 30.05.2016, Permanentlink:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Webkonferenz&oldid=154842880 (Stand: 20.08.2016, 19.30 Uhr). | |
| |
| [89] Z.B. Arber-Seminar,
http://www.arber-seminare.de/images/ONLINE_Seminare/WebEx_ARBERseminar_-_Voraussetzungen_für_Teilnehmer_Mai_2015.pdf,
S.4, (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [90] Haufe, Stichwort Live-Seminar,
https://onlinetraining.haufe.de, (Stand: 20.08.2016, 18.45
Uhr). | |
| |
| [91] AnwaltAkademie,
https://www.anwaltakademie.de/lfc/informationen/hilfe-online-seminare,
(Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [92] Arber-Seminare,
http://www.arber-seminare.de/images/ONLINE_Seminare/WebEx_ARBERseminar_-_Voraussetzungen_für_Teilnehmer_Mai_2015.pdf,
S.3, (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [93] Riße in AnwBl 2007, 112. | |
| |
| [94] Vossebürger in Feuerich/ Weyland, § 15 FAO, Rn. 4
b. | |
| |
| [95] Legal Tribune Online,
http://www.lto.de/juristen/anwaltsseminare/; zuletzt
aufgerufen am 20.08.2016. | |
| |
| [96] § 15 Abs 4 FAO, zuletzt geändert durch Beschluss
der 5. Satzungsversammlung vom 16.3.2015 – BRAK-Mitt.
2015, 179, nach § 16 Abs. 3 FAO zum 01.01.2015 in Kraft
getreten. | |
| |
| [97] Wendt in AnwBl 2016, 254. | |
| |
| [98] www.faocampus.de; AnwBl 2016, 254. | |
| |
| [99] z.B. Fachzeitschrift ArbeitsRechtsberater, herausgegeben von
Verlag Dr. Otto Schmidt, http://www.arbrb.de/15FAO/, (Stand:
20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [100] z.B. Fachzeitschrift DAR des ADAC, vgl.
https://www.adac.de/produkte/fachmedien-veranstaltungen/medien/dar/Fortbildung_im_Selbststudium/default.aspx?ComponentId=234684&SourcePageId=81302 (Stand:
20.08.2016, 18.30 Uhr). | |
| |
| [101] Anwaltsakademie,
https://blog.anwaltakademie.de/lfc/blog/anwaltzertifikat_online,
(Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [102] Eiden-Seminare,
http://www.eiden-seminare.com/page/video.php, (Stand:
20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [103] Arbeits-, Bank- und Kapitalmarkt, Familien-,
Gesellschaft, Insolvenz-, Miet-& WEG-, Straf-, Steuer- und
Verkehrsrecht, sowie Compliance, Datenschutz & IT-Recht und
Gewerblicher Rechtsschutz.
https://elearning.beck-seminare.de/courses/available;
zuletzt abgerufen am 20. 08.2016. | |
| |
| [104] BeckAkademie,
https://elearning.beck-seminare.de/courses/available,
(Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [105] BeckAkademie, Video-Tutorial eLearning
Angebot, https://elearning.beck-seminare.de/firststeps (Stand: 20.08.2016, 18.30 Uhr). | |
| |
| [106] BeckAkademie, eLearning Seminare:
https://elearning.beck-seminare.de/faq (Stand: 20.08.2016,
18.30 Uhr). | |
| |
| [107]BeckAkademie, FAQs eLearning Center,
https://www.anwaltsinstitut.de/online-services/selbststudium.html;
https://www.anwaltsinstitut.de/pdfs/052447/Prospekt_Online-Kurse.pdf,
(Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [108] Eigene Zusammenstellung, aufgrund der
Informationen, die nachfolgenden Quellen entnommen wurden:
Deutsches Anwaltsinstitut, Prospekt zu Online-Kursen,
https://www.anwaltsinstitut.de/pdfs/052447/Prospekt_Online-Kurse.pdf;
Telelex, Angebot Fachliteratur, Übersicht und
Detaildarstellung der Kurse,
http://wissensvermittlung.datev.de/startseite/datev-anwalt/pg-telelex-fachliteratur,
http://wissensvermittlung.datev.de/startseite/datev-anwalt/pg-telelex-fachliteratur/pg-telelex-fl-arbeitsrecht/15634-arbeitsstrafrecht;
Juris und Deutsche Anwaltsakademie, Startseite mit
Darstellung des Angebots,
https://www.anwaltzertifikat.de/jportal/azo/nav/startseite/startseite.jsp,
Informationen zum AnwaltsZertifikatOnline,
https://www.anwaltzertifikat.de/jportal/azo/nav/neuigkeiten.jsp;
Deutscher Anwaltverein, Angebot FAOCampus, zur
Lernerfolgskontrolle,
https://www.faocampus.de/local/staticpage/view.php?page=lernerfolgskontrolle,
zum Nachweis
https://www.faocampus.de/local/staticpage/view.php?page=bescheinigung#;
(jeweils Stand: 20.08.2016, 17.30 Uhr). | |
| |
| [109] http://www.rechtsanwaltskammer-ffm.de/aus-fortbildung/rechtsanwaelte/amtliches-pruefsiegel/ (Stand:
20.08.2016, 18.30 Uhr). | |
| |
| [110]Darstellung angelehnt an
http://www.rechtsanwaltskammer-ffm.de/aus-fortbildung/rechtsanwaelte/amtliches-pruefsiegel/,
(Stand: 20.08.2016, 20.15 Uhr). | |
| |
| [111] Vossebürger in Feurich/Weyland, § 6
FAO, Rn. 3. | |
| |
| [112] Juris Webinare:
http://www.juris.de/jportal/nav/juris_2015/aktuelles/webinare_1/webinare.jsp?wt_mc=juris.forward.webinare,
(Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [113] LexisNexis Webinarübersicht,
http://www.lexisnexis.de/events/webinare, (Stand:
20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [114] Exemplarisch: Angebote der Haufe Akademie,
https://www.haufe-akademie.de/e-learning/home (Stand:
20.08.2016, 18.30 Uhr). | |
| |
| [115] Bildungsangebot der Provendis GmbH,
https://www.patentfuehrerschein.de (Stand: 20.08.2016, 18.30
Uhr). | |
| |
| [116] z.B. Angebote RA-Micro,
https://www.ra-micro.de/ra-micro-1-mediathek-webinare/ oder
zur WebAkte,
http://www.e-consult.de/blog/online-schulung-webakte/;
jeweils (Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [117] Eigene Darstellung; Informationen entnommen
aus Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main,
Tätigkeitsbericht 2011, S. 30; Tätigkeitsbericht
2012, S. 27, Tätigkeitsbericht 2013, S. 27,
Tätigkeitsbericht 2014, S. 29, Tätigkeitsbericht
2015, S. 35, abrufbar jeweils unter:
http://www.rechtsanwaltskammer-ffm.de/ueber-uns/taetigkeits-berufsbildungsberichte/,
(Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [118] https://www.anwaltzertifikat.de/jportal/azo/nav/faq.jsp (Stand:
20.08.2016, 18.30 Uhr). | |
| |
| [119] https://anwaltverein.de/de/fortbildung/fortbildungsbescheinigung,
(Stand: 20.08.2016, 18.45 Uhr). | |
| |
| [120] Mattik in AnwBl 2006, 468-469. | |
| |
| [121] Bundesrechtsanwaltskammer, Zahlen zur
Anwaltschaft, Verteilung der Fachanwälte zum
01.01.2015,
http://www.brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/statistiken/2015/statistik_fa-zum-1.1.2015_titel_verteilung.pdf (Stand:
20.08.2016, 18.30 Uhr). | |
| |
| [122] Pressemitteilung des DAV 24/2010 v.
16.08.2010,
https://www.anwaltzertifikat.de/jportal/azo/nav/neuigkeiten.jsp;
(Stand: 20.08.2016, 20.15 Uhr). | |
| |
| [123] https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche/suchergebnisse/ (Stand: 20.08.2016, 19.10 Uhr). | |
| |
| [124] Lorenz bei LTO, „Von a wie Aubsildung
bis Z wie Zustellung" vom 12.05.2016,
http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/bmjv-entwurf-reform-rechtsanwaelte-bea-anwaltszustellung-pflicht-fortbildung-berufsrecht-zulassung/ (Stand:
20.08.2016, 18.30 Uhr). | |
| |
| [125] z.B. www.xing.de, oder www.linkedin.de. | |
| |
| [126] Riße, AnwBl 2007, 115; Zander, Bildung
für Zwischendurch, bei LTO,
http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/e-learning-fachanwalt-weiterbildung-online-seminar/;
(Stand: 20.08.2016, 18.45). | |
| |
| [127] Wendt in AnwBl 2010, 206. | |
| |
| [128] Kellner, NJW 2002, 1374. | |
| |
| |
|
| |
| | |
| |
| |
| (online seit:
25.07.2017) | |
| | |
| |
| |
| Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok,
Abs. | |
| | |
| |