JurPC Web-Dok. 89/2017 - DOI 10.7328/jurpcb201732689

LG Köln

Urteil vom 26.04.2017

28 O 162/16

Sorgfaltspflichten bei der Verbreitung einer Drittäußerung

JurPC Web-Dok. 89/2017, Abs. 1 - 83


Leitsatz (der Redaktion):

Die Verbreitung einer zu Eigen gemachten Drittäußerung löst zwar höhere Sorgfaltspflichten aus als die Wiedergabe einer nicht zu Eigen gemachten Drittäußerung. In beiden Fälle ist es vorliegend jedoch zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten des Verbreitenden ausreichend, dass es einen Demonstrationsaufruf der „Q"-Partei mit Zitaten bezüglich Äußerungen des Klägers gab, dieser Aufruf der Q zugeordnet werden konnte und der Verbreitende daher davon ausgehen durfte, dass sich der Kläger wie zitiert geäußert hatte.

Tatbestand:

Abs. 1
Der Kläger ist einer von zwei Bundesvorsitzenden der Jugendorganisation „Y", die der Partei „X" (X) angehört, und Mitglied des Landesvorstands der X Baden-Württemberg. Er ist als solcher deutschlandweit bekannt.Abs. 2
Der Beklagte betreibt die Internetseite www.anonym1.de, auf der über lokale Ereignisse und Veranstaltungen der Stadt V berichtet wird, und ist in deren Impressum als verantwortlicher Redaktionsleiter genannt. Er veröffentlichte am 05.02.2016 auf dieser Internetseite einen Artikel mit der Überschrift „Große Kundgebung gegen die X und deren politischen Aschermittwoch in C". In diesem Artikel stand u.a.:Abs. 3
„Hier zitiert die Q folgende Aktionen und Aussagen von X-Mitgliedern:Abs. 4
(…)Abs. 5
H, Vorsitzender der Y und Landtagskandidat meint: ‚Nichts Geringeres wird unsere Aufgabe sein, als diese volksfeindlichen Parteien sämtlich aus Deutschland herauszutreiben. Wenn wir an die Regierung kommen, Gnade ihnen Gott.‘".Abs. 6
Für die weiteren Einzelheiten des Artikels wird auf Anlage 9 verwiesen. Dieser stand am 05.02.2016 an dritter Stelle der Google-Suchergebnisliste, wenn man den Namen des Klägers googelte.Abs. 7
Der Kläger hat sich wie vorstehend zitiert nicht geäußert. Auf einer Veranstaltung in Erfurt am 28.10.2015 hatte er sich wie folgt geäußert:Abs. 8
„Ich sage diesen linken Gesinnungsterroristen, diesem Parteienfilz ganz klar: Wenn wir kommen, dann wird aufgeräumt, dann wird ausgemistet, dann wird wieder Politik für das andere Volk und nur für das Volk gemacht – denn wir sind das Volk, liebe Freunde". Dieses Zitat war dem Kläger vor dem 05.02.2016 bekannt.Abs. 9
Der Kläger rief den Beklagten am 05.02.2016 um 11:19 Uhr an und forderte ihn auf, das Zitat, da er sich nie in dieser Art geäußert habe, innerhalb einer Stunde zu löschen. Um 11:45 Uhr forderte er ihn auch nochmals per Email auf, das Zitat unverzüglich zu löschen und führte aus: „Sie können doch nicht ungeprüft Menschen Worte in den Mund legen!". Der Beklagte rief daraufhin jeweils den Kreisvorsitzenden des Q Kreisverbandes B, Herrn M, sowie des Weiteren den Geschäftsführer der Q-Fraktion im Ver Rathaus, Herrn P, an und fragte, ob die Q die Richtigkeit des Zitates belegen könne. Zudem kontaktierte er Herrn M um 11:28 Uhr per Email wie aus Anlage 3 zum Sitzungsprotokoll vom 29.03.2017 (Bl. 176 GA) ersichtlich. Beide teilten dem Beklagten mit, dass der Aufruf der Q mit dem streitgegenständlichen Zitat aus dem Büro der Q-Abgeordneten R stamme und sie von der Richtigkeit des Zitats ausgingen. Herr M teilte dem Beklagten zumindest per Email –wie aus Anlage 3 zum Sitzungsprotokoll vom 29.03.2017 (Bl. 176 GA) ersichtlich – auch mit, dass Frau R derzeit in Japan sei und er versuchen werde, sie zu erreichen.Abs. 10
Der Beklagte teilte dem Kläger per Email um 13:14 Uhr mit, dass es sich um ein Zitat von der Q handele und derzeit von der Q geprüft werde. Ferner teilte er Folgendes mit:Abs. 11
„Ich nehme das Zitat aus dem bericht (sic), sollte mir die Q aber signalisieren, dass das Zitat in Ordnung ist, nehme ich das wieder in den Artikel. Das Zitat wird übrigens auch in Facebook verbreitet."Abs. 12
Nachdem der Beklagte der Löschungsaufforderung nicht umgehend nachgekommen war, beauftragte der Kläger die prozessbevollmächtigte Kanzlei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2016, das dem Beklagten per Fax um 14:22 Uhr und per Email um 14:33 Uhr übersandt wurde, forderte der Kläger den Beklagten nochmals auf, das Zitat „unverzüglich, spätestens bis heute, 17 Uhr" zu löschen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies teilte der Beklagte Herrn M per Email wie aus Anlage 3 zum Sitzungsprotokoll vom 29.03.2017 (Bl. 177R GA) mit; Herr M antwortete daraufhin um 15:01 Uhr „Löschen. Nichts unterschrieben (sic).". Um 15:20 Uhr wandte sich einer der Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch an den Beklagten. Der Beklagte teilte in dem Telefonat u.a. mit, dass er das streitgegenständliche Zitat ohne weitere Prüfung einer Pressemitteilung der Q entnommen habe. Nach diesem Telefonat (um etwa 15:30 Uhr) löschte der Beklagte das Zitat auf seiner Internetseite.Abs. 13
Anschließende Internet-Recherchen eines Prozessbevollmächtigten des Klägers nach einer Pressemitteilung der Q und Facebook-Seiten, die das streitgegenständliche Zitat enthalten, verliefen ergebnislos.Abs. 14
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 08.02.2016 ab.Abs. 15
Mit Beschluss vom 15.02.2016 (Az. 28 O 40/16) verbot die Kammer auf Antrag des Klägers dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten,Abs. 16
„Hier zitiert die Q folgende Aktionen und Aussagen von X-Mitgliedern:Abs. 17
(…)Abs. 18
H, Vorsitzender der Y und Landtagskandidat meint: ‚Nichts Geringeres wird unsere Aufgabe sein, als diese volksfeindlichen Parteien sämtlich aus Deutschland herauszutreiben. Wenn wir an die Regierung kommen, Gnade ihnen Gott.‘",Abs. 19
wie geschehen in dem Artikel „Große Kundgebung gegen die X und deren politischer Aschermittwoch in C", veröffentlicht am 5.2.2016 auf www.anonym1.de.Abs. 20
Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 17.03.2016 erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf.Abs. 21
Der Kläger ist der Auffassung, dass er wegen Verbreitung eines Falschzitates bzw. gänzlichen Fehlzitats, was für ihn ehrabträglich sei, einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten habe. Der Beklagte habe sich die fremde Zitierung auch zu Eigen gemacht. Spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger den Beklagten informiert habe, dass er sich nicht wie zitiert geäußert habe, und der Beklagte das Zitat trotzdem für mehrere Stunden verbreitet habe, hafte der Beklagte als intellektueller Verbreiter. Spätestens damit habe er sich das Zitat auch zu Eigen gemacht. Er habe auch nicht auf den veröffentlichten Aufruf der Q vertrauen dürfen. Bei der angeblichen Pressemitteilung der Q handele es sich nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nicht um eine sog. privilegierte Quelle, auf die der Beklagte sich habe verlassen können. Die ungeprüfte Verbreitung des Zitats sei ohnehin von Anfang an rechtswidrig gewesen. Eine Privilegierung von Online-Zeitschriften, die von Einzelnen veröffentlicht werden, sei nicht sachgerecht. Es komme ferner nicht darauf an, ob der Beklagte wusste oder nicht wusste, dass das Zitat falsch sei. Jedenfalls hafte er als Störer, da er das falsche Zitat nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung gelöscht habe. Der Recherchevorgang des Beklagten nach Kenntniserlangung sei unsubstantiiert und lückenhaft vorgetragen und unabhängig davon sei ein Zuwarten von fast 5 Stunden zur Löschung des Artikels unangemessen lang. Er habe die Mitteilung zunächst löschen und dann überprüfen müssen.Abs. 22
Dem entsprechend stehe ihm auch ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Abmahnung zu. Für die Berechnung der Kosten für die Abmahnung wird auf S. 18 der Klageschrift, Bl. 37 GA, verwiesen.Abs. 23
Ebenso stehe ihm ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für das Abschlussschreiben zu. Für die Berechnung der Kosten für das Abschlussschreiben wird auf S. 19 der Klageschrift, Bl. 38 GA, verwiesen.Abs. 24
Der Kläger beantragt,Abs. 25
1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,Abs. 26
in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten,Abs. 27
„Hier zitiert die Q folgende Aktionen und Aussagen von X-Mitgliedern:Abs. 28
(…)Abs. 29
H, Vorsitzender der Y und Landtagskandidat meint: ‚Nichts Geringeres wird unsere Aufgabe sein, als diese volksfeindlichen Parteien sämtlich aus Deutschland herauszutreiben. Wenn wir an die Regierung kommen, Gnade ihnen Gott.‘",Abs. 30
wenn dies geschieht wie in dem als Anlage 9 vorgelegten Artikel Bericht auf der Seite anonym1.de vom 05.02.2016;Abs. 31
2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Abmahnkosten in Höhe von 455,41 € zu ersetzen;Abs. 32
3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für das Abschlussschreiben in Höhe von 887,03 € zu ersetzen.Abs. 33
Der Beklagte beantragt,Abs. 34
die Klage abzuweisen.Abs. 35
Er behauptet, dass es den in dem Artikel genannten Aufruf der Q zur Gegendemonstration am 10.02.2016 samt der wiedergegebenen Zitate gegeben und er diesen von der Facebook-Seite des Q Kreisverbandes B entnommen habe, der am 05.02.2016 online abrufbar gewesen sei. Die Zitatsammlung sei von Mitarbeitern des Landesgeschäftsführers der Q Baden-Württemberg, Herrn R, zusammengestellt und zur Veröffentlichung herausgegeben worden. Der Aufruf sei des Weiteren, wie in Anlage B 1 zu sehen, auch auf der Internetseite der Stadt Schorndorf, der Facebook-Seite der Q Bundestagsabgeordneten Frau A, der Q Bundestagsabgeordneten Frau R, der Internetseite www.anonym2.org sowie www.anonym3.de veröffentlicht worden.Abs. 36
Er behauptet auch, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, dass er die Internetseite www.anonym1.de im Wesentlichen allein betreibe und auch die dort abrufbaren Beiträge im Wesentlichen allein verfasse. Er meint, dass dies offenkundig sei, da sämtliche Beiträge seinen Namen als Autor tragen.Abs. 37
Er ist der Auffassung, dass die Wiedergabe des Aufrufs der Q einschließlich der Wiedergabe des streitgegenständlichen Zitats nicht rechtswidrig erfolgt sei. Er habe sich den Aufruf der Q nicht zu Eigen gemacht. Er habe auch seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Das dem Kläger zugeschriebene Zitat stelle keine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, da der Kläger sich in ähnlicher Weise auf der Veranstaltung in Erfurt am 28.10.2015 geäußert habe. Eine Verifizierung des Zitats sei für ihn weder angezeigt gewesen, da er sich auf die Mitteilung der Q als Regierungspartei als zuverlässige Informationsquelle habe verlassen können, der Aufruf im Internet allgemein verfügbar gewesen sei, der Äußerung des Klägers auf der Veranstaltung in Erfurt entsprach und keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu erwarten gewesen sei. Mehr sei von ihm auch nicht zu leisten gewesen, da er den „News"-Teil auf der Internetseite www.anonym1.de im Wesentlichen alleine verfasse. Seine Sorgfaltspflichten können – in Zeiten in denen sich die Berichterstattung der Presse zunehmend dezentralisiere – seiner Ansicht nach nicht anhand des gleichen Maßstabes gemessen werden, der für größere Organisationseinheiten der Presse gelte. Dementsprechend fehle es bereits an einer Erstbegehungsgefahr. Er habe durch sein Verhalten am 05.02.2016 keinen Anlass zu der Annahme geboten, dass er an einem wahrheitswidrigen Inhalt seines Artikels festhalten werde. Vielmehr habe er das Zitat innerhalb einer angemessenen Zeit, nachdem ihn der Kläger um 11:19 Uhr angerufen habe, entfernt. Die vier Stunden, die bis zur Entfernung verstrichen seien, müssten ihm als Zeit zum Überlegen und Orientieren zugestanden werden.Abs. 38
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.Abs. 39
Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 09.11.2016 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.03.2017 (Bl. 168ff. GA) Bezug genommen.Abs. 40

Entscheidungsgründe:

Abs. 41
Die zulässige Klage ist unbegründet.Abs. 42
I.Abs. 43
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG wegen der angegriffenen Äußerung.Abs. 44
1.Abs. 45
Die angegriffene Äußerung „Hier zitiert die Q folgende Aktionen und Aussagen von X-Mitgliedern:Abs. 46
(…)Abs. 47
H, Vorsitzender der Y und Landtagskandidat meint: ‚Nichts Geringeres wird unsere Aufgabe sein, als diese volksfeindlichen Parteien sämtlich aus Deutschland herauszutreiben. Wenn wir an die Regierung kommen, Gnade ihnen Gott.‘",Abs. 48
versteht der interessierte und unvoreingenommene Durchschnittsleser dahingehend, dass der Beklagte behauptet, dass die Q behauptet, dass der Kläger sich wie zitiert geäußert habe. Es ist bereits streitig, ob die Q die Äußerung so zitierte. Dies kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben, weil der Kläger allein hierdurch nicht betroffen ist. Er ist durch diese Äußerung nur insoweit betroffen, als indirekt behauptet wird, er habe sich wie zitiert geäußert.Abs. 49
2.Abs. 50
Es kann des Weiteren offen bleiben, ob der Beklagte sich diese indirekte Behauptung – die Behauptung der Q, der Kläger habe sich wie zitiert geäußert –zu Eigen gemacht hat. Denn jedenfalls hielt der Beklagte sowohl bei der Verbreitung einer unwahren Tatsache als eigene Äußerung als auch bei der Verbreitung einer Drittäußerung, in der eine unwahre Tatsache behauptet wird, seine Sorgfaltspflichten ein.Abs. 51
Die Kammer ist infolge der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass es einen entsprechenden Aufruf, welcher der Q zugeordnet werden konnte, gab und der Beklagte vor diesem Hintergrund seine Sorgfaltspflichten eingehalten hat.Abs. 52
Die Rechtswidrigkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung hängt zwar im Grundsatz davon ab, ob eine Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist. So müssen wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Das bedeutet aber nicht, dass unwahre Tatsachenbehauptungen von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen. Außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen. Der Wahrheitsgehalt fällt dann aber bei der Abwägung ins Gewicht. Grundsätzlich hat die Meinungsfreiheit bei unwahren ehrenrührigen oder rufschädigenden Äußerungen zurückzutreten. Dabei muss aber bedacht werden, dass die Unwahrheit vielfach im Zeitpunkt der Äußerung ungewiss ist und sich erst später etwa durch eine gerichtliche Klärung herausstellt. Zur Vermeidung eines vom Grundrechtsgebrauch abschreckenden Effekts, der mit der Sanktionierung einer erst nachträglich als unwahr erkannten Äußerung einherginge, obliegen dem sich Äußernden Sorgfaltspflichten. Dabei darf die Wahrheitspflicht nicht überspannt werden, da der freie Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, nicht eingeschnürt werden darf (BVerfG in NJW-RR 2000, 1209, m.w.N.).Abs. 53
Dem entsprechend ist auch bei der Wiedergabe von – nicht zu Eigen gemachten – Drittäußerungen die Presse zwar grundsätzlich in weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl. BGH, NJW 2010, 760, Rn. 13). Allerdings können der Presse solche Prüfpflichten nicht uneingeschränkt abverlangt werden, da die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen ist, um den von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren (BGH a.a.O.). Eine solche unzulässige Einschränkung des Kommunikationsprozesse träte ein, wenn man der Presse in den Fällen der Verbreitung fremder Tatsachenbehauptungen eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auferlegte, da dies dazu führen würde, dass die lediglich wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt hin wie ein eigener Beitrag zu überprüfen wären.Abs. 54
Sowohl bei der Verbreitung eigener als auch fremder Äußerungen gilt, dass die Anforderungen an die Pflicht zur sorgfältigen Recherche umso höher sind, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. (BGH, NJW-RR 1988, 733, 734). Dies kann auch eine Nachfrage bei dem Betroffenen erfordern (BGH a.a.O.). Die Sorgfaltspflichten dürfen dabei nicht überspannt werden und richten sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten; dabei sind sie sind für die Medien strenger als für Privatleute (BVerfG, NJW 2003, 1855, 1856).Abs. 55
Die Abwägung der widerstreitenden Interessen hängt von der Beachtung dieser Sorgfaltspflichten ab. Sind sie eingehalten, stellt sich aber später die Unwahrheit der Äußerung des Dritten heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass eine Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn der sich Äußernde die Äußerung verteidigt oder weiterhin veröffentlichen will. Löscht der sich Äußernde dagegen die Äußerung, nachdem sich deren Unwahrheit herausgestellt hat, und liegen keine Anhaltspunkte für eine erneute Veröffentlichung für, dann war die Äußerung rechtmäßig und weder eine Erstbegehungs- noch eine Wiederholungsgefahr liegt vor.Abs. 56
Hier konnte sich der Beklagte zur Beachtung seiner Sorgfaltspflichten auf den Demonstrationsaufruf, welcher der Q zugeordnet werden kann, berufen. Die Ansicht des Klägers, der Vortrag des Beklagten zu dem Beweisantritt zu seiner Behauptung, dass er den in dem Artikel genannten Aufruf der Q zur Gegendemonstration am 10.02.2016 samt der wiedergegebenen Zitate von der Facebook-Seite des Q Kreisverbandes B entnommen habe, der am 05.02.2016 online abrufbar gewesen sei, sei zu unsubstantiiert, da der Aufruf nicht vorgelegt werde und nicht dargelegt werde, welche konkreten Mitarbeiter die Zitatsammlung angelegt haben sollen, und auch Herr R die Zitate nicht zusammengestellt habe, ist nicht zu folgen. Der Beklagte hat die Herkunft und den Inhalt des Aufrufs hinreichend beschrieben; die Tatsache, dass er ihn nicht vorlegt, mag dem Umstand geschuldet sein, dass er die damalige Veröffentlichung auf der Internetseite nicht gespeichert und ausgedruckt hat. Schließlich hat der Beklagte nur behauptet, dass Herr M und Herr P ihm mitteilten, dass der Aufruf aus dem Büro von Frau R stamme und nicht, dass dies tatsächlich der Fall war. Daher ist das Vorbringen nicht widersprüchlich und das diesbezügliche Bestreiten des Klägers geht ins Leere. Es kann ferner offen bleiben, ob die Zitatsammlung von dem Mitarbeiter des Landesgeschäftsführers der Q Baden-Württemberg, Herrn R, zusammengestellt und zur Veröffentlichung herausgegeben worden. Denn allein entscheidend ist, ob der Aufruf auf der Facebook-Seite, welche der Q zugeordnet werden kann, veröffentlicht war, und nicht, wer die Zitatsammlung zusammenstellte.Abs. 57
In dieser Hinsicht ist die Kammer infolge der Vernehmung des Zeugen Herrn M zur Überzeugung gelangt, dass die Q Teil des Bündnisses V gegen Rechts war, von dem der in der beanstandeten Mitteilung veröffentlichte Demonstrationsaufruf samt dem Falschzitat stammt, und auf der Facebook-Seite des Q-Ortsvereins Ver Alb/F den Aufruf in dem Sinne verlinkte, dass bei Anklicken des Links der Nutzer auf die Internetseite des Bündnisses weitergeleitet wurde, wo der Aufruf zu sehen war.Abs. 58
Diese Aussage war zuverlässig, da der Zeuge, soweit dies nach der inzwischen verstrichenen Zeit noch erwartet werden konnte, detailreich und präzise berichtete. Es war erkennbar, dass der Zeuge einen selbst erlebten Sachverhalt wiedergibt, da er die Facebookseite des Q-Kreisverbandes B Kreis und des Ortsvereins Ver Alb/F betreute und sich persönlich daran erinnern konnte, gerade auch den Beklagten gebeten zu haben, den Demonstrationsaufruf auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Er schilderte auch persönliche Eindrücke sowie Details und belegte seine Aussage durch den als Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 29.03.2017 eingereichten Flyer. Es war dabei von dem Zeugen nicht zu erwarten, noch konkret zu wissen, ob vor mehr als einem Jahr der aus als Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 09.11.2016 ersichtliche Text (Vorentwurf zu dem Flyer) oder der aus dem Flyer ersichtliche Text auf der Internetseite des Bündnisses V gegen Rechts, welche auf der Seite des Q-Ortsvereins Ver Alb/F verlinkt wurde, veröffentlicht wurde, zumal es sich um vergleichbare Texte handelte. So entspricht es dem menschlichen Erinnerungsvermögen, dass man sich nach einer gewissen Zeit nur noch an Wesentliches oder Außergewöhnliches, z.B. hier das in dem Text enthaltene Falschzitat, nicht aber mehr an unwesentliche Details erinnert.Abs. 59
Alleine aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge damals mit dem Beklagten zusammenarbeitete, ist seine Aussage nicht unzuverlässig. Vielmehr berichtete er aus seinem Zuständigkeitsbereich, ohne dass Belastungstendenzen erkennbar waren.Abs. 60
Auch der Umstand, dass der Beklagte selbst von einem „Aufruf der Q" sprach und nicht einem „Aufruf des Bündnisses V gegen Rechts" widerspricht nicht der Aussage des Zeugen. Denn den Aufruf konnte er der Q zuordnen, deren Vertreter, Herr M, ihn aufforderte, den Aufruf zu veröffentlichen.Abs. 61
3.Abs. 62
Da die Kammer davon ausgeht, dass es den in dem beanstandeten Beitrag wiedergegebenen Aufruf, welcher der Q zugeordnet werden konnte, gab, hat der Beklagte seine Sorgfaltspflichten eingehalten.Abs. 63
Für den Beklagten ist das sog. Laienprivileg eingeschränkt anwendbar. Unter das sog. Laienprivileg fallen Behauptungen Einzelner zu Tatsachen, die außerhalb des Erfahrungs- und Kontrollbereichs des Einzelnen liegen (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1439, 1442; NJW-RR 2000, 1209, 1211; OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011 - 15 U 91/11; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 12 Rn. 136). Dazu gehören Vorgänge zu nicht transparenten Bereichen von Politik und Wirtschaft oder zu sonstigen Vorgängen von öffentlichem Interesse. Nach dieser Rechtsprechung sollen Einzelne, die Presseberichte anderer in gutem Glauben aufgreifen, zur Unterlassung oder zum Widerruf nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt war oder widerrufen worden ist (OLG Köln, a.a.O.).Abs. 64
Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Beklagte hier als einzelne Person agierte. Davon ist jedoch auszugehen, da unstreitig ist, dass sämtliche Beiträge auf der Internetseite den Namen des Beklagten tragen. Zudem kommt auch nicht entscheidend auf die Personenzahl an. „Einzelner" i.S. des Laienprivilegs kann auch ein Verein sein, dem mehrere Personen angehören (so BVerfG, NJW 1992, 1439, 1442). Selbst wenn man dies verneinen würde, müssten die begrenzten Recherchemöglichkeiten kleiner, regionaler Internetzeitungen berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1211 für die „Badische Zeitung").Abs. 65
Vor diesem Hintergrund ist hier Folgendes entscheidend:Abs. 66
Die Verbreitung einer zu Eigen gemachten Drittäußerung löst zwar höhere Sorgfaltspflichten aus als die Wiedergabe einer nicht zu Eigen gemachten Drittäußerung. In beiden Fälle ist es vorliegend jedoch zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten des Beklagten ausreichend, dass es den Demonstrationsaufruf mit der Zitatsammlung gab, dieser der Q zugeordnet werden konnte und der Beklagte daher davon ausgehen durfte, dass sich der Kläger wie zitiert geäußert hatte.Abs. 67
Der Aufruf war eine glaubwürdige, wenn auch keine privilegierte Quelle, auf die sich der Beklagte verlassen konnte, da er unter Mitwirkung der Q entstand und von ihr verbreitet wurde. Parteien dürfen sich auch im Kampf um Wählerstimmen keine offensichtlichen Fehler leisten und Falschzitate von Politikern anderer Parteien veröffentlichen. Dem entsprechend muss auch ein Journalist einer regionalen Internetzeitung, wie der Beklagte, prüfen, ob die in dem Aufruf genannten Zitate stimmen. Eine Nachfrage beim Kläger, ob er sich je wie zitiert geäußert habe, war jedoch nicht erforderlich. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn der Kläger grundsätzlich für eine ganz andere Politikrichtung einstände oder ihm eine offensichtlich untypische Äußerung zugeschrieben worden wäre. Der Vergleich zu der von dem Kläger getätigten Äußerung, die der Beklagte kannte („Ich sage diesen linken Gesinnungsterroristen, diesem Parteienfilz ganz klar: Wenn wir kommen, dann wird aufgeräumt, dann wird ausgemistet, dann wird wieder Politik für das andere Volk und nur für das Volk gemacht – denn wir sind das Volk, liebe Freunde") zeigt jedoch, dass die ihm unterstellte Äußerung, „Nichts Geringeres wird unsere Aufgabe sein, als diese volksfeindlichen Parteien sämtlich aus Deutschland herauszutreiben. Wenn wir an die Regierung kommen, Gnade ihnen Gott.", auch von ihm hätte stammen können und jedenfalls dem Beklagten keine Zweifel an der Richtigkeit des von der Q wiedergegeben Zitats aufkommen mussten.Abs. 68
Es wäre dem Beklagten zwar des Weiteren möglich und zumutbar gewesen, gleich bei der Q nach Belegen für die wiedergegebenen Zitate zu fragen. Dies hat der Beklagte erst getan, nachdem er von dem Kläger auf das Falschzitat hingewiesen wurde. Da er jedoch eine regionale Internetzeitung betreibt, die nicht deutschlandweit bekannt ist, ist es ihm aufgrund seiner eingeschränkten Recherchemöglichkeiten nicht zumutbar, wenn er einen Aufruf, welcher der Q zugeordnet werden kann, zu einer Demonstration weiter verbreitet, alle darin genannten Tatsachen zu überprüfen, wenn ihm nicht Zweifel aufkommen müssen.Abs. 69
Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht verletzt und eine Wiederholungsgefahr ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen nicht gegeben. Die Wiederholungsgefahr ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH, NJW 1995, 132). Sie wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert und grundsätzlich erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein beanstandetes Verhalten einzustellen.Abs. 70
Hier fehlt es aus den o.g. Gründen bereits an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung, so dass die Wiederholungsgefahr nicht durch die beanstandete Berichterstattung indiziert wird. Sie entsteht auch nicht dadurch, dass der Beklagte sich zunächst, nachdem der Kläger ihn über das Falschzitat informierte, bei der Q vergewissern wollte, dass diese keine anderen Erkenntnisse haben. Vielmehr löschte der Beklagte die Äußerung innerhalb einer angemessenen Frist. Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte wider besseres Wissen die beanstandete Äußerung nochmals veröffentlichen wird.Abs. 71
4.Abs. 72
Der Beklagte haftet auch nicht als Störer, da er das falsche Zitat unverzüglich nach Kenntniserlangung löschte.Abs. 73
Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist – ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft – jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Als (Mit-)Störer kann jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.Abs. 74
Voraussetzung einer Haftung des Betreibers einer Internetseite allein aufgrund dieser Eigenschaft ist nach Auffassung der Kammer eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr und hier sogar eine journalistische Tätigkeit handelt, nicht gestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Dabei kann sich die Möglichkeit der Beseitigung einer Beeinträchtigung daraus ergeben, dass der Betroffene die Quelle der Störung beherrscht oder Einfluss auf jemanden nehmen kann, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage ist.Abs. 75
Den Betreiber und Journalist einer regional bekannten Online-Zeitung trifft deshalb auch bei der Verbreitung von Zitaten, von dessen Richtigkeit er – wie hier – zunächst grundsätzlich ausgehen durfte, erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er sichere Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Das Bestehen einer solchen Prüfungspflicht führt dann zu einem Unterlassungsanspruch, wenn der Störer nach Kenntniserlangung und Prüfung die Störung nicht unverzüglich beseitigt. Dies setzt zunächst einen hinreichend konkreten Hinweis des Betroffenen voraus. Dabei hängt das Ausmaß des zu verlangenden Prüfungsaufwands von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite.Abs. 76
Die Hinweise des Klägers am 05.02.2016 waren zwar hinreichend konkret. Jedoch musste es dem Beklagten unter Berücksichtigung der durch Art. 5 GG geschützten journalistischen Tätigkeit möglich sein, die Angaben des Klägers zu überprüfen, das Zitat sofort zu löschen. Die Erkenntnismöglichkeiten des Beklagten hingen im Wesentlichen von denen der Q ab, von welcher er den Aufruf übernommen hatte. Den Zeugen M hat er – insbesondere wie aus der als Anlage 3 zum Sitzungsprotokoll vom 29.03.2017 vorliegenden Email-Korrespondenz ersichtlich – umgehend kontaktiert. Er durfte auch dessen Antwort abwarten, für deren Verzögerung plausible Gründe vorliegen. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung dieser Umstände jedenfalls die Löschung innerhalb von 5 Stunden nach Kenntniserlangung als unverzüglich.Abs. 77
II.Abs. 78
In Ermangelung eines Unterlassungsanspruchs in der Hauptsache hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Abmahnung in Höhe von 455,41 € nebst Zinsen und keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten für das Abschlussschreiben in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen.Abs. 79
III.Abs. 80
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.Abs. 81
Der Streitwert wird auf 10.887,03 EUR festgesetzt.Abs. 82
Rechtsbehelfsbelehrung:…Abs. 83

 
(online seit: 14.06.2017)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Köln, LG, Sorgfaltspflichten bei der Verbreitung einer Drittäußerung - JurPC-Web-Dok. 0089/2017