| Eine Zustimmung des Berechtigten zur erstmaligen öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a UrhG) eines schutzfähigen Werks beseitigt nicht (erst) die Rechtswidrigkeit eines durch Setzen eines "framenden" Links verwirklichten Eingriffs in ein unbenanntes Nutzungsrecht i.S.d. § 15 Abs. 2 UrhG, sondern hat zur Folge, dass die Verlinkung schon nicht tatbestandsmäßig ist, so dass es bereits an einem Eingriff in das unbenannte Ausschließlichkeitsrecht des Berechtigten fehlt. Der Berechtigte hat daher im Prozess nach allgemeinen Grundsätzen seine fehlende Zustimmung zur erstmaligen öffentlichen Zugänglichmachung seines Werks darzulegen und zu beweisen.
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