JurPC Web-Dok. 140/2016 - DOI 10.7328/jurpcb2016319149

AG Düsseldorf

Urteil vom 06.10.2015

57 C 8581/14

Beweisgrundsätze beim Filesharing

JurPC Web-Dok. 140/2016, Abs. 1 - 17


Leitsätze (der Redaktion):

1. Entsprechend der "BearShare" Entscheidung des BGH ist die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung durch den Anschlussinhaber widerlegt, wenn der Anschlussinhaber vorträgt, dass weitere Personen seinen Internetanschluss genutzt haben.

2. In diesem Fall trifft den Anschlussinhaber zusätzlich eine sekundäre Darlegungslast, der er nachkommt, wenn er z.B. angibt, dass seine beiden Söhne Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Es kann nicht verlangt werden dazu vorzutragen, wer den Internetzugang im Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlung tatsächlich genutzt hat, denn hierbei handelt es sich um Informationen, die auch in der Sphäre des Anschlussinhabers üblicherweise nicht zur Verfügung stehen, weil es sich bei der Internetnutzung um einen alltäglichen Vorgang handelt, der nicht konkret erinnert werden kann und über den auch kein Buch geführt wird.

3. Trägt der Anschlussinhaber ergänzend im Rahmen seiner Darlegungslast vor, er habe seine Söhne befragt, diese hätten die Verletzungshandlung jedoch nicht zugegeben, sind weitere im Rahmen einer familiären Gemeinschaft zumutbare Aufklärungsmöglichkeiten nicht mehr gegeben.

Tatbestand:

Abs. 1
Mit Schreiben vom 27.09.2010 mahnte die Klägerin den Beklagten ab. In dem Abmahnschreiben gab die Klägerin an, am 02.05.2010 um 00:52 Uhr habe der Beklagte unter Verwendung der IP-Adresse ##### das Filmwerk „XXX", an dem der Klägerin umfassende ausschließliche Nutzungsrechte zustünden, über ein Filesharing-Netzwerk verbreitet.Abs. 2
Die Klägerin behauptet,Abs. 3
an dem Filmwerk stünden ihr umfassende ausschließliche Nutzungsrechte zu. Sie behauptet weiter, die in dem genannten Schreiben genannte IP-Adresse sei im dort genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen und der Beklagte habe das Filesharing selbst betrieben.Abs. 4
Die Klägerin beantragt,Abs. 5
den Beklagten zu verurteilen, an sie Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt, mindestens jedoch 400 Euro, zu zahlen sowie darüber hinaus Kosten der Abmahnung in Höhe von 555,60 Euro zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.Abs. 6
Der Beklagte beantragt,Abs. 7
die Klage abzuweisen.Abs. 8
Der Beklagte bestreitet unter anderem die eigene Täterschaft und gibt hierzu an, die erwachsenen im Haushalt lebenden Söhne G2 und G3 hätten den Internetanschluss unter Verwendung eines jeweils eigenen Computers mitgenutzt.Abs. 9
Das Gericht hat zur Frage des Betreibens des Filesharing Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten als Partei.Abs. 10

Entscheidungsgründe:

Abs. 11
Die zulässige Klage ist unbegründet. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 UrhG durch Verbreitung des Werkes über ein Filesharing-Netzwerk das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin verletzt hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Rechteinhaberschaft der Klägerin bewiesen ist und ob die Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse ordnungsgemäß erfolgt ist, denn jedenfalls steht nicht fest, dass der Beklagte selbst das Filesharing betrieben hat.Abs. 12
Gemäß der Bearshare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht zunächst eine durch den Anschlussinhaber zu widerlegende tatsächliche Vermutung seiner Alleinnutzung, die bereits dann widerlegt ist, wenn weitere Personen freien Zugriff auf den Anschluss hatten. Dies folgt daraus, dass schon in diesem Fall – unabhängig von der Nutzung zu einem konkreten Zeitpunkt – keine Lebenserfahrung mehr für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht. Eine solche aber ist Voraussetzung für die Begründung einer tatsächlichen Vermutung. Zusätzlich trifft den Anschlussinhaber sodann eine sekundäre Darlegungslast dahingehend vorzutragen, dass weitere Mitnutzer ernsthaft als mögliche Täter in Betracht kommen, in diesem Umfang trifft den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch eine Recherchepflicht, eine Veränderung der Beweislast ist mit dieser sekundären Darlegungslast nicht verbunden, vielmehr ergibt diese sich ausschließlich daraus, dass der Vortrag von Tatsachen geboten ist, die für die Beklagtenseite leicht vortragbar sind, während sie sich der Sphäre der beweisbelasteten Klägerseite entziehen (BGH NJW 2014, 2360). Der sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nachgekommen, indem er angegeben hat, die beiden im Haushalt lebenden volljährigen Söhne G2 und G3 hätten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Die Söhne hätten jeweils über einen eigenen Computer verfügt, mit dem sie Zugriff auf das Internet genommen haben. Diese Angaben eröffnen die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft auch der Söhne, es bestehen nicht einmal mehr Anhaltspunkt dafür, dass die Täterschaft des Beklagten wahrscheinlicher ist als diejenige der Söhne, die ebenfalls über eigene Computer verfügen. Da die sekundäre Darlegungslast sich nur auf solche Tatsachen beziehen darf, die in der Sphäre des Belasteten üblicherweise zur Verfügung stehen, kann in diesem Zusammenhang auch nicht verlangt werden dazu vorzutragen, wer den Internetzugang im Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlung tatsächlich genutzt hat, denn hierbei handelt es sich um Informationen, die auch in der Sphäre des Anschlussinhabers üblicherweise nicht zur Verfügung stehen, weil es sich bei der Internetnutzung um einen alltäglichen Vorgang handelt, der nicht konkret erinnert werden kann und über den auch kein Buch geführt wird. Auch im Zeitpunkt der Abmahnung Ende September 2010 lag die behauptete Rechtsverletzung bereits nahezu 5 Monate zurück, sodass auch bereits zu diesem Zeitpunkt in der Sphäre des Anschlussinhabers nicht mehr bekannt sein konnte und auch nicht mehr aufgeklärt werden konnte, welche Person den Anschluss Anfang Mai 2010 konkret genutzt hat. Insoweit hat der Beklagte ergänzend im Rahmen seiner Darlegungslast vorgetragen, er habe seine Söhne befragt, diese hätten die Verletzungshandlung jedoch nicht zugegeben. Weitere im Rahmen einer familiären Gemeinschaft zumutbare Aufklärungsmöglichkeiten sind somit nicht mehr gegeben (vgl. überzeugend zu den Grenzen der sekundären Darlegungslast LG Hannover MMR 2015, 611).Abs. 13
Rechtsfolge des Nachkommens der sekundären Darlegungslast ist, dass die Klägerin nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln die Beweislast für die Täterschaft des Beklagten trifft. Dieser Beweis ist ihr jedoch nicht gelungen. Insoweit hat sie als einziges Beweismittel die Parteivernehmung des Gegners angeboten. Dies ist zwar gemäß § 445 Abs. 1 ZPO zulässig, jedoch konnte der Beweis nicht geführt werden, weil der als Partei vernommene Beklagte erklärt hat, das Filesharing nicht betrieben zu haben. Dass auch die mitnutzenden Söhne ihrerseits gegenüber dem Beklagten nicht zugegeben haben, das Werk der Klägerin über Filesharing verbreitet zu haben, führt nicht dazu, dass der Beklagte als allein möglicher Täter verbleibt, weil es ebenso möglich ist, dass einer der Söhne die Rechtsverletzung begangen hat, dem Beklagten gegenüber dies jedoch nicht zugegeben hat.Abs. 14
Auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung aus §97a UrhG besteht nicht. Die Störerhaftung setzt die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Solche bestehen gegenüber volljährigen Mitnutzern aber nicht (BGH NJW 2014, 2360).Abs. 15
Der Streitwert wird auf 955,00 EUR festgesetzt.Abs. 16
Rechtsbehelfsbelehrung:...Abs. 17

 
(online seit: 27.09.2016)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Düsseldorf, AG, Beweisgrundsätze beim Filesharing - JurPC-Web-Dok. 0140/2016