JurPC Web-Dok. 51/2016 - DOI 10.7328/jurpcb201631451

VG Neustadt a.d.W.

Beschluss vom 22.12.2015

4 K 867/15.NW

Bindung an Fristen seitens des Landesbeauftragten für den Datenschutz

JurPC Web-Dok. 51/2016, Abs. 1 - 25


Leitsatz:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist im Rahmen seiner Beratungs- und Informationstätigkeit gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit nicht an gesetzliche Fristen gebunden.

Gründe:

Abs. 1
I.Abs. 2
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.Abs. 3
Er wandte sich mit einer E-Mail vom 7. Oktober 2014 an die Dienststelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (im Folgenden: LDI) und bat um datenschutzrechtliche Überprüfung der Kreisparkasse Südwestpfalz, Filiale ……. Zur Begründung führte er aus, die Räumlichkeiten in der Zweigstelle …….. der Sparkasse ………… seien so angeordnet, dass Kundengespräche offen geführt und von anderen Kunden mitgehört werden könnten. Ferner habe eine Mitarbeiterin der Bank Kenntnis davon, dass er Bezieher von Leistungen von Arbeitslosengeld II sei. Auch halte er die Versendung von Kontoauszügen per Post nicht für datenschutzgerecht.Abs. 4
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 gab der LDI dem Kläger eine erste datenschutzrechtliche Einschätzung zu den von ihm aufgeworfenen Fragen. Dem Kläger wurde zudem mitgeteilt, dass vor einer abschließenden Bewertung zunächst die Stellungnahme der Sparkasse einzuholen sei.Abs. 5
Nach Auswertung des Antwortschreibens der Sparkasse informierte der LDI den Kläger mit E-Mail vom 9. März 2015 über den bisherigen Sachstand und die datenschutzrechtliche Einordnung. Nach weiterem Schriftverkehr verlangte der Kläger mit E-Mail vom 19. Juni 2015 einen schriftlichen Bescheid und die Benennung einer übergeordneten Beschwerdestelle. Mit E-Mail vom 26. Juni 2015 wiederholte er dieses Verlangen und drohte Untätigkeitsklage an.Abs. 6
Am 30. Juni 2015 erläuterte ihm die zuständige Referentin des LDI telefonisch den Sachstand und kündigte ein Antwortschreiben an. Dieses wurde am 3. Juli 2015 an den Kläger versandt. Darin informierte der LDI den Kläger darüber, es sei eine weitere Nachfrage bei der Sparkasse notwendig.Abs. 7
Das Antwortschreiben an den Kläger mit einer endgültigen datenschutzrechtlichen Bewertung der Angelegenheit fertigte die zuständige Referentin am 13. August 2015, das am 11. September 2015 an den Kläger versandt wurde. Zuvor hatte dieser am 19. August 2015 Fachaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Referentin eingereicht.Abs. 8
Bereits am 4. September 2015 hat der Kläger „Untätigkeitsklage" zum Verwaltungsgericht Mainz erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dieses hat sich mit Beschluss vom 18. September 2015 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße verwiesen. Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe nicht binnen 3 Monate über sein Begehren entschieden, so dass er Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vor dem Verwaltungsgericht erheben könne. Der Datenschutzbeauftragte habe bereits eine Datenschutzverletzung der besagten Sparkasse festgestellt und habe dieser eine Frist zur Auskunft bis Anfang Mai diesen Jahres auferlegt. Diese Auskunft sei bis heute nicht vollständig erfolgt und der Beklagte gewähre der Drittpartei trotz mehrmaliger Aufforderung und Beschwerden von ihm weitere Fristen, womöglich bis zur Unendlichkeit.Abs. 9
Selbst wenn man sein Begehren „nur" als Petition ansehe, sei der Datenschutzbeauftrage verpflichtet, diese zu beantworten. Der Empfänger der Petition müsse den Erhalt eben dieser bestätigen, sie sachlich prüfen und einen Beschluss fassen, inwieweit dem Anliegen entsprochen werden könne. Es könne nicht sein, dass der Datenschutzbeauftrage sich nicht an Fristen halten müsse. Er als Kläger weise darauf hin, dass die Behörde „Der Datenschutzbeauftragte" hiermit seine Grundrechte beschädige, denn die Zulässigkeit von Petitionen sei ein allgemein anerkannter Bestandteil der demokratischen Grundrechte eines jeden Bürgers. Ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland dürfe das Recht haben, von jeder Behörde der Bundesrepublik Deutschland einen Bescheid zu erhalten und auf Wunsch als Verwaltungsakt.Abs. 10
Der Beklagte hat entgegnet, der LDI habe einen Beratungs- und Informationsauftrag. Betroffene könnten sich unmittelbar an ihn wenden. Diese Zugangsmöglichkeit zum LDI stelle eine besondere Ausprägung des Petitionsrechts nach Art. 11 der Landesverfassung – LV – dar. Weder aus der Verfassung noch aus einfachem Gesetz ergebe sich ein über die sachliche Bescheidung solcher Petitionen hinausreichender Anspruch des Petenten auf bestimmte Beratungsleistungen des LDI, auf sein aufsichtsbehördliches Tätigwerden oder Einschreiten gegenüber verantwortlichen Stellen. Wie auch im vorliegenden Fall bescheide der LDI jede Eingabe sachlich durch formlose Mitteilung über das Ergebnis seiner Tätigkeit und sei im Rahmen seiner Amtsausstattung bemüht, zugunsten Betroffener tätig zu werden. Dabei sei er weder an gesetzliche Fristen gebunden noch stelle seine Bescheidung einen Verwaltungsakt dar, dessen Erlass ein Petent beanspruchen könne.Abs. 11
II.Abs. 12
Dem Kläger ist zur Durchführung des Rechtsstreits keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.Abs. 13
Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen wegen der verfassungsrechtlich nach Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – gebotenen Aufgabe der Prozesskostenhilfe, dem Mittellosen den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen wie dem Bemittelten, nicht überspannt werden. Deswegen kann nicht verlangt werden, dass der Prozesserfolg annähernd gewiss und überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen, der Prozessausgang bei summarischer Prüfung mithin als offen erscheint. Dies ist bei Klageverfahren insbesondere der Fall, wenn der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf. Die gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 1041/05 –, NVwZ 2005, 1418, sowie Kammerbeschluss vom 26. Februar 2007 – 1 BvR 474/05 –, NVwZ-RR 2007, 361). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist dabei grundsätzlich derjenige der Entscheidungsreife, also derjenige, in dem das Prozesskostenhilfegesuch vollständig, einschließlich der erforderlichen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, vorliegt.Abs. 14
Nach diesen Maßstäben bietet die Klage vom 4. September 2015 keine hinreichenden Erfolgsaussichten. So ist die von dem Kläger erhobene „Untätigkeitsklage" mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig (1.). Auch eine Auslegung des Begehrens des Klägers als Leistungsklage (2.) oder Feststellungsklage (3.) hat keine hinreichende Erfolgsaussicht.Abs. 15
1.Nach § 75 VwGO ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Hier fehlt es sowohl an einem Widerspruch des Klägers als auch an einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts. Denn der Kläger begehrte mit seinem Antrag vom 7. Oktober 2014 nicht den Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne des § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –Abs. 16
Gemäß § 24 Abs. 8 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – berät und informiert der LDI die Bürgerinnen und Bürger in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit, insbesondere über die ihnen bei der Verarbeitung ihrer Daten zustehenden Rechte und über geeignete Maßnahmen des Selbstdatenschutzes. Nach § 29 Abs. 1 LDSG können Betroffene sich jederzeit unmittelbar an den LDI wenden, wenn sie der Ansicht sind, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Diese Zugangsmöglichkeit zum LDI stellt, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, eine besondere Ausprägung des Petitionsrechts nach Art. 11 LV dar. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auf Petitionen und Dienstaufsichtsbeschwerden ergehende Bescheide keine Verwaltungsakte sind (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 1. September 1976 – VII B 101.75 –, NJW 1977, 118 m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. September 2000 – 12 ZC 00.2290 –, juris). Ein Petitionsbescheid regelt nichts mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung, sondern stellt nur die tatsächliche Erfüllung der Verpflichtung aus Art 17 Grundgesetz – GG – bzw. Art. 11 LV dar. Nach der zuletzt genannten Vorschrift hat jedermann das Recht, sich mit Eingaben an die Behörden oder an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht, das unabhängig von den gegen die Behördenentscheidungen eröffneten gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten besteht (VerfGH RP, Beschluss vom 27. September 2002 – VGH B 21/02 –), beinhaltet nur den Anspruch des Grundrechtsträgers auf Entgegennahme seiner Petition, auf (sachliche) Befassung mit seiner Eingabe und auf Bescheidung der Eingabe, aus der ersichtlich wird, dass und mit welchem Ergebnis sie behandelt wurde (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992 – 1 BvR 1553/90 –, NJW 1992, 3033; BVerfG; Beschluss vom 26. März 2007 – 1 BvR 138/07 –, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 20. März 2013 – 7 D 225/13 –, LKRZ 2013, 284). Art. 11 LV gewährt aber kein Recht auf Erledigung der Petition im Sinne des Petenten und auch keinen Anspruch darauf, Art und Umfang der sachlichen Prüfung der Petition einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992 – 1 BvR 1553/90 –, NJW 1992, 3033, VerfGH Rh-Pf, Beschluss vom 27. Juli 2001 – VGH B 11/01 – sowie Beschluss vom 4. Oktober 1999 – VGH B 9/99 –). Auch Art 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet nicht die Zulassung von Anfechtungsklagen gegen ablehnende Petitionsbescheide oder Verpflichtungsklagen auf Erlass von positiven Petitionsbescheiden.Abs. 17
Ist die Untätigkeitsklage des Klägers daher von vornherein unstatthaft, muss sich das Gericht nicht mehr mit der Frage auseinander setzen, ob sich das diesbezügliche Verfahren mit Übersendung der Stellungnahme des Beklagten vom 11. September 2015 erledigt hat.Abs. 18
2. Auch wenn man das Begehren des Klägers als Leistungsklage auslegt, hat diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat zwar einen mit der allgemeinen Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung eines informatorischen Bescheides über die Art und Weise der Erledigung seiner Petition (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März 2015 – 15 E 94/15 –, NVwZ-RR 2015, 544; Hess. VGH, Beschluss vom 20. März 2013 – 7 D 225/13 –, LKRZ 2013, 284; Brocker, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Online-Kommentar GG, Stand 1. September 2015, Art. 17 Rn. 29). Wie oben bereits ausgeführt, gewährt Art. 11 LV aber kein Recht auf Erledigung der Petition im Sinne des Petenten und auch keinen Anspruch darauf, Art und Umfang der sachlichen Prüfung der Petition einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Denn dann erhielte das Petitionsrecht die Funktion einer Popularklage. Der Beklagte hat im Übrigen den Anspruch des Klägers auf Entgegennahme seiner Petition, auf sachliche Befassung mit seiner Eingabe und auf Bescheidung der Eingabe, aus der ersichtlich wird, dass und mit welchem Ergebnis sie behandelt wurde, spätestens mit am 11. September 2015 übersandten Schreiben erfüllt.Abs. 19
3. Die Klage hat schließlich auch dann keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn man das Begehren dahingehend auslegt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag des Klägers vom 7. Oktober 2014 zu entscheiden.Abs. 20
Zum einen hat der Kläger weder ein besonderes Interesse für die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses (z.B. Rehabilitationsinteresse, Wiederholungsgefahr oder tiefgreifender Grundrechtseingriff, vgl. Kopp/Schenke VwGO, 21. Auflage 2015, § 43 Rn. 25 und § 113 Rn. 136 ff.) dargetan noch ist ein solches Interesse für die Kammer ersichtlich. Infolgedessen ist eine solche Feststellungsklage schon unzulässig.Abs. 21
Zum anderen bestehen auch in der Sache keine Erfolgsaussichten für eine solche Klage. Der LDI ist im Rahmen seiner Beratungs- und Informationstätigkeit gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit nicht an gesetzliche Fristen gebunden. Es kommt daher auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, innerhalb welcher Frist der LDI einen Petenten zu bescheiden hat (vgl. näher dazu, dass sich dem Grundgesetz keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen lassen, wann von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 1 BvR 99/11 – Vz 1/15 –, juris). Vorliegend gab der LDI, nachdem sich der Kläger mit seinem Begehren am 7. Oktober 2014 an die Dienststelle des LDI gewandt und um datenschutzrechtliche Überprüfung der Sparkasse ………., Filiale ……… gebeten hatte, dem Kläger schon nach nur neun Tagen eine datenschutzrechtliche Einschätzung zu den aufgeworfenen Fragen ab. Zugleich wies der LDI darauf hin, vor einer abschließenden Bewertung sei zunächst die Stellungnahme der Sparkasse einzuholen.Abs. 22
Nach Auswertung des am 4. Februar 2015 beim LDI eingegangenen Antwortschreibens der Sparkasse gab der LDI gegenüber dem Kläger mit E-Mail vom 9. März 2015 eine aktualisierte datenschutzrechtliche Einordnung ab. Damit hatte der LDI dem Anspruch des Klägers auf Entgegennahme seiner Petition, auf sachliche Befassung mit seiner Eingabe und auf Bescheidung der Eingabe, aus der ersichtlich wird, dass und mit welchem Ergebnis sie behandelt wurde, Genüge getan. Gleichwohl wandte sich der LDI ein weiteres Mal an die Sparkasse und bat um Vorlage von Unterlagen. Nach Eingang einer weiteren Stellungnahme der Sparkasse ………… im Mai 2015 erläuterte die zuständige Referentin des LDI dem Kläger am 30. Juni 2015 telefonisch und am 3. Juli 2015 per E-Mail den Sachstand. Darin informierte der LDI den Kläger darüber, es sei eine weitere Nachfrage bei der Sparkasse notwendig. Das endgültige Antwortschreiben an den Kläger mit einer endgültigen datenschutzrechtlichen Bewertung der Angelegenheit fertigte die zuständige Referentin nach Eingang der Stellungnahme der Sparkasse Südwestpfalz vom 22. Juli 2015 am 13. August 2015, das am 11. September 2015 an den Kläger versandt wurde.Abs. 23
Ausgehend von diesem Sachverhalt kann nach Auffassung der Kammer keine Rede davon sein, dass der LDI den Kläger nicht zeitnah beschieden hat. Eine erste datenschutzrechtliche Einordnung gab der LDI nur wenige Tage nach Eingang der Petition ab. Bis zur endgültigen datenschutzrechtlichen Stellungnahme im September 2015 – bis dahin informierte der LDI den Kläger stets über den Sachstand – vergingen insgesamt elf Monate, weil der LDI – auch infolge ständig neuer Eingaben des Klägers – mehrmals Rücksprache mit der Sparkasse Südwestpfalz halten musste. Selbst wenn man sich für die Beantwortung der Frage, innerhalb welchen Zeitraums ein Petent mit der Bescheidung seiner Eingabe durch den LDI rechnen darf, an der Dreimonatsfrist des § 75 VwGO orientieren würde, lagen hier zureichende Gründe im Sinne des § 75 VwGO (näher dazu s. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand März 2015, § 75 Rn. 8) vor, das Begehren des Klägers abschließend nicht vorher zu bescheiden.Abs. 24
Rechtsmittelbelehrung:...Abs. 25

(online seit: 05.04.2016)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
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