| - Das Interesse eines bekannten Komikers an der Unterlassung der öffentlichen Zurschaustellung seines Bildnisses im Internet in Kombination mit der Bezeichnung "Hassprediger" überwiegt das Interesse desjenigen, der das Bildnis kopiert hat, an dem Aufmerksammachen auf die von ihm missbilligten satirischen Äußerungen des Komikers.
- Bezüglich der bloßen Bezeichnung des Komikers als "Hassprediger" überwiegt hingegen im Rahmen der Abwägung der beteiligten Grundrechte die Meinungsfreiheit des Äußernden das Persönlichkeitsrecht des Komikers, da es sich insbesondere nicht um eine sog. Schmähkritik, sondern um eine - wenn auch überspitzte - scharfe Kritik an den Auftritten des Komikers handelt.
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