JurPC Web-Dok. 109/2015 - DOI 10.7328/jurpcb2015306110

AG Arnsberg

Urteil vom 13.05.2015

8 O 1/15

Haftung des Verkäufers auf der Amazon-Marketplace-Plattform II

JurPC Web-Dok. 109/2015, Abs. 1 - 61


Leitsätze (der Redaktion):

1. Die Werbung mit einem TÜV-Zertifikat ist wettbewerbswidrig, wenn das Zertifikat im Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht vorlag; ob es nachträglich erteilt wurde, ist nicht von Belang.

2. Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet als mittelbarer Störer für die Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen werden.

3. Die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon ist wettbewerbswidrig i.S.d. § 7 Abs.2 Nr.3 UWG. Entscheidend ist, dass die Weiterempfehlungsfunktion verwendet wird, die konkrete Funktionsweise spielt dabei keine Rolle.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Zahlungsansprüche geltend.Abs. 1
Mit den Klageanträgen zu 1. – 3. begehrt die Klägerin die Unterlassung bestimmter, von der Klägerin für wettbewerbswidrig erachteter Werbemaßnahmen der Beklagten.Abs. 2
So hält die Klägerin es für wettbewerbswidrig, dass die Beklagte nach ihren Behauptungen im geschäftlichen Verkehr für Sonnenschirme und / oder Sonnenschirmzubehör mit einem Qualitätszeichen wirbt, das gar nicht vergeben ist. Die Klägerin trägt dazu vor, dass bei der im Klageantrag zu 1. näher wiedergegebene Beschreibung des Artikels „Sonnenschirm E" die Kennzeichnung „TÜV / GS geprüft" erscheine, ohne dass zu dem Zeitpunkt, in dem diese Werbung erschien und daraufhin eine Abmahnung durch sie - die Klägerin – ausgesprochen worden sei, nämlich am 11.08.2014, die Beklagte oder der Hersteller über ein solches Zertifikat verfügt habe; ein solches sei frühestens am 08.10.2014 zuerkannt worden.Abs. 3
Weiterhin hält sie es für wettbewerbswidrig, dass die Beklagte über die Verkaufsplatt- form „b" Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör in verschiedenen Variationen an Verbraucher verkauft und dabei eine von der Fa. b vorgehaltene Weiterempfehlungsfunktion nutzt; wegen der Einzelheiten dazu in tatsächlicher Hinsicht wird auf die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 13 – 15 der Klageschrift vom 06.01.2015 (Bl. 14 – 16 d. A.) Bezug genommen.Abs. 4
Einen weiteren Unterlassungsantrag stützt die Klägerin darauf, dass die Beklagte bei ihrem Auftritt auf der Internetplattform der Fa. b einen „T Sonnenschirm xxx-xx " zu einem Preis i.H.v. 296,99 € bewirbt, ohne im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Angebot und mit den beigefügten Bild des Sonnenschirms darauf hinzuweisen, dass dieser Angebotspreis zwar den Schirmständer umfasst, nicht aber die auf dem Angebot beigefügten Bild des Sonnenschirms zu sehenden Betonplatten. Erst später auf der Angebotsseite folge der Hinweis, dass die Lieferung des Sonnenschirms ohne die Platten erfolge. Die Klägerin vertritt die Ansicht, es handele sich um eine wettbewerbswidrige, weil irreführende geschäftliche Handlung.Abs. 5
Auf Grund der zuvor dargelegten Handlungen mahnte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2014 ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 18.08.2014 sowie zur Zahlung der von ihr mit einem Betrag von 984,60 € bezifferten Abmahnkosten bis zum 20.08. 2014 auf. Die Klägerin erwirkte daraufhin eine von der Kammer vom 25.08.2014 erlassene einstweilige Verfügung, mit der den genannten, nunmehr in der vorliegenden Hauptsache gestellten Anträgen im Wege der einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde (I-8 O 104/14 LG Arnsberg), wobei die einstweilige Verfügung durch Beschluss vom 03.09.2014 im Hinblick auf das Rubrum berichtigt wurde. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 03.09.2014 forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 22.09.2014 erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung sowie zur Zahlung der dafür angefallenen Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts i.H.v. 540,00 € auf. Diesen Betrag verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage von der Beklagten ersetzt. Der zusätzlich verlangte Betrag von 502,30 € nebst Zinsen stellt sich als Verlangen auf Ersatz der Abmahnkosten dar; wegen der Einzelheiten und der Berechnung dieses Betrages wird auf die Ausführungen auf den Seiten 30 / 31 der Klageschrift (Bl. 31 / 32 d. A.), wegen der Berechnung der Höhe der Kosten des Abschlussschreibens auf die Ausführungen auf den Seiten 31 und 32 der Klageschrift (Bl. 32 / 33 d. A.) Bezug genommen.Abs. 6
Die Klägerin beantragt,Abs. 7
1. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Sonnenschirme und/oder Sonnenschirmzubehör mit einem Qualitätskennzeichen zu werben, das gar nicht vergeben ist, wenn dies wie folgt geschieht:Abs. 8
An dieser Stelle sind mehrere Internetseiten abgebildet.Abs. 9
2. der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr Sonnenschirme und/oder Sonnenschirmzubehör mittels der Zurverfügungstellung einer Weiterempfehlungsfunktion zu bewerben, wenn dies wie folgt geschieht:Abs. 10
An dieser Stelle sind mehrere Internetseiten abgebildet.Abs. 11
3. der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern bei der Bewerbung von Sonnenschirmen und dem entsprechenden Zubehör wie nachfolgend dargestellt zu werben, wenn die abgebildeten Produkte nicht vollständig zu dem angegebenen Angebotspreis erworben werden können:Abs. 12
An dieser Stelle sind mehrere Internetseiten abgebildet.Abs. 13
4. Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere Untersagungsanordnungen aus Ziffer 1 bis Ziffer 3 angedroht:Abs. 14
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten an deren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist.Abs. 15
5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 502,30 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.08.2014 zu zahlen;Abs. 16
6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 540,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 26.09.2014 zu zahlen;Abs. 17
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.Abs. 18
Sie bestreitet ihre Passivlegitimation und verweist darauf, dass die von der Klägerin beanstandeten Teile der Werbung nicht von ihr stammten, sondern von der Fa. b, und dass sie – die Beklagte – auch keinen Einfluss darauf habe, dass diese Art und Weise der Werbung erscheine; wegen der Einzelheiten der Ausführung der Beklagten hierzu wird auf die Darlegung auf den Seiten 11 – 14 der Klageerwiderungsschrift vom 17.03.2015 (Bl. 55 – 58 d. A.) verwiesen.Abs. 19
Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. verweist sie darauf, dass der streitgegenständliche Schirm über ein TÜV-Zertifikat verfüge; wegen der Einzelheiten der Ausführungen der Beklagten dazu wird auf die Seiten 2/3 der vorgenannten Klageerwiderungsschrift (Bl. 46 / 47 d. A.) Bezug genommen.Abs. 20
Im Hinblick auf die beanstandete Weiterempfehlungsfunktion (Klageantrag zu 2.) vertritt die Beklagte die Ansicht, die Verwendung dieser Weiterempfehlungsfunktion sei nicht wettbewerbswidrig, weil Empfehlungs-E-Mails nicht von ihr, sondern von den empfehlenden b-Kunden versendet werden würden, so dass sie – die Beklagte – nicht einmal Kenntnis von der Weiterempfehlung des Empfehlenden erhalte. Es fehle damit an einer Veranlassung durch sie, die Beklagte; allein darauf könne – wie die Beklagte meint – abgestellt werden. Diese Ansicht stützt die Beklagte auf verschiedene, von ihr zitierte Rechtsprechungsnachweise; wegen der Einzelheiten des Vorbringens dazu wird auf die Seiten 3 – 8 der Klageerwiderungsschrift (Bl. 47 – 53 d. A.) Bezug genommen. Schließlich könne ihr – wie die Beklagte meint – das Verhalten der Fa. b, die letztlich die Weiterempfehlungsfunktion zur Verfügung stelle, nicht zugerechnet werden, insbesondere habe sie keine Prüfpflichten verletzt. Eine durch sie gegenüber der Fa. b ausgesprochene Forderung, die Empfehlungsfunktion abzuschalten, sei zurückgewiesen worden. Im Übrigen sei das gänzliche Verbot einer Weiterempfehlung unzumutbar und schränke die Meinungsfreiheit ohne sachlichen Grund ein.Abs. 21
Zum Klageantrag zu 3) trägt sie vor, dass ihrer Ansicht nach genügend darauf hingewiesen worden sei, dass die Lieferung des Sonnenschirms ohne Platten erfolgen.Abs. 22
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.Abs. 23

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat umfassenden Erfolg.Abs. 24
A. ZulässigkeitAbs. 25
Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beachtet worden. Die Anträge sind aus sich heraus verständlich, insbesondere, weil jeweils konkret durch Aufnahme einer Abbildung auf die konkret beanstandete Werbung Bezug genommen wird. Die zu unterlassenden Verletzungshandlungen sind derart genau beschrieben worden, dass verständlich klar wird, worauf sich das jeweilige Verbot erstreckt. Insbesondere ist es ausreichend, wenn ein ab- strakt formuliertes Verbot mittels der Wendung „wie folgt" durch die abgebildete Werbeanzeige konkretisiert wird.Abs. 26
Weitergehende Zulässigkeitsbedenken sind nicht ersichtlich.Abs. 27
B. BegründetheitAbs. 28
Die Klage ist umfassend begründet:Abs. 29
I. Klageantrag zu 1)Abs. 30
Die Begründetheit dieses Antrages ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. Nr. 2 des Anhangs, § 5 Abs. 1 UWG.Abs. 31
1. Die Werbung mit einem zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nicht vergebenen TÜV-Zertifikat verstößt gegen das aus § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG folgende Irreführungsverbot, wie sich insbesondere aus § 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 2 des zu dieser Norm erlassenen Anhangs ergibt.Abs. 32
Soweit die Beklagte darauf hinweist, der streitgegenständliche Schirm habe über ein TÜV-Zertifikat verfügt und verfüge weiterhin darüber, ergibt sich aus ihrem Vorbringen auf den Seiten 2 und 3 der Klageerwiderungsschrift (Bl. 46 / 47 d. A.) gerade nicht, dass im Zeitpunkt der Abmahnung (11.08.2014) der streitgegenständliche Schirm über ein TÜV-Zertifikat verfügte. Zwar mag am 04.03.2003 ein solches Zertifikat erteilt worden sein. Jedoch ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen der Beklagten, dass die Ausstellung eines neuen Zertifikats beantragt worden war, das am 08.10.2014 erteilt wurde. Aus ihrem weiteren Vorbringen, dass dahin geht, „in dieser Zeit zwischen Beantragung des neuen Zertifikats und der Ausstellung am 08.10. 2014" sei „kein Schirm ausgeliefert" worden, folgt, dass in der Zwischenzeit ein Zertifikat nicht vergeben war. Demnach durfte auch nicht mit einem solchen Zertifikat geworben werden. Denn wenn ein solches Zertifikat nicht erteilt worden war, aber den- noch damit geworben wurde, erfüllt das gerade die Voraussetzungen eines unlauteren Verhaltens gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 2 des zu dieser Norm erlassenen Anhangs. Auf den Aspekt, den die Beklagte anspricht, dass nämlich kein Schirm „ausgeliefert" worden sei, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.Abs. 33
Auch der Umstand, dass nunmehr ein Zertifikat für den Sonnenschirm vergeben sein mag, ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens des von der Klägerin beanstandeten Werbeanzeige auf der von der Fa. b betriebenen Internetplattform ein solches Zertifikat nicht vergeben war; jedenfalls fehlt entsprechender substantiierter Vortrag der Beklagten.Abs. 34
2. Die Beklagte ist als Störerin entgegen der von ihr vertretenen Ansicht auch passiv legitimiert; an einer früher in einem anderen Fall geäußerten in Fall hält die Kammer nicht fest:Abs. 35
a) Zwar folgt dieses Ergebnis nicht aus § 8 Abs. 2 UWG. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des OLG München (ZUM-RD 2014, 576 ff., zitiert nach „juris", Teilziffer 49) an, das ausführt, eine Haftung nach dieser Norm setze voraus, dass der jeweilige Beauftragte in die betriebliche Organisation des diesen beauftragenden Unternehmens in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Wie das OLG München zu Recht dargelegt hat, ist weder von der Klägerin dargetan noch aus den Umständen des konkreten Falles ersichtlich, dass die Auftragserteilung der Beklagten an die Fa. b diese Voraussetzung erfüllte; denn wie in dem dort zu entscheidenden Fall lassen sich auch dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte in der Lage (gewesen) wäre, auf die jeweiligen Modalitäten der Veröffentlichungstätigkeit der Fa. b auf der von dieser Firma betriebenen Internetplattform entscheidenden Einfluss zu nehmen.Abs. 36
b) Jedoch kann die Beklagte trotz fehlender unmittelbarer Einstellung der beanstandeten Angaben auf der von der Firma b betriebenen Internetplattform „b" – die dazu führt, dass die Beklagte nicht als unmittelbare Störerin angesehen werden kann – als sogenannte „mittelbare Störerin" in Anspruch genommen werden, weil die beanstandeten Rechtsverletzungen, deren Unterlassung begehrt wird, auf einen willentlich geleisteten und adäquat kausalen Beitrag der Beklagten zurückzuführen sind und sie in der Lage ist, solche Störungen durch ihr zumutbare und erfolgversprechende Tätigkeiten zu verhindern:Abs. 37
aa) Ein willentlich und adäquat kausaler Beitrag zu der Rechtsverletzung, die durch die Bewerbung des genannten Sonnenschirms mit dem zu diesem Zeitpunkt nicht vergebenen Qualitätsmerkmal „TÜV / GS geprüft" eingetreten ist, durch die Beklagte ist zu bejahen. Denn ohne jegliche Auftragserteilung der Beklagten an die Firma b wäre eine entsprechende Veröffentlichung nicht erschienen.Abs. 38
Veränderungen an der jeweils beauftragten Werbe- / Verkaufsanzeige vornehme, die mit wettbewerbsrechtlichen Vorschriften nicht in Übereinstimmung zu bringen seien.Abs. 39
Wie bereits dargelegt, hat die Kammer ein solches Verhalten in der Vergangenheit als unzumutbar angesehen. Nachdem jedoch die überwiegende Anzahl der die Problematik entscheidenden Gerichte zu einer anderen Beurteilung gelangt ist, sieht die Kammer keine Möglichkeit mehr, das Unzumutbarkeitsdogma aufrecht zu erhalten. Denn wenn die überwiegende Anzahl der entscheidenden Gerichte eine solche Unzumutbarkeit verneint mit der Folge, dass im Wettbewerb stehende (juristische) Personen zu entsprechenden Unterlassungshandlungen verurteilt werden mit der sich daraus ergebenden weiteren Folge, dass sie regelmäßig vom geschäftlichen Kontakt mit der Fa. b Abstand werden nehmen müssen, kann es für die Beklagte nicht mehr unzumutbar sein, ebenfalls entsprechende Unterlassungspflichten zu erfüllen, sei es durch gesteigerte Wahrnehmung der ihr – wie oben bereits dargelegt – obliegenden Prüfpflichten, durch Einflussnahme auf die Fa. b, das oben dargestellte Verhalten zu unterlassen, oder dadurch, dass sie von (weiteren) Auftragserteilungen an die Fa. b Abstand nimmt.Abs. 40
II. Antrag zu 2.Abs. 41
Vor dem Hintergrund der zu 1. dargelegten Rechtslage ist auch der Antrag zu 2. begründet. Die von der Klägerin umfassend dargestellte Weiterempfehlungsfunktion verstößt gegen die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, so dass insoweit ein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht. Dabei kommt es auf die von den Parteien im Einzelnen streitig dargestellte Funktionsweise der Weiterempfehlungsfunktion nicht an, da diese jedenfalls „verwendet" werden kann im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und schon deshalb unzulässig ist, wie sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG ergibt.Abs. 42
Auf die von der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift dargestellte Norm des § 8 TMG kommt es dabei – unbeachtet der (wohl zu verneinenden) Rechtsfrage, ob die Vorschriften des TMG überhaupt auf Unterlassungsansprüche anwendbar sind (vgl. dazu nur die von der Klägerin auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 22.04.2015 dargelegten gegenläufigen BGH-Urteile) – nicht an. Denn es geht vorliegend um die Frage, ob innerhalb einer Werbeanzeige eine Weiterempfehlungsfunktion verwendet werden darf; das ist gerade zu verneinen. § 8 TMG ist daher nicht einschlägig. Der von der Beklagten vertretenen Ansicht, das bloße Bereitstellen einer Weiterempfehlungsfunktion könne nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG subsumiert werden, vermag die Kammer sich nicht anzuschließen.Abs. 43
Auch insoweit ist die Beklagte aus den oben genannten Gründen passiv legitimiert. Zu den Ausführungen, Forderungen der Beklagten gegenüber der Fa. b, die Empfehlungsfunktion abzuschalten, sei von der Fa. b zurückgewiesen worden, ist darzulegen, dass die Beklage sich in diesem Fall gehalten sehen sollte, von (weiteren) Auftragserteilungen an die Fa. b Abstand zu nehmen.Abs. 44
III. Antrag zu 3.Abs. 45
Auch insoweit begehrt die Klägerin – zunächst ebenfalls vor dem Hintergrund der unter 1. dargestellten Rechtslage – zu Recht die Unterlassung der Veröffentlichung eines mit Platten versehenen Bildes vom vertriebenen / angepriesenen Sonnenschirm.Abs. 46
1. Da – wie unstreitig ist – der Sonnenschirm zum angebotenen Verkaufspreis nicht mit Platten geliefert wird, die eingestellten Bilder aber Platten aufzeigen, besteht eine Irreführungsgefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG.Abs. 47
a) Allerdings ergibt sich dies nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung. Das Urteil des BGH vom 12.01.2011 (MMR 2011, 238) betrifft einen Fall, in dem im Internet ein Fahrzeug mit Standheizung beworben war, obwohl es tatsächlich diese Standheizung nicht aufwies. Eine Vergleichbarkeit des vorliegenden mit dem dortigen Sachverhalt beseht nicht: Eine Standheizung ist ein wesentlicher Bestandteil eines abgebildeten Fahrzeugs, für Betonplatten bei einem Sonnenschirm gilt das nach Ansicht der Kammer nicht. Im Übrigen ist aus der Schilderung des Sachverhalts durch den Bundesgerichtshof – anders als im vorliegenden Fall – nicht erkennbar, dass darauf hingewiesen worden war, dass eine Standheizung nicht Bestandteil sei. Vielmehr wurde in der Fahrzeugbeschreibung die Standheizung nicht als Zusatzausstattung erwähnt.Abs. 48
b) An der in anderen Entscheidungen in der Vergangenheit geäußerten Auffassung, bei den Betonplatten handele es sich nicht um solche Bestandteile eines Angebots, deren Fehlen zur Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG geeignet sei, hält die Kammer nicht mehr fest, weil bei genauerer Betrachtung auf Grund der Schnelligkeit und Leichtigkeit, die der Internetverkehr gewährleisten muss, eine Irreführungsgefahr jedenfalls für Teile der Nutzer von Internetseiten zu bejahen sein wird.Abs. 49
c) Am Vorliegen einer Irreführungsgefahr ändert auch der Umstand nichts, dass – wie die Beklagte auf Seiten 10 / 11 der Klageerwiderungsschrift (Bl. 54 / 55 d. A.) aus- führt – sich rechts neben dem Foto die Zeile „Lieferung ohne Platten" findet, ein weiteres Mal in den ersten Zeilen des Lieferumfangs. Dadurch wird eine Irreführungsgefahr nicht ausgeschlossen. Dieser Hinweis muss so angebracht werden, dass eine Irreführung in jedem Falle ausgeschlossen ist. Ob es als ausreichend angesehen werden kann, wenn diese Aufschrift sich unmittelbar auf dem Bild befindet, kann dahingestellt bleiben; ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.Abs. 50
2. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer allerdings fraglich, ob es sich insoweit um eine „spürbare" Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG handelt. Angesichts des Umstandes, dass nach Sichtung der obergerichtlichen Rechtsprechung das „Spürbarkeitsmerkmal" im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG nur in einer ganz geringen Anzahl von Fällen verneint wird, mag das aber zu bejahen sein.Abs. 51
IV. AndrohungsantragAbs. 52
Den auf § 890 Abs. 2 ZPO beruhenden Androhungsantrag zu 4) war nach dem Vorgesagten folgerichtig stattzugeben.Abs. 53
V. ZahlungsanträgeAbs. 54
Diesen Anträgen war ebenfalls stattzugeben:Abs. 55
1. Mit dem Klageantrag zu 5. verlangt die Klägerin Ersatz der ihr aufgrund der vor- prozessual erfolgte Abmahnung durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen außergerichtlichen Kosten. Der entsprechende Anspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Voraussetzungen liegen nach Vorgesagtem vor. Gegen die in Ansatz gebrachte Höhe ist nichts zu erinnern.Abs. 56
2. Mit dem Klageantrag zu 6. verlangt die Klägerin die Kosten für das unstreitig verfasste und der Beklagten zugegangene Abschlussschreiben. Dem Grunde nach steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu, wobei dahinstehen kann, ob dieser Anspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog oder aus den von der Klägerin heran- gezogenen §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB folgt (vgl. zur Darstellung des Streitstandes die Ausführungen von Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 12 UWG Rdnr. 3.73 m. z. w. N.).Abs. 57
Zur Höhe gilt das Vorgesagte entsprechend, auch hier ist der verlangte Betrag von 540,00 €, wie er von der Klägerin auf den Seiten 31 und 32 der Klageschrift (Bl. 32 / 33 d. A.) dargelegt wird, nicht zu beanstanden.Abs. 58
3. Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit jeweils aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.Abs. 59
C. NebenentscheidungenAbs. 60
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.Abs. 61

(online seit: 30.06.2015)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Arnsberg, LG, Haftung des Verkäufers auf der Amazon-Marketplace-Plattform II - JurPC-Web-Dok. 0109/2015