JurPC Web-Dok. 88/2015 - DOI 10.7328/jurpcb201530585

Michael Weller*

Haftung des Betreibers eines Freifunk-Netzwerks für durch Nutzer begangene Verletzung von Urheberrechten Dritter

JurPC Web-Dok. 88/2015, Abs. 1 - 27


Inhaltsverzeichnis Abs. 1
1 Urheberrechtsverletzungen über das Internet Abs. 2
2 Haftung des Betreibers eines zielgerichtet Dritten offen stehenden WLAN Abs. 3
3 Freifunk aus Sicht des AG Charlottenburg Abs. 4
3.1 Sachverhalt Abs. 5
3.2 Argumentation des Gerichts Abs. 6
3.3 Kritik Abs. 7
4 Fazit Abs. 8
1 Urheberrechtsverletzungen über das Internet Abs. 9
Die Frage der Haftung für Verletzungen von Urheber- und verwandten Schutzrechten über das Internet ist ein Dauerbrenner in der juristischen Diskussion und das Thema spätestens mit Aufkommen der massenhaften Abmahnungen von Internet-Anschlussinhabern wegen solcher Rechtsverletzungen auch in der medialen Berichterstattung sowie breiten Kreisen der Bevölkerung angekommen. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in den Fällen »Sommer unseres Lebens«[1], »Morpheus«[2] und »BearShare«[3] fanden daher nicht nur bei Urheberrechtsexperten große Beachtung, sondern auch die Öffentlichkeit verfolgt die Entwicklung in diesem Rechtsbereich sehr wachsam. Besonders die in großer Zahl Abmahnungen versendenden Kanzleien sind ein beliebtes Feindbild. So zieht etwa die Verurteilung [4] eines bekannten »Abmahnanwaltes«[5] bereits kurz nach deren Bekanntwerden vielfach undifferenzierte Kritik am Rechtssystem, aber auch spöttische Bemerkungen und Kommentare in Internet-Foren nach sich.[6] Aber auch in Kreisen der Anhänger einer liberaleren Urheberrechtspraxis wie etwa den Verwendern und Nutzern der Creative Commons-Lizenzen wird bisweilen von der Öffentlichkeit aufmerksam verfolgt gerichtlich über die Reichweite der standardisierten Rechteeinräumung gestritten.[7] Abs. 10
Bestenfalls unklar ist die Haftung des an der Rechtsverletzung in vielen Fällen gar nicht beteiligten Inhabers des Internetanschlusses, über den fremde Schutzrechte verletzt wurden. Dies gilt insbesondere für die Betreiber von WLAN, da in diese drahtlos zu nutzenden Funknetzwerke auch Geräte gelangen können, ohne dass dies dem Betreiber im Einzelfall zur Kenntnis gelangt.[8] Die Anforderungen an den Anschlussinhaber zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte, die seinen Anschluss nutzen könnten, sind vielfältig. So wird als Mindestanforderung von dem Anschlussinhaber verlangt, ein von ihm betriebenes WLAN nur mittels zeitgemäßer Verfahren verschlüsselt zu betreiben und einen Internetzugang nur nach Passworteingabe zuzulassen.[9] Darüber hinaus sind Forderungen formuliert worden, der Anschlussinhaber solle während seiner Abwesenheit den Router ausschalten, so dass eine Nutzung des WLAN nicht möglich ist,[10] und es müssten Nutzerkonten sowie eine Firewall gegebenfalls auch unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe eingerichtet werden.[11] Nach der Entscheidung »Sommer unseres Lebens« des BGH ist jedenfalls geklärt, dass der privat handelnde Anschlussinhaber sein WLAN durch eine im Zeitpunkt des Erwerbs des Routers marktübliche Sicherung gegen unbefugte Nutzung seines Anschlusses zu sichern hat, was in der Praxis die Verschlüsselung mittels eines zeitgemäßen Verschlüsselungsverfahrens und eines individuellen Passworts bedeutet.[12] Abs. 11
2 Haftung des Betreibers eines zielgerichtet Dritten offen stehenden WLAN Abs. 12
Wie es sich verhält, wenn der Betreiber eines WLAN dieses gerade zu dem Zweck betreibt, Dritten den Zugang zum Internet zu vermitteln, ist Gegenstand eines Vorlagebeschlusses des LG München I an den EuGH.[13] Der Vorlage zugrunde lag ein Rechtsstreit, dem eine Abmahnung eines Rechteinhabers gegenüber einem Betreiber eines WLAN, das der Betreiber seinen Kunden als Möglichkeit, Zugang zum Internet zu erlangen, anbot, vorausgegangen war. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die Frage, ob der Betreiber des WLAN erfolgreich für sich die Privilegierung als Access-Provider gem. § 8 Abs. 1 TMG unter Berücksichtigung des aus Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG folgenden unionsrechtlichen Rahmens beanspruchen kann. Das Landgericht möchte daher von dem EuGH wissen, anhand welcher Kriterien im Lichte des Unionsrechts die Eigenschaft eines WLAN-Betreibers als haftungsprivilegierter Access-Provider zu bestimmen ist.[14] Mit Blick auf mehr Rechtssicherheit für die Betreiber offener WLAN hat das Bundeswirtschaftsministerium kürzlich auch den seit längerem angekündigten Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt.[15] Dieser beinhaltet unter anderem einen Änderungsvorschlag bezüglich der Regelung zur Haftungsprivilegierung von Access-Providern in § 8 TMG durch den Versuch, den Begriff des Access-Providers deutlicher zu umreißen. Abs. 13
Gerade Haftungsrisiken gelten neben regulatorischen Anforderungen als Auf- und Ausbauhemmnis bei der Einrichtung öffentlich nutzbarer WLAN, so dass Deutschland im internationalen Vergleich bei der flächendeckendenVersorgung mit drahtlosen Internetzugängen zurückfällt, obgleich diesbezüglich ein Bedarf besteht.[16] Nach der bisherigen Rechtslage haftet der Inhaber eines Internetanschlusses, der ein WLAN betreibt und über dessen Anschluss Urheberrechte Dritter verletzt wurden, wenn nicht selbst als Täter, so doch regelmäßig als Störer. Auf diese Weise kann er wenigstens auf Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtung des verletzten Rechts in Anspruch genommen werden, wenn auch nicht auf Schadensersatz.[17] Gerade diese Gefahr wird vielfach als Grund dafür angeführt, dass in Deutschland anders als in anderen Ländern weniger Gewerbetreibende ihren (potenziellen) Kunden den Zugang zum Internet neben der von ihnen eigentlich angebotenen Leistung vermitteln. Abs. 14
3 Freifunk aus Sicht des AG Charlottenburg Abs. 15
Befassten sich in der Vergangenheit die bekannt gewordenen Entscheidungen regelmäßig mit der Frage, ob der Anbieter einer Dienstleistung oder Ware, der zusätzlich zu seinem Kerngeschäft Kunden den Zugang zum Internet vermittelt, für von Kunden begangene Verletzungen von Urheberrechten Dritter haftet, hatte sich das Amtsgericht Charlottenburg[18] mit einem Fall zu befassen, in dem der Anbieter eines offenen WLAN die Zugangsgewährung nicht zusätzlich zu einer sonstigen gewerblichen Tätigkeit, sondern als privat Handelnder vornahm. Im Ergebnis stufte das Amtsgericht das Handeln des Freifunk-Anbieters als Angebot eines Access-Providers ein, womit ihm die Privilegierung gem. § 8 Abs. 1 TMG zugute kommt. Abs. 16
3.1 Sachverhalt Abs. 17
Dem Beschluss, in dem das Amtsgericht lediglich noch über die Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden hatte, lag eine Klage auf negative Feststellung des Freifunk-Anbieters zugrunde. Diesem war von dem beklagten Rechteinhaber am Film »Das erstaunliche Leben des Walter Mitty« in einer Abmahnung vorgeworfen worden, Rechte am Film dadurch verletzt zu haben, dass der Film über seinen Internet-Anschluss zu einem näher bestimmten Zeitpunkt im Laufe des 02.05.2014 zugänglich gemacht wurde. Der beklagte Rechteinhaber verlangte von dem Freifunk-Anbieter neben der Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung die Zahlung von Schadensersatz. Der Freifunk-Anbieter reichte seine Klage, die auf negative Feststellung gerichtet war, bei dem Amtsgericht Charlottenburg ein und noch vor deren Zustellung an den abmahnenden Rechteinhaber, erklärte dieser durch seine Prozessbevollmächtigten, von einer weiteren Geltendmachung der in der Abmahnung bezeichneten Ansprüche gegenüber dem abgemahten Freifunk-Anbieter Abstand zu nehmen. Nachdem die Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt war, hatte das Amtsgericht durch vorgenannten Beschluss entschieden. Abs. 18
3.2 Argumentation des Gerichts Abs. 19
Die Kostenentscheidung ist bemerkenswert detailliert begründet. Das Amtsgericht setzt sich in seiner Begründung umfangreich mit der Rechtsprechung des BGH, aber auch der Instanzgerichte zur Haftung des Betreibers eines WLAN für durch Dritte begangene Verletzungen fremder Schutzrechte auseinander. Es zeigt dem beklagten Rechteinhaber auf, dass der Vortrag für eine täterschaftliche Haftung des abgemahnten Anschlussinhabers nicht ausreichend ist, da der Freifunk-Anbieter einen Sachverhalt vorgetragen hat, nach dem es ernsthaft in Erwägung zu ziehen war, dass ein Dritter die abgemahnte Rechtsverletzung begangen hat.[19] Besondere Beachtung verdienen die Ausführungen, mit denen das Amtsgericht auch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers in der vorliegenden Konstellation verneint. So legt es zunächst dar, dass eine Störerhaftung nur in Betracht zu ziehen ist, wäre dem Anschlussinhaber die Verletzung von Prüfpflichten vorzuwerfen, deren Umfang sich insbesondere danach beurteilt, inwieweit dieser die Rechtsverletzung durch eigene Maßnahmen gefördert hat.[20] Abs. 20
Zur Begründung seiner Ansicht bezieht sich das Gericht sodann auf die Regelung in § 9 TDG. Dies verdient deshalb Aufmerksamkeit, weil diese Norm bereits mit Wirkung vom 01.03.2007 durch die inhaltsgleiche Regelung in § 8 TMG abgelöst wurde. Hier sind offenbar schlicht die Formulierungen aus der von dem Gericht herangezogenen Literaturfundstelle ohne Veränderung in die Begründung der Entscheidung übernommen worden.[21] Bei Roggenkamp heißt es wörtlich: »Dieser {gemeint ist der Anschlussinhaber, mw} ist gemäß § 9 Abs. 1 TDG für fremde Informationen nicht verantwortlich und deshalb auch nicht verpflichtet, Nutzer oder Kunden zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TDG).«[22] Diese Formulierung Roggenkamps sowie auch die nachfolgenden finden sich wortgleich in der Entscheidung des AG Charlottenburg wieder.[23] Eine abweichende Würdigung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage rechtfertigt dies indes nicht. Abs. 21
In der Sache zu Recht kann aus den Ausführungen des Amtsgerichts Charlottenburg darauf geschlossen werden, dass in den Fällen, in denen das Anbieten eines Internetzugangs Bestandteil eines von der Rechtsordnung zugelassenen Geschäftsmodells ist, der Anbieter sic jedenfalls dann ohne Weiteres auf die Privilegierung als Access-Provider gem. § 8 TMG berufen kann, wenn er nicht durch eigene Maßnahmen Rechtsverletzungen Dritter fördert.[24] Von dem Anbieter kann können in diesen Fällen keine Aktivitäten verlangt werden, die sein zulässiges Geschäftsmodell gefährden oder die Tätigkeit innerhalb dieses Geschäftsmodells unverhältnis erschweren.[25] Sieht man Freifunk als zulässiges Geschäftsmodell an und berücksichtigt man weiter, dass der Zugangsanbieter von der Verletzung von Rechten am Film »Das erstaunliche Leben des Walter Mitty« vor der Abmahnung keine Kenntnis hatte, ist das von dem AG Charlottenburg gefundene Ergebnis nur konsequent. Abs. 22
3.3 Kritik Abs. 23
Auch wenn dem Amtsgericht Charlottenburg zuzugeben iRst, dass die Zugangsvermittlung zum Internet ein von der Rechtsordnung akzeptiertes Geschäftsmodell sein kann, so kommt in der Begründung doch etwas zu kurz, warum gearde das den Gegenstand der Entscheidung bildende Freifunk-Angebot ein solches Geschäftsmodell darstellt. Schon begrifflich lässt sich einwenden, dass Freifunk altruistisch angeboten wird und somit eine Gefälligkeit und gerade kein Geschäft vorliegt.[26] Damit unterscheidet sich Freifunk aber ganz deutlich von dem Anbieten von Internetzugängen im Zusammenhang mit der Vermietung von Ferienwohnungen[27] oder in Gastronomiebetrieben wie Hotels oder Cafés, in denen das zusätzliche, oft unentgeltliche Angebot der Förderung des Absatzes der eigentlich angebotenen Dienstleistungen oder Waren dient.[28] Inwieweit jedoch Altruismus ein Gschäftsmodell sein kann, wird in der Begründung von dem AG Charlottenburg nicht erläutert. So bleibt weiter fraglich, ob der Anbieter eines Freifunk-Netzwerkes sich auf dieses Anbieten berufen kann, um prozessual ausreichend zu seiner Access-Provider-Eigenschaft vorzutragen.[29] Abs. 24
Auch im bereits erwähnten Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes wird erkennbar davon ausgegangen, dass von der Privilegierung nur solche Anbieter von Internetzugängen erfasst werden sollen, die diese Zugangsvermittlung wenigstens als - wenn auch unentgeltliche - Nebenleistung zu einer sonstigen Hauptleistung anbieten.[30] Dies führt aber gerade dazu, dass im Ergebnis lediglich die bereits erwähnten im Übrigen gewerblich handelnden Anbieter von Ferienwohnungen oder sonstigen Waren oder Dienstleistungen und Vergleichbare in den Genuss der Privilegierung gelangen können, nicht dagegen diejenigen, die aus privatem Antrieb ohne weitere geschäftliche Tätigkeit den Zugang zum Internet vermitteln.[31] Abs. 25
4 Fazit Abs. 26
Mit dem Vorlagebeschluss des LG München I und dem Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes ist enorme Bewegung in die Diskussion um die Haftung des Anbieters von offenen WLAN-Internetzugängen gekommen. Die Entwicklungen in der Rechtsprechung und der Rechtsetzung verlaufen nunmehr parallel. Wünschenswert erscheint eine gesetzgeberische Klarstellung, dass der in dem Referentenentwurf gebrauchte Begriff »geschäftsmäßig« in dem selben Sinne zu verstehen ist, wie in § 5 TMG. Damit würden auch solche privaten Angebote von der Privilegierung erfasst, die üblicherweise nicht direktoder auch indirekt auf eine Gegenleistung der Nutzer abzielen. Sind aber die Angebote solchen vergleichbar, die üblicherweise nur gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen sind, würde der Anbieter privilegiert. In diesem Sinne würden sicherlich Freifunk-Anbieter ohne Weiteres als Access-Provider gem. § 8 TMG zu privilegieren sein. Bis eine Entscheidung des EuGH auf die Vorlage des LG München I ergehen wird, dürfte noch einige Zeit vergehen. Ob der Gesetzgeber vor Ergehen dieser Entscheidung Rechtssicherheit für Interessierte schafft, bleibt jedoch abzuwarten. Bis dahin bleibt es jedoch dabei, dass Anbieter offener WLAN mit der Gefahr einer Inanspruchnahme durch Nutzerhandeln verletzter Rechteinhaber rechnen müssen. Abs. 27

Fußnoten:

* Michael Weller ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Europäischen EDV-Akademie des Rechts (EEAR) gGmbH.
[1] BGH, Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08 - JurPC Web-Dok. 114/2010, http://jurpc.de/jurpc/show?id=20100114 (abgerufen am 16.04.2015).
[2] BGH, Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12 - JurPC Web-Dok. 67/2013, http://jurpc.de/jurpc/show?id=20130067 (abgerufen am 16.04.2015).
[3] BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - JurPC Web-Dok. 97/2014, http://jurpc.de/jurpc/show?id=20140097 (abgerufen am 16.04.2015).
[4] AG Regensburg, Versäumnisurteil vom 20.03.2015 - 3 C 451/14.
[5] Die Bezeichnung »Abmahnanwalt« findet sich z.B. in einem Bericht des PC-Magazins in seiner Online-Ausgabe, abrufbar unter: http://www.pc-magazin.de/news/redtube-abmahnung-gerichtsurteil-schadensersatz-thomas-urmann-collegen-3002961.html (abgerufen am 16.04.2015).
[6] z.B. in den Leserkommentaren zu einem Artikel des Focus zur Verurteilung des ehemaligen Rechtsanwalts Thomas Urmann (o. Fn. 3), der als »RedTube-Abmahner« wegen unberechtigter Abmahnungen und zweifelhafter Beschaffungspraxis in Bezug auf Nutzerdaten massiver öffentlicher Kritik ausgesetzt ist. Der Artikel nebst Kommentierungen der Leser ist abrufbar unter: http://www.focus.de/digital/internet/wegen-unerlaubter-handlung-amtsgericht-verurteilt-redtube-abmahner-zu-schadensersatz_id_4600568.html (abgerufen am 16.04.2015).
[7] z.B. OLG Köln, Urt. v. 31.10.2014 - 6 U 60/14 - JurPC Web-Dok. 4/2015, http://jurpc.de/jurpc/show?id=20150004 (abgerufen am 16.04.2015); Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 05.03.2014 - 28 O 232/13 - OpenJur 2014, 8308, http://openjur.de/u/686021.html (abgerufen am 16.04.2015). Von der im Berufungsurteil ausdrücklich zugelassenen Möglichkeit, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen das Rechtsmittel der Revision einzulegen, haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht.
[8] Borges, Pflichten und Haftung beim Betrieb privater WLAN, in: NJW 2010, 2624; ders., Die Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte, in: NJW 2014, 2305 (2306).
[9] s. nur: Borges, Die Haftungs des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte, in: NJW 2014, 2305 (2306).
[10] z.B. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.10.2007 - 2/3 O 19/07 - MMR 2007, 675 (676).
[11] z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2007 - I-20 W 157/07 - JurPC Web-Dok. 26/2008, http://jurpc.de/jurpc/show?id=20080026 (abgerufen am 16.04.2015).
[12] BGH, Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08 - JurPC Web-Dok. 114/2010 Abs. 34 f., http://jurpc.de/jurpc/show?id=20100114 (abgerufen am 16.04.2015).
[13] LG München I, Beschl. v. 18.09.2014 - 7 O 14719/12 - JurPC Web-Dok. 171/2014, http://jurpc.de/jurpc/show?id=20140171 (abgerufen am 16.04.2015).
[14] Ausführlich: Stögmüller, LG München I: Vorlagefragen an den EuGH zur Verantwortlichkeit des Access-Providers eines offenen WLAN, in: GRUR-Prax 2014, 542.
[15] Entwurf abrufbar unter: https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/telemedienaenderungsgesetz (abgerufen am 16.04.2015).
[16] s. nur: Mantz, Die Haftung des Betreibers eines gewerblich betriebenen WLANs und die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG, in: GRUR-RR 2013, 497; Mantz/Sassenberg, Rechtsfragen beim Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots, in: NJW 2014, 3537.
[17] Hullen, Referentenentwurf zur Lockerung der Störerhaftung für Betreiber öffentlicher WLANs, in: jurisPR-ITR 7/2015 Anm. 2, dort unter B.
[18] AG Charlottenburg, Beschl. v. 17.12.2014 - 217 C 121/14 - JurPC Web-Dok. 66/2015, http://jurpc.de/jurpc/show?id=20150066 (abgerufen am 23.04.2015).
[19] AG Charlottenburg, a.a.O. Abs. 19.
[20] AG Charlottenburg, a.a.O., Abs. 23.
[21] Der von dem AG Charlottenburg zitierte Beitrag Roggenkamps in jurisPR-ITR 12/2006 Anm. 3 bezieht sich - selbstvertändlich - auf die Rechtslage vor dem 28.02.2007.
[22] Roggenkamp, jurisPR-ITR 12/2006 Anm. 3, dort unter C.
[23] AG Charlottenburg, Beschl. v. 17.12.2014 217 C 121/14 - a.a.O. Abs. 24.
[24] In diesem Sinne auch: AG Hamburg, Urt. v. 10.06.2014 - 25b C 431/13 - CR 2014, 536 = ZUM-RD 2015, 207.
[25] BGH, Urt. v. 12.07.2012 - I ZR 18/11 - »Allone in the Dark« - ZUM 2013, 288 (290) m.w.N.
[26] Mantz/Sassenberg, Rechtsfragen beim Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots, in: NJW 2014, 3537 (3639).
[27] so in LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.06.2013 - 2-06 O 304/12 -openJur 2013, 29825, http://openjur.de/u/635858.html (abgerufen am 25.04.2015).
[28] so z.B. in LG München I, Beschl. v. 18.09.2014 - 7 O 14719/12 - JurPC Web-Dok. 171/2014, http://jurpc.de/jurpc/show?id=20140171 (abgerufen am 16.04.2014).
[29] Mantz, Die Haftung des Betreibers eines gewerblich betriebenen WLANs und die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG, in: GRUR-RR 2013, 497 (498).
[30] Referentenentwurf, a.a.O., S. 11.
[31] Hullen, jurisPR-ITR 7/2015 Anm. 2, dort unter D.
 

 
(online seit: 19.05.2015)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Weller, Michael, Haftung des Betreibers eines Freifunk-Netzwerks für durch Nutzer begangene Verletzung von Urheberrechten Dritter - JurPC-Web-Dok. 0088/2015