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| Michael Weller* | | | | | Haftung des Betreibers eines Freifunk-Netzwerks
für durch Nutzer begangene Verletzung von Urheberrechten
Dritter | | | JurPC Web-Dok. 88/2015, Abs. 1 - 27 | | | | |
| | | Inhaltsverzeichnis | Abs. 1 | | 1 Urheberrechtsverletzungen über das Internet | Abs. 2 | | 2 Haftung des Betreibers eines zielgerichtet Dritten
offen stehenden WLAN | Abs. 3 | | 3 Freifunk aus Sicht des AG Charlottenburg | Abs. 4 | | 3.1 Sachverhalt | Abs. 5 | | 3.2 Argumentation des Gerichts | Abs. 6 | | 3.3 Kritik | Abs. 7 | | 4 Fazit | Abs. 8 | | 1 Urheberrechtsverletzungen über das
Internet | Abs. 9 | | Die Frage der Haftung für Verletzungen von Urheber-
und verwandten Schutzrechten über das Internet ist ein
Dauerbrenner in der juristischen Diskussion und das Thema
spätestens mit Aufkommen der massenhaften Abmahnungen von
Internet-Anschlussinhabern wegen solcher Rechtsverletzungen auch in
der medialen Berichterstattung sowie breiten Kreisen der
Bevölkerung angekommen. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes
in den Fällen »Sommer unseres Lebens«[1], »Morpheus«[2] und
»BearShare«[3] fanden daher nicht nur bei Urheberrechtsexperten
große Beachtung, sondern auch die Öffentlichkeit verfolgt
die Entwicklung in diesem Rechtsbereich sehr wachsam. Besonders die
in großer Zahl Abmahnungen versendenden Kanzleien sind ein
beliebtes Feindbild. So zieht etwa die Verurteilung [4] eines bekannten
»Abmahnanwaltes«[5] bereits kurz nach deren Bekanntwerden vielfach
undifferenzierte Kritik am Rechtssystem, aber auch spöttische
Bemerkungen und Kommentare in Internet-Foren nach sich.[6] Aber auch in Kreisen der
Anhänger einer liberaleren Urheberrechtspraxis wie etwa den
Verwendern und Nutzern der Creative Commons-Lizenzen wird bisweilen
von der Öffentlichkeit aufmerksam verfolgt gerichtlich
über die Reichweite der standardisierten Rechteeinräumung
gestritten.[7] | Abs. 10 | | Bestenfalls unklar ist die Haftung des an der
Rechtsverletzung in vielen Fällen gar nicht beteiligten
Inhabers des Internetanschlusses, über den fremde Schutzrechte
verletzt wurden. Dies gilt insbesondere für die Betreiber von
WLAN, da in diese drahtlos zu nutzenden Funknetzwerke auch
Geräte gelangen können, ohne dass dies dem Betreiber im
Einzelfall zur Kenntnis gelangt.[8] Die Anforderungen an den Anschlussinhaber zur
Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte, die seinen
Anschluss nutzen könnten, sind vielfältig. So wird als
Mindestanforderung von dem Anschlussinhaber verlangt, ein von ihm
betriebenes WLAN nur mittels zeitgemäßer Verfahren
verschlüsselt zu betreiben und einen Internetzugang nur nach
Passworteingabe zuzulassen.[9] Darüber hinaus sind Forderungen formuliert worden,
der Anschlussinhaber solle während seiner Abwesenheit den
Router ausschalten, so dass eine Nutzung des WLAN nicht möglich
ist,[10] und es
müssten Nutzerkonten sowie eine Firewall gegebenfalls auch
unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe eingerichtet werden.[11] Nach der
Entscheidung »Sommer unseres Lebens« des BGH ist
jedenfalls geklärt, dass der privat handelnde Anschlussinhaber
sein WLAN durch eine im Zeitpunkt des Erwerbs des Routers
marktübliche Sicherung gegen unbefugte Nutzung seines
Anschlusses zu sichern hat, was in der Praxis die
Verschlüsselung mittels eines zeitgemäßen
Verschlüsselungsverfahrens und eines individuellen Passworts
bedeutet.[12] | Abs. 11 | | 2 Haftung des Betreibers eines zielgerichtet Dritten
offen stehenden WLAN | Abs. 12 | | Wie es sich verhält, wenn der Betreiber eines WLAN
dieses gerade zu dem Zweck betreibt, Dritten den Zugang zum Internet
zu vermitteln, ist Gegenstand eines Vorlagebeschlusses des LG
München I an den EuGH.[13] Der Vorlage zugrunde lag ein Rechtsstreit, dem eine
Abmahnung eines Rechteinhabers gegenüber einem Betreiber eines
WLAN, das der Betreiber seinen Kunden als Möglichkeit, Zugang
zum Internet zu erlangen, anbot, vorausgegangen war. Im Mittelpunkt
des Rechtsstreits steht die Frage, ob der Betreiber des WLAN
erfolgreich für sich die Privilegierung als Access-Provider
gem. § 8 Abs. 1 TMG unter Berücksichtigung des aus Art. 12
Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG folgenden unionsrechtlichen Rahmens
beanspruchen kann. Das Landgericht möchte daher von dem EuGH
wissen, anhand welcher Kriterien im Lichte des Unionsrechts die
Eigenschaft eines WLAN-Betreibers als haftungsprivilegierter
Access-Provider zu bestimmen ist.[14] Mit Blick auf mehr Rechtssicherheit
für die Betreiber offener WLAN hat das
Bundeswirtschaftsministerium kürzlich auch den seit
längerem angekündigten Referentenentwurf eines Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt.[15] Dieser beinhaltet
unter anderem einen Änderungsvorschlag bezüglich der
Regelung zur Haftungsprivilegierung von Access-Providern in § 8
TMG durch den Versuch, den Begriff des Access-Providers deutlicher
zu umreißen. | Abs. 13 | | Gerade Haftungsrisiken gelten neben regulatorischen
Anforderungen als Auf- und Ausbauhemmnis bei der Einrichtung
öffentlich nutzbarer WLAN, so dass Deutschland im
internationalen Vergleich bei der flächendeckendenVersorgung
mit drahtlosen Internetzugängen zurückfällt, obgleich
diesbezüglich ein Bedarf besteht.[16] Nach der bisherigen Rechtslage haftet der
Inhaber eines Internetanschlusses, der ein WLAN betreibt und
über dessen Anschluss Urheberrechte Dritter verletzt wurden,
wenn nicht selbst als Täter, so doch regelmäßig als
Störer. Auf diese Weise kann er wenigstens auf Beseitigung und
Unterlassung der Beeinträchtung des verletzten Rechts in
Anspruch genommen werden, wenn auch nicht auf Schadensersatz.[17] Gerade diese
Gefahr wird vielfach als Grund dafür angeführt, dass in
Deutschland anders als in anderen Ländern weniger
Gewerbetreibende ihren (potenziellen) Kunden den Zugang zum Internet
neben der von ihnen eigentlich angebotenen Leistung vermitteln. | Abs. 14 | | 3 Freifunk aus Sicht des AG Charlottenburg | Abs. 15 | | Befassten sich in der Vergangenheit die bekannt
gewordenen Entscheidungen regelmäßig mit der Frage, ob
der Anbieter einer Dienstleistung oder Ware, der zusätzlich zu
seinem Kerngeschäft Kunden den Zugang zum Internet vermittelt,
für von Kunden begangene Verletzungen von Urheberrechten
Dritter haftet, hatte sich das Amtsgericht Charlottenburg[18] mit einem Fall zu
befassen, in dem der Anbieter eines offenen WLAN die
Zugangsgewährung nicht zusätzlich zu einer sonstigen
gewerblichen Tätigkeit, sondern als privat Handelnder vornahm.
Im Ergebnis stufte das Amtsgericht das Handeln des
Freifunk-Anbieters als Angebot eines Access-Providers ein, womit ihm
die Privilegierung gem. § 8 Abs. 1 TMG zugute kommt. | Abs. 16 | | 3.1 Sachverhalt | Abs. 17 | | Dem Beschluss, in dem das Amtsgericht lediglich noch
über die Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden
hatte, lag eine Klage auf negative Feststellung des
Freifunk-Anbieters zugrunde. Diesem war von dem beklagten
Rechteinhaber am Film »Das erstaunliche Leben des Walter
Mitty« in einer Abmahnung vorgeworfen worden, Rechte am Film
dadurch verletzt zu haben, dass der Film über seinen
Internet-Anschluss zu einem näher bestimmten Zeitpunkt im Laufe
des 02.05.2014 zugänglich gemacht wurde. Der beklagte
Rechteinhaber verlangte von dem Freifunk-Anbieter neben der Abgabe
einer strafbewehrten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung
die Zahlung von Schadensersatz. Der Freifunk-Anbieter reichte seine
Klage, die auf negative Feststellung gerichtet war, bei dem
Amtsgericht Charlottenburg ein und noch vor deren Zustellung an den
abmahnenden Rechteinhaber, erklärte dieser durch seine
Prozessbevollmächtigten, von einer weiteren Geltendmachung der
in der Abmahnung bezeichneten Ansprüche gegenüber dem
abgemahten Freifunk-Anbieter Abstand zu nehmen. Nachdem die
Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt
war, hatte das Amtsgericht durch vorgenannten Beschluss
entschieden. | Abs. 18 | | 3.2 Argumentation des Gerichts | Abs. 19 | | Die Kostenentscheidung ist bemerkenswert detailliert
begründet. Das Amtsgericht setzt sich in seiner Begründung
umfangreich mit der Rechtsprechung des BGH, aber auch der
Instanzgerichte zur Haftung des Betreibers eines WLAN für durch
Dritte begangene Verletzungen fremder Schutzrechte auseinander. Es
zeigt dem beklagten Rechteinhaber auf, dass der Vortrag für
eine täterschaftliche Haftung des abgemahnten Anschlussinhabers
nicht ausreichend ist, da der Freifunk-Anbieter einen Sachverhalt
vorgetragen hat, nach dem es ernsthaft in Erwägung zu ziehen
war, dass ein Dritter die abgemahnte Rechtsverletzung begangen
hat.[19] Besondere
Beachtung verdienen die Ausführungen, mit denen das Amtsgericht
auch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers in der
vorliegenden Konstellation verneint. So legt es zunächst dar,
dass eine Störerhaftung nur in Betracht zu ziehen ist,
wäre dem Anschlussinhaber die Verletzung von Prüfpflichten
vorzuwerfen, deren Umfang sich insbesondere danach beurteilt,
inwieweit dieser die Rechtsverletzung durch eigene Maßnahmen
gefördert hat.[20] | Abs. 20 | | Zur Begründung seiner Ansicht bezieht sich das
Gericht sodann auf die Regelung in § 9 TDG. Dies verdient
deshalb Aufmerksamkeit, weil diese Norm bereits mit Wirkung vom
01.03.2007 durch die inhaltsgleiche Regelung in § 8 TMG
abgelöst wurde. Hier sind offenbar schlicht die Formulierungen
aus der von dem Gericht herangezogenen Literaturfundstelle ohne
Veränderung in die Begründung der Entscheidung
übernommen worden.[21] Bei Roggenkamp heißt es wörtlich:
»Dieser {gemeint ist der Anschlussinhaber, mw} ist
gemäß § 9 Abs. 1 TDG für fremde Informationen
nicht verantwortlich und deshalb auch nicht verpflichtet, Nutzer
oder Kunden zu überwachen oder nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (§ 8 Abs. 2
Satz 1 TDG).«[22] Diese Formulierung Roggenkamps sowie auch die nachfolgenden finden
sich wortgleich in der Entscheidung des AG Charlottenburg wieder.[23] Eine abweichende
Würdigung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage
rechtfertigt dies indes nicht. | Abs. 21 | | In der Sache zu Recht kann aus den Ausführungen des
Amtsgerichts Charlottenburg darauf geschlossen werden, dass in den
Fällen, in denen das Anbieten eines Internetzugangs Bestandteil
eines von der Rechtsordnung zugelassenen Geschäftsmodells ist,
der Anbieter sic jedenfalls dann ohne Weiteres auf die
Privilegierung als Access-Provider gem. § 8 TMG berufen kann,
wenn er nicht durch eigene Maßnahmen Rechtsverletzungen
Dritter fördert.[24] Von dem Anbieter kann können in diesen
Fällen keine Aktivitäten verlangt werden, die sein
zulässiges Geschäftsmodell gefährden oder die
Tätigkeit innerhalb dieses Geschäftsmodells
unverhältnis erschweren.[25] Sieht man Freifunk als zulässiges
Geschäftsmodell an und berücksichtigt man weiter, dass der
Zugangsanbieter von der Verletzung von Rechten am Film »Das
erstaunliche Leben des Walter Mitty« vor der Abmahnung keine
Kenntnis hatte, ist das von dem AG Charlottenburg gefundene Ergebnis
nur konsequent. | Abs. 22 | | 3.3 Kritik | Abs. 23 | | Auch wenn dem Amtsgericht Charlottenburg zuzugeben iRst,
dass die Zugangsvermittlung zum Internet ein von der Rechtsordnung
akzeptiertes Geschäftsmodell sein kann, so kommt in der
Begründung doch etwas zu kurz, warum gearde das den Gegenstand
der Entscheidung bildende Freifunk-Angebot ein solches
Geschäftsmodell darstellt. Schon begrifflich lässt sich
einwenden, dass Freifunk altruistisch angeboten wird und somit eine
Gefälligkeit und gerade kein Geschäft vorliegt.[26] Damit
unterscheidet sich Freifunk aber ganz deutlich von dem Anbieten von
Internetzugängen im Zusammenhang mit der Vermietung von
Ferienwohnungen[27] oder in Gastronomiebetrieben wie Hotels oder Cafés, in denen
das zusätzliche, oft unentgeltliche Angebot der Förderung
des Absatzes der eigentlich angebotenen Dienstleistungen oder Waren
dient.[28] Inwieweit
jedoch Altruismus ein Gschäftsmodell sein kann, wird in der
Begründung von dem AG Charlottenburg nicht erläutert. So
bleibt weiter fraglich, ob der Anbieter eines Freifunk-Netzwerkes
sich auf dieses Anbieten berufen kann, um prozessual ausreichend zu
seiner Access-Provider-Eigenschaft vorzutragen.[29] | Abs. 24 | | Auch im bereits erwähnten Referentenentwurf eines
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes wird
erkennbar davon ausgegangen, dass von der Privilegierung nur solche
Anbieter von Internetzugängen erfasst werden sollen, die diese
Zugangsvermittlung wenigstens als - wenn auch unentgeltliche -
Nebenleistung zu einer sonstigen Hauptleistung anbieten.[30] Dies führt
aber gerade dazu, dass im Ergebnis lediglich die bereits
erwähnten im Übrigen gewerblich handelnden Anbieter von
Ferienwohnungen oder sonstigen Waren oder Dienstleistungen und
Vergleichbare in den Genuss der Privilegierung gelangen können,
nicht dagegen diejenigen, die aus privatem Antrieb ohne weitere
geschäftliche Tätigkeit den Zugang zum Internet
vermitteln.[31] | Abs. 25 | | 4 Fazit | Abs. 26 | | Mit dem Vorlagebeschluss des LG München I und dem
Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Telemediengesetzes ist enorme Bewegung in die Diskussion um die
Haftung des Anbieters von offenen WLAN-Internetzugängen
gekommen. Die Entwicklungen in der Rechtsprechung und der
Rechtsetzung verlaufen nunmehr parallel. Wünschenswert
erscheint eine gesetzgeberische Klarstellung, dass der in dem
Referentenentwurf gebrauchte Begriff
»geschäftsmäßig« in dem selben Sinne zu
verstehen ist, wie in § 5 TMG. Damit würden auch solche
privaten Angebote von der Privilegierung erfasst, die
üblicherweise nicht direktoder auch indirekt auf eine
Gegenleistung der Nutzer abzielen. Sind aber die Angebote solchen
vergleichbar, die üblicherweise nur gegen Entgelt in Anspruch
zu nehmen sind, würde der Anbieter privilegiert. In diesem
Sinne würden sicherlich Freifunk-Anbieter ohne Weiteres als
Access-Provider gem. § 8 TMG zu privilegieren sein. Bis eine
Entscheidung des EuGH auf die Vorlage des LG München I ergehen
wird, dürfte noch einige Zeit vergehen. Ob der Gesetzgeber vor
Ergehen dieser Entscheidung Rechtssicherheit für Interessierte
schafft, bleibt jedoch abzuwarten. Bis dahin bleibt es jedoch dabei,
dass Anbieter offener WLAN mit der Gefahr einer Inanspruchnahme
durch Nutzerhandeln verletzter Rechteinhaber rechnen müssen. | Abs. 27 |
| | |
| | | | | Fußnoten: | | | * Michael
Weller ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Europäischen EDV-Akademie des Rechts (EEAR) gGmbH. |
| [1] BGH, Urt. v.
12.05.2010 - I ZR 121/08 - JurPC Web-Dok. 114/2010,
http://jurpc.de/jurpc/show?id=20100114 (abgerufen am
16.04.2015). | | [2] BGH, Urt. v.
15.11.2012 - I ZR 74/12 - JurPC Web-Dok. 67/2013,
http://jurpc.de/jurpc/show?id=20130067 (abgerufen am
16.04.2015). | | [3] BGH, Urt. v.
08.01.2014 - I ZR 169/12 - JurPC Web-Dok. 97/2014,
http://jurpc.de/jurpc/show?id=20140097 (abgerufen am
16.04.2015). | | [4] AG
Regensburg, Versäumnisurteil vom 20.03.2015 - 3 C 451/14. | | [5] Die
Bezeichnung »Abmahnanwalt« findet sich z.B. in einem
Bericht des PC-Magazins in seiner Online-Ausgabe, abrufbar unter:
http://www.pc-magazin.de/news/redtube-abmahnung-gerichtsurteil-schadensersatz-thomas-urmann-collegen-3002961.html (abgerufen am 16.04.2015). | | [6] z.B. in den
Leserkommentaren zu einem Artikel des Focus zur Verurteilung des
ehemaligen Rechtsanwalts Thomas Urmann (o. Fn. 3), der als
»RedTube-Abmahner« wegen unberechtigter Abmahnungen und
zweifelhafter Beschaffungspraxis in Bezug auf Nutzerdaten massiver
öffentlicher Kritik ausgesetzt ist. Der Artikel nebst
Kommentierungen der Leser ist abrufbar unter:
http://www.focus.de/digital/internet/wegen-unerlaubter-handlung-amtsgericht-verurteilt-redtube-abmahner-zu-schadensersatz_id_4600568.html (abgerufen am 16.04.2015). | | [7] z.B. OLG
Köln, Urt. v. 31.10.2014 - 6 U 60/14 - JurPC Web-Dok. 4/2015,
http://jurpc.de/jurpc/show?id=20150004 (abgerufen am 16.04.2015);
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 05.03.2014 - 28 O 232/13 - OpenJur
2014, 8308, http://openjur.de/u/686021.html (abgerufen am
16.04.2015). Von der im Berufungsurteil ausdrücklich
zugelassenen Möglichkeit, wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen das Rechtsmittel der
Revision einzulegen, haben die Parteien keinen Gebrauch
gemacht. | | [8] Borges,
Pflichten und Haftung beim Betrieb privater WLAN, in: NJW 2010,
2624; ders., Die Haftung des Internetanschlussinhabers für
Urheberrechtsverletzungen durch Dritte, in: NJW 2014, 2305
(2306). | | [9] s. nur:
Borges, Die Haftungs des Internetanschlussinhabers für
Urheberrechtsverletzungen durch Dritte, in: NJW 2014, 2305
(2306). | | [10] z.B. LG
Frankfurt a.M., Urt. v. 05.10.2007 - 2/3 O 19/07 - MMR 2007, 675
(676). | | [11] z.B. OLG
Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2007 - I-20 W 157/07 - JurPC
Web-Dok. 26/2008, http://jurpc.de/jurpc/show?id=20080026 (abgerufen
am 16.04.2015). | | [12] BGH,
Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08 - JurPC Web-Dok. 114/2010 Abs. 34
f., http://jurpc.de/jurpc/show?id=20100114 (abgerufen am
16.04.2015). | | [13] LG
München I, Beschl. v. 18.09.2014 - 7 O 14719/12 - JurPC
Web-Dok. 171/2014, http://jurpc.de/jurpc/show?id=20140171 (abgerufen
am 16.04.2015). | | [14] Ausführlich: Stögmüller, LG München I:
Vorlagefragen an den EuGH zur Verantwortlichkeit des
Access-Providers eines offenen WLAN, in: GRUR-Prax 2014, 542. | | [15] Entwurf
abrufbar unter:
https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/telemedienaenderungsgesetz (abgerufen am 16.04.2015). | | [16] s. nur:
Mantz, Die Haftung des Betreibers eines gewerblich betriebenen WLANs
und die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG, in: GRUR-RR 2013,
497; Mantz/Sassenberg, Rechtsfragen beim Betrieb von
öffentlichen WLAN-Hotspots, in: NJW 2014, 3537. | | [17] Hullen,
Referentenentwurf zur Lockerung der Störerhaftung für
Betreiber öffentlicher WLANs, in: jurisPR-ITR 7/2015 Anm. 2,
dort unter B. | | [18] AG
Charlottenburg, Beschl. v. 17.12.2014 - 217 C 121/14 - JurPC
Web-Dok. 66/2015, http://jurpc.de/jurpc/show?id=20150066 (abgerufen
am 23.04.2015). | | [19] AG
Charlottenburg, a.a.O. Abs. 19. | | [20] AG
Charlottenburg, a.a.O., Abs. 23. | | [21] Der von
dem AG Charlottenburg zitierte Beitrag Roggenkamps in jurisPR-ITR
12/2006 Anm. 3 bezieht sich - selbstvertändlich - auf die
Rechtslage vor dem 28.02.2007. | | [22] Roggenkamp, jurisPR-ITR 12/2006 Anm. 3, dort unter C. | | [23] AG
Charlottenburg, Beschl. v. 17.12.2014 217 C 121/14 - a.a.O. Abs.
24. | | [24] In
diesem Sinne auch: AG Hamburg, Urt. v. 10.06.2014 - 25b C 431/13 -
CR 2014, 536 = ZUM-RD 2015, 207. | | [25] BGH,
Urt. v. 12.07.2012 - I ZR 18/11 - »Allone in the Dark« -
ZUM 2013, 288 (290) m.w.N. | | [26] Mantz/Sassenberg, Rechtsfragen beim Betrieb von öffentlichen
WLAN-Hotspots, in: NJW 2014, 3537 (3639). | | [27] so in LG
Frankfurt a.M., Urt. v. 28.06.2013 - 2-06 O 304/12 -openJur 2013,
29825, http://openjur.de/u/635858.html (abgerufen am
25.04.2015). | | [28] so z.B.
in LG München I, Beschl. v. 18.09.2014 - 7 O 14719/12 - JurPC
Web-Dok. 171/2014, http://jurpc.de/jurpc/show?id=20140171 (abgerufen
am 16.04.2014). | | [29] Mantz,
Die Haftung des Betreibers eines gewerblich betriebenen WLANs und
die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG, in: GRUR-RR 2013, 497
(498). | | [30] Referentenentwurf, a.a.O., S. 11. | | [31] Hullen,
jurisPR-ITR 7/2015 Anm. 2, dort unter D. | | | | | |
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| | | (online seit: 19.05.2015) | | | |
| | | Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok,
Abs. | | | |
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