Suche "Michael Stefan" > JurPC Web-Dok. 75/2015 - DOI 10.7328/jurpcb201530471

Florian Grießer, Michael Stefan*

Die jüngsten Entscheidungen und Maßnahmen des BKartA im Bereich E-Commerce

JurPC Web-Dok. 75/2015, Abs. 1 - 47


Das Bundeskartellamt beschäftigte sich im Berichtszeitraum (Zeitraum 23.10.2013 – 22.08.2014) mit einigen Themen des E-Commerce oder ermittelte in Fällen, in denen wegen Einlenkens des beteiligten Unternehmens die Verfahren letztendlich eingestellt werden konnten. Der Artikel nimmt eine Zusammenstellung über das Vorgehen des BKartA vor. Abs. 1
Die acht Fälle lassen sich in vier Fallgruppen unterteilen: Abs. 2
Bestpreisklauseln bei Hotelbuchungsportal HRS und Online-Marketplace Amazon Abs. 3
Doppelpreissysteme bei Bosch Siemens Hausgeräte und GARDENA Abs. 4
Selektive Vertriebssysteme bei Sennheiser, adidas und ASICS Abs. 5
Vertikale Preisbindung bei Recticel Schlafkomfort GmbH Abs. 6
1. Bestpreisklauseln bei Hotelbuchungsportal HRS und Online-Marketplace Amazon Abs. 7
a) Die Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH (HRS) betreibt im Internet einen Vermittlungsdienst für Hotelzimmer, bei dem der Kunde einen Vermittlungsvertrag mit der HRS schließt und sofort eine Buchungsbestätigung des Hotels erhält. Für den Hotelkunden fallen dabei keine Vermittlungsgebühren an; die Vermittlungskommissionen, die die Hotels an HRS zahlen, sind jedoch regelmäßig in dem zu zahlenden Zimmerpreis einkalkuliert. Abs. 8
In den Verträgen zwischen HRS und den Hotelunternehmen sind seit 2006 sogenannte Bestpreisklauseln vereinbart, in denen die Hotels verpflichtet werden, jedenfalls auch über HRS den jeweils günstigsten Hotelpreis, die größtmögliche Zimmererverfügbarkeit und die jeweils niedrigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet anzubieten. Die Einhaltung der Klausel wurde von HRS auch zumindest bis Oktober 2013 kontrolliert und Verstöße durch Sanktionen geahndet. Abs. 9
Diese Bestpreisklauseln sind geeignet, sich auf den zwischenstaatlichen Handel auszuwirken und fallen somit in den Anwendungsbereich des deutschen und europäischen Kartellverbots. So wird nämlich der Wettbewerb sowohl zwischen den Hotelportalen als auch zwischen den Hotelunternehmen eingeschränkt: Erstens fehlt dann der Anreiz der Hotelportale, den Hotels günstigere Vermittlungskonditionen anzubieten, was zusätzlich neue Bewerber am Markteintritt hindert. Zweitens wird es den Hotels deutlich erschwert, auf unterschiedlichen Hotelportalen oder über andere Vertriebswege unterschiedliche und möglicherweise günstigere Preise anzubieten. Abs. 10
Der sachlich und räumlich relevante Markt ist der deutschlandweite Markt für den Online-Vertrieb von Hotelzimmern. Da der Marktanteil der HRS mindestens in den letzten vier Jahren bei über 30% lag, fallen diese vertikalen Beschränkungen nicht unter die Privilegierung der Vertikal-GVO nach Art. 2 I Vertikal-GVO. Auch die eventuellen Effizienzwirkungen sind allenfalls gering. Da sie weder gegenüber den wettbewerbswidrigen nachteiligen Konsequenzen überwiegen, noch angemessen an den Verbraucher weitergegeben werden, kommt eine Einzelfreistellung nach § 2 I GWB/Art. 101 III AEUV nicht in Betracht. Abs. 11
Des Weiteren behindern die Bestpreisklauseln die von HRS abhängigen Hotels nach § 20 I iVm § 19 I, II Nr. 1 GWB in unbilliger Weise.[1] Abs. 12
b) Auf ähnliche Weise hatte Amazon bei seinem Online-Marketplace den anbietenden Verkäufer durch seine Vertragsbedingungen verpflichtet, auf keinem anderen Verkaufsportal günstigere Preise anzubieten. Auch dadurch wird der Wettbewerb zwischen den Verkaufsportalen und zwischen den auf Amazon anbietenden Händlern, wozu der größte Online-Händler Amazon selbst zählt, wettbewerbswidrig eingeschränkt. Nachdem Amazon jedoch die Vorgaben des BKartA erfüllt hat, also die Preisparität aus den Vertragsbedingungen gestrichen und die Händler darüber informiert hat, stellte das BKartA das Verfahren ein.[2] Abs. 13
2. Doppelpreissysteme bei Bosch Siemens Hausgeräte und GARDENA Abs. 14
a) Die Bosch Siemens Hausgeräte GmbH (BSH) stellt elektrische Hausgeräte her, die sie im Geschäftsjahr 2012 mit einem Gesamtumsatz von ca. 10 Mrd. Euro weltweit vertrieb. Davon fallen 2 Mrd. Euro auf Deutschland und 6 Mrd. Euro auf die EU. Im Jahr 2013 führte die BSH mit den Hybrid-Fachhändlern, also solchen die sowohl über ein Ladenlokal als auch über das Internet ihre Ware vertreiben, folgendes Rabattsystem ein: Abs. 15
Für den erzielten Umsatz wurden nachträglich Leistungsrabatte gewährt, deren Höhe von der Art des Vertriebs abhing. Verkäufe über stationäre Ladengeschäfte wurden dabei mit einem mehr als 5x so hohen Rabattsatz honoriert wie Vertriebsleistungen im Online-Bereich. Händler, die einen relativ großen Anteil im E-Commerce umsetzten, erzielten also einen weitaus geringeren Rabatt als Händler, die überwiegend stationär tätig sind. Abs. 16
Das dargestellte Rabattsystem bewirkte nach Ansicht des BKartA eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. 101 I 1 AEUV, § 1 GWB. Abs. 17
Durch die unterschiedlichen Rabatte wird ein Vertrieb über den Online-Handel sanktioniert und werden Anreize geschaffen, die Produkte verstärkt stationär zu vertreiben. Dadurch steigt für den Verbraucher der Preis der BSH-Produkte im Online-Handel, da die niedrigeren Rabatte an die Verbraucher weitergegeben werden. Zudem wird der Händler dazu veranlasst, seinen Vertrieb aktiv vom E-Commerce hin zum stationären Ladengeschäft umzulenken. Durch das in der Folge geringere Angebot im Internet könnte der Preis der BSH-Produkte nicht nur im Online-Handel ansteigen, da der Preisdruck des Internet-Handels auf die Ladengeschäfte verringert wird und der Wettbewerb zwischen den beiden Vertriebsformen Online/Offline verfälscht wird. Abs. 18
Eine Freistellung der vorliegenden Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 101 III AEUV, § 2 GWB lag nach Ansicht der Wettbewerbshüter nicht vor. Dafür wäre eine Gruppenfreistellung oder eine Einzelfreistellung in Betracht gekommen: Abs. 19
Da es sich bei der Vereinbarung um eine solche handelt, durch die der Absatz an eine bestimmte Kundengruppe durch das Doppelpreissystem beschränkt wird, handelt es sich um eine Kernbeschränkung im Sinne des Art. 4b) der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/2010 über die Anwendung von Art. 101 III AEUV. Folglich scheidet eine Gruppenfreistellung aus. Abs. 20
Für eine Einzelfreistellung müssten nach Art. 101 III Var. 3 AEUV, § 2 I GWB Effizienzvorteile durch das Doppelpreissystem erwirkt und an den Verbraucher weitergegeben werden. Da die Folge des Doppelpreissystems bereits eine Beschränkung des Preiswettbewerbs darstellt, kommt nur eine Verbesserung des Qualitätswettbewerbs in Betracht, die jedoch nicht ersichtlich ist. Die Beschränkung müsste darüber hinaus unerlässlich sein, was für das BKartA ebenfalls nicht gegeben ist. Dagegen schlägt das BKartA fixe Zuschüsse für Händler mit Stationärvertrieb vor, die nicht nach dem Umsatz sondern beispielsweise nach Verkaufsfläche oder Mitarbeiteranzahl berechnet werden, da so keine Behinderung des Online-Vertriebs erfolgt. Da jedoch nach den Ermittlungen des BKartA weder ein Trittbrettfahrerproblem besteht, noch der Stationärvertrieb höhere Gesamtkosten als der Online-Vertrieb verursacht, müsste ein derartiges Zuschusssystem ebenfalls überprüft werden. Abs. 21
Das daraufhin geänderte Rabattsystem für das Jahr 2014 enthält für Online- wie Offline-Handel für Präsentations- und Beratungsleistungen inhaltlich korrespondierende und somit zulässige Rabatte auf qualitativer Ebene.[3] Abs. 22
b) Der Gartenprodukte-Hersteller GARDENA setzte gegenüber seinen Vereinbarungen mit Einzelhändlern auf ein ähnliches gespreiztes Rabattsystem, bei dem zwischen den Vertriebsformen Online-Handel und stationärem Handel differenziert wird. Durch die Gewährung unterschiedlicher Rabatte wird der Absatz über das Internet schlechter gestellt oder die Händler gar gänzlich davon abgehalten, einen Internetvertrieb aufzubauen. Dieses Doppelpreissystem ist ebenfalls wie im obigen Fall nicht freistellungsfähig und somit nach deutschem und europäischem Kartellrecht wettbewerbswidrig (Art. 101 I 1 AEUV, § 1 GWB). Abs. 23
GARDENA hat das Rabattsystem abgestellt und eine Neuregelung umgesetzt, die den Händlern unabhängig vom Vertriebsweg gleiche Konditionen gewährt, sodass das BKartA das Verfahren einstellen konnte.[4] Abs. 24
c) Ein weiterer interessanter Fall aus dem Jahr 2011 stellt das Vorgehen des BKartA gegen die Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG (Aloys F. Dornbracht) dar. Der Luxusarmaturenhersteller gewährte Händlern hohe Rabatte auf den Listenpreis für die Einhaltung von Qualitätskriterien (Gewährleistung einer fachgerechten Montage, Inbetriebnahme der Produkte und adäquaten Service nach dem Verkauf), die für Discounter, Baumärkte und Internethändler quasi unerfüllbar waren. Auch dieses das selektive Vertriebssystem bezweckende Doppelpreissystem durch diesmal qualitative, nicht quantitative Anforderungen, ist ein Wettbewerbsverstoß nach Art. 101 I AEUV, § 1 GWB. Das Verfahren konnte jedoch eingestellt werden, weil die Aloys F. Dornbracht die umstrittenen Klauseln aus ihren Vertragsbedingungen entfernte. [5] Abs. 25
3. Selektive Vertriebssysteme bei Sennheiser, Adidas und ASICS Abs. 26
a) Die Sennheiser Vertriebs- und Service GmbH (Sennheiser) vertreibt Audio-Produkte über autorisierte Händler, mit denen vereinbart wurde, dass die Sennheiser-Produkte nicht über Plattformen Dritter im Internet vertrieben werden dürfen. Als Beispiel explizit dafür genannt wird der Amazon Marketplace. Das Plattformverkaufsverbot hatte zur Folge, dass der Online-Vertrieb wesentlich eingeschränkt war. Ebenfalls autorisierter Händler war jedoch Amazon selbst, was bedeutet, dass dieser alle Qualitätskriterien für den Online-Vertrieb erfüllte. Somit konnte Sennheiser nicht den anderen Händlern untersagen, über die Plattform eines anderen autorisierten Händlers seine Produkte zu vertreiben. Da Sennheiser seinen Vertragshändlern mitgeteilt hat, sich im Rahmen des Plattformverbots nicht auf das Beispiel Amazon Marketplace zu berufen, hat das BKartA kein Verfahren nach Art. 101 I AEUV, § 1 GWB eingeleitet.[6] Abs. 27
b) Adidas ist einer der weltweit führenden Sportartikelhersteller und betreibt ein selektives Vertriebssystem in dem nur autorisierte Händler die adidas-Produkte an Endkunden verkaufen dürfen. Seit 1. Januar 2013 wendet adidas dabei seine E-Commerce Bedingungen an, in denen ein Verkaufsverbot über offene Marktplätze im Internet enthalten ist. Offene Marktplätze im Sinne der E-Commerce Bedingungen sind solche Marktplätze auf denen der Handel zwischen privaten Konsumenten, der Handel und Verkauf von gebrauchter und/oder beschädigter Ware sowie das Angebot des gleichen Produkts durch mehrere Verkäufer möglich ist. Verboten war zudem eine Verlinkung zur eigenen Verkaufsseite von anderen Homepages aus, wenn auf der anderen Seite das Logo des Dritten sichtbar war. Zulässig war also allein der Verkauf über geschlossene Marktplätze (z.B. Zalando, Otto). Adidas hat dabei auf einigen relevanten Märkten einen Marktanteil von über 30%, weshalb dort die EU-Verordnung Nr. 330/2010 (Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung) nicht greift. Abs. 28
Dieses Vorgehen stellt eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 101 I AEUV, § 1 GWB dar. Einerseits wird der Wettbewerb innerhalb der von adidas autorisierten Einzelhändler verzerrt, andererseits können derartige Vereinbarungen auch negative Konsequenzen für den Wettbewerb zwischen zwei verschiedenen Marken nach sich ziehen. Ein derartiges selektives Vertriebssystem stellt jedoch dann keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar, wenn objektive Qualitätskriterien für alle Einzelhändler diskriminierungsfrei angewendet werden, die zur Qualitätssicherung erforderlich sind.[7] Nach Ansicht des BKartA stellt das hier vorliegende Verbot jedoch bereits keine Einschränkung rein aufgrund qualitativer Anforderungen dar, sondern schließt einige Vertriebskanäle gänzlich aus, ohne für die Sicherung der Qualität beispielsweise der Präsentation der Ware erforderlich zu sein. Es wären zumindest spezifische Regeln als milderes Mittel möglich. Abs. 29
Einige große Einzelhändler greifen zwar auf die offenen Marktplätze nicht zurück, weil sie bereits eigene konkurrenzfähige Online-Shops haben. Besonders die kleinen und mittelgroßen Fachhändler können sich dies jedoch nicht leisten und sind somit auf die Bekanntheit der Marktplätze angewiesen, da viele potentielle Kunden ihre Suche bereits auf diesen Seiten beginnen. Falls dennoch kleine Shops für das Internet erstellt werden würden, hätten kleinere Shops keine Chance im oberen Bereich der Suchmaschinenergebnissen gelistet zu werden und wären folglich nicht konkurrenzfähig. Ferner wären, selbst wenn der Internetauftritt eines kleinen Shops realistisch auffindbar wäre, die Kunden weniger bereit dort mangels Erfahrung und aufgebautem Vertrauen bezüglich der einfachen und sicheren Zahlungsabwicklung zu kaufen. Den kleinen und mittelgroßen Einzelhändlern ist es durch das Marktplatzverbot also enorm erschwert, mehr und andere Kundschaft als im stationären Ladengeschäft über das Internet zu erreichen. Abs. 30
Für die Wettbewerbsbeschränkungen kommen verschiedene Gründe der Freistellung nach Art. 101 III AEUV, § 2 GWB in Betracht. Dafür müsste die Maßnahme unerlässlich sein zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen und zugleich die Verbraucher an dem daraus entstehenden Gewinn angemessen beteiligen. Abs. 31
In Betracht kamen hier Effizienzsteigerungen, von denen der Verbraucher dann angemessen profitieren müsste und für deren Erreichung die Einführung des Marktplatzverbots unerlässlich wäre. Abs. 32
Der Schutz der Einzelhändler vor einem intensiven Preisdruck stellt dabei noch keinen Effizienzgewinn dar, da von den daraus resultierenden höheren Preisen nur die Einzelhändler, die Endkunden jedoch nicht, profitieren. Abs. 33
Darüber hinaus könnte die Bekämpfung eines Trittbrettfahrerproblems eine Effizienzsteigerung darstellen. Dieses Problem ergibt sich bei jeder Art von Verkauf im Online und Offline Bereich, wenn Händler in Beratung und Markenpräsentation investieren; es ist also kein spezifisches Online-Marktplatzproblem. Dennoch ist das Ausmaß hier womöglich am höchsten, da der Suchaufwand für Alternativangebote sehr gering ist. Das Trittbrettfahren findet jedoch nicht nur von Offline zu Online statt, sondern auch von Online zu Offline, wenn die Kunden bereits mit im Internet gebildeten konkreten Vorstellungen in ein Ladengeschäft gehen. Für die Kunden ist es jedenfalls von Vorteil, wenn die Darstellung auf Online-Marktplätzen den Anforderungen des Herstellers entspricht, diese somit qualitativ hochwertig ist und der Händler deswegen als autorisiert erkennbar ist. Dies kann jedoch nur erreicht werden, wenn die autorisierten Händler mit einer entsprechenden Genehmigung auch auf derartigen Marktplätzen anbieten dürfen. Da Qualitätsanforderungen ausreichend wären, ist ein pauschales Verbot dafür jedenfalls nicht unerlässlich. Abs. 34
Darüber hinaus kommt der Schutz des Markenimages in Betracht. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeglicher Verkauf über offene Plattformen das adidas-Image schädigt. Vielmehr gab es bereits qualitative Vorgaben für den stationären Verkauf, die mit zusätzlichen Anpassungen auch Online anwendbar wären. Das Markenschutzargument kann also nicht pauschal Wettbewerbsbeschränkungen rechtfertigen. Abs. 35
Es ergeben sich also keine Effizienzgewinne aus der Maßnahme, den Verkauf über offene Marktplätze zu untersagen. Abs. 36
Selbst wenn man von effizienzsteigernden Effekten ausgehen würde, müsste der Verbraucher daran auch angemessen beteiligt werden. Dafür käme beispielsweise in Betracht, dass nur durch ein derartiges Verbot jedem Kunden das entsprechende Kauferlebnis mit der notwendigen Beratung ermöglicht wird. Jedoch haben mittlerweile die unterschiedlichen Kunde auch in Abhängigkeit des zu erwerbenden Produkts unterschiedliche Vorstellungen und Bedürfnisse was die Beratung und Präsentation der Ware angeht. Damit hängt auch die Bereitschaft zusammen, einen höheren oder niedrigeren Preis zu zahlen. Wenn also zumindest einem Teil der Kunden die Möglichkeit genommen wird, über die von ihnen bevorzugten Vertriebskanäle einzukaufen, kann schwerlich von einer angemessenen Verbraucherbeteiligung ausgegangen werden. Diejenigen Verbraucher, die die Verkaufsform des offenen Marktplatzes nicht wählen, können die anderen Vertriebskanäle weiterhin nutzen. Abs. 37
Eine angemessene Verbraucherbeteiligung an den Gewinnen der wohl fehlenden Effizienzsteigerungen ist also ebenfalls nicht gegeben. Abs. 38
Die Maßnahme müsste zusätzlich zur Zielerreichung unerlässlich sein. Für die bezweckten Ziele sind jedoch qualitative Anforderungen das weniger wettbewerbsbeschränkende Mittel und auch realistisch umsetzbar. Abs. 39
Das Vorgehen von adidas ist mithin eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 101 I AEUV, § 1 GWB. Abs. 40
Aufgrund des Einschaltens des BKartA veränderte adidas seine Vertriebsrichtlinien dahingehend, dass qualitative Kriterien für die Präsentation eingehalten werden müssen. Unter anderem müssen bei einer Suche nach adidas-Produkten auch vorrangig adidas-Produkte im Suchergebnis erscheinen. Dies ist sowohl im Interesse des Herstellers als auch im Interesse des Kunden.[8] Abs. 41
c) Der Sportschuh- und Sportbekleidungshersteller ASICS Corporation (ASICS) untersagte seinen Händlern ebenfalls den Vertrieb über Marktplätze wie eBay oder Amazon, die Eintragung der Angebote in Preissuchmaschinen und die Nutzung der Markenzeichen auf Dritthomepages, selbst um auf die Händlerseite zu verlinken. Ferner gibt es weitere, den Online-Handel nicht betreffende Einschränkungen. Abs. 42
Auch in diesen Vorgaben sieht das BKartA unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Das Verfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen.[9] Abs. 43
3. Vertikale Preisbindung bei Recticel Schlafkomfort GmbH Abs. 44
Die Recticel Schlafkomfort GmbH (Recticel GmbH) versuchte, die Einzelhändler, die Matratzen der Recticel GmbH vertreiben, zur Einhaltung eines Mindestverkaufspreises zu bewegen. Insbesondere Internetvertrieben wurden „Strafen" (z.B. Sperrung des Händlers bei Google-Adwords oder die Sperrung des Händlers bei Ebay im Rahmen der Anwendung des Ebay-Markenschutzprogramms wegen unerlaubter Nutzung der Herstellerdaten) bei Unterschreitung des gewünschten Verkaufspreises auferlegt. Abs. 45
Das Vorgehen verstößt gegen das sogenannte „Verbot der Preisbindung der zweiten Hand" aus Art. 4 a) VO 330/2010 iVm Art. 101 I AEUV, § 1 GWB. Dafür muss ein anbietendes Unternehmen mit einem anderen Unternehmen (Erstabnehmer) eine Vereinbarung treffen, dass das zweite Unternehmen die vom ersten Unternehmen bezogenen Produkte nur zu einem bestimmten Preis an Dritte verkauft.[10] Hier lag keine Vereinbarung vor, sondern eine Behinderung des zweiten Unternehmens durch das erste Unternehmen bei einem Verstoß gegen die Vorgabe des anbietenden Unternehmens. Abs. 46
Der Recticel GmbH wurde vom BKartA eine Geldbuße in Höhe von 8,2 Mio. Euro auferlegt. Abs. 47

Fußnoten

* Florian Grießer
Der Autor ist studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Vergleichende Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie (Prof. Dr. Wolfgang Forster) der Eberhard Karls Universität Tübingen.
Michael Stefan
Der Autor begleitet seit 1998 die Entwicklung des Internetrechts als Autor zahlreicher Publikationen sowie im Rahmen wissenschaftlicher Internetprojekte am Institut für Rechtsinformatik, Saarbrücken und hält regelmäßig Vorträge und Fortbildungen zu Einzelthemen des IT-Rechts. Michael Stefan ist Dozent für Medienrecht an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg und externer Datenschutzbeauftragter in diversen mittelständischen Unternehmen. Er ist Mitglied des Deutschen EDV-Gerichtstages e.V. und des Beirats Breitband Neckar-Alb. Der Autor ist Partner der Kanzlei Alber & Stefan (www.alber-stefan.de) und berät seit 2006 als Rechtsanwalt mittelständische Unternehmen, Behörden, Rechenzentren und Agenturen in allen Fragen des IT-Rechts und des Rechts der Neuen Medien.
[1] Beschluss des BKartA der 9. Beschlussabteilung im Verfahren B 9 - 66/10 vom 20.12.2013, http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Kartellverbot/2013/B9-66-10.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 08.10.2014.
[2] Pressemitteilung des BKartA vom 26.11.2013: „Amazon gibt Preisparität endgültig auf", http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2013/26_11_2013_Amazon-Verfahrenseinstellung.html, zuletzt abgerufen am 08.10.2014.
[3] Fallbericht des BKartA vom 23.12.2013, Aktenzeichen: B7-11/13, http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Fallberichte/Kartellverbot/2013/B7-11-13.pdf?__blob=publicationFile&v=4, zuletzt abgerufen am 08.10.2014.
[4] Fallbericht des BKartA vom 05.12.2014, Entscheidung vom 27.11.2013, Aktenzeichen B5-144/13, http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Fallberichte/Kartellverbot/2013/B05-144-13.pdf?__blob=publicationFile&v=3, zuletzt abgerufen am 08.10.2014.
[5] Fallbericht des BKartA vom 13.12.2011, Aktenzeichen B5-100/10, http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Fallberichte/Kartellverbot/2011/B5-100-10.pdf?__blob=publicationFile&v=4, zuletzt abgerufen am 08.10.2014.
[6] Fallbericht des BKartA vom 24.10.2013, Aktenzeichen B7-1/13-35, http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Fallberichte/Kartellverbot/2013/B7-1-13-35.pdf?__blob=publicationFile&v=4, zuletzt abgerufen am 08.10.2014.
[7] EuGH, Urteil vom 13.10.2011, C-439/09, „Pierre Fabre", Rz. 41, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62009CJ0439:DE:HTML, zuletzt abgerufen am 08.10.2014.
[8] Fallbericht des BKartA vom 19.08..2014, Entscheidung vom 27.06.2014, Aktenzeichen B3-137/12, http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Fallberichte/Kartellverbot/2014/B3-137-12.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 08.10.2014.
[9] Pressemitteilung des BKartA vom 28.04.2014: „Bundeskartellamt sieht Beschränkungen des Online-Vertriebs bei ASICS kritisch", http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2014/28_04_2014_Asics.html?nn=3591568, zuletzt abgerufen am 08.10.2014.
[10] Lettl, Kartellrecht, 3. Auflage, § 2 Rn. 149.
 

 
(online seit: 28.04.2015)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Grießer, Florian, Die jüngsten Entscheidungen und Maßnahmen des BKartA im Bereich E-Commerce - JurPC-Web-Dok. 0075/2015