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| OLG Frankfurt | |
| Urteil vom 04.12.2014 | |
| 12 U 137/13 | |
| Chip-tuning als nicht vertragsgemäße Abnutzung der Leasingsache | |
| JurPC Web-Dok. 64/2015, Abs. 1 - 37 | |
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| Leitsätze: | |
| 1.
Eine herstellerfremde Leistungssteigerung eines Leasingfahrzeuges
(sogenanntes Chip-tuning) begründet auch dann eine übermäßige, nicht
vertragsgemäße Abnutzung der Leasingsache, wenn sie nur vorübergehend
für einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum im Gebrauch und bei der
Rückgabe wieder aufgehoben war. 2. Die Bemessung des merkantilen
Minderwertes des Leasingfahrzeuges im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs.
2 ZPO erfolgt in Fällen übermäßigen Verschleißes nicht abstrakt mit
einem Bruchteil des vereinbarten Restwertes, sondern unter
Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der Höhe von
voraussichtlichen Reparaturkosten. |
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| Gründe: | Abs. 1 |
| I. | Abs. 2 |
| Die
Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Ausgleich einer
Wertminderung des Leasinggegenstandes nach regulärer Beendigung eines
Leasingvertrages in Anspruch. Grundlage hierfür ist der Leasingvertrag
vom 21.8.2006 (Anl. K1, K2) in Verbindung mit der Übernahmevereinbarung
vom 29.7.2007 (Anl. K3). In der Leasingvereinbarung war ein Restwert von
55,88 % des Anschaffungspreises (55.480 netto) angegeben und mit dem
Hinweis versehen, dass der angegebene Restwert nur bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung von Bedeutung ist. | Abs. 3 |
| Die
Parteien streiten insbesondere darum, ob das von der Beklagten im Wege
der Vertragsübernahme übernommene Leasingfahrzeug
vorübergehend mit
einem sogenannten Chip-tuning zur Leistungssteigerung des Motors
versehen war und ob und in welchem Umfang dies eine Minderung des
vertraglich vereinbarten Rücknahmewerts des Fahrzeugs begründet.
Insoweit sieht die Leasingvereinbarung vor (XVI.), dass der
Leasingnehmer das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages in einem
dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden
Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher
zurückzugeben hat. Für den Fall, dass das Fahrzeug diesem Zustand nicht
entspricht und hierdurch im Wert gemindert ist, ist der Leasingnehmer
zum Ausgleich dieses Minderwertes zuzüglich Umsatzsteuer verpflichtet
(XVI. Nr. 3). Die Leasinggeberin hat entgegen XVI. Nr. 3 ihrer AGB
vorprozessual kein Gutachten zum Umfang einer durch übermäßige Abnutzung
begründeten Wertminderung eingeholt, sondern das Fahrzeug mit
Vereinbarung vom 10.5.2010 (Anl. K. 14) zum Preis von 22.450,14 Euro
netto an einen Vertragshändler veräußert. | Abs. 4 |
| Wegen
der Einzelheiten zu den tatbestandlichen Feststellungen wird auf das
Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Juli 2013 (Bd. II, Bl. 237
ff.) Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme auf einen
Minderwert in Höhe von 7140 erkannt und diesen nebst Nebenforderungen
zugesprochen. Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem
ausgeführt, die infolge Abtretung aktiv legitimierte Klägerin könne
einen Minderwert von 25 % des vereinbarten Restwertes (36.892,95
brutto) beanspruchen, weil das Fahrzeug nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme während einer Laufleistung von 9000-10.000 km mit einem
herstellerfremden Chip-tuning betrieben worden sei, welches bei Rückgabe
beseitigt gewesen sei. Sachverständig beraten hat das Landgericht
festgestellt, dass die Kosten für eine vollständige Erneuerung der von
einer Leistungssteigerung betroffenen Motor-und Antriebsteile 14.089,20
brutto betragen. Auf die weitere Begründung des angefochtenen Urteils
wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. | Abs. 5 |
| Dagegen
wendet sich die Beklagte mit ihrer form-und fristgerechten Berufung und
macht geltend, die Beweiswürdigung des Landgerichts beruht auf nicht
hinreichend belegten Annahmen. Insbesondere die Aussage des Zeugen Z1
sei nicht tragfähig. Die Zedentin habe eine Begutachtung des Motors
unterlassen und dadurch ein wesentliches Beweismittel beseitigt. Es
stehe weder fest, dass eine derartige Leistungssteigerung vorgenommen
sei, noch dass sie im Falle ihrer Vornahme negative Auswirkungen auf die
Beschaffenheit des Fahrzeugs haben würde. Im Übrigen habe der
Geschäftsführer der Beklagten von der behaupteten Leistungssteigerung
keine Kenntnis gehabt und hafte mangels Verschulden nicht auf Ersatz
einer Wertminderung. Zudem sei der vom Landgericht zuerkannte Anspruch
der Klägerin verjährt. Ergänzend wird auf den Schriftsatz vom 22.10.2013
Bezug genommen. | Abs. 6 |
| Die Berufungsklägerin beantragt, | Abs. 7 |
| das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11.7.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen. | Abs. 8 |
| Die Berufungsbeklagte beantragt, | Abs. 9 |
| die Berufung zurückzuweisen. | Abs. 10 |
| Sie
verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält die vorübergehende
Leistungssteigerung für hinreichend sicher festgestellt. Sie verweist
insbesondere darauf, dass der Geschäftsführer der Beklagten sich bei der
Rückgabe geweigert habe, unterlassenes Chip-tuning schriftlich zu
bestätigen. Auf den Schriftsatz vom 14.1.2014 wird verwiesen. | Abs. 11 |
| Im
Berufungsrechtszug haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass das
Fahrzeug frei von Unfallschäden an die Leasinggeberin zurückgegeben
wurde. | Abs. 12 |
| II. | Abs. 13 |
| Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Das angefochtene Urteil war teilweise abzuändern. | Abs. 14 |
| Eine
herstellerfremde Leistungssteigerung eines Leasingfahrzeuges durch
Chip-tuning begründet auch dann eine übermäßige, nicht vertragsgemäße
Abnutzung der Leasingsache, wenn sie nur vorübergehend für einen nicht
ganz unerheblichen Zeitraum im Gebrauch und bei der Rückgabe wieder
aufgehoben war. | Abs. 15 |
| Die
Bemessung des merkantilen Minderwertes des Leasingfahrzeuges im Wege
der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO erfolgt in Fällen übermäßigen
Verschleißes nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der
Verkehrsauffassung und der Höhe von voraussichtlichen Reparaturkosten. | Abs. 16 |
| Eine erneute Beweisaufnahme zu den Feststellungen einer vorübergehenden Leistungssteigerung war hingegen nicht erforderlich. | Abs. 17 |
| 1. | Abs. 18 |
| Der
Anspruch der Klägerin auf Ausgleich eines Minderwerts gemäß XVI Nr. 3
der AGB der Leasinggeberin ist nur teilweise in Höhe von 1408,92 Euro
begründet. Die Klägerin ist für den Anspruch aufgrund Abtretung vom
12.7.2011 (Blatt 77) aktiv legitimiert gem. § 398 BGB. | Abs. 19 |
| a)
Die Beklagte war gem. XVI. Nr. 2 der AGB der Leasinggeberin (Bl. 10) in
Verbindung mit der Vereinbarung vom 29.7.2007 (Bl. 12) verpflichtet,
das Fahrzeug in einem altersangemessenen und vertragsgemäßen
Erhaltungszustand ohne Schäden an die Leasinggeberin zurückzugeben,
wobei auf normalem Gebrauch beruhende Abnutzung dem nicht entgegensteht. | Abs. 20 |
| b)
Ein Chip-tuning zur Leistungssteigerung des Motors eines
Leasingfahrzeuges geht auch dann über den üblichen vertragsgemäßen
Gebrauch und die damit einhergehende gewöhnliche Abnutzung hinaus, weil
die Gefahr eines übermäßigen Verschleißes, für die die Bauteile
konstruktiv nicht ausgelegt sind, auch bei vergleichsweise kurzer
Laufzeit besteht. Dies gilt jedenfalls bei herstellerfremden Eingriffen
in die Motorelektronik zur Leistungssteigerung. Denn neben dem Erlöschen
der Betriebserlaubnis durch leistungssteigernde Maßnahmen steht
aufgrund der Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen X vom
14.1.2013 fest, dass die Bauteile auch bei einer Fahrstrecke von
lediglich 9000-10.000 km regelmäßig einem erhöhten Verschleiß
unterliegen, wenn der Motor mit einer vom Hersteller nicht vorgesehenen
erhöhten Leistung betrieben wird. Der diesbezüglichen Würdigung durch
das Landgericht hat die Berufung nichts Durchgreifendes
entgegenzusetzen. Die ausführlich begründeten Feststellungen, weshalb
eine Leistungssteigerung zu einer besonderen Belastung der betroffenen
Baugruppen und zu deren vorzeitigem Verschleiß führt, hat die Berufung
in der Sache nicht erschüttert. Das Berufungsgericht teilt die
überzeugende Entscheidung des Landgerichts. Denn sie ist ausführlich und
widerspruchsfrei auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens
begründet worden. | Abs. 21 |
| Das
Berufungsgericht geht insoweit mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW
2007, 443) davon aus, dass das Chip-tuning einen Substanzeingriff
darstellt. In der Rechtsprechung zum Kaufrecht ist weitgehend anerkannt,
dass dies jedenfalls bei längerem Gebrauch einen Sachmangel der
Kaufsache darstellt (vgl. OLG Düsseldorf 22 U 166/08, zitiert nach
Juris; OLG Hamm 28 U 186/10, DAR 2012, 261). Ein solcher kann auch in
dem Verdacht einer nachteiligen Veränderung der Beschaffenheit liegen
(vgl. OLG Naumburg, 1 U 30/08, OLGR 2009, 284). | Abs. 22 |
| Zu
derartigen Eingriffen, die nicht nach Herstellervorgaben erfolgen, ist
der Leasingnehmer aufgrund der Leasingvereinbarung, nach der
nachträgliche Änderungen und zusätzliche Einbauten der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers bedürfen (VIII 3. der AGB)
nicht berechtigt und hat sie bei Beendigung des Leasingvertrages wieder
zu entfernen. Dies trifft auf das herstellerfremde Chip-tuning
insbesondere deshalb zu, weil mit einer solchen vom Hersteller nicht
freigegebenen Leistungssteigerung nach der Verkehrsanschauung die Gefahr
eines übermäßigen und vorzeitigen Verschleißes der Antriebseinheit
verbunden ist und ein potentieller Erwerber des Fahrzeugs bei Kenntnis
von einer auch nur zeitweiligen derartigen Leistungssteigerung einen
geringeren Kaufpreis zu zahlen bereit ist oder aufgrund der unsicheren
technischen Auswirkungen von einem Erwerb insgesamt Abstand nähme.
Insoweit wird ergänzend auf die Feststellungen im
Sachverständigengutachten X vom 14.1.2013 (Seite acht unten) Bezug
genommen. | Abs. 23 |
| c)
Gegen die Verpflichtung, das Fahrzeug in einem Zustand gemäß VIII. 3.
der AGB zu erhalten, hat die Beklagte verstoßen. Denn sie hat das
Fahrzeug vorübergehend mit einem Chip-tuning betrieben. Die Beklagte war
verpflichtet, das Fahrzeug nach Maßgabe des Leasingvertrages im
normalen Gebrauchszustand zurückgeben und war aufgrund der
Übernahmevereinbarung mit dem ersten Leasingnehmer L vom 29.7.2007 auch
für den Zustand und die Abnutzung verantwortlich, welche in der Zeit des
ersten Leasingvertrages entstanden sind. | Abs. 24 |
| d)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht steht fest,
dass die Beklagte gegen diese Verpflichtung verstoßen hat. Demnach war
das Leasingfahrzeug während der Zeit des Besitzes und Betriebes durch
die Beklagte vorübergehend während einer Laufzeit von 9000-10.000 km mit
einer Leistungssteigerung ausgerüstet, die durch Eingriffe in die
Steuerung der Motorelektronik bewirkt worden war und vor Rückgabe der
Leasingsache an die Leasinggeberin bzw. deren Vertragshändlerin
rückgängig gemacht worden ist. Die Angriffe der Berufung gegen die
diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts bleiben erfolglos. Denn
es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel im Sinne von § 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO an den von dem Landgericht im Wege der Beweisaufnahme
dazu getroffenen Feststellungen. Die Beweiswürdigung ist geschlossen und
wird durch die Berufung nicht erschüttert. Deren Annahme, die
Beweiswürdigung durch das Landgericht sei abwegig und schlechthin nicht
vertretbar, teilt das Berufungsgericht nicht. Das Landgericht hat sich
vielmehr ausführlich und überzeugend mit den Bekundungen der Zeugen
auseinandergesetzt und ist unter umfassender Würdigung aller Umstände zu
dem Schluss gekommen, dass eine herstellerfremde Leistungssteigerung
durch die Firma A während der Laufzeit des Leasingvertrages an diesem
Fahrzeug vorgenommen wurde. Dem tritt das Berufungsgericht bei.
Maßgeblich hierfür ist neben der Aussage des Zeugen Z1 insbesondere das
Verhalten des Beklagten selbst, der nach einer späteren Übertragung
einer aktuellen Motorsteuerungssoftware durch den Vertragshändler eine
fehlende Motorleistung des Fahrzeugs bemängelt hat. Soweit sich die
Beklagte auf mangelndes Verschulden beruft, ist dies nach den
Feststellungen widerlegt, da ihr Geschäftsführer Kenntnis von der
Leistungssteigerung hatte. | Abs. 25 |
| e)
Der Durchsetzung des Anspruchs auf Ausgleich der abnutzungsbedingten
Wertminderung steht nicht entgegen, dass die Leasinggeberin im Rahmen
der Rücknahme des Fahrzeugs kein Sachverständigengutachten zu einer
Wertminderung eingeholt hat. Denn dies ist keine Anspruchsvoraussetzung,
sondern dient der Beweiserleichterung. Folglich hat die Klägerin
lediglich die beweisrechtlichen Konsequenzen daraus zu tragen, dass
Feststellungen über den Umfang eines Schadens nicht getroffen werden
konnten. | Abs. 26 |
| f)
Die Bemessung der Wertminderung gemäß XVI.3. der AGB kann im Wege der
Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO erfolgen. Sie ist Rechtsanwendung und
bedarf ausreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkte, die gegebenenfalls
unter Hinzuziehung eines Sachverständigen festzustellen sind. Sie darf
jedoch nicht vollständig dem Sachverständigen überlassen und auch nicht
von den Tatbeständen der Wertminderung abgekoppelt werden, deren
Bemessung sie dient. Bei Beachtung dieser Maßstäbe unterliegt die
Schätzung aufgrund ihres Prognosecharakters nur einer eingeschränkten
Überprüfung. | Abs. 27 |
| Die
Entscheidung des Landgerichts, den merkantilen Minderwert eines
zeitweiligen Chip-tuning nach sachverständiger Beratung abstrakt mit 25 %
des vereinbarten Restwertes von rund 31.000 zu bemessen, wird den
Anforderungen an eine Schätzung anhand der konkreten Umstände des
Einzelfalls nicht in jeder Hinsicht gerecht und war auf die Berufung der
Beklagten abzuändern. | Abs. 28 |
| Dabei
war zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug entgegen der
Ankaufsbestätigung des Vertragshändlers vom 10.5.2010 unstreitig keinen
reparierten Unfallschaden oder sonst keine Mängel aufwies, sondern nach
den obigen Feststellungen nur zeitweilig mit einem Chip-tuning betrieben
worden war. Dieses ist auch bei der hier feststellbaren Laufleistung
von 9000-10.000 km während der Leistungssteigerung geeignet, die
Dauerhaltbarkeit des Motors und des Antriebsstrang zu beeinträchtigen.
Dies hat das Landgericht auf der Grundlage des Gutachtens X zu Recht
festgestellt. Nicht berücksichtigt hat das Landgericht hingegen, dass
der Sachverständige die Kosten für eine vollständige Erneuerung von
Motorteilen und des Antriebsstrangs mit 11.793,20 netto oder 14.089,20
brutto kalkuliert hat und dass die von ihm für angemessen erachtete
Wertminderung mehr als 50 % der vollständigen Kosten der Erneuerung
ausmacht. Eine solche Wertminderung erscheint im Hinblick auf die
übliche Laufleistung eines großvolumigen Dieselmotors wie vorliegend,
die unter normalen Betriebsbedingungen bei mindestens 200.000 km liegt,
unangemessen hoch, weil sie für einen sehr geringen Anteil an der
Laufleistung von höchstens 10.000 km bereits 50 % der regelmäßig erst
nach langer Laufleistung anfallenden Kosten des vollständigen Austauschs
der betroffenen Antriebsteile zubilligt. Für die Bemessung der
Wertminderung ist es vielmehr erforderlich, einen angemessenen Bezug zu
den voraussichtlichen Reparaturkosten herzustellen. Dabei hat das
Berufungsgericht den erhöhten Verschleiß durch die Leistungssteigerung,
den das Landgericht auf der Basis des Sachverständigengutachtens zu
Recht angenommen hat, berücksichtigt. Dies rechtfertigt eine Bemessung
der Wertminderung mit 10 % der kalkulierten Austauschkosten wegen einer
Leistungssteigerung während 5 % der üblichen Laufzeit. Der auf der
Grundlage der nicht angegriffenen Kalkulation des Sachverständigen X von
14.089,20 brutto ermittelte Betrag der Wertminderung beläuft sich auf
1408,92 und war der Klägerin zuzusprechen. Im Übrigen ist die Klage
in der Hauptforderung unbegründet. | Abs. 29 |
| Die
Klageforderung kann insbesondere nicht auf die Differenz zwischen dem
vereinbarten Restwert von 31.002,22 netto und dem Erlös aus der
Veräußerung vom 10.5.2010 (Anl. K14) in Höhe von 22.450,14 netto
gestützt werden, weil der Restwert nach den Vertragsbedingungen nur in
dem hier nicht gegebenen Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung als
Berechnungsgröße gemäß XV. der AGB Bedeutung erlangt. Eine
Einstandspflicht für die Erzielung des Restwertes unabhängig von
übermäßigem Verschleiß des Fahrzeugs bei vollständiger
Vertragsbeendigung hat die Beklagte nicht übernommen. | Abs. 30 |
| g)
Die Einrede der Verjährung ist unbegründet. Die Klägerin macht keinen
Schadensersatzanspruch geltend, der in der kurzen Frist des § 548 Abs. 1
BGB verjährt, sondern ihren vertraglich begründeten Anspruch auf die
Gegenleistung wegen Mängeln bei Rückgabe. Dieser unterliegt - wie das
Landgericht zu Recht entschieden hat - der dreijährigen Regelverjährung
aus den §§ 195, 199 BGB und wurde nach Rückgabe des Fahrzeugs im Jahr
2009 durch die im März 2011 zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt gemäß §
204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. | Abs. 31 |
| h)
Die Nebenforderung ist aus Verzug lediglich in Höhe von 135
begründet, da sich die Klägerin vorgerichtlich eines Inkassoinstituts
bedient hat, dessen Kosten nicht höher liegen als die eines
Rechtsanwalts aus einem Gegenstandswert von 1408,92 . | Abs. 32 |
| i)
Der Zinsanspruch besteht hinsichtlich der Hauptforderung gemäß der §§
286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB aufgrund der Mahnung vom 29.5.2010 ab dem
10.6.2010 und hinsichtlich der Nebenforderung infolge Rechtshängigkeit
am 18.3.2011. | Abs. 33 |
| 2. | Abs. 34 |
| Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. | Abs. 35 |
| Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß der §§ 708 Nr. 10,711 ZPO. | Abs. 36 |
| Die
Revision wurde zugelassen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, weil die Frage, ob
eine Leistungssteigerung eines Leasingsfahrzeuges auch ohne konkret
festgestellte Schäden ein über den üblichen Gebrauch hinausgehender,
wertmindernder Umstand ist, sich in einer Vielzahl von Fällen stellen
kann und - soweit ersichtlich - im Bereich des Leasingrechts bislang
höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. | Abs. 37 |
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| (online seit: 14.04.2015) |
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| Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs. |