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| | | OLG Hamm | | | Beschluss vom 15.01.2015 | | | 1 RBs 232/14 | | | Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationshilfe | | | JurPC Web-Dok. 62/2015, Abs. 1 - 7 | | | | | |
| | | Leitsatz (der Redaktion): | | | Auch
die Nutzung eines Mobiltelefons durch einen Kraftfahrzeugführer als
Navigationshilfe bzw. zur Internetabfrage fällt unter den
Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. | | | | | | | Gründe: | Abs. 1 | | Ergänzend zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist Folgendes anzumerken: | Abs. 2 | | Der
Senat schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an, dass auch
die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons unter § 23 Abs. 1a
StVO fällt. Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat insoweit
in seinem Beschluss vom 18. Februar 2013 (III-5 RBs 11/13, 5 RBs 11/13
juris) zutreffend u.a. ausgeführt: | Abs. 3 | | Insbesondere
das Oberlandesgericht Köln hat bereits in seinem Beschluss vom 26. Juni
2008 (81 Ss OWi 49/08 = NJW 2008, 3368, 3369) zutreffend ausgeführt,
der Gesamtheit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1a StVO
sei mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass auch die Nutzung
der Funktion eines Mobilfunkgeräts als Navigationshilfe als unzulässig
anzusehen sei. Denn die Nutzung des Geräts als Navigationshilfe
beinhalte einen Abruf von Daten und stelle sich damit zugleich als
Benutzung" dar. Ein derartiger Kommunikationsvorgang solle nach dem
Willen des Gesetzgebers jedenfalls im Zusammenhang mit einem
Mobiltelefon unterbleiben (so OLG Köln, a.a.O.). | Abs. 4 | | Der
Senat folgt dieser Argumentation. Denn der Begriff der Benutzung eines
Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung
liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet
wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von
Bedienfunktionen (vgl. Senatsbeschluss vom 01. Februar 2012 - 5 RBs 4/12
- m. w. Nachw.). Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. §
23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand
gehalten wird oder nicht (vgl. bereits OLG Hamm, NZV 2003, 98) und die
Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion
desselben aufweist. Nach der gesetzgeberischen Intention der 33.
Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember
2000 (VBl. 2001, 8) soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO
gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des
Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat.
Die Benutzung schließt neben dem Gebrauch im öffentlichen Fernsprechnetz
sämtliche Bedienfunktionen ein". Hierzu zählt auch die Verwendung der
Navigationshilfe, weil jegliche Nutzung untersagt wird, soweit das
Mobiltelefon - wie im vorliegenden Fall festgestellt - in der Hand
gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die
Fahraufgabe frei hat, wodurch wiederum erhebliche Gefahren im
Straßenverkehr entstehen können." | Abs. 5 | | Auch
die Nutzung des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. fällt
nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung unter § 23 Abs. 1a StVO
(vgl. nur: OLG Hamm NZV 2003, 98). | Abs. 6 | | Das
Amtsgericht geht vorliegend ersichtlich davon aus, dass der Betroffene
entweder einen Hilfsdienst über das Mobiltelefon gesucht oder dessen
Navigationsfunktion benutzt hat. Es geht also von einer Benutzung in
einem der beiden o.g. Sinne aus. | Abs. 7 | | | | |
| | | (online seit: 14.04.2015) | | | |
| | | Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs. | |