JurPC Web-Dok. 46/2015 - DOI 10.7328/jurpcb201530342

Wolfgang Kuntz*

Kuntz, Wolfgang

Abmahnungen wegen „Anhängens[1]" an ASIN-Nummern – eine Übersicht zu Rechtsprechung und Literatur[2]

JurPC Web-Dok. 46/2015, Abs. 1 - 49


1. ASIN-Nummern

Abs. 1
Laut Wikipedia ist eine ASIN "die Amazon Standard Identification Number (Amazon-Standard-Identifikationsnummer), d.h. eine zehnstellige alphanumerische Produktidentifikationsnummer, die von den Amazon-Versandhäusern eingeführt wurde. Die ASIN dient insbesondere als Hilfe für Geschäftspartner im Internet, die seit 1996 im ‚Amazon Associates program‘ unterstützt werden, und stellt im Gegensatz zur ISBN keinen internationalen Standard dar. Jedes Produkt, das auf einer der Amazon-Websites angeboten wird, erhält eine eindeutige ASIN. Bei Büchern, die eine ISBN besitzen, entspricht die ASIN der alten, bis 2006 gültigen zehnstelligen ISBN. Büchern ohne (zehnstellige) ISBN und allen anderen Artikeln wird eine ASIN zugeordnet. ASINs können in eine EAN umgewandelt werden und umgekehrt. Die ASIN kann auf der jeweiligen Produktseite jedes Artikels eingesehen werden. Auch die Web-Adresse (URL) jedes Produkts im Katalog von Amazon enthält die ASIN."[3] Abs. 2
Die Einführung und Vergabe von ASIN-Nummern durch Amazon ist bereits im Jahr 2005 von Jimmy Wales als Instrument einer proprietären Kontrolle seitens des Konzerns kritisiert worden[4]. Abs. 3

2. Rahmenbedingungen bei Amazon – Änderungsbefugnisse

Abs. 4
Amazon schreibt zu den ASIN auf seiner deutschen Website: „Amazon Standard-Identifikationsnummern (ASIN) sind eindeutige Gruppen von 10 Buchstaben und/oder Ziffern, anhand derer Artikel identifiziert werden. Die ASIN finden Sie bei Amazon.de auf der Produkt-Detailseite. Bei Büchern entspricht die ASIN der ISBN-Nummer. Bei allen anderen Produkten wird jedoch eine neue ASIN angelegt, wenn der Artikel unserem Katalog hinzugefügt wird. Die ASIN des Artikels finden Sie auf der Produkt-Detailseite neben weiteren Einzelheiten zu dem jeweiligen Artikel. Hier können Sie z. B. die Größe, Seitenzahl (bei Büchern) oder die Anzahl von CDs (bei CDs) finden. ASIN können zur Suche nach Artikeln in unserem Katalog verwendet werden. Wenn Sie die ASIN oder ISBN des gewünschten Artikels kennen, geben Sie diese einfach in das Suchfeld ein (in der Regel im oberen Fensterbereich) und klicken Sie auf ‚Los‘. Wenn der Artikel in unserem Katalog aufgeführt ist, erscheint er im Suchergebnis."[5] Abs. 5
Bei Amazon können Verkäufer/Produzenten mit Hilfe der Funktion „Produkt hinzufügen" neue Produkt-Detailseiten im Katalog von Amazon.de anlegen. Die Verkäufer können dann über die neu erstellten Produkt-Detailseiten ihre Artikel anbieten. Alle Verkäufer bei Amazon.de können über diese Seite verkaufen. Die neu angelegten Produkt-Detailseiten werden zu einem festen Bestandteil des Amazon-Katalogs. Mehrere Produkt-Detailseiten für einen Artikel sind dabei nicht erlaubt. Dazu gehören auch Produkt-Detailseiten auf anderen Amazon Websites. Bei der Daten-Übermittlung wird von Amazon automatisch geprüft, ob bereits eine entsprechende Seite in den Katalogen vorhanden ist. Ist dies der Fall, darf für dieses Produkt keine neue Seite erstellt werden. Der Verkäufer muss also vor dem Erstellen einer neuen Produkt-Detailseite prüfen, ob das Produkt bereits von Amazon angeboten wird.[6] Abs. 6
Die Erstellung eines neuen Artikels sowie die Einstellung einer Kategorie oder Unterkategorie bzw. eines Produkt-Typ kann von einem anderen Verkäufer nicht geändert werden. Diese Einstellungen werden beim Erstellen der Detailseite festgelegt. Um zu den Produktinformationen eines Artikels etwas beizutragen, muss ein anderer Verkäufer in seinem Verkäuferkonto die Produkt-Detailseiten bearbeiten. Dazu benötigt er die ISBN oder ASIN des Artikels. Diese Nummer wird beim Erstellen einer Produkt-Detailseite angegeben. Wenn der Verkäufer die Seite nicht selbst erstellt hat, kann er in seinem Verkäufer-Konto auf die ISBN/ASIN zugreifen. Die ISBN/ASIN ist auch in der URL der Produkt-Detailseite enthalten, sobald der Artikel über Suche angezeigt wird.[7] Abs. 7
Dies bedeutet, dass die Gestaltung des Amazon-Marketplace darauf angelegt ist, dass ein Verkäufer/Produzent ein Produkt mit ASIN anlegt und andere Verkäufer, die das gleiche Produkt verkaufen wollen, sich an das angelegte Produkt „anhängen" müssen. Sie können dann lediglich noch Detail-Produktbeschreibungen verändern, ergänzen, nicht jedoch die Grundeinstellungen wie Produkt-Typ, Kategorie oder Unterkategorie. Auch die ASIN-Nummer des betreffenden Produktes kann nicht mehr von dem weiteren Verkäufer verändert werden. Ein Löschen der Produkt-Detailseiten durch einen Verkäufer ist nicht möglich. Die Seiten sind fester Bestandteil des Amazon-Katalogs und sollen laut Amazon zukünftig jederzeit für Käufer und andere Verkäufer verfügbar sein. Abs. 8
Das Phänomen des „Anhängens" an eine eigentlich „fremde" ASIN-Nummer hat in der Vergangenheit zu etlichen Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten geführt, die nachfolgend untersucht werden sollen. Dabei sollen Fragen der Zuordnung der GTIN (EAN, IBSN oder UPC) im Folgenden ausgespart werden.[8] Abs. 9

3. Abmahnungen

Abs. 10
Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten wegen ASIN-Nummern können hauptsächlich in drei Kategorien von Rechtsgebieten unterteilt werden. Der Fokus der Abmahnungen liegt meist im Markenrecht, Urheberrecht oder im Wettbewerbsrecht, wobei es zu Überschneidungen bei Betrachtung der einzelnen Fälle kommen kann. Die o.a. Grobgliederung soll im Folgenden beibehalten werden. Abs. 11
a. Markenrecht
Abs. 12
Hinsichtlich markenrechtlicher Abmahnungen geht es fast durchweg um die Fallkonstellation, dass ein Anbieter bei Amazon sich an das Angebot unter einer ASIN-Nummer anhängt, das eine geschützte Marke zum Gegenstand hat. In diesen Fällen erfolgt keine Wiederholung des Markennamens im Individualtext des Angebots. Das LG Düsseldorf hatte einen derartigen Fall zu entscheiden[9]. Das Gericht führte aus, dass es unerheblich sei, dass der Zusatz des Markennamens im Individualtext des Beklagtenangebots nicht wiederholt sei. Denn das Angebot des Beklagten erscheine als eines von dreien unter der Überschrift "Schwarz / Grün Bumper Silikon Hülle Schutzhülle Tasche Case für Apple iPhone 4 / 4G / 4S von xxx" und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen damit auch als Schutzhülle von xxx verstanden. Die Gerichte gehen damit in derartigen Fällen grundsätzlich vom Vorliegen einer Markenverletzung durch das Anhängen an die ASIN-Nummer aus. Abs. 13
Problematisch sind Fälle geworden, in denen ein Anhängen an die ASIN-Nummer gegeben war, dann aber die Beschreibung durch den Verkäufer mit Beifügung einer Marke geändert worden war. Kurze Zeit nach der Beifügung der Marke durch den Verkäufer wurde der Anhängende wegen Markenverwendung unter derselben ASIN durch den ändernden Verkäufer abgemahnt. Diese Konstellation entschied das OLG Frankfurt[10]. Das Gericht führt aus: „Der Kläger hatte seit 31. Oktober 2007 unter der ASIN-Nummer ... im Warenkatalog von Amazon Brillen unter der Gattungsbezeichnung ‚Pilotenbrille-Sonnenbrille - auch mit schwarzen Gläsern! Inkl. Etui‘ angeboten. Diesem Angebot hatte sich der Beklagte in der auf der Handelsplattform Amazon üblichen Weise angeschlossen, so dass beide Parteien über ca. 1 ½ Jahre nebeneinander die gleichen Brillen unter dieser beschreibenden Bezeichnung vertrieben haben. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger zwischen dem 7. und 8. Juli 2009 die Produktbeschreibung geändert und stattdessen seine Marke ‚ALPLAND‘ eingefügt hat. Der Kläger war diesem durch entsprechende Belege (Bl 142/ 143 d. A.) untermauertem Vortrag des Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Änderung der Produktbeschreibung wirkte sich auf die Internet-Präsentationen sämtlicher unter dieser ASIN auftretenden Anbieter aus." Das OLG entschied, dass die Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Markeninhaber die Verletzung selbst dadurch provoziert hat, dass er in die durch ihn und den Verletzer gemeinsam benutzte Warenbeschreibung (über die gemeinsame ASIN-Nummer) auf einer Handelsplattform nachträglich seine Marke eingefügt hat, ohne den Mitbewerber auf die bevorstehende Änderung hinzuweisen. Abs. 14
Ähnlich entschied das LG Frankfurt in einem aufgrund Klagerücknahme in der Berufungsinstanz für wirkungslos erklärten Urteil[11]. Das Gericht stellte in der dort vorliegenden Konstellation einer Gegenabmahnung fest: Ändert ein Mitbewerber das Verkaufsangebot auf einer von mehreren Mitbewerbern genutzten Internet-Verkaufsplattform (für Kabel und Zubehör für Satellitenanlagen) durch Einfügung seiner Marke in den Warenkatalog, so dient dies in erster Linie der Behinderung der Entfaltungsmöglichkeit der unter der Artikelnummer aufgelisteten Konkurrenten. Die einseitige Änderung des Verkaufsangebots soll insbesondere dazu führen, das Angebot anderer Bewerber entfernen zu lassen, indem diese wegen Verletzung der Marke abgemahnt werden. Abs. 15
b. Urheberrecht
Abs. 16
Bezüglich der urheberrechtlichen Abmahnungen wegen des Anhängens an ASIN-Nummern stellen sich Rechtsfragen sowohl bezüglich der in Betracht kommenden Verletzungshandlung, einer möglichen Haftung des sich Anhängenden als Täter oder Mittäter einer Urheberrechtsverletzung als auch Fragen der Störerhaftung, hier insbesondere die Frage der Prüfpflichten des sich Anhängenden und der Möglichkeit, die Rechtsverletzung überhaupt unterbinden zu können. Abs. 17
Das OLG München hatte im Jahr 2014 einen Fall der Einstellung urheberrechtlich geschützter Produktbilder zu entschieden[12]. In dem entschiedenen Fall hatte bereits der Erstverkäufer des Angebots gegen das Urheberrecht verstoßen. Fraglich war, ob auch derjenige haftet, der sich über die ASIN-Nummer an dieses urheberrechtswidrige Angebot anhängt. Das Gericht verneinte zunächst eine Pflicht, Nachprüfungen anzustellen, ob die Lichtbilder berechtigterweise in das Portal eingestellt worden waren bzw. im Falle der Nichtberechtigung darauf hinzuwirken, dass weitere Rechtsverletzungen in der Zukunft unterbleiben. Das Gericht entschied, dass die Verletzung einer Prüfpflicht des Anhängenden im Streitfall nicht in Betracht komme. Er habe weder selbst eine Gefahrenquelle geschaffen noch an deren Entstehung mitgewirkt. „Gegen das Bestehen einer Prüfungspflicht bzw. deren Verletzung im Falle ihres Bestehens spricht aber vor allem, dass deren Einhaltung nicht dazu geführt oder beigetragen hätte, eine in der Zukunft drohende Rechtsverletzung zu verhindern oder zu unterbinden. Selbst wenn die Beklagte – über A. – in Erfahrung gebracht hätte, dass eine Nutzungsberechtigung in Bezug auf das öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Lichtbilder nicht bestand und die Beklagte hierwegen ihr Verkaufsangebot zurückgezogen hätte, hätte dies nicht ohne weiteres zur Folge gehabt, dass A. oder der Einsteller die streitgegenständlichen Abbildungen aus dem Internet entfernt hätten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten erfolgversprechende Möglichkeiten (in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht) zur Verfügung gestanden hätten, auf eine Entfernung der Fotos hinzuwirken." Das Gericht stellte die Üblichkeit des Vorganges des Anhängens auf der Plattform Amazon fest und legte dem Urteil zugrunde, dass das vom Ersteinsteller hochgeladene Produktfoto damit automatisch auch für alle weiteren Händler verwendet werde, die sich über die ASIN-Nummer anhängen. Der sich Anhängende hafte in Konstellationen wie der oben beschriebenen mangels zumutbarer Prüfpflichten nicht als Störer für die Urheberechtsverletzung des Ersteinstellers. Bereits das Landgericht München I in der ersten Instanz[13] hatte festgestellt, dass das Anhängen an Angebote bei Amazon keine Urheberrechtsverletzung darstelle. Eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung könne nicht festgestellt werden. Der Anhängende stelle die Produktbilder nicht selbst bei Amazon ein und mache sie daher nicht selbst öffentlich zugänglich. Abs. 18
Einen etwas anderen Ansatz vertritt das LG Köln[14]. Das Anhängen an ein bereits bestehendes Amazon-Angebot über die ASIN-Nummer des Produkts stellt nach Ansicht des Gerichts ein Zueigenmachen der Inhalte und damit auch der enthaltenden Lichtbilder dar. Es fehle allerdings an der Rechtswidrigkeit einer öffentlichen Zugänglichmachung, wenn der Urheber in Kenntnis der Praxis des Anhängens bei Amazon Lichtbilder in ein Angebot einstellt, da er in diesem Fall mit den nach den Umständen bei Amazon üblichen Benutzungshandlungen rechnen muss. Das Gericht geht somit von einer Einwilligung in die Nutzung durch andere Händler aus, die nur dann nicht eingreift, wenn der Ersteinsteller/Urheber zu erkennen gibt, dass er mit der Nutzung des Bildes durch andere nicht einverstanden ist (z.B. durch Urheberhinweis). Abs. 19
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vertrat das LG Köln[15] im Jahr 2013 die Ansicht, dass die Frage, ob die Nutzung des Inhalts eines bereits bestehenden Angebots nebst Lichtbildern auf einer Internetplattform durch Verwendung einer von dem Anbieter der Plattform herausgegebenen Standard Identifikationsnummer eine Urheberrechtsverletzung darstellt, grundsätzlich wegen der schwierigen materiell rechtlichen Beurteilung sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung geregelt werden könne. Insoweit seien die Regelungen des UWG zum Verfügungsgrund im Rahmen der Urheberrechtsverletzung nicht anwendbar. Das Gericht meint, dass für die täterschaftliche Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung eine Kontrolle über das Bereithalten des Lichtbildes erforderlich sei, an der es vorliegend fehle. Die Antragsgegnerin, die sich lediglich an ein bestehendes Angebot auf der Internetplattform Amazon angehängt habe, mache das Lichtbild nicht in eigener Person öffentlich zugänglich sondern nutze lediglich eine bereits andernorts erfolgte öffentliche Zugänglichmachung für eigene Angebotszwecke. Ob das Bild öffentlich zugänglich bleibt, entziehe sich ihrer Kontrolle. Die Entscheidung hierüber liege allein bei Amazon bzw. dem Ersteller des ersten Angebotes, an das sich die Antragsgegnerin angehängt hat. Die Antragsgegnerin würde auch dann nicht zum Täter der Rechtsverletzung nach § 19a UrhG, wenn sie sich das Lichtbild zu eigen gemacht hätte. Das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens werde nicht verletzt, wenn der für einen Internetauftritt Verantwortliche nur den - tatsächlich unzutreffenden - Eindruck erweckt, er halte selbst das Werk zum Abruf bereit. Der Tatbestand einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung wird allein durch die Vornahme der Nutzungshandlung erfüllt und nicht dadurch, dass deren Merkmale vorgetäuscht werden. Indessen nutzte die Antragsgegnerin ein von Amazon zur Verfügung gestelltes System, das nicht per se die Gefahr von Rechtsverletzungen in sich trägt. Die Antragsgegnerin durfte daher grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Nutzungsbedingungen eingehalten werden und die Nutzung rechtmäßig erfolgt. Eine proaktive Prüfpflicht traf sie nicht. Eine solche wird man erst annehmen können, wenn nach Hinweis auf die Rechtsverletzung keine Maßnahmen zu deren Beseitigung getroffen werden, wie Löschung des Angebots oder Bildes durch Einwirkung auf Amazon. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Amazon selbst, die das Verfahren zur Verfügung stellt und fördert, lediglich nach vorherigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Lichtbildnutzung haftet, wenn das Lichtbild nicht unverzüglich entfernt wird. Dann kann aber derjenige, der das Lichtbild erst von Amazon erhält um sein Angebot entsprechend den Vorgaben Amazons zu erstellen, nicht weitergehend haften[16]. Abs. 20
c. Wettbewerbsrecht
Abs. 21
Eine Reihe von Urteilen im Wettbewerbsrecht im Zusammenhang mit dem Anhängen an die ASIN-Nummer befasst sich mit der Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 2 und 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Für den Tatbestand der betrieblichen Herkunftstäuschung kommt es dabei darauf an, ob es infolge der angegriffenen Handlung zu relevanten Fehlvorstellungen der Verbraucher über die betriebliche Herkunft der angebotenen Dienstleistungen kommen kann[17]. Abs. 22
Das LG Köln hat in einer ganz aktuellen Entscheidung bestätigt, dass das Anhängen an fremde Angebote bei Amazon stellt eine Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware darstelle, wenn der sich Anhängende nicht ein identisches Produkt von derselben Firma, die als Hersteller in Deutschland auftritt, anbietet[18]. Abs. 23
Dies nimmt auch das LG Düsseldorf[19] an. Wer für seine Waren unter der von Amazon für das Angebot eines Dritten vergebenen Identifikationsnummer (ASIN) wirbt, macht irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft der Ware (§ 3 Abs. 1, 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG), weil er den Eindruck erweckt, die Ware stamme aus dem Betrieb des Dritten. Das Gericht führt dazu aus: „Die Klägerin konnte von dem Beklagten zu 1) ebenfalls mit Erfolg verlangen, es zu unterlassen, irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft der Ware durch die Übernahme einer fremden Identifikationsnummer (ASIN) bei Amazon zu machen, § 3 Abs. 1, 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Danach ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben, zum Beispiel über die betriebliche Herkunft der Waren enthält. So liegt der Fall hier. Indem der Beklagte zu 1) die Handyhülle wie aus der Anlage K 2 ersichtlich bewarb, erweckte er den Eindruck, die Hülle stamme aus dem Betrieb der Klägerin, was unstreitig nicht der Fall ist." Diese Ansicht hatte das Gericht auch bereits in dem früheren Teilanerkenntnis- und Schlussurteil zu dem gleichen Aktenzeichen festgestellt[20]: Das Anhängen an fremde Angebote bei Amazon durch Übernahme einer individuellen Identifikationsnummer (ASIN) stellt eine Markenrechtsverletzung und eine Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware dar, wenn ein fremder Produktname für das eigene Angebot übernommen wird. Ganz ähnlich hatte bereits im Jahre 2011 das Landgericht Berlin entschieden[21]. Abs. 24
Auch das OLG Hamm vertrat diese Ansicht[22]. „Objektiv stellte sich am 27.08.2010 das Angebot der Beklagten so dar, dass ein bestimmtes Koaxialkabel mit der Kennzeichnung "SatConn" verkauft werden sollte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte sich an ein vorhandenes Angebot der Klägerin angeschlossen hat. Dieses procedere ist auf der Handelsplattform X üblich. …Unstreitig zwischen den Parteien ist weiter, dass die Beklagte im Rahmen eines Testkaufs der Klägerin ein solches Kabel nicht geliefert hat. Vielmehr hat sie ein Koaxialkabel eines anderen Herstellers geliefert. In der Lieferung eines vom Angebot abweichenden Produktes ist stets eine Irreführung zu sehen. Das gilt insbesondere dann, wenn das angebotene Produkt üblicherweise höherpreisig verkauft wird und dementsprechend als ein Markenprodukt angesehen werden kann." Abs. 25
In den oben erwähnten Entscheidungen wurde meist nicht problematisiert, ob zwischen den Parteien tatsächlich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestand. Hier wird man m.E. zur Bejahung eines Wettbewerbsverhältnisses fordern müssen, dass beide Parteien aktuell im Zeitpunkt des abgemahnten Vorwurfs auf der Plattform Amazon mit den eigenen Angeboten auch (noch) vertreten waren. Ein in dem genannten Zeitpunkt ausschließlicher Vertrieb über sonstige Kanäle (z.B. ein daneben betriebener Internet-Shop) dürfte nicht ausreichend sein, wenn die Abmahnung ausschließlich auf das Anhängen bei der ASIN-Nummer gestützt wird[23]. Abs. 26
Ferner könnte es Fallgestaltungen geben, in denen die Irreführung über die betriebliche oder regionale Herkunft eines Produktes durchaus fraglich sein kann. Beispielsweise bietet der Erstverkäufer A das Produkt X unter der ASIN an, die für den deutschen Herstellerbetrieb „Aaabbb GmbH" vergeben ist. Verkäufer B verwendet die vorgenannte ASIN, bietet darunter das von den Inhaltsstoffen her identische Produkt an, das aber aus dem österreichischen Betrieb stammt und verweist in der Artikelbeschreibung, die auf der Vergleichsseite der hierzu verfügbaren Amazon-Angebote und unmittelbar vor der Kaufentscheidung angezeigt wird, auf die Herkunft des Produktes aus dem österreichischen Betrieb „aaabbb GmbH". Die entscheidende Frage ist hier, ob die Bezeichnung durch die ASIN, nämlich der darin konkludent liegende Hinweis auf das deutsche Produkt, stärker ins Gewicht fällt als der explizite Hinweis des Verkäufers bei seinem Angebot. Dies dürfte anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles (z.B. Deutlichkeit und Erkennbarkeit des Hinweises) in die eine oder die andere Richtung zu entscheiden sein. Eine derartige Konstellation war - soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung. Abs. 27
Eine Reihe weiterer wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen hat den Fokus eher auf Fragen der Rechtsmissbräuchlichkeit. Abs. 28
Dazu hat das OLG Hamm im Jahr 2012 eine Entscheidung gefällt[24]. Das Gericht führt aus: „Ihre mit der Abgabe der Unterlassungserklärung verbundene eigene Rechtsverfolgung diente nach dem Wortlaut des Schreibens allein dazu, die vorherige Abmahnung zu neutralisieren und im Hinblick auf eine mögliche Kostenerstattung eine gleich hohe Gegenforderung zu begründen. Die Beklagte sah zumindest das Risiko, mit ihren Angeboten bei X weiterhin unlauter zu handeln. Deshalb wollte sie ungeachtet der abgegebenen Unterlassungserklärung etwaige Vertragsstrafenansprüche der Klägerin in Zusammenhang mit einem späteren Verstoß verhindern. Für sie spielte es dabei eine gewichtige Rolle, dass die Angebote auf der Verkaufsplattform X nach ihrer Einschätzung nur schwer zu kontrollieren und deshalb Wettbewerbsverstöße in Zusammenhang damit schwer zu verhindern waren. Sie wollte letztlich weiter auch möglicherweise unlauter handeln, ohne Vertragsstrafen an die Klägerin zahlen zu müssen. Die Abmahnung wegen der eigenen Verstöße der Klägerin erfolgte in erster Linie, um diese zu dem vorgeschlagenen Verzicht auf die Vertragsstrafenansprüche zu veranlassen und die Position der Beklagten im Hinblick auf Kostenerstattungsansprüche zu verbessern." Die zugrunde liegende Abmahnung wurde vom OLG Hamm als rechtsmissbräuchlich angesehen. Abs. 29
Bereits im Jahr 2011 hatte das OLG Hamm[25] in einem anderen Fall eine Rechtsmissbräuchlichkeit angenommen. Das Gericht führte aus: „Ersichtlich ging es der Beklagten nicht um den lauteren Wettbewerb. Ihre Rechtsverfolgung diente allein dazu, die vorherige Abmahnung aus der Welt zu schaffen. Das wird bereits aus dem Wortlaut der E-Mails vom 09.09., 12.09 und 13.09.2010 (Anlagen K 6 und K 7, GA 39 und 40 f) sehr deutlich, in denen sie der Klägerin die Chance einräumt, ihre Abmahnung zurückzunehmen. Außerdem hat das Landgericht zu Recht dem anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 15.09.2010 entnommen, dass die Abmahnung vom gleichen Tag nicht ernst gemeint war, sondern dazu diente, eine Gegenposition aufzubauen, um anschließend eine außergerichtliche Einigung abzuschließen, wonach keine Seite die jeweils geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt." Abs. 30
Auch das OLG Oldenburg[26] musste sich im Jahr 2010 mit der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung befassen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Erstanbieter zunächst ein No-Name-Produkt angeboten, später einen Markennamen eingefügt, ohne eine neue ASIN hierfür bei Amazon zu beantragen. Später machte er eine Abmahnung gegen einen weiteren Verkäufer geltend, der sich bei der ASIN angehängt hatte. Auch in dem dortigen Fall wurde vom Gericht eine Rechtsmissbräuchlichkeit erkannt. Das Gericht führt aus: "Wettbewerbsrechtlich relevant ist allerdings nur die gezielte Behinderung, die dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung des eigenen Absatzes oder des sonstigen legitimen eigenen Wettbewerbs, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist. Eine subjektive Behinderungsabsicht ist hierfür zwar keine zwingende Voraussetzung. Eine gezielte und damit wettbewerbsrechtlich unlautere Behinderung ist aber stets gegeben, wenn die Maßnahme subjektiv von einer Behinderungsabsicht getragen ist, der Handelnde also subjektiv die Absicht hat, den Mitbewerber an seiner wettbewerbsrechtlichen Entfaltung zu hindern und ihn ganz oder in einem Teilbereich vom Markt zu verdrängen. Von letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen. Wie zuvor dargestellt, war die unberechtigte Anzeige einer Markenrechtsverletzung seitens des Beklagten darauf ausgerichtet, das Angebot der Klägerin bei Amazon entfernen zu lassen und durch die Veränderung der Produktbeschreibung das konkurrierende Angebot der Klägerin auszuschließen. Dies war auch subjektiv das vom Beklagten vorausgesehene und letztlich auch angestrebte Ziel seines Handelns." Abs. 31
Weitere Abmahnungen werden auch auf Angaben zu „Unverbindlichen Preisempfehlungen" (UVP) auf Amazon auch im Zusammenhang mit dem Anhängen an ASIN-Nummern ausgesprochen. Abs. 32
Das OLG Köln[27] hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und festgestellt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet ist aus §§ 3,5,8 UWG. Es sei unstreitig, dass die beanstandete durchgestrichene UVP in der angegebenen Höhe tatsächlich am 14.01.2014 nicht mehr bestand. Der in der Sache insoweit erhobene Einwand, die Antragsgegnerin sei als Dienstanbieterin gemäß § 2 Abs. 1 TMG für die unstreitig von … eingestellte UVP und damit für einen fremden Inhalt nicht verantwortlich nach Maßgabe der §§ 8 ff TMG, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 TDG (sic, Anm. d. Verf.) ist ein Dienstanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Regelmäßig ist dies der Homepage-Inhaber, d.h. das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen; bei Internetportalen kommt daneben der einzelne Anbieter als Dienstanbieter in Betracht, sofern er geschäftsmäßig Teledienste, etwa auf untergeordneten Seiten anbietet (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2008, 682 f, zitiert nach juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsgegnerin nicht. Ihr Warenangebot erfolgt nicht im Rahmen eines eigenen Internetauftritts unter einer individualisierten Adresse. Der Umstand, dass auf der Verkaufsplattform des Betreibers b ein Warenangebot der Antragsgegnerin beworben wird, genügt ersichtlich nicht, um diese auch als Teledienstanbieter ansehen zu können, denn der Produktanbieter ist jedenfalls dann nicht zugleich Anbieter des Teledienstes, wenn mithilfe des Teledienstes für den Produktanbieter geworben wird (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2007, 379 f, zitiert nach juris Tz. 27). Auf etwaige Haftungsprivilegien kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Der Senat hat im Übrigen bereits in seinem o.g. Urteil vom 28.05.2014 darauf hingewiesen, dass es sich um das bei … eingestellte eigene Angebot der dortigen Antragsgegnerin handelt und es insoweit auf Verschulden im Rahmen des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs nicht ankommt." Abs. 33
Das Landgericht Bochum[28] hatte einen ähnlichen Fall zu entscheiden, wobei nach dem Tatbestand der Entscheidung unklar bleibt, ob die fehlerhafte UVP-Angabe auf das Anhängen bei einer ASIN-Nummer zurückzuführen ist oder im direkten Verantwortungsbereich von Amazon lag. Das Gericht führt aus: „Die Abmahnung der Klägerin war berechtigt. Beide Parteien sind Wettbewerber. Hierbei ist es entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung unerheblich, dass die Klägerin Armbanduhren über ihren Online-Shop sowie über eBay vertreibt, während der Beklagte Uhren über die Handelsplattform Amazon anbot. Die Werbung des Beklagten war irreführend nach §§ 5, 5a UWG, weil die unverbindliche Preisempfehlung wahrheitswidrig nicht mit 89,90 EUR, sondern mit 130,00 EUR angegeben worden ist. Hierbei ist es unerheblich, ob die unrichtige Angabe direkt von dem Beklagten oder - wie er vorträgt - von der Streitverkündeten veranlasst worden ist. Denn ein Händler, der ein Online-Portal zum Warenabsatz nutzt, muss sich Angaben in seinen Angeboten, die der Portalbetreiber den Warenangeboten hinzusetzt, als Handlung zurechnen lassen, wenn diese Angaben wettbewerbswidrig sind, ohne dass es auf den tatsächlichen Einfluss des Händlers gegenüber dem Portalbetreiber ankäme (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2013 - 4 U 139/12). Denn der Beklagte hat die Marketingbedingungen der Streitverkündeten akzeptiert und bei Einstellen seiner Angebote in Kauf genommen, dass die Streitverkündete Änderungen an seinem Angebot vornimmt." Abs. 34

4. Thema ASIN-Nummern in der Literatur

Abs. 35
Trotz der praktischen Relevanz des Themas sind soweit ersichtlich Veröffentlichungen in der Literatur noch vergleichsweise dünn gesät. Abs. 36
Eine Kommentierung zum erwähnten Urteil des OLG Frankfurt[29] stammt von Eike Ullmann[30] im jurisPR-WettbR. Die Entscheidung stehe im Kontext zur Praxis der Gerichte, Abmahnungen im Lauterkeitsrecht wie im gewerblichen Rechtsschutz kritisch auf ihren Anlass zu überprüfen und massenhaftem wie vorschnellem Vorgehen den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenzusetzen. Das sei für den Berechtigten ein gewisses Risiko. Um dieses Risiko abzufangen, sollte er sich vor einer (vorschnellen) Abmahnung in die Rolle des Abgemahnten versetzen und sich fragen, ob aus dessen Sicht sein Verhalten guten kaufmännischen Sitten entspreche. „Das hätte dem Kläger hier die Augen öffnen können und erst einmal ein aufklärendes Schreiben formulieren lassen." Abs. 37
Der Entscheidung sei bei der gegebenen Konstellation - Angebot desselben Produkts jahrelang der Gattung nach bezeichnet, plötzlich mit Marke - zuzustimmen. Der Vorwurf, der Kläger habe den Beklagten „bewusst in die Falle laufen lassen" scheine allerdings überzogen. Vielleicht habe er auch im blinden Überschwang der Freude eines frisch gebackenen Markeninhabers gehandelt. Abs. 38
Eine oben genannte Entscheidung des LG Köln[31] ist in jurisPR-ITR von Kathrin Berger kommentiert worden[32]. Sie kommt zu dem Fazit, dass die Beurteilung der Einbindung von Produktfotos durch die ASIN-Nummern in Angebote Dritter urheberrechtlich schwierige Fragen aufwerfe, die durch die bisher bekannten Urteile nicht als geklärt angesehen werden könnten. Dabei sei schon die Feststellung schwierig, worin die Verletzungshandlung liegen soll. Die Lösung in dem besprochenen Urteil des LG Köln, dass jedenfalls eine Einwilligung des Einstellenden vorliege, erscheine daher sachgerecht, helfe aber auch nur dann weiter, wenn die Fotos ursprünglich rechtmäßig eingestellt wurden, was vorliegend nicht der Fall war. Eine echte Lösung sei noch nicht in Sicht. Abs. 39

5. Probleme von Änderungen in Amazon

Abs. 40
Nachträgliche Veränderungen der Produktbeschreibungen unter einer bestimmten ASIN sind wie oben gesehen insbesondere durch den ersten Verkäufer in einem größeren Umfang möglich. Ebenso ist es jedoch auch möglich, dass ein Erstanbieter zunächst ein No-Name Produkt anbietet und nachträglich hierzu eine Marke unter seinem Produkt einträgt und dann gegen sich Anhängende wegen einer Markenrechtsverletzung vorgeht. Abgesehen von den hierbei anzutreffenden Konstellationen, die zu einem Rechtsmissbrauch führen können (vgl. oben) ist den Verkäufern bei Amazon, die sich an andere Produkte anhängen, zu raten, die Produktbeschreibungen unter der ASIN beim Einstellen des eigenen Artikels zu dokumentieren, um ggf. bei einer späteren Auseinandersetzung überhaupt einen Nachweis führen zu können. Abs. 41
Ein anderes Problem sind bereits abgegebene Unterlassungserklärungen. Nachträgliche Änderungen der Produktbeschreibungen können dazu führen, dass Unterlassungserklärungen im Nachhinein anders gelesen, ausgelegt und angewandt werden müssen und können dann grundsätzlich leichter zu einer Vertragsstrafenverwirkung führen. Abs. 42
Zu raten ist in diesen Fällen entweder ein Hinweis in der Unterlassungserklärung auf das Verschuldenserfordernis im Rahmen des § 890 ZPO. Abs. 43
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2006 festgestellt[33]: „Da die Vorschrift des § 890 ZPO auch strafrechtliche Elemente enthält, setzt die Festsetzung von Ordnungsmitteln ein Verschulden voraus. Bei juristischen Personen ist dabei das Verschulden der handelnden Organe i.S.d. § 31 BGB maßgebend; Drittverschulden muss sich die unterlassungsverpflichtete juristische Person grundsätzlich nicht zurechnen lassen." Abs. 44
Das OLG Celle[34] hat die Pflichten in einem Beschluss aus dem Jahr 2012 konkretisiert: „Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebots zu verhindern. Da es sich im Rahmen des § 890 ZPO nicht um ein Verschulden im strafrechtlichen Sinne handelt, sondern um eine vorwerfbare Pflichtverletzung innerhalb des durch das Unterlassungsgebot begründeten Schuldverhältnisses, die zeigt, dass der Schuldner nicht alles ihm Mögliche veranlasst hat, um die lückenlose Beachtung des titulierten Gebotes sicherzustellen, muss der Schuldner sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen, die in seinem Einflussbereich tätig sind, soweit er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, auf das Verhalten dieser Dritten Einfluss zu nehmen und soweit er nicht alle Möglichkeiten seiner Einflussnahme umfassend ausgeschöpft hat. Denn der Schuldner darf sich auch nicht als Störer, d. h. willentlich und adäquat kausal, an entsprechenden Handlungen Dritter beteiligen (vgl. z. B. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.6.2006, 4 W 11/06, Tz. 20; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2001, 20 W 90/00,Tz. 4)." Abs. 45
Insbesondere die in diesem Beschluss angesprochene tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, auf Dritte Einfluss zu nehmen, dürfte im Falle der Änderungen durch Erstanbieter bei Amazon eine große Rolle spielen. Die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, Änderungen durch den Erstverkäufer zu verhindern, wird durch das Amazon-System nach meinem Dafürhalten für einen späteren Verkäufer, der sich anhängt, weitgehend nicht gegeben sein. Abs. 46
Möglich ist daneben auch ein Hinweis auf § 339 BGB und das dort ebenfalls vorausgesetzte Verschuldenserfordernis. Der Schuldner wird nach § 339 Satz 2 BGB jedenfalls dann von seiner Verpflichtung frei, wenn er beweist, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat[35]. Hierfür gibt es, wie auch die Rechtsgedanken verschiedener Gerichte im Zusammenhang mit den Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (vgl. oben 3 b) zeigen, durchaus argumentative Ansatzpunkte. Abs. 47

6. Ausblick

Abs. 48
Vor allem die urheberrechtlichen Fragestellungen beim Anhängen an eine ASIN-Nummer sind immer noch als sehr problematisch und noch nicht endgültig gelöst anzusehen. Insoweit lohnt es sich, die weitere Rechtsentwicklung rund um die ASIN-Nummern weiter zu verfolgen. Abs. 49

Fußnoten

* Wolfgang Kuntz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in der Kanzlei Valentin & Kollegen, Saarbrücken, ist Redakteur der Internetzeitschrift „JurPC" und daneben für die „Gemeinsame Kommission Elektronischer Rechtsverkehr" des EDV-Gerichtstages e.V. tätig.
[1] Der Begriff „Anhängen" oder „Sich-Anhängen" zur Beschreibung des Phänomens der Mitbenutzung einer fremden ASIN-Nummer hat sich in der juristischen Literatur durchgesetzt, obwohl der Begriff einen pejorativen (abwertenden) Bedeutungsinhalt in sich trägt. Der Begriff wird im Folgenden zu Vereinfachungszwecken gleichwohl verwendet.
[2] Stand des Beitrages: Februar 2015. Der Beitrag erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Der Autor freut sich über Mitteilungen der Leser/Innen hinsichtlich weiterer hier nicht genannter relevanter Entscheidungen und Aufsätze.
[3] Beschreibung aus Wikipedia unter http://de.wikipedia.org/wiki/Amazon_Standard_Identification_Number entnommen.
[4] Jimmy Wales, Vortrag auf der US-Veranstaltung Wikimania im Jahr 2005; http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/a/aa/Wikimania_Jimbo_Presentation.pdf (dort Folien 17 und 18)
[5] https://www.amazon.de/gp/seller/asin-upc-isbn-info.html
[6] http://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?nodeId=200104190
[7] http://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?nodeId=200104190
[8] Dies könnte ggf. Gegenstand eines eigenen Beitrags werden.
[9] LG Düsseldorf, Teilurteil vom 20.01.2014, 2a O 58/13 = JurPC Web-Dok. 48/2014 = http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140048. Das Gericht geht damit offenbar von einer „markenmäßigen Verwendung" des Zeichens aus. Nach BGH, Urteil vom 25.01.2007, I ZR 22/04, ist das anzunehmen, wenn die Bezeichnung „im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient".
[10] OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2011, 6 U 179/10.
[11] LG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2011, 3-08 O 140/10
[12] OLG München, Urteil vom 27.03.2014, 6 U 1859/13, Rn. 46, juris
[13] LG München I, Endurteil vom 26.03.2013, 33 O 19285/12
[14] LG Köln, Urteil vom 13.02.2014, 14 O 184/13
[15] LG Köln, Urteil vom 04.12.2013, 28 O 347/13
[16] LG Köln, Urteil vom 04.12.2013, 28 O 347/13, Rn. 25, juris
[17] BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 214/07 = http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=1aa91982308e872040e8fc82d2a45293&nr=54492&pos=0&anz=1
[18] LG Köln, Teil-Urteil vom 03.12.2014, 84 O 149/14 = JurPC Web-Dok. 1/2015 = http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20150001
[19] LG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014, 2a O 58/13
[20] LG Düsseldorf, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 20.01.2014, 2a O 58/13 = JurPC Web-Dok. 48/2014 = http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140048
[21] LG Berlin, Beschluss vom 25.11.2011, 15 O 436/11 = JurPC Web-Dok. 96/2013 = http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20130096
[22] OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2011, 4 U 22/11, I-4 U 22/11, Rn. 31, juris
[23] Insoweit entgegen LG Bochum (s.u. Az.: I-13 O 129/14), wobei im Fall des LG Bochum aber nach dem Tatbestand der Entscheidung unklar bleibt, ob die fehlerhafte Angabe der UVP tatsächlich maßgeblich auf das Anhängen unter der ASIN zurückzuführen ist.
[24] OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2012, 4 U 86/12, Rn. 28, juris
[25] OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2011, 4 U 22/11, I-4 U 22/11, Rn. 53, juris
[26] OLG Oldenburg, Urteil vom 06.05.2010, 1 W 17/10
[27] OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2014, 6 U 115/14 = http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2014/6_U_115_14_Beschluss_20140923.html
[28] LG Bochum, Urteil vom 26.11.2014, I-13 O 129/14
[29] Oben Fußnote 8.
[30] Prof. Dr. Eike Ullmann, jurisPR-WettbR 12/2011 Anm. 4
[31] Siehe Fußnote 12.
[32] RAin Kathrin Berger, jurisPR-ITR 7/2014 Anm. 5
[33] BVerfG, Beschluss vom 04.12.2006, 1 BvR 1200/04
[34] OLG Celle, Beschluss vom 22.11.2012, 13 W 95/12
[35] BGH, NJW 1972, 1893/2264.

 
(online seit: 10.03.2015)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Kuntz, Wolfgang, Abmahnungen wegen "Anhängens" an ASIN-Nummern - eine Übersicht zu Rechtsprechung und Literatur - JurPC-Web-Dok. 0046/2015