JurPC Web-Dok. 40/2015 - DOI 10.7328/jurpcb201530337

André Berbuer *

Pflicht zur Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II beim Ebay-Verkauf mit Zahlungsmethode "Barzahlung bei Abholung"

Anmerkung zum Urteil des AG Clausthal-Zellerfeld v. 25.11.2014 - Az.: 4 C 152/14

JurPC Web-Dok. 40/2015, Abs. 1 - 33


Das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld hat entschieden, dass die verkäuferseitige Pflicht zur Übertragung des Eigentums bei einem Gebrauchtwagenverkauf über Ebay mit der vom Verkäufer angegebenen Zahlungsmethode „Barzahlung bei Abholung" nur dann erfüllt wird, wenn dem Käufer bei der Abholung auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kfz-Brief) übergeben wird.Abs. 1
I. SachverhaltAbs. 2
Der Kläger begehrte von der Beklagten Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280, 281 BGB sowie Ersatz seiner vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten nach Rücktritt von einem über Ebay geschlossenen Kfz-Kauf.Abs. 3
Die Beklagte hatte in Ebay ein Kfz zum Verkauf angeboten. Hierbei hatte sie den Standort des Farhzeugs mit dem Hinweis: „Versand nach: Nur Abholung" sowie unter „Zahlungen" die Möglichkeiten „Barzahlung bei Abholung, Überweisung" angegeben.Abs. 4
In der Angebotsbeschreibung war das Fahrzeug beschrieben. Zusätzlich ging aus dem Angebot hervor, dass es sich um einen „Notverkauf" handelt.Abs. 5
Der Kläger ersteigerte das Fahrzeug und kontaktierte in der Folge die Beklagte wegen eines Abholtermins. Im anschließenden E-Mail-Verkehr erklärte die Beklagte, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Kfz-Brief) zu dem verkauften PKW bei einer Bank als Sicherheit hinterlegt sei. Sie bot dem Kläger insoweit an, die Urkunde nach Zahlung des Kaufpreises nachzusenden bzw. ihm ihre Herausgabeansprüche gegen die Bank nach Zahlung des Kaufpreises abzutreten. Alternativ bot sie an, der Kläger könne den Kaufpreis direkt an die Bank bezahlen. Diese könne dem Kläger dann die Zulassungsbescheinigung Teil II direkt zusenden. Abs. 6
Der Kläger bestand allerdings auf Bezahlung und Abholung des Kfz samt aller zugehörigen Papiere Zug-um-Zug. Als die Beklagte mitteilte, dass ihr die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht möglich sei, da sie zuerst den Kaufpreis bräuchte um das Fahrzeug bei der Bank abzulösen, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Schadensersatz statt der Leistung.Abs. 7
Er trug vor, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag verletzt, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, die Zulassungsbescheinigung Teil II als maßgebliches Legitimationspapier vorzulegen und zu übergeben. Im Kaufvertrag sei „Barzahlung bei Abholung" vereinbart worden. Demnach könne der Beklagte auf unmittelbare Übereignung des Fahrzeuges Zug-um-Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises bestehen. Hierzu gehöre es auch, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II mit übergeben wird.Abs. 8
Der Kläger argumentierte ferner, das Fahrzeug das die Beklagte im Rahmen eines Notverkaufs veräußern wollte, sei tatsächlich erheblich mehr wert als im Kaufvertrag festgesetzt. Im Hinblick hierauf sei ihm ein Schaden aus der Differenz zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert entstanden.Abs. 9
Die Beklagte ließ im Prozess u.a. einwenden, der Kläger könne sich nicht auf Barzahlung bei Abholung berufen, weil er nicht ausdrücklich diese Zahlungsart gewählt habe. Weiter sei es gängige Praxis im Gebraucht-Kfz-Handel, dass Fahrzeuge ohne Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II übergeben werden und stattdessen Herausgabeansprüche gegen die finanzierenden Kreditinstitute abgetreten oder das Geschäft gleich direkt mit diesen abgewickelt würde (Kaufpreiszahlung an die Bank) .Abs. 10
II. Entscheidung des GerichtsAbs. 11
Das Gericht hat der Klage (bis auf die Frage der Bewertung des KFZ) stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 281 BGB verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.Abs. 12
Es führt aus, dass die Beklagte nach dem über Ebay geschlossenen Kaufvertrag verpflichtet war, dem Kläger das Fahrzeug zu übergeben und das Eigentum hieran zu verschaffen. Hierzu wäre es analog § 952 BGB auch nötig gewesen, die Zulassungsbescheinigung Teil II zu übergeben und zu übereignen.Abs. 13
Anderes hätten die Parteien auch nicht vereinbart. Insbesondere fehle es an einer Abrede, wonach der Kläger zuerst den Kaufpreis bezahlen und erst später – nämlich nach Ablösung der Sicherheit durch die Beklagte – die Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten solle. Abs. 14
Auch der Hinweis der Beklagten auf die „gängige Praxis" beim Gerbrauchtwagenkauf rechtfertige keine andere Bewertung. Eine solche allgemeine Praxis könne nach Auffassung des Gerichts nämlich allenfalls dann gelten, wenn beide Parteien schon bei Abschluss des Kaufvertrages wüssten, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um ein durch eine Bank finanziertes Fahrzeug handelt. Die im Ebay-Angebot benutzte Formulierung „Barzahlung bei Abholung" erwecke aber gerade den Anschein, dass der Verkäufer über die Kaufsache uneingeschränkt verfügen könne und eben nicht durch Sicherungsrechte eines Dritten hierin beschränkt ist.Abs. 15
III. BewertungAbs. 16
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zum gutgläubigen Erwerb beim Kfz-Kauf.Abs. 17
Dem Rechtsstreit liegt ein wirksamer Kaufvertrag über die Internetauktionsplattform Ebay zugrunde (vgl. schon BGH NJW 05, 53, wonach auch keine Auktion i.S.v. § 156 BGB vorliegt).Abs. 18
Gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen. Die Eigentumsübertragung erfolgt nach §§ 929 ff. BGB. Dabei muss zunächst die Kaufsache als solche übergeben werden, § 929 Satz 1 BGB.Abs. 19
Zwar geht analog § 952 BGB damit grundsätzlich auch das Eigentum an dem betreffenden Kfz-Brief (jetzt: Zulassungsbescheinigung Teil II) als Schuldurkunde mit auf den Erwerber über (vgl. BGH NJW 07, 2844; Bassenge in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 952, Rn. 7). Gleichwohl ist für einen gutgläubigen Eigentumserwerb nach §§ 929, 932 BGB an einem (gebrauchten) Kfz nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlich, dass der Erwerber sich den Original-Kfz-Brief vorlegen lässt (vgl. BGH NJW 2006, 3488; anders ggf. beim Kauf von Neu- und Vorführwagen, vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rn. 183, 2243). Dabei ist es ohne Belang, ob der Veräußerer selbst in dem Kfz-Brief eingetragen ist (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 09.02.2005 – Az.: VIII ZR 82/03; BGH NJW 06, 3488; Bassenge in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 932, Rn. 13; BGH NJW 1996, 2226; BGH NJW 1994, 2022). Die Vorlage von Kopien oder entwerteten Kfz-Papieren reicht allerdings nicht aus (vgl. nur LG Wiesbaden, Urteil vom 17.07.2009 – Az.: 7 O 68/09). Anders wird dies bisweilen beim Erwerb vom Leasinggeber gesehen (LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.08.2001 - 8 O 490/00, NJW-RR 2002, 417).Abs. 20
Daraus muss man zwingend folgern, dass ein Käufer, dem die Vorlage des Kfz-Briefes, verweigert wird, sich nicht auf die Ausführung eines solchen Vertrages einlassen kann oder muss. Denn er läuft damit Gefahr – mangels Legitimationsnachweis – trotz Bezahlung nicht Eigentümer der Kaufsache zu werden (so auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rn. 1139). So sah es bereits der BGH zu Zeiten des alten Schuldrechts, als die Herausgabepflicht noch aus § 444 BGB a.F. abgeleitet wurde (BGH NJW 1953, 137; BGH NJW 1983, 2139). Die fehlende Herausgabe des Kfz-Briefes kann den Käufer daher zum Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB berechtigen (so i.E. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rn. 1140).Abs. 21
Dem steht nicht entgegen, dass die Verkäuferin im vorliegenden Fall (nach Vertragsschluss) angeboten hatte, den Brief nach Bezahlung bei der Bank abzulösen bzw. Herausgabeansprüche gegen dieselbe abzutreten. Eine solche Vorgehensweise wäre für den Käufer schon wegen des hohen Erfüllungsrisikos nicht hinnehmbar. Jedenfalls muss sich der Käufer – zumindest ohne diesbezügliche Abrede – nicht auf eine Abwicklung des Geschäfts mit der Sicherungsnehmerin (hier: Bank) einlassen.Abs. 22
Es muss beachtet werden, dass im hier vorliegenden Fall das Kfz nach den Verkäuferangaben auf Ebay ausdrücklich mit „Barzahlung bei Abholung" angeboten worden war. „Barzahlung bei Abholung" bedeutet nichts anders als die ureigene Form des Kaufgeschäfts, nämlich Übergabe und Übereignung der Kaufsache gegen gleichzeitige Übergabe und Übereignung des Kaufpreises in Form von Bargeld.Abs. 23
Dass der Käufer im vorliegenden Fall auch die Erfüllung durch Überweisung hätte wählen können, steht dem Angebot auf Barabwicklung nicht entgegen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) kann das Angebot der Verkäuferin nur so verstanden werden, dass der Käufer die freie Wahl habe, ob der Kaufvertrag im Wege der Barzahlung oder Überweisung abgewickelt werden sollte. Dieses Verständnis deckt sich im Übrigen mit dem gesetzlichen Regelfall, wonach das Erfüllungswahlrecht im Zweifel dem Schuldner zusteht, § 262 BGB.Abs. 24
Der Käufer durfte daher vor einer Briefübergabe bei Abholung des Fahrzeuges ausgehen und davon, dass der Verkäufer auch alleiniger Eigentümer des Kfz ist. Daraus folgt, dass er auch davon ausgehen darf, dass ihm das Kfz bei zeitnaher Abholung ordnungsgemäß übereignet wird.Abs. 25
Dies ist jedoch – wie gezeigt – nicht gesichert, wenn der Verkäufer zur Vorlage des Kfz-Briefes nicht bereit oder nicht in der Lage ist, weil sich dieser bspw. nicht in seinem unmittelbaren Besitz befindet.Abs. 26
Nach § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger derart angeboten werden, dass dieser nichts weiter zu tun braucht, als zuzugreifen und die Leistung anzunehmen (BGH 90, 359). Daher ist bei Geldschulden anerkannt, dass die bloße Leistungsbereitschaft nicht ausreicht. Demnach ist bspw. auch nicht ausreichend, wenn Geld auf einer Bank bereitgehalten wird oder die Bank des Schuldners eine Zahlungszusage erteilt (Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 294, Rn. 2 m.w.N.).Abs. 27
Demnach kann es auch bei der Kfz-Übereignung nicht ausreichen, dass das Legitimationspapier (vermeintlich) auf einer Bank bereitgehalten wird. Die Leistung war damit auch nicht ordnungsgemäß angeboten worden.Abs. 28
Man könnte selbstverständlich darüber nachdenken, dass es praktikabler bzw. sogar üblich erscheint, Kfz-Briefe u.ä. Werturkunden bei Banken aufzubewahren. Auch sind Eigentumsvorbehalte u.ä. bei Finanzierungen heutzutage gängige Praxis und stehen einem Erwerb auch im Grunde nicht zwingend entgegen. Will der Verkäufer die Eigentumsübertragung durch eine Herausgabe des Kfz-Briefes seitens seiner Bank abwickeln, wäre er aber jedenfalls gehalten, diese Bedingung in sein Vertragsangebot einzustellen und dementsprechend den Käufer bereits vor Vertragsschluss darüber zu informieren. Tut er dies nicht, so läuft er Gefahr, dass der Käufer aufgrund des Angebotes davon ausgeht, dass er den Wagen samt Legitimationspaieren unmittelbar nach Vertragsschluss übereignet bekommen kann. Insbesondere ergibt sich aus § 271 Abs. 1 BGB, dass ohne modifizierende Abrede die Leistung im Zweifel sofort fällig ist.Abs. 29
Auch im Hinblick hierauf war es dem Käufer nicht zuzumuten, zum einen einer rechtsunsicheren Eigentumsübertragung zuzustimmen, zum anderen eine längere Wartezeit für die Herausgabe bzw. Übersendung des Kfz-Briefes in Kauf zu nehmen.Abs. 30
Der Kläger war daher im vorliegenden Fall gemäß § 323 Abs. 1 BGB zum Rücktritt berechtigt und konnte daneben gem. § 325 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus §§ 280, 281 BGB verlangen.Abs. 31
IV. FazitAbs. 32
Die Entscheidung hat praktische Relevanz für die Verkäuferpflichten bei Gebrauchtwagenverkäufen, insbesondere im Rahmen von Ebay-Auktionen. Sie betrifft private und unternehmerische Verkäufer gleichsam. Ist der Verkäufer (wie nicht selten) nicht im Besitz des Kfz-Briefes, weil dieser z.B. bei einem Sicherungsnehmer hinterlegt ist, muss er dies ggf. in seine Angebotsbeschreibung aufnehmen und entsprechende modfizierte Kaufabwicklungsangebote machen. Mit der standardmäßigen Angebotsvorgabe „Barzahlung bei Abholung" alleine läuft der Verkäufer Gefahr, dass der Käufer vom Vertrag zurücktritt und Schadensersaztansprüche geltend macht.Abs. 33

 
* André Berbuer ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Kaiser & Sozien Partnerschaft mbB, Freiburg.
 
[online seit: 03.03.2015]
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Berbuer, André, Pflicht zur Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II beim Ebay-Verkauf mit Zahlungsmethode "Barzahlung bei Abholung" - JurPC-Web-Dok. 0040/2015