JurPC Web-Dok. 30/2015 - DOI 10.7328/jurpcb201530229
 

AG Bremen-Blumenthal

Urteil vom 28.11.2014

43 C 1150/13

Sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Fällen

JurPC Web-Dok. 30/2015, Abs. 1 - 42

 

Leitsatz (der Redaktion):

 

Die sekundäre Darlegungslast geht nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der behaupteten Rechtsverletzung ist. Erst recht muss sich der Anschlussinhaber nicht entlasten oder exkulpieren.

Tatbestand:

Abs. 1
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Grund einer behaupteten Urheberrechtsverletzung.Abs. 2
Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses, der auch von der haushaltsangehörigen Lebensgefährtin des Beklagten und deren ebenfalls haushaltsangehörigen, volljährigen Sohn genutzt wird. Alle Haushaltsangehörigen verfügen über eigene Rechner. Am 13.04.2013 hielt sich der Beklagte insbesondere in der Zeit von 14:03 bis 14:30 Uhr zur Gartenarbeit im Garten auf. Der Rechner des Beklagten lag in der Zeit von jedenfalls ca. 12:54 Uhr bis jedenfalls 15:49 Uhr unbenutzt und zusammengeklappt in seinem Schlafzimmer.Abs. 3
Der Kläger behauptet, er sei Urheber des Filmwerkes … schluckt zum ersten Mal", das zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung online und als DVD zu einem Verkaufspreis von 28,95 € vertrieben worden sei. Seine Werke lizensiere er. Der Beklagte habe dieses Filmwerk am 13.04.2013 um 14:26:23 Uhr ohne Erlaubnis zum Download auf der Tauschbörse … 3.2.0 angeboten. Hierfür habe der Kläger gem. § 97 Abs. 2 und § 97 a Abs. 1 UrhG Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr sowie entstandener Anwaltskosten zu zahlen. Für die Passivlegitimation des Beklagten als Störer bzw. Schädiger streite der Anscheinsbeweis der ermittelten und ihm zurechenbaren IP-Adresse, über die die schädigende Handlung begangen worden sei.Abs. 4
Der Kläger beantragt,Abs. 5
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 552,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.Abs. 6
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.Abs. 7
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.Abs. 8
Der Beklagte bringt vor, er habe die vorgeworfene und bestrittene Urheberrechtsverletzung weder begangen noch zu verantworten. Sein WLAN-Netz habe er per WPA 2 mit einem persönlichen Kennwort verschlüsselt. Auf allen Rechnern, die im Haushalt verwendet würden, sei die Windows Firewall samt automatischer Update Funktion aktiviert. Nach Erhalt des erstens Schreibens des Klägers habe er alle Rechner im Haushalt auf Dateien oder Dateibruchstücke, die auf das Vorhandensein des streitgegenständlichen Filmwerkes oder einer Filesharing Software hindeuten könnten, erfolglos durchsucht. Weder das streitgegenständliche Filmwerk noch die Software … seien ihm bekannt gewesen. Er selbst habe zu dem vom Kläger angeführten Zeitpunkt das Internet nicht benutzt, weil er sich – insoweit unstreitig – im Garten aufgehalten habe. Sowohl seine Lebensgefährtin als auch deren Sohn hätten ebenfalls versichert, keine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, was er aber gleichwohl nicht gänzlich ausschließen könne.Abs. 9
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des Klägers vom 10.01.2014 (Bl. 8 f.) und 09.04.2014 (Bl. 129 f.) sowie des Beklagten vom 05.03.2014 (Bl. 80 f.) und 27.06.2014 (Bl. 145 f.) – jeweils nebst Anlagen.Abs. 10

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.Abs. 11
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 97 Abs. 2, § 97 a Abs. 1 S. 2 a.F. bzw. § 97 a Abs. 3 S. 1 n.F. und § 823 BGB zu.Abs. 12
Das Gericht konnte weder feststellen, dass der Beklagte als Täter eine Urheberrechtsverletzung begangen oder an ihr teilgenommen hat (I.) noch, dass er als Störer eine Urheberrechtsverletzung zu verantworten hat (II.), so dass der Kläger weder nach §§ 97, 97 a UrhG noch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB zur Abmahnung berechtigt gewesen ist und der Beklagte nach diesen Vorschriften auch keinen Schadensersatz zu leisten hat.Abs. 13
I.Abs. 14
Eine Verletzung der Urheberrechte des Klägers durch den Beklagten als Täter oder Teilnehmer ist nicht erwiesen, was zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Klägers geht.Abs. 15
Der Kläger trägt als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, so insbesondere auch für die Zurechenbarkeit der Urheberrechtsverletzung für den jeweiligen Anspruchsgegner. Für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, die allerdings dann nicht gilt wenn – wie hier – der Internetanschluss zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung auch von anderen Personen benutzt werden konnte (BGH NJW 2010, 2061 („Sommer unseres Lebens); NJW 2013, 1441 („Morpheus")). Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung trifft den Anschlussinhaber in diesen Fällen allerdings eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch genügt, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH NJW 2014, 2360 („Bearshare")). So liegt der Fall hier, denn der Beklagte hat unwidersprochen offengelegt, dass außer ihm auch seine Lebensgefährtin und deren volljähriger Sohn, die beide in seinem Haushalt leben, berechtigt sind, mit ihren Rechnern seine Internetverbindung zu benutzen, so dass auch diese Personen die vom Kläger behauptete Urheberrechtsverletzung begangen haben könnten. Dem steht nicht entgegen, dass diese Personen auf Nachfrage des Beklagten bestritten haben sollen, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben und auch auf den im Haushalt vorhandenen Rechnern weder der angeblich heruntergeladene Film noch Software zum Filesharing gefunden worden sei, weil der Beklagte prozessual vorrangig bereits die Urheberrechtsverletzung als solche bestritten und sich zu der Verursachung der behaupteten Rechtsverletzung prozessual zulässig lediglich hilfsweise erklärt hat. Dass niemand der übrigen Haushaltsmitglieder den Film heruntergeladen hat, könnte der Beklagte aus eigener Wahrnehmung auch nicht behaupten, weil dies voraussetzen würde, dass er ihre Internetnutzung lückenlos überwacht hätte. Konkretere Angaben zur möglicherweise schädigenden Person musste und konnte der Beklagte hiernach nicht machen. Die sekundäre Darlegungslast geht nicht so weit, dass er durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der behaupteten Rechtsverletzung ist. Erst recht muss sich der Beklagte nicht entlasten oder exkulpieren (AG Hannover, Urt. v. 02.04.2014 – 539 C 827/14 unter Verweis auf OLG Köln, MMR 2012, 549). Beweis für die Täterschaft oder zurechenbare Teilnahme des Beklagten hat der Kläger nicht angeboten.Abs. 16
II.Abs. 17
Der Beklagte haftet auch nicht gem. §§ 823, 1004 analog BGB als Störer für die behauptete Urheberrechtsverletzung.Abs. 18
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als Störer setzt allerdings die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat (BGH NJW 2014, 2360 („Bearshare") m.w.N.).Abs. 19
Unabhängig von der vorliegend streitigen Frage, ob über den Internetanschluss des Beklagten überhaupt eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, oblagen dem Beklagten auf Grund des Vorhaltens der Internetverbindung keine Prüfungs- oder Überwachungspflichten, die er nachweislich verletzt hat und ihn deswegen als Störer verantwortlich machen würden. Insbesondere ist der Beklagte ohne Anhaltspunkte für rechtswidriges Verhalten nicht verpflichtet gewesen, die volljährigen Haushaltsangehörigen als berechtigte Mitnutzer des Anschlusses über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren, ihnen eine solche zu verbieten und dieses Verbot zu überwachen (BGH, a.a.O., „Bearshare"). Nach der zitierten Entscheidung gilt dies insbesondere dann, wenn die Überlassung der Nutzungsmöglichkeit auf familiärer Verbundenheit beruht und auf Grund dessen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Gleichwohl stützt der BGH diese Erwägung auch auf die Eigenverantwortlichkeit eines Volljährigen Internetnutzers. Dass die haushaltsangehörigen Anschlussmitbenutzer zum Beklagten nicht in einem über Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten Verhältnis stehen, lässt die vorgenannten Pflichten gegenüber dem Beklagten nicht entstehen, weil es sich bei den Mitnutzern um die nichteheliche Lebensgefährtin des Beklagten und deren Sohn handelt, denen gegenüber schon auf Grund der Haushaltszugehörigkeit ein vergleichbares Vertrauensverhältnis besteht und die auf Grund ihrer Volljährigkeit zudem eigenverantwortlich für ihre Internetnutzung sind. Der Kläger hat weiter keine Anhaltspunkte vorgetragen, die den Beklagten auf eine rechtswidrige Internetnutzung hingewiesen haben und ihn daher zur besonderen Sorgfalt verpflichtet hätten. Auch eine sonstige Pflichtverletzung des Beklagten, die die Störerhaftung begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte dargelegt, seinen Internetzugang individuell verschlüsselt und damit vor dem Zugriff nicht berechtigter Dritter geschützt zu haben. Für die gegenteilige Behauptung ist der für eine Pflichtverletzung beweisbelastete Kläger beweisfällig geblieben.Abs. 20
III.Abs. 21
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesszinsen, weil der Beklagte nicht verpflichtet ist, auf die prozessualen Hauptforderungen zu leisten, s.o..Abs. 22
IV.Abs. 23
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.Abs. 24
Rechtsbehelfsbelehrung:Abs. 25
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,Abs. 26
- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oderAbs. 27
- wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal zugelassen worden ist.Abs. 28
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.Abs. 29
Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.Abs. 30
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bremen zu begründen.Abs. 31
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bremen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.Abs. 32
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Abs. 33
BeschlussAbs. 34
Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.298,00 €.Abs. 35
Rechtsbehelfsbelehrung:Abs. 36
Gegen den Beschluss, durch den der Streitwert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, ist das Rechtsmittel der Beschwerde für jeden zulässig, der durch diesen Beschluss in seinen Rechten benachteiligt ist,Abs. 37
- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oderAbs. 38
- wenn die Beschwerde in dem Beschluss durch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal zugelassen worden ist.Abs. 39
Die Beschwerde muss schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal, Landrat-Christians-Str. 67, 28779 Bremen, eingegangen sein. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die unten beschriebene Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal eingeht.Abs. 40
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.Abs. 41
Frist: Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.Abs. 42
 

(online seit: 17.02.2015)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Bremen-Blumenthal, AG, Sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Fällen - JurPC-Web-Dok. 0030/2015