| Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast insoweit dadurch, dass er vorträgt, dass andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internet-Anschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Der Anschlussinhaber ist nicht dazu verpflichtet, die in Betracht kommenden Personen zu befragen und das Ergebnis dieser Befragung mitzuteilen. Eine generalisierte Pflicht für den Anschlussinhaber dahingehend, auf den von dem Rechteinhaber vorgetragenen Tag des Eingriffs bezogen zu erforschen, ob und wer exakt an diesem Tag möglicherweise den Internetanschluss genutzt hat und dies dem Rechteinhaber zu melden, besteht nicht.
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