| - Der Vortrag, zum Tatzeitpunkt des Filesharings hätten neben dem Anschlussinhaber dessen Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder Zugriff auf den Computer gehabt, ist auch dann nicht verspätet, wenn er erst im gerichtlichen Verfahren ggf. nach einer Verweisung an das zuständige Gericht substantiiert wird.
- Kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungspflicht nach, indem er die Familienmitglieder als potentielle Täter benennt, obliegt es dem Rechteinhaber den Nachweis zu führen, dass die Tatverdächtigen als Täter der Urheberrechtsverletzung ausscheiden.
- Hat der Anschlussinhaber in dem Bewusstsein, dass eine Rechtspflicht zu einer Zahlung nicht besteht, vorgerichtlich 100,00 Euro gezahlt, kann er diesen Betrag nicht zurückfordern, da der Rückforderung § 814 BGB entgegensteht.
| |