JurPC Web-Dok. 181/2014 - DOI 10.7328/jurpcb20142911184
 

AG Köln

Urteil vom 13.10.2014

142 C 639/12

Vergütung bei elektronischer Offenlegung von Jahresabschlüssen

JurPC Web-Dok. 181/2014, Abs. 1 - 18

 

Leitsatz (der Redaktion):

 

Bei elektronischer Offenlegung von Jahresabschlüssen nach § 325 HGB im Bundesanzeiger ist die Vergütung nach billigem Ermessen entsprechend § 315 BGB zu bestimmen.

 

Entscheidungsgründe:

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.Abs. 1
Der gegen das die Klage abweisende, der Klägerin am 03.12.2013 zugestellte Versäumnisurteil des Gerichtes vom 11.11.2013, mit Schriftsatz vom 05.12.2013 - bei Gericht am 17.12.2013 eingegangene - Einspruch der Klägerin ist form- und fristgerecht, mithin zulässig. Der Einspruch ist indes erfolglos. Abs. 2
Über die Klage war trotz Rücknahme durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.04.2014 in der Sache zu entscheiden, da die Rücknahme nach der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2014 erfolgte und die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen (Zustellung: 17.05.2014) der Rücknahme ausdrücklich mit bei Gericht am 23.05.2014 eingegangenen Schreiben vom 19.05.2014 nicht zustimmte.Abs. 3
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.Abs. 4
Das Amtsgericht Köln ist örtlich zuständig. Die Beklagte hat ihr Bestreiten eines Vertragsschlusses mit der Klägerin unter Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die in Ziffer 8 eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung für Kaufleute mit Köln als Gerichtsstand vorsehen, fallengelassen.Abs. 5
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Veröffentlichungsentgeltes in Höhe von 30,00 Euro zzgl. MwSt. für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse der Beklagten in dem von der Klägerin betriebenen Bundesanzeiger für das Geschäftsjahr 2010 aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag iVm §§ 675, 631 BGB gemäss Rechnung der Klägerin vom 17.04.2012 zu.Abs. 6
Zwar ist – nachdem die Beklagte auch insoweit ihr Bestreiten fallengelassen hat - unstreitig, dass der Auftrag zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse durch den Steuerberater der Beklagten namens und im Auftrag der Beklagten erteilt wurde; dem Anspruch der Klägerin steht aber entgegen, dass das von ihr aufgrund ihres Preisliste geforderte Entgelt der Ermessensprüfung des § 315 BGB analog unterliegt und sich danach als unbillig erweist.Abs. 7
Dabei ist zunächst festzustellen, dass einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB nicht entgegensteht, dass der Auftrag der Beklagten zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse unter Einbeziehung der Preisliste der Klägerin erfolgte und daher über 30,00 Euro eine Vergütungsvereinbarung geschlossen worden ist.Abs. 8
Es ist anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen mit Monopolstellung, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und die Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung des § 315 BGB zu erfolgen hat (BGH NJW-RR 2006, 133-135 m.w.N.). Die Notwendigkeit einer Billigkeitskontrolle in solchen Fällen findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Kunde, der auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen angewiesen ist, einem Kontrahierungszwang unterliegt und er keine andere Wahl hat, als sich mit der durch einseitige Leistungsbestimmung zustande gekommenen Preisgestaltung des (Monopol-)Unternehmens einverstanden zu erklären. Die Heranziehung des § 315 BGB zur Prüfung der Angemessenheit der Konditionen derartiger Verträge ist in diesen Fällen die gebotene Kompensation für die Einschränkung der Vertragsfreiheit.Abs. 9
Diese insbesondere für den Bereich der Daseinsvorsorge entwickelten und auf staatlich regulierte Entgeltregelungen von Versorgungsunternehmen anwendbaren Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar. Zwar bietet die Klägerin keine Leistungen der Daseinsvorsorge an, gleichwohl handelt es sich um staatlich regulierte Entgelte, die auf einer einseitigen Preisgestaltung beruhen, der sich die Kunden der Klägerin nicht entziehen können.Abs. 10
Unternehmen sind gesetzlich nach den §§ 325 ff HGB verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse beim Betreiber des Bundesanzeigers zur Offenlegung einzureichen. Mit der Aufgabe des Betriebes des Bundesanzeigers wurde die Klägerin aufgrund von Verträgen mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) betraut. Zu diesem Zweck stellt die Klägerin eine entsprechende elektronische Publikationsplattform zur Verfügung, auf der sich die Unternehmen registrieren lassen müssen, den Auftrag elektronisch ausfüllen müssen und die Jahresabschlüsse elektronisch übermitteln müssen. Die Entgelte werden dabei nach Maßgabe der Verträge mit dem BMJ festgelegt. Hieraus folgt, dass die Beklagte als zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse verpflichtetes Unternehmen keine Wahl zwischen verschiedenen Publikationsorganen hat sondern ihrer gesetzlichen Verpflichtung nur durch einen Vertragsschluss mit der Klägerin nachkommen kann. Die Veröffentlichungsentgelte unterliegen aber aufgrund der Beauftragung durch das BMJ einer staatlichen Regulierung und Kontrolle, so dass nach den oben dargestellten Grundsätzen § 315 BGB entsprechende Anwendung findet.Abs. 11
Die danach entsprechend § 315 BGB vorzunehmende Kontrolle führt zu dem Ergebnis, dass für den vorliegenden Fall eine Unbilligkeit des angesetzten Entgeltes von 30,00 Euro vorliegt.Abs. 12
Bei der Bestimmung des Entgeltes im Rahmen des § 315 BGB steht dem Berechtigten ein Entscheidungsspielraum zu. Die Prüfung der Billigkeit beschränkt sich daher darauf, ob das eingeräumte Ermessen ausgeübt wurde und die bei der Ausübung im konkreten Fall zu berücksichtigenden Kriterien in die vorzunehmende Abwägung einbezogen wurden. Hierzu gehört bei Leistungsverhältnissen, mit den öffentlich rechtliche Vorgaben erfüllt werden sollen aber von Seiten des Staates privatrechtlich ausgestaltet sind, auch die Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzipes (BGH a.a.O). Das Kostendeckungsprinzip kann insbesondere dann verletzt sein, wenn die Gesamtheit des verlangten Entgelts die Gesamtheit der Aufwendungen übersteigt. Darlegungs- beweisbelastet dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, ist derjenige, der dieses Recht für sich in Anspruch nimmt. Er muss daher auch darlegen, ob und wenn ja welche Kriterien bei der Ermessensausübung zugrunde lagen.Abs. 13
Vorliegend hat die Klägerin trotz des erteilten Hinweises nicht weiter zu den bei der Bemessung des Entgeltes herangezogenen Kriterien vorgetragen, sie hat nur pauschal behauptet, dass die Entgeltbemessung aufwandsgerecht erfolgt. Mangels substantiierten Vortrages ist die Klägerin damit bereits ihrer Darlegungslast zur Billigkeit des in der Preisliste für die Veröffentlichung enthaltenen Entgeltes in Höhe von 20,00 Euro nicht nachgekommen. Die Rechtsfolge ist, dass sich die Klägerin auf das in der Preisliste enthaltene Entgelt nicht berufen kann.Abs. 14
Eine Bestimmung des Entgeltes durch das Gericht entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine Unbilligkeit festgestellt wurde. Dies ist hier nicht der Fall, da mangels Substantiierung keine Feststellungen getroffen werden konnten. Zudem bedarf die Leistungsbestimmung durch das Gericht zumindest einer Willensäusserung des Bestimmungsberechtigten dahingehend, dass er für den Fall der Feststellung der Unbilligkeit eine Bestimmung durch das Gericht begehrt. Die Leistungsbestimmung durch das Gericht ohne eine solche Äusserung würde die Dispositionsmaxime der Parteien im Zivilprozess verletzen.Abs. 15
Da die Klage hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet ist, stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.Abs. 16
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 713 ZPO.Abs. 17
Streitwert: 35,70 EuroAbs. 18

(online seit: 25.11.2014)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Köln, AG, Vergütung bei elektronischer Offenlegung von Jahresabschlüssen - JurPC-Web-Dok. 0181/2014