| Die Verbreitung von Fotos im Internet über eine Suchmaschine, die eine (prominente) Person bei sexuellen Handlungen mit Prostituierten abbilden, kann in Deutschland auf allen Seiten, die dem Suchmaschinenbetreiber zugehörig sind, verboten werden, da es sich insoweit um einen schweren Eingriff in die Intimsphäre des Betroffenen handelt. Dies hat zur Folge, dass das Verbot nicht, wie ansonsten bei einem Bildnisverbot erforderlich, auf einen bestimmten Kontext oder auf einen bestimmten URL zu beschränken ist, sondern dem Suchmaschinenbetreiber ausnahmsweise allgemein die Verbreitung der Bilder zu untersagen ist. Da nicht der Kontext maßgeblich ist, sondern schlechthin die Verbreitung der Bilder unzulässig ist, wird dem Suchmaschinenbetreiber dadurch keine proaktive Prüfpflicht auferlegt. Der Suchmaschinenbetrieber haftet vorliegend als Störer, weil er auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist und daraufhin keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass es zu erneuten, gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
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