JurPC Web-Dok. 88/2014 - DOI 10.7328/jurpcb201429586

OLG Dresden
Urteil vom 19.02.2013

14 U 1810/12

Abmahnkosten nur bezüglich des berechtigten Teils der Abmahnung erstattungsfähig

JurPC Web-Dok. 88/2014, Abs. 1 - 15


UWG § 12 Abs. 1

Leitsatz (der Redaktion):

    Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen.

Gründe:

I.

Die Darstellung eines Tatbestandes unterbleibt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. JurPC Web-Dok.
88/2014, Abs. 1

II.

Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg; ihr steht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in Höhe von insgesamt EUR 658,61 zu. Die Anschlussberufung der Beklagten war demnach zurückzuweisen. Abs. 2
1.  Die von der Klägerin behaupteten Wettbewerbsverstöße gem. Ziff. 1. und 2. der Unterlassungserklärung können nicht zu einer Einheit zusammengefasst werden. Die Klägerin macht hier zwei voneinander unabhängige Unterlassungsansprüche geltend, was - bei deren Begründetheit - jeweils einen eigenen Anspruch nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auslöst. Abs. 3
2.  Die von der Klägerin für die einzelnen Verstöße angesetzten Gebührenstreitwerte werden nicht beanstandet; der Senat hält sie für angemessen (§ 3 ZPO). Abs. 4
3.  Soweit die Klägerin die Google Adwords Anzeige "VorratsGmbH ab 1450 €" beanstandet (Ziffer 1. der Unterlassungserklärung), war die Abmahnung vom 15.03.2012 berechtigt. Die Werbung ist irreführend nach § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG, weil sie - fälschlich - suggeriert, man könne eine mit vollem Stammkapital ausgestattete und damit eintragungsfähige GmbH für nur EUR 1.450,00 erwerben. Dass dem nicht so ist, dass also zusätzlich vom Käufer noch das Stammkapital von zumindest EUR 25.000,00 aufgebracht werden muss, ist den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen in erster Linie Existenzgründer bzw. Unternehmer, die zur Gründung einer Gesellschaft professionelle Hilfe in Anspruch nehmen möchten (Urteil des Senats vom 05.06.2007, Az. 14 U 399/07), nicht von vornherein ersichtlich. Abs. 5
Es handelt sich dabei - anders als in der Entscheidung des BGH in GRUR 2012, 81 f. - Innerhalb 24 Stunden, auch nicht um eine erkennbar unvollständige Kurzangabe, sondern um eine eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht. Den Beklagten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, bereits in der Adword-Werbung den vollständigen Kaufpreis anzugeben. Abs. 6
4.  Dagegen hält der Senat wie auch das Landgericht den beanstandeten Internetauftritt der Beklagten (Ziffer 2. der Unterlassungserklärung) für zulässig. Gerade durch das Wort "zusätzlich" kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Käufer neben dem Agio in Höhe von EUR 1.450,00 auch noch das (bereits einbezahlte) Stammkapital aufzubringen hat. Ein vernünftiger Interessent kann danach nicht zu dem Schluss kommen, er bekomme das einbezahlte Stammkapital mit der Übertragung der GmbH quasi geschenkt. Soweit nach Auffassung der Klägerin getäuschte Interessenten annehmen, sie könnten die Kosten für das Stammkapital sozusagen durch Freigabe des Stammkapitals begleichen, liegt darin kein Irrtum über den Preis, sondern über die Kapitalerhaltungspflicht nach § 30 GmbHG. Abs. 7
Nachdem die Klägerin die Abmahnung in diesem Punkt allein auf eine Irreführung über den zu zahlenden Gesamtpreis nach § 5 Abs. 1 UWG gestützt hat, bedarf es keiner Klärung, ob ein Wettbewerbsverstoß unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gegeben wäre. Abs. 8
5.  Zutreffend hat das Landgericht die Berechtigung der Abmahnung bejaht, soweit die Klägerin die Werbung mit dem Begriff "1 Euro GmbH" auf der Homepage der Beklagten zu 1) als irreführend gerügt hat. Zum einen ist schon - wie das Landgericht zutreffend ausführt - nicht klar, dass die Beklagte zu 1) auf dem in der Unterlassungserklärung wiedergegebenen Auszug aus deren Homepage den Begriff "1 Euro GmbH" als Synonym für die "UG" verwendet; zum anderen erweckt die Werbung den Eindruck, die verwendete Bezeichnung "1 Euro GmbH" sei ein feststehender Begriff und damit auch im Geschäftsverkehr so zu verwenden, obwohl § 5a Abs. 1 GmbHG ausdrücklich vorschreibt, dass die Unternehmergesellschaft in der Firma die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen muss und sich damit gerade nicht als GmbH bezeichnen darf. Es entsteht dabei zudem auch der unzutreffende Eindruck, als sei eine "vollwertige" GmbH für einen Euro zu haben. Abs. 9
6.  Der Anspruch der Klägerin aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG beläuft sich der Höhe nach auf insgesamt Euro 658,61. Abs. 10
Richtet sich - wie hier - die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH GRUR 2010, 744 ff. - Sondernewsletter). Abs. 11
Der Gegenstandswert der gesamten Abmahnung beläuft sich vorliegend auf EUR 75.000,00, der Gegenstandswert der berechtigten Abmahnung (Ziffern 1. und 3. der Unterlassungserklärung) dagegen auf nur EUR 55.000,00. Dies entspricht einem Verhältnis von 73,33 % zu 26,66 % zugunsten der Klägerin. Der von den Beklagten zu erstattende Anteil (73,33 %) der aus der gesamten Abmahnung entstandenen Kosten (EUR 1.580,00) beläuft sich damit auf EUR 1.158,61. Darauf haben die Beklagten bereits EUR 500,00 bezahlt, so dass noch insgesamt EUR 658,61 offen stehen. Abs. 12
7.  Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Abs. 13
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Abs. 14
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
JurPC Web-Dok.
88/2014, Abs. 15
[ online seit: 20.05.2014 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 19.02.2013, 14 U 1810/12, Abmahnkosten nur bezüglich des berechtigten Teils der Abmahnung erstattungsfähig - JurPC-Web-Dok. 0088/2014