JurPC Web-Dok. 46/2014 - DOI 10.7328/jurpcb201429342

Alexander Konzelmann *

Recht, Informatik und Transparenz: Tagungsbericht IRIS 2014

JurPC Web-Dok. 46/2014, Abs. 1 - 28


Konzelmann, Alexander
In Salzburg fand von 20. bis 22. Februar 2014 bereits das 17. internationale Rechtsinformatik-Symposion (IRIS 2014) statt. Es handelt sich um eine der größten und bedeutendsten Tagungen auf dem Gebiet der Rechtsinformatik und sie konnte in den letzten Jahren ihren Rang sichern. Eine Vielzahl von Veranstaltern um die Hauptverantwortlichen Erich Schweighofer, Friedrich Lachmayer, Dietmar Jahnel, Peter Mader, Franz Kummer, Julia Baier und Walter Hötzendorferhaben diesmal ein fünfundachtzigköpfiges Wissenschaftlerteam zur Betreuung der Sessionen, Workshops, Diskussionen und des Tagungsbandes gewonnen. Die veranstaltenden Institutionen rekrutieren sich unter anderem aus Arbeitsgruppen der Universitäten Wien und Salzburg, aus privatrechtlichen Vereinen zur Förderung der Informatik, aber auch aus dem Juristenverband und dem österreichischen Rechtsinformationssystem. Das übergeordnete Tagungsmotto lautete "Transparenz" und stand bereits fest, bevor es sich wegen NSA, Drohnenkriegen, Syrien und der Ukraine in die Tagespresse drängte. JurPC Web-Dok.
46/2014, Abs. 1
Wissenschaftlich beleuchtet wurden im Jahr 1 nach Snowden natürlich der Datenschutz und die immer noch modern anmutenden E-Disziplinen: E-Commerce, E-Democracy, E-Government,E-Justiz und E-Procurement. Es ging des Weiteren um Suchtechnologien sowie Juristische Informatiksysteme und -anwendungen. Ein Schwerpunkt lag auf dem Thema Open Government im Zusammenhang mit den Themenkreisen Open Data und Big Data, aber auch mit Phänomenen wie Bitcoins. Wie immer ging es auch um die Grundlagen Rechtsinformation, Rechtsvisualisierung und Rechtstheorie, letztere mit Fokus auf Informatik und IT-Recht. Sprache und Recht und das Telekommunikationsrecht, das Urheberrecht und auch die notwendigen Utopien forderten eine Behandlung in eigenen Arbeitskreisen. Im Kielwasser der EU-Dienstleistungsrichtlinie weiterhin aktuell bleibt das Thema "Wissensbasiertes Prozessmanagement in Verwaltungsnetzwerken". Und ein eingeladener Plenarvortrag von Prof. Dr. Maximilian Herberger blickte zurück auf 25 Jahre Rechtsinformatik. Abs. 2
Tagungsort waren Räume im Toscanatrakt der Juridischen (sic!) Fakultät in Salzburgs Altstadt. Über 150 Vorträge in diesmal durchgehend sieben parallelen Arbeitskreisen innerhalb von zweieinhalb Tagen forderten die Aufnahmefähigkeit der Tagungsteilnehmer heraus. Schon aus diesem Grund kann ein Bericht nur subjektiv bevorzugte Themen schlaglichtartig benennen. Im Übrigen sei auf den umfangreichen Tagungsband verwiesen, der bereits erschienen ist. Arbeitskreise, Sessionen oder neuerdings "Tracks" heißen die Themenbereiche, denen sich die Sitzungsteilnehmer in getrennten Räumen parallel widmeten. Abs. 3
Im Arbeitskreis "Rechtsinformationen" führte den Vorsitz Anton Marius Roth. Beate Glück und Martin Zach thematisierten die Verweissetzung in der Sozdok, einer umfassenden Fachanwendung für die Sozialversicherung in Österreich, die die anfallenden amtlichen Hinweise sowie Rechtsvorschriften und Gerichtsentscheidungen systematisch sammelt, aufbereitet und online verfügbar macht. Sie stellten fest, dass jede - auch programmierte - Auflösung von Verweisen einen interpretatorischen Akt der Rechtsanwendung darstelle, der nur mehr oder weniger „eindeutig“ sein könne. Stets sei zu klären, auf welche Zeitschicht, also welche Version eines Zielparagraphen ein Verweis hinlenke. Deshalb werde zuerst eine Suche nach allen verfügbaren Fassungen des Zielparagraphen unter Berücksichtigung rückwirkender Änderungen abgesetzt. Aus der erscheinenden Trefferliste wähle dann der Nutzer die gewünschte Zeitschicht aus. Bei dynamischen Verweisen suche das Programm jeweils diejenige Fassung des Verweisziels aus, die dem sogenannten "Stichtag" (Inkrafttreten) und "Sichttag" (Publikationsdatum) des Ausgangsparagraphen entsprächen. Bei dynamischen Verweisen auf ganze Rechtsvorschriften würden die jeweils aktuellen Versionen der Zielvorschrift in der Trefferliste angezeigt, bei statischen Verweisen hingegen diejenigen mit den passenden Metadaten zur Verkündung und zum Inkrafttreten. Schwieriger seien Verweise auf Dokumente außerhalb der Datenbank SozDok zu steuern, weil die Struktur der Zieldatenbank und deren Abfragelogik einzubeziehen seien. Um das in dieser Weise zeitlich konkretisierte Verweisziel sowie die Art seiner Suche noch klarer erkennbar zu machen, sei geplant, die Bubble-help zu den Verweisen sehr transparent zu formulieren, also z.B. "dynamischer Verweis auf § 31 SVG, Stichtag 10.10.2013, Sichttag 07.08.2012, auch rückwirkend". Abs. 4
Unter dem Titel "Google Search - Ein Fall für das Kartellrecht?" entwickelte Stefan Holzweber aus den folgenden Gedanken ein international-kartellrechtliches Gutachten: In der EU und in den USA wurden Kartellbehörden auf eine Geschäftspraxis von Google aufmerksam gemacht, bei der Konkurrenten oder potentielle Konkurrenten bei Suchergebnissen systematisch schlechter gereiht wurden als die eigenen Services. Es wurde daher die Frage gestellt, ob Google als marktbeherrschendes Unternehmen im Bereich Suchmaschinen nicht ein objektives, neutrales (und daher auch transparentes) Suchverfahren anbieten müsse. Dies würde beispielsweise bedeuten, dass bei der Durchführung einer Suche nicht automatisch eine Positionierung des Suchbegriffs in „Google maps“ angezeigt wird – sondern eventuell auch ein Ergebnis eines anderen Kartendienstes, solange keine objektiven, neutralen Gründe für den eigenen Service von Google sprächen. - Leider "versteckte" sich dieser äußerst praxisbezogene Ansatz beinahe, nämlich im Arbeitskreis zur Theorie des IT-Rechts, geleitet von Elisabeth Staudegger. Abs. 5
Im urheberrechtlichen Teil der Tagung äußerte sich Clemens Thielezu den urheber- und datenschutzrechtlichen Aspekten des Datenjournalismus oder data driven journalism (DDJ). Dabei handle es sich gemäß der Open-Data-Idee nicht nur um die journalistische Recherche in Datenbanken, sondern um die Sammlung, Aufbereitung, Analyse und Publikation öffentlich zugänglicher Informationen sowie deren Verarbeitung in klassischen journalistischen Darstellungsformen. Daten werden hierbei in kürzester Zeit gesammelt, analysiert und nach den Regeln des klassischen Journalismus ausgewertet. Neu hinzu komme eine Aufbereitung anhand der Neuen Medien, die mehr sei als eine bloße „Infografik“ oder simple „Datenvisualiserung“. Als Beispiele wurden "The Art market for Dummies" (http://quoi.info/wp-content/uploads/data_art/en) und die "interactive"-Seiten des Guardian (http://www.theguardian.com/interactive) gezeigt. Diese jüngere journalistische Aufgabe bedeute, aus der verfügbaren Datenflut das für die Allgemeinheit oder für eine bestimmte Zielgruppe vermutlich Relevante herauszufiltern, nach eigenen Kriterien zu ordnen und Zusammenhänge durch eine eingängige mediale Aufbereitung verständlich zu machen. Die erreichbaren - meist nur statistischen - Rohdaten unterlägen im Normalfall keinem Urheberrechtsschutz und nur ausnahmsweise dem Datenschutz. Oft sei deren kommerzielle Nutzung sogar gemäß Informationsweiterverwendungsrecht EU-rechtlich erlaubt. Hingegen sei die ordnende und selektierende Aufbereitung, die zu einer Thesenbildung anhand von Interpretationen und Modellen nach der Denkweise des handelnden Datenjournalisten beitrage, durchaus urheberrechtlichem Werkschutz zugänglich. Insofern habe dieses wirtschaftlich nutzbare Betätigungsfeld einen juristisch relativ unproblematischen Hintergrund. Abs. 6
In der zweiten Session zum Bereich „Rechtsinformation“ unter Leitung von Angela Stöger-Frankberichtete Helmut Weichsel über neue RIS-Anwendungen seit Anfang 2014. Dabei handelte es sich um die authentische online-Verkündung (in Österreich: Kundmachung) des Landesgesetzblattes von vier Bundesländern (Kärnten, Steiermark, Tirol und Wien) und um die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, der neun Landesverwaltungsgerichte, der Datenschutzbehörde, der Gleichbehandlungskommission und der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (Nachfolgerin der Personalvertretungskommission). 2012 wurde Artikel 101a in die Bundesverfassung eingefügt, der erlaubte, dass die Bundesländer ihre Vorschriften authentisch auf der Plattform des elektronischen Bundesgesetzblattes (Rechtsinformationssystem RIS) bekanntmachen. Die vier genannten Länder haben ihre Verfassung bereits entsprechend angepasst. Ab 2015 sollen Burgenland, Oberösterreich, Vorarlberg und Niederösterreich dazukommen. Salzburg publiziert seine Vorschriften seit 2005 auf einer eigenen Homepage www.salzburg.gv.at, könnte aber auch auf die RIS-Plattform umsteigen. Die Daten werden in einem speziellen Word-2010-Format mit einer fixen Menge von Formatvorlagen erstellt und mit Metadaten im RIS-Journal verknüpft. Die DOCX-Datei und ein amtlich signiertes daraus erstelltes PDF werden auf den RIS-Server hochgeladen und seien 15 Minuten später online abfragbar. – Das Bundesverwaltungsgericht arbeite nicht mit den genannten spezifischen Word-Formatvorlagen, sondern formatiere individuell und liefere reine *.TXT-Dateien auf die Plattform. Auch die Personalvertretungsaufsichtsbehörde verwende nicht die e-Recht-Formatvorlagen. Abs. 7
Christian Wachterund Iris Kraßnitzervom ÖGB-Verlag behandelten die Öffnung eines Informationszugangs zu den österreichischen Kollektivverträgen (in Deutschland Tarifverträge) im Internet. Unter www.kollektivvertrag.at können über 700 konsolidierte Kollektivverträge abgerufen werden; für nicht angemeldete Nutzer gibt es die Informationen kostenfrei, obwohl es sich um ein Unternehmensangebot handelt, nicht um eine staatliche Homepage. Erst für fortgeschrittene Funktionen oder Inhalte muss der Nutzer angemeldet sein. In letzter Zeit habe das Interesse an den Datenbankinformationen deutlich zugenommen, was zum Teil als Auswirkung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz LSDBG interpretiert wird. Arbeitnehmer, insbesondere ausländische, recherchieren vorgeschriebene Mindestlöhne und Arbeitgeber versuchen, Rechtsverstöße zu vermeiden. Die Hürde zur Erlangung zuverlässiger solcher Informationen werde gegenüber der Anrufung einer Beratungsstelle oder eines Rechtsanwaltes durch so ein anonymes Netz-Angebot merklich gesenkt. Die Ergebnisse von Tarifverhandlungen würden der Redaktion zuerst in Form eines Beschlussprotokolls mit anliegenden Lohn- und Gehaltstabellen zugeleitet, später in einem unter den Parteien abgestimmten qualifizierten Vertragstext und nach dem Kundmachungsbeschluss nochmals in der amtlich verkündeten Version. Jede dieser Phasen der Vertragstextentstehung werde dokumentiert und häufig stelle die Redaktion noch eine konsolidierte Lesefassung des aktuell gültigen Kollektivvertrages online, im Hintergrund stünden aber stets die authentischen Vertragstexte. Abs. 8
Im Arbeitskreis „Suchtechnologien“ berichteten Andreas Geyreckerund Anton Geist von LexisNexis Online von der Herangehensweise an die Definition und Gestaltung von Produkten, die aus einem großen gemischten Datenpool mittels gruppenspezifischer Suchtechnologien und Darstellungsformen für die Suchergebnisse eine sogenannte „kundenorientierte Produktentwicklung“ darstellt. Der Kern bestehe darin, den Anwender - und zusätzlich dessen Kunden - zu verstehen, der das Produkt im Endeffekt anwenden solle. Man müsse das Branchen- und Arbeitsumfeld verstehen, um den Kunden und seinen Job zu verstehen, also benötigten die Entwickler Insiderinformationen. „Was ist das Endergebnis, das er braucht und was macht er dann damit, wenn er etwas gefunden hat?“ seien die Hauptfragen. Die typischen Kunden kämen aus den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung und Unternehmensberatung. Für diese Zielsetzung werde zu Beginn quantitativ analysiert, welche Nutzer und Nutzergruppen am intensivsten in den Datenbanken recherchieren und welche die meisten Dokumente (aus einem bestimmten Dokumentenbereich) aufrufen und abspeichern. Im Unterschied zu diesen Nutzergruppen stünden dann diejenigen, die eher Push-Dienste nutzen und auch auf derartige Mails reagieren. Letztere wünschten oft bereits eine Relevanzauskunft in der Trefferliste, um die Suchergebnisse vor dem Lesen zu reduzieren. In der Mehrzahl sei diese Nutzergruppe den Unternehmensberatern und Wirtschaftsprüfern zuzuordnen. Erstere hingegen hätten das Bedürfnis, nichts zu übersehen und alle Informationen auch im Randbereich ihrer Recherche angeboten zu bekommen; dies seien in der Mehrzahl Rechtsberater wie z.B. Anwälte. Wenn diese Gruppe überhaupt einen Push-Dienst nutze, dann eher mit einem sehr scharf definierten Suchprofil zur Vorauswahl der zu sendenden Ergebnisvorschläge. Aufgrund solcher statistisch und mittels User-Stories (bei Kundeninterviews) ermittelter Analyseergebnisse sei es dem Online-Diensteanbieter möglich, auf derselben Datengrundlage jeweils gezielt anders zu steuernde Produkte für bestimmte Nutzergruppen zu entwerfen. Diese unterschieden sich z.B. im Einstieg mittels Suchschlitz, Suchformular, Baum, Hilfetext, Dashboard, Neuheitendienst etc. und in der weiteren Folge im Aufbau der Trefferliste und der Darstellung gefundener Suchbegriffe im Kontext von Metadaten, Dokumenttitel, Outline und auch im umgebenden Fließtext. Da die Analyse der Nutzung in absoluten Zahlen vorausgehe, werde auch vermieden, aufwändige Produkte für zahlenmäßig irrelevante Teilzielgruppen zu entwerfen. Aufgrund der Verwendung verschiedener mobiler Endgeräte im typischen Tagesablauf eines professionellen Nutzers ergäben sich weitere Anforderungen, deren Beachtung eine kundengerechte Aufbereitung der Dateninhalte auslöse. Beispielsweise griffen Unternehmenskunden zwischen 8 und 12 Uhr hauptsächlich über das Web zu, mit mobilen Endgeräten hingegen hauptsächlich gegen 19 Uhr. Abs. 9
Andreas Blumauervon semantic-web.at thematisierte „Vernetzte juristische Fachvokabulare als Bausteine für das semantische Web“. Er wies darauf hin, dass das Semantic Web vom w3c standardisiert sei und dass sich jede Lösung verbiete, die eine proprietäre Semantik in die Webinhalte einzubringen verspricht. Fachvokabulare, Glossare, Taxonomien, Ontologien und Thesauri bestehen aus Elementen und Klassen von Begriffen mit jeweils eindeutigen Identfikatoren. Es gebe halbautomatische Methoden, um solche Fachvokabulare zu erstellen, z.B. Poolparty, das unter anderem alle klassischen Office-Formate auswerten könne. Die Inhalte der extrahierten Entitäten blieben dann als Ontologien permanent verfügbare Referenzpunkte für sämtliche vorhandenen und auch künftige Dokumente, die mit Hilfe so eines Thesaurus besser erschließbar seien als ohne. Trunkierungen, Synonyma, Unter- und Oberbegriffe müssen nicht mehr vom Nutzer ins Blaue hinein eingegeben werden, sondern werden von der Semantiksuche impliziert. Aus den vielen genannten Beispielen bereits vorhandener Vokabulare stammen folgende illustrative Links: http://vocabulary.worldbank.org/taxonomy.htmlfinde z.B. makroökonomische Fachvokabeln als solche Referenzpunkte und könne auch von Such- und Linkmaschinen als Repository genutzt werden. http://vocabulary.wolterskluwer.de/arbeitsrecht finde in derselben Weise z.B. Fachthesauri zum Thema Arbeitsrecht von WoltersKluwer und enthalte auch den 26-sprachigen amtlichen Eurovoc der EU. Die Seite http://Wiki.DBPedia.org enthalte 4 Millionen Dinge aus Wikipedia mit 470 Millionen Fakten in strukturierter Form. Die Firma semantic-web.at und die österreichische Finanzverwaltung erarbeiteten im Rahmen dieses Umfeldes mit Hilfe von Linked Data Standards derzeit ein vernetzbares Fachvokabular zur Verschlagwortung von Dokumenten der Finanzverwaltung. Der Steuerrechts-Thesaurus sei bereits fertig. Die EU unterstütze das Semantic Web stark, weil sie erkannt habe, dass im Unterschied zu USA und China die europäische Wirtschaft auch im online-Bereich ein großes Bedürfnis nach dichterer Vernetzung – gerade auch über die Sprachgrenzen hinaus – habe, um den Markt offenzuhalten bzw. erst einmal auszuschöpfen. Abs. 10
Franz J. Kummer von der Universität Bern beschrieb den Weg von einer Rechtsbibliographie zu einer betriebseigenen juristischen Datenbank. Ein Anwendungsfall sei unter http://biblio.weblaw.chzu betrachten. Kummerbetonte, rechtsbibliografische Daten könnten die Grundlage für viele Anwendungsbereiche sein. Dazu müssen die bibliografischen Daten einheitlich eingegeben werden und die Bibliografiedaten dann in die Cloud hochgeladen werden. Bereits vorhandene Einträge müsse man nicht fertig editieren, sie werden automatisch vorausgefüllt. Alle Nutzer können Einträge erstellen und nutzen. Aufgrund der strukturierten Datenbasis könne diese auch dazu genutzt werden, in beliebigen juristischen Texten eine automatische Erkennung von Literaturreferenzen durchzuführen und maschinelle Hyperlinks auf diese Literaturstellen zu generieren. Auch könne die Datenbank als Basis einer Webshop-Lösung für den Verkauf oder die Fernleihe von Büchern sowie als Basis einer Autorenseite (online-Bibliografie, persönliche Publikationslisten) genutzt werden. Wenn der Autor gefunden werden möchte und keine Verlagsrechte entgegenstehen, dürfe auch ein Volltext hochgeladen werden, der dann quasi Bestandteil seiner eigenen Bibliografie werde. Abs. 11
Eine abendliche Vortragsveranstaltung mit Reinhard Riedl, Rolf Weberund Michael Dittenbachunter Vorsitz von Dietmar Jahnelund Erich Schweighoferbehandelte das Gesamtthema „Big Data“. Dabei geht es um die Chancen und Risiken, die daraus resultieren, dass in Bereichen wie Gesundheit und Sozialversicherung, Telekommunikation, Geo- und Klimadatenerhebung, amtlichen Statistiken und digitalen Pressearchiven sowie in Sozialen Netzwerke große Mengen von personengebundenen und nicht personengebundenen Daten- und Faktensammlungen zusammenkommen und ständig anwachsen. Es gibt eine eigenständige Datenwissenschaft, die sich damit befasst, mit welchen Methoden aus diesem Befund wirtschaftlich nutzbare Ergebnisse gefördert werden können, also mit spezialisierten Verfahren zum Sammeln, Analysieren, Auswerten, Selektieren, Ableiten und quasi als Königsdisziplin letztlich zum Treffen von Vorhersagen als Grundlage für Investitionsentscheidungen. Das Thema hat auch eine rechtspolitische Dimension, weil sich zeigt, dass nicht alles, was mit diesen Daten und Methoden gemacht werden kann, auch gemacht werden soll, jedenfalls nicht nach einhelliger Meinung von Jedermann. Abs. 12
Anschließend wurde der LexisNexis Best Paper Award verliehen. Zwei der Preisträger, Sebastian Bretthauerund Erik Krempelhatten sich mit dem Thema einer Videoüberwachung in Krankenhäusern und Pflegeheimen zur zeitnahen Dokumentation von Sturzereignissen befasst. Der primäre Zweck sei natürlich, dass auch in Zeiten der Personalknappheit in Pflegeberufen rasch medizinische Hilfe ins Zimmer kommt, wenn ein Sturzunfall geschieht. Die technische Herausforderung bestehe darin, automatisch zu detektieren, ob ein Sturzereignis oder eine ungefährliche Situation vorliegt, sodass Fehlalarme und fehlerhafte Nicht-Alarme vermieden werden. Die juristische Herausforderung bestehe insbesondere im Datenschutz des unter Dauerbeobachtung stehenden Patienten. Dessen Einwilligung werde dadurch erleichtert, dass das konkret vorgestellte System unscharfe Bilder sende und nur, wenn die Software einen Sturz detektiert auf „scharf“ schalte. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit anhand des Entwurfs einer Europäischen Datenschutz-Grundverordnung ergebe ein differenziertes Bild, weil die Gesetzgebung derartige Konstellationen nicht vor Augen gehabt habe. Ausgeklammert wurde das Problem der möglichen Beweissicherung des Personals gegen sich selbst mithilfe einer solchen Überwachung für Fälle von Haftungsklagen, die einem folgenschweren Sturzereignis nachgehen könnten. Die Arbeit zeigte Bilder des arbeitenden Systems und beruhte auf empirischer Datenerhebung mit Betroffenen und Mitarbeitern in Krankenhäusern. Der Referent Bretthauerbetonte, dass das Thema durch Zeitablauf für jeden Anwesenden relevant werden könnte. Abs. 13
Professor Maximilian Herberger, der den eingeladenen Plenarvortrag zu einer Zeitreise durch 25 Jahre Rechtsinformatik hielt, begann mit einer Selbstzuordnung zur „Generation Münzfernsprecher“ und der Programmatik „Es geht auch ohne Powerpoint“, obwohl nach seiner Recherche auch dieses Programm bereits 25-jähriges Jubiläum habe. Er plädierte für eine klare Trennung von Rechtsinformatik und Informationsrecht und für eine Vermeidung von "Rechtsinformatik"-Definitionen „im engeren“ und „im weiteren Sinne“. Die Rechtsinformatik kämpfe in Deutschland immer noch um ihre Anerkennung als Teil der juristischen Wissenschaft. Voraussetzung sei, dass sich die Rechtsdogmatik und universitäre Juristerei erst einmal selbst überzeugt als wirkliche Wissenschaft anerkenne. Da mangele es manchmal an Selbstvertrauen. 1987 gab es die Expertensysteme LEX von IBM, mit denen Verkehrsunfälle erfasst und subsumiert hätten werden sollen. Dabei sei im Vorfeld zu viel versprochen worden, was im Nachgang den Ruf der Rechtsinformatik beschädigt habe. 1989 wurde der EDV-Gerichtstag gegründet, in einer Zeit, in der man den Richtern Terminals von Siemens angeboten hatte. Dagegen propagierte der EDV-Gerichtstag den "Richter-PC", was den dort Versammelten den Ruf von 'PC-Freaks' eintrug. Erst Herta Däubler-Gmelinhabe schließlich als zuständige Bundesministerin anerkannt, dass die beim EDV-Gerichtstag versammelten 'Praxispioniere'keine Freaks mehr seien sondern ernsthafte Teilnehmer am Spiel. Das juristische Internetprojekt Saarbrücken wurde im März 1993 – einen Monat vor dem World Wide Web – gegründet und hatte als Suchmaschine einen „Gopher“-Browser, der bereits Hyperlinks verfolgen konnte. Die Fragen der Fakultät, ob dieses Projekt zum offiziellen Deputat des Lehrstuhls gehöre und ob man damit einen Seminarschein erwerben könne, hätten gezeigt, wie neuartig das Fachgebiet damals erscheinen musste. Bereits 1999 habe Robert Caillauüber Geschichte und Zukunft des Web berichtet, unter Betonung des Spannungsverhältnisses zwischen Virtualität und Realität und mit dem Schlusswort „There is no virtual beer“. Ein Dauerthema der Rechtsinformatik sei die Balance zwischen Chance und Gefahr, die „Chief Evangelist“ Vint Cerfvon Google - zum Beispiel für den Topos „Internet of things“ mit der Geschichte illustriert habe, dass der Ehemann zu seiner Frau sagt, er gehe in die Bar in der dreiundvierzigsten und anschließend melde sich das Hemd aus der 47. Straße („Your shirt shouldn’t have internet access“). Es gebe keine Geschichtsschreibung der Rechtsinformatik, daher sei sie dazu aufgerufen, bewusst ihre eigene Geschichte aufzuschreiben, um nicht der Zufälligkeit der erinnerbaren Ereignisse anheim zu fallen. Im Geiste Isaac Asimovsrief er die anwesenden Schüler und Kollegen erneut (http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/Bibliothek2/text.php?id=124) im Sinne der letzten drei der zehn Gebote für den Umgang des juristen mit der EDV dazu auf: „Versuche zu verstehen, was das Programm tut, bewahre die Fähigkeit, das tun zu können, was das Programm tut und bleibe Herr der Dinge.“ In der folgenden Diskussion wurde die Frage eines Software-Museums für Rechtsinformatik angesprochen. Es gibt bereits Computermuseeen, z.B. in Paderborn, auch in Österreich sei ein solches Museum geplant, für das bereits Ausstellungsstücke gesammelt würden. Eine besondere Herausforderung sei es dabei, alte Software für alte Betriebssysteme lauffähig zu erhalten. Als Beispiel erwähnte HerbergerBrehmsZwangsvollstreckungsspiel für DOS, das bereits unter einem Emulator wieder lauffähig sei und dessen beinahe unerreichbares Ziel es sei, 500 D-Mark flüssig zu machen. Abs. 14
Den Arbeitskreis "Wissensbasiertes Prozessmanagement in Verwaltungsnetzwerken" moderierten Dagmar Lück-Schneidervon der HWR Berlin und Irene Krebsvon der TU Cottbus. Im Vortrag „Geschäftsprozessmodelle und Transparenz“ von Lück-Schneidererläuterte die Referentin das Vorgehen und den möglichen Nutzen der Modellierung von Geschäftsprozessen. Es werde unter anderem differenziert zwischen Zielgruppen, für die unterschiedliche Herangehensweisen berufstypisch sind und zwischen Einzelprozessen, die aus den Gesamtabläufen analytisch herausgelöst werden, um sie in anderen Prozessbeschreibungen wiederzuverwenden. Diese Analysearbeit schaffe stets Transparenz, wobei Transparenz nicht immer in jeder Hinsicht erwünscht sei; hierbei wies die Referentin auf die Türen eines Kleiderschranks und auf Fenstergardinen hin, sowie darauf, dass man durch Sezieren eines Gehirns nicht auf die darin enthaltenen Gedanken stoße. Trotz dieser gedanklichen Einschränkung sei aber Transparenz ein Gebot der Gestaltung bürokratischer Vorgänge. Gleichbehandlung und das Leistungsprinzip bei Beamten sowie die Kontrollierbarkeit von Ausschreibungsverfahren seien typische Beispiele für Durchsichtigkeitsgebote. Die Prozesstransparenz sei ein ausdrückliches Ziel des e-Government-Gesetzes von 2013 und der Nationalen e-Government-Strategie NEGS, die noch bis 2015 in der aktuellen Formulierung gelte. Abs. 15
Die Wissensbasis zu den abzubildenden Prozessen bestehe außer in den zentralen Ablaufbeschreibungen unter anderem aus Schulungsunterlagen, Hilfetexten, Normtexten, Hinweisen auf spezielle Fachverfahren, Ansprechpartner und weiterführende Internetseiten und Buchliteratur. Diese zusätzlichen Informationsquellen müssten nicht nur mit den Prozessbeschreibungen „irgendwie“ verknüpft sein, sondern je nach Zielgruppe (handelnder Sachbearbeiter, Führungskraft, externer Dritter, Dienstleister, betroffener Bürger,…) spezifisch angebunden werden. Daraus ergebe sich bei gut geplantem Vorgehen eine Nachvollziehbarkeit des Handelns und eine leichtere Verstehbarkeit der vorhandenen Anleitungen. Das Aufdröseln in Einzelprozesse und die Gesamtheit der verknüpften Dokumentation des Ablaufs und der Wissensbasis schaffe im Ergebnis die sogenannten „Geschäftsprozessmodelle“. Eine organisierte und standardisierte Sammlung solcher Modelle ergebe eine „Geschäftsprozessbibliothek“. Auf diese könnten dann außer den Akteuren, Planern und der Führungsebene auch IT-Dienstleister zugreifen, die sich mit ihren Angeboten in die Köpfe der Verwaltung hineinversetzen müssten, um sinnvolle Software anbieten zu können, die außer der reinen Elektronifizierung auch echte Arbeitserleichterungen, Einsparpotenziale oder inhaltliche Optimierungen schaffe. Die Umsetzung stoße verständlicherweise bei den von Änderungen Betroffenen in manchen Fällen auf eine psychologische Hemmschwelle, deren Überwindung ebenfalls bereits zur Planung der Modelle gehöre. Abs. 16
Im Diskussionsteil erläuterte Andreas Giesenhagenvon der Knowlogy AG, die Prozessbibliothek sei seit 6 Jahren in Arbeit, die Standardisierung betreffe das Vorgehen bei der Analyse und Dokumentation, aber nicht die Notation. Beim technischen Dienstleister seien die ausgewerteten Modelle häufig im XML-Format unter Trennung von Text und Grafik abgelegt und die dokumentierten Modelle stünden der Allgemeinheit nicht zum Abruf zur Verfügung. Abs. 17
„Schafft eine Prozessbibliothek wirklich Transparenz?“ fragte sodann Andreas Giesenhagen in seinem eigenen Referat. Er stellte die kommunikativen Schwierigkeiten zwischen IT-Dienstleistern und Verwaltungsmitarbeitern in solchen Modernisierungsprojekten dar. Er beklagte z.B., dass die betroffenen Akteure mit Beratern lieber über die Prozesse selbst anstatt über die Modelle der Prozessediskutierenmöchten. Der IT-Dienstleister könne aber nur mit den Modellen arbeiten, um den Modellinhalt universell verwendbar darzustellen und standardisiert abzulegen. Die nationale Prozessbibliothek z.B. sei aufgrund dieser kommunikativen Defizite derzeit noch eine Bildergalerie und der Datenstandard sei in Wirklichkeit „Bitmap“, die Modelle müssten noch in ihre Inhalte aufgebrochen werden. Es mangele an strukturierenden und aussagekräftigen Metadaten. Es gebe notwendig unterschiedliche Prozessmodelle, die zur Optimierung von Geschäftsprozessen, zum Qualitätsmanagement und zur Prozessimplementierung und –automatisierung geeignet seien; eine einheitliche Notation ohne Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Modelle hingegen sei nicht zielführend. Außerdem würden die Modelle in wiederverwendbare Teilmodelle aufgespalten, weil in der Praxis noch viele unerkannte Redundanzen verborgen lägen, die Einsparpotenzial böten. Die Metadaten jedes Prozessmodells und Prozessbaustein-Modells ergäben gut recherchierbare „Prozesssteckbriefe“. Als mögliche Beispiele für Bausteine wurden genannt die Anhörung, Anordnung, Beteiligung, Prüfung, Gebührenermittlung, Klage, Widerspruch, Vollstreckung. Solche Bausteine träten in einer Vielzahl unterschiedlich benannter Verwaltungsverfahren auf, und zwar nicht mit elementaren Unterschieden, sondern durchaus verfahrensübergreifend in vergleichbarer Form. Seine Firma habe 89 Modellbausteine entwickelt und diese wiederum in Subelemente aufgespalten sowie mit Attributmöglichkeiten und Variablen zur Bedingungsbeschreibung versehen, sodass am Ende atomare Prozess-Elemente stehen, die dann dem „Highlander-Prinzip“ (Es kann nur einen geben) genügten und daher bei Änderungsbedarf äußerst flexibel seien. Die Modellbausteine fänden sich im Übrigen tatsächlich in den Verwaltungsverfahrensgesetzen wieder. Abs. 18
Marco Brunzelvon init (IT-Dienstleister für e-Government) nahm anschließend Stellung zu Intelligenten Netzen als denkbare neue Basisinfrastruktur für prozessorientiertes e-Government. Er fragte, ob die digitale Kommunikations-Infrastruktur nicht demnächst staatlich vereinheitlicht und kontrolliert werden müsse, so wie einst die Straßennetze staatlich standardisiert und gewährleistet wurden, die Post verstaatlicht wurde und die Wasserversorgung und Müllentsorgung in wachsenden Städten zwingend nach einer Organisationsform der staatlichen Daseinsvorsorge riefen („Strom, Wasser, Internet“). Das Organisationsmodell des aktuellen Staatsapparats sei 200 Jahre alt und die Verwaltungsverfahrensgesetze seien 50 Jahre alt. Seit 2010 gebiete Artikel 91c GG die staatliche Gestaltung der informationstechnischen Vernetzung. Die Operationalisierung der daraus gewonnenen Zielkataloge sei aber stecken geblieben. (Theorie z.B. unter http://www.bmwi.de/DE/Themen/Digitale-Welt/digitale-infrastrukturen.html und im Jahrbuch 2013/2014 des nationalen IT-Gipfels Arbeitsgruppe 2 „Digitale Infrastrukturen“, kostenlos abrufbar). Die aktuell auf der Basis der - nach Ansicht des Referenten zu alten - Gesetze erstellten Prozessbibliotheken betrachtete der Referent provozierend als künftiges „Berliner Prozessmuseum“ und forderte ein komplett neues Herangehen und eine echte Transformation öffentlicher Infrastrukturen, insbesondere in den Bereichen, Energie, Verkehr, Bildung, Gesundheit und Telematik. Aktueller Forschungsbedarf bestehe zum Beispiel in der weiteren Automatisierung der datengetriebenen Verwaltung mit Apps und in vollautomatisierten Verwaltungsverfahren bei auf Null eingeschränkten Ermessensspielräumen. Abs. 19
Vytautas Cyrasstellte im Arbeitskreis „Theorie der Rechtsinformatik“ unter Vorsitz von Erich Schweighoferein Grundsatzproblem dar, das er mit „Programmtransparenz für juristische Maschinen“ überschrieb. Wir erlebten einen Wandel von einer Textkultur zu einer Maschinenkultur im Bereich der Rechtsanwendung. Als simplifizierende Beispiele wurden Schranken an Parkplätzen und Fahrkartenautomaten genannt; als zugehörige vereinfachte Probleme sodann eine Fehlfunktion der Schranke, die offen bleibt oder Pkws beschädigt bzw. die unangekündigte Nichtherausgabe von Wechselgeld durch den Fahrkartenautomaten. Hätte es sich jeweils um einen Menschen gehandelt, hätte man mit ihm geredet und eventuell ein besseres Ergebnis erhalten. Zumindest hätte der Mensch sein handeln argumentativ rechtfertigen können und sich damit „durchsichtiger“ (berechenbarer) verhalten als die Maschine. Papier- und menschengebundene Verfahren auf der Basis von Rechtsvorschriften können transparent werden, weil die Gesetze nachzulesen sind und der Mensch Antworten geben kann sowie seine Entscheidung bei laufendem Protest nochmals variieren kann. Da die Maschine aber aus Stahl sei und nicht aus Glas, würde deren Entscheidungsalgorithmus nicht transparent und es sei kein ex-ante-Rechtsschutz im Standardverfahren vorgesehen. Beides forderte der Referent für die weitere Entwicklung von juristischen Maschinen ein. Es solle die Programmierungslogik zugänglich gemacht werden, um den black-box-Effekt zu mindern und es solle eine Art Rekursmöglichkeit ex ante eingebaut werden, um das seit Jahrhunderten gewohnte Schutzniveau gegenüber menschlichen Normvollstreckern zu erhalten. Sobald es um Maschinen für noch komplexere Aufgaben z.B. den Abschluss eines Vertrages oder die Vorbearbeitung eines Genehmigungsverfahrens gehe, würden diese Forderungen noch relevanter, weil hier das Risiko, dass der unzufriedene Bürger die Fehlfunktion nicht entdecke und daher die zugrundeliegende Norm für problematisch halte, noch größer sei. Programmtransparenz sei letztlich nur eine Forderung nach sichtbarer Compliance gegenüber demjenigen, der für die Rechtsanwendungsmaschine verantwortlich sei. Abs. 20
Ebenfalls im Arbeitskreis „Theorie der Rechtsinformatik“ ging es bei Alexander Konzelmannum "Fliegende Subsumtionsautomaten", beispielsweise um weiterentwickelte Kampfdrohnen: Solange unbemannte Militärmaschinen ferngesteuert und mit Echtzeitbildübertragung und -beeinflussung betrieben werden, befinde sich die gesamte Verantwortlichkeit jederzeit transparent in Menschenhand. Die Automatisierung habe nur mit technischen Vorgängen zu tun und nicht mit juristischen Kategorien. – Sollte aber die Entwicklung autonom gesteuerte Tötungsmaschinen hervorbringen (oder bereits hervorgebracht haben), könne die Rechtsinformatik aufgefordert sein, eine Art "Subsumtionsautomaten" darin einzubauen. Dieser müsste, z.B. anhand von stets aktualisierten GPS-Daten, von Bildern, biometrischen Daten, eventuell auch Geräuschen, laufend prüfen, ob seine Mission mit Kriegsvölkerrecht oder Polizeivorschriften noch im Einklang stehe. Er bezeichnete daher Kampfroboter, Militärdrohnen und die Genfer Konvention IV zum Schutz der Zivilbevölkerung als aktuelle Herausforderung für die Rechtsinformatik. Abs. 21
In der zweiten Session zum Bereich „Juristische Informatik-Systeme und Anwendungen“ unter Leitung von Marcel Heddier berichtete Jochen Notholt von comp-lex.de unter dem Motto „Going paperless“ über sein papierloses Büro, welches aber noch gar nicht papierlos sei und im Übrigen ohne eine sogenannte Kanzleisoftware betrieben werde. Kanzleisoftware kann Akten und Dokumente verwalten, Fristen und Termine sowie Abrechnungen verwalten, Controlling, ERV, Wissens- und Projektmanagement unterstützen sowie das Ganze für mobile und email-Nutzung optimieren. Wer wenige Mandanten habe, benötige eventuell einige Komponenten dieser Softwares nicht. Projektmanagement und Fristenverwaltung könnten andere Programme auch, eventuell sogar besser. Das Dokumentenmanagement teile sich in Erfassung, Verarbeitung und Nutzung plus Datensicherheit hinsichtlich sämtlicher anfallender Dokumente. Alle anfallenden Papierdokumente würden - teils mühsam - entklammert, gescannt und als PDF gespeichert, das Papier hinterher geschreddert und weggeworfen. Zentral sei ein schneller guter Scanner, der Mehrblatteinzug korrigiert, Duplex und OCR kann, in die Software integriert ist und selbstständig PDFs erstellt. Der Scanner müsse auf dem Schreibtisch jedes Mitarbeiters stehen, weil jeder selbst zu scannen habe. Bei der Dateiablage müsse man sich entscheiden zwischen DMS oder Ordnersystem sowie zwischen Tagging oder Ordner als Ordnungskriterium. Die zum Projekt eingehenden emails werden beim Referenten jeweils als PDF virtuell ausgedruckt und sofort in den passenden Projektordner gespeichert. Eine Versionsverwaltung und Revisionssicherheit müsse bereits aus Haftungsgründen organisiert werden. Das Betriebssystem sei dann gleichzeitig die Volltextsuche über alles. Die Projektsteuerung und Terminverwaltung sowie Mandantenkommunikation laufe mit einem Programm namens Protonet (www.protonet.info). Herausforderungen seien Missbrauchsschutz und Backup – letzteres wegen § 203 StGB möglichst ohne Cloud-Tools. Es blieben noch Restaufgaben zu erledigen und es werde die Webseite bzw. das e-book "Paperless Field Guide" (nicht kostenlos) auf http://macsparky.com/paperless empfohlen. Abs. 22
Georg Schwarz stellte unter dem Titel „Simulation normierter Verfahren durch Situative Modelle“ einen sogenannten Fallnavigator vor, der dezidiert keine Subsumtionsmaschine sondern nur ein Hilfsmittel für den Rechtsanwender darstellen sollte, eine komplexe Normanwendung kontrolliert und reflektiert durchzuführen und dabei eine feste zeitliche Abfolge einzuhalten. Die Modellierung erfolgte am Beispiel des deutschen Umwandlungsrechts und das vorgeführte Java-Programm enthält drei Fensterbereiche: den Bearbeitungsbereich mit den Bearbeitungszielen, den Situationsbereich und Bereich der zugrunde liegenden Regelungstexte. Das Ergebnis stellte sich optisch als eine Art klassisches juristisches Expertensystem dar: Durch Zusammenstellen von Situations-Elementen einerseits und anzuwendenden Textausschnitten andererseits mit der Maus konnte jeweils die Auswirkung von deren Zusammenspiel auf das angestrebte Bearbeitungsziel beobachtet werden. Beispiel war die Planung eines Verschmelzungsvertrags. Die Software "Fallnavigator" sei noch nicht veröffentlicht. Abs. 23
Felix Gantner von infolex.atreferierte über „vertikale semantische Transparenz“ als Herausforderung für die Formularlegistik. Dieser verkürzte Titel bedeute: Wenn man in einem Verfahren an mehreren Stellen der Entscheidungsfindung dieselbe Information benötige, genüge es im zugehörigen Formular, diese Information nur einmal abzufragen. Da aber von dieser Information auf den verschiedenen Entscheidungsstufen eventuell unterschiedliche Entscheidungen der verwendenden Behörde ausgelöst werden, bestehe die Forderung, dass diese Abhängigkeiten dem formularausfüllenden Bürger anlässlich dieser Tätigkeit transparent gemacht werden müsste. Das bedeute, dass aus Bürgerperspektive eine leichter verstehbare Darstellung der Beziehung zwischen den Rechtsnormen und dem jeweiligen Frageelement implementiert werden müsse. Für den technischen Formularersteller ergebe sich weiterhin die entsprechende Anforderung, dass bei Änderungen der betreffenden Rechtsnorm getrackt werden kann, welche Änderungen in den davon abhängigen jeweiligen Formularfeldern eingearbeitet werden müssen. Durch entsprechende Metadaten und hinterlegte Links werde diesen Bedürfnissen innerhalb der elektronischen Formulare Rechnung getragen. Ziele dieser Implementation von Relationen in elektronischen Formularen seien behördlicherseits effizientere Strukturen und bürgerseitig Tranparenz bei der Abbildung der Rechtswirklichkeit in den Verwaltungsverfahren. Vorteile des Formularerstellers könnten künftig in der automatisierten Formularerzeugung und maschinellen Verweisverwaltung liegen. Abs. 24
Eine aktuelle Veranstaltung im Workshop on Surveillance war betitelt mit der Frage, ob Open Source-Intelligence (OSINT) durch Botschaften rechtmäßig sei. Konkretes Beispiel war die - eingestandene - Aktivität der USA in der Wiener Botschaft, die öffentlich verfügbare Informationen en gros auswerteten oder auswerten. Erich Schweighofer, Stephan Varga, Walter Hötzendorferund Janos Böszörmenyianalysierten die entsprechenden Bestimmungen des internationalen Rechts und untersuchten die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts, insbesondere des Datenschutzrechts, auf OSINT-Aktivitäten einer Botschaft in Österreich. Im Ergebnis überwogen in vielen Fallkonstellationen die Interessen des Entsendestaates die Geheimhaltungsinteressen der Bürger des Gastlandes, weil die erhobenen Daten an sich öffentlich publiziert sind. Allerdings der Fall der massenhaften Vorratsdatenspeicherung (data-warehousing mit nachfolgendem data mining) sei innerstaatlich rechtswidrig, weil das Gebot der Zweckbindung der Datenspeicherung verletzt sei. Die diplomatischen Reaktionsmittel auf derartige Vorfälle seien nach Völkerrecht aber durchaus begrenzt. Nach Presseberichten bestand der weitergehende Verdacht, dass außer OSINT auch über einen geheimen Lauschposten der Datenverkehr von Wien zu 70% mittels sogenannter Signal Intelligence (SIGINT) abgefangen und gespeichert werde. Abs. 25
Die Differenzierung der Ausspähung in OSINT, SIGINT, HUMINT (Human Intelligence) und SOCMINT (Ausspähung Sozialer Netzwerke) stammt aus dem NATO-Glossar und hat keine rechtliche Bedeutung. Im Gegensatz hierzu versuchte Christian Hawellek vom Institut für Rechtsinformatik in Hannover eine Kategorisierung von Überwachungstechnologien darzustellen, die mit rechtlichen Aspekten in Korrelation gebracht werden kann. Im Rahmen eines EU-geförderten Projektes untersuchte das Institut die Arten der Überwachung in den EU-Mitgliedsstaaten und deren rechtliche Rahmenbedingungen. Es wurden große Disparitäten und viele Geheimnisse festgestellt. Daher erfolgte eine einfache neue Grobeinteilung der Überwachungseingriffe: Physische Überwachung mittels Videokameras oder direkter Beobachtung und Befragung führe zu Informationen, die nur vor Ort und im zeitlichen Zusammenhang sinnvoll verwertet werden können. Hingegen führe ein Abspeichern von Text oder Bild oder ein Zugriff auf bereits anderweitig abgespeicherte Informationen im Sinne einer Datenüberwachung dazu, dass kein Vergessen stattfinde und dass die Ergebnisse auch zeit- und ortsversetzt ausgewertet werden könnten. Hierin liege also die größere Gefahr für die Privatsphäre. Im Gegenzug müsse man vermuten, dass die jeweilige nationale oder eine geplante EU-Rechtsordnung gegen letztere Eingriffe auch intensiveren Grundrechtsschutz biete. Vor diesem Hintergrund wurde nochmals an die dreigliedrige Dogmatik des Grundrechtsschutzes im Bereich der Integrität der Privatsphäre durch das deutsche BVerfG erinnert: Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Fernmeldegeheimnis und das IT-Grundrecht auf geheime und funktionierende Nutzung der Informationstechnologie. Abs. 26
Was noch alles überwacht wird, zeigten Burkhardt Schafer und Wiebke Abel von der Edinburgh Law School. Es scheint erwiesen zu sein, dass sich Agenten von NSA und FBI in Spielen wie Word of Warcraft im XBox-Live-Netz anmelden, um dort anhand von Daten und Beobachtungen über Avatare und deren Verhalten an Hintergrunddaten über die entsprechenden Spieler zu kommen. Und zwar sowohl mit dem Ziel der Verbrechensbekämpfung als auch zum Zwecke der Rekrutierung von geeigneten neuen Mitarbeitern. Gerade für Spielsüchtige sehen die Referenten echte Gefahren aus dieser Beobachtung in der virtuellen Welt, weil auch deren Avatare oft so nahe an der wirklichen Person seien, dass sich die gesammelten Spiel-Daten durchaus als schutzwürdige personenbezogene Daten im Sinne des grundrechtlichen Datenschutzes ansehen ließen. Abs. 27
Bettina Mielke, Vorsitzende Richterin am Landgericht Regensburg, und Christian Wolff, an der Universität Regensburg zuständig für Medieninformatik, referierten im Arbeitskreis "Sprache, Recht und Kommunikation", geleitet von Doris Liebwaldund Christian Wolff, über das Thema "Gerichtsverfahren und der Strukturwandel der Öffentlichkeit durch Digitale Medien." Zu Beginn stand die Suche nach einer Definition der "digitalen Öffentlichkeit" im Unterschied zur "Saalöffentlichkeit" im Sinne des § 169 GVG: Die digitale Öffentlichkeit wurde gekennzeichnet als Gesamtheit frei zugänglicher digitaler Kommunikationsmedien, der dort verfügbaren Inhalte sowie aller Personen, die als Autoren, Kommentatoren oder Leser diese Medien gestalten, anreichern und rezipieren. Die untersuchten Publikationsformen waren Online-Ausgaben von Publikumsmedien, Blogs, Microblogs, Community-Plattformen, Website, Homepages und Soziale Netzwerke. Beobachtet wurde die Rezeption medial viel beachteter Gerichtsverfahren in Deutschland 2013, nämlich des NSU-Prozesses und des Verfahrens Gustl Mollath. Quantitative Parameter zur Beobachtung waren Suchmaschinenstatistiken, Zugriffzahlen auf den Websiten (z.B. Anzahl der Kommentare), Daten der Werbewirtschaft (IVW, AGOF), Plattformen, die Webtraffic messen (z. B. Alexa.com) und Social media-Kennzahlen (wie Tweets, Likes, Followers etc.). Auf der Suche nach qualitativen Parametern wurden unter Anderem herangezogen: die Kommentierungspraxis und relative Intensität der Kommentierungen, die Urheberschaft (soweit trotz Pseudonymverwendung eingrenzbar), Trendanalysen von Suchbegriffen sowie Analysen von Kurznachrichten auf Twitter. Zum Block "Ergebnisse und weitere Fragen" äußerten die Referenten, bislang sei nur eine erste Annäherung möglich. Eine Arbeitshypothese laute, dass eine Änderung der Wahrnehmung von Gerichtsverfahren stattfinde, denn es entstünden neuartige und beschleunigte Wechselwirkungen zwischen etablierten sowie neuen Medien und deren Leser- bzw. Kommentiererschaft, die eventuell auf die Akteure eines Prozesses anders zurückwirkten als ein Papierartikel am Folgetag. Ziele der weiteren Untersuchung seien nun der Aufbau eines "digitalen Referenzcorpus" zur Erschließung der digitalen Öffentlichkeit, um folgende Fragen zu beantworten: Welche Rolle spielt die digitale Öffentlichkeit?, Welche Rolle spielen Querbezüge zwischen digitalen und traditionellen Medien? und: Welche neuen Qualitäten weisen Beiträge in den digitalen Medien in sprachlicher und inhaltlicher Sicht auf?.
JurPC Web-Dok.
46/2014, Abs. 28
*Dr. Alexander Konzelmann ist Lektor für elektronische Medien beim Richard Boorberg Verlag Stuttgart.
[ online seit: 11.03.2014 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Konzelmann, Alexander, Recht, Informatik und Transparenz: Tagungsbericht IRIS 2014 - JurPC-Web-Dok. 0046/2014