| Zwar besteht nach der Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung in Filesharing-Fällen verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber ist prozessual aber nicht gehalten, die im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen, um die tatsächliche Vermutung zu entkräften. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebensowenig verbunden wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Rechteinhaber alle für einen Prozesserfolg nötigen Informationen zu verschaffen. Vom Anschlussinhaber kann lediglich das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsachen und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Der Anschlussinhaber muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast aber nicht aufklären, wer der Täter der Rechtsverletzung ist.
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