JurPC Web-Dok. 63/2013 - DOI 10.7328/jurpcb201328466

AG München
Urteil vom 19.11.2012

251 C 207/12

Erstattungsfähigkeit der eigenen Anwaltskosten bei unberechtigter Abmahnung

JurPC Web-Dok. 63/2013, Abs. 1 - 11


Leitsatz (der Redaktion)

    Eine unberechtigte Abmahnung kann eine Erstattungsfähigkeit von entsprechenden Rechtsverteidigungskosten begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abmahnung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit der Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann. Aus Gründen der Waffengleichheit darf sich der Abgemahnte in Reaktion auf eine anwaltliche Abmahnung ebenfalls anwaltlicher Hilfe bedienen.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. JurPC Web-Dok.
63/2013, Abs. 1
Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet Die Beklagte hat zwar im schriftlichen Vorbringen Einwände gegen die Klageforderung erhoben. Sie hat jedoch trotz der bei Ihr Iregenden Beweislast, worauf das Gericht hingewiesen hat, keinerlei Beweismittel für die vom Vorbringen der Klagepartei abweichenden Tatsachenbehauptungen angeboten.
Der Vortrag der Beklagten konnte aus diesem Grund keine Berücksichtigung finden.
Abs. 2
Im Einzelnen:
1.)  Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 678 BGB zu, da sie zu unrecht abgemahnt wurde. Abs. 3
a)  Im Falle einer zu unrecht erfolgten Abmahnung ist die Anwendbarkeit des § 678 BGB grundsätzlich gegeben (OLG Hamburg NJW-RR 2003, 857; Palandt, BGB, § 678/ Rn. 4; Staudinger, BGB, § 677, Vorbem. Rn. 295). Abs. 4
b)  Die Abmahnung erfolgte zu unrecht, da ein relevanter Verstoß durch die Klägerin nicht vorliegt Die Klägerin hat zu den tatsächlichen Gegebenheiten in ihren Geschäftsräumen vorgetragen und hierfür hinreichend Beweis (Augenschein) angeboten. Dagegen fehlt es an einem entsprechenden Beweisangebot der Beklagten, insbesondere wurde kein Überprüfungsprotokoll vorgelegt oder der verantwortliche Kontrolleur als Zeuge angeboten. Entsprechendes gilt bzgl. etwaiger tatsächlicher Anknüpfungspunkte hinsichtlich einer Verschuldensexkulpation. Abs. 5
c)  Zwar mag es zum allgemeinen Lebensrisiko gehören, mit unberechtigten Forderungen konfrontiert zu werden, so dass eine Erstattungsfähigkeit von entsprechenden Rechtsverteidigungskosten nicht ohne weiteres gegeben ist. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere dann, wenn die Abmahnung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit der Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2004 - I ZR 233/01 (OLG Hamm), GRUR 2004, 790). So verhält es sich im vorliegenden Fall aufgrund des insoweit nicht substantiiert widersprochenen Vortrags zu den tatsächlichen Gegebenheiten im Geschäftslokal der Klägerin und der Tatsache, dass die ursprünglich erhobene Forderung letztlich seitens der Beklagten nicht mehr aufrecht erhalten wurde (sh. Schreiben vom 23.09.2011). Abs. 6
2.)  Die Schadensersatzpflicht erfasst vorliegend die geltend gemachten Reehtsanwaltskosten, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts vorliegend nach den Umständen erforderlich und zweckmäßig (vgl. Palandt, BGB,§ 249/Rn. 57) war. Aus Gründen der Waffengleichheit durfte der Kläger in Reaktion auf die anwaltliche Abmahnung sich ebenfalls anwaltlicher Hilfe bedienen. Dabei sind die geltend gemachten Kosten der Höhe nach nicht zu beanstanden. Abs. 7
3.)  Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund des Schreibens vom 26.09.2011 ab 05.11.2011 in Verzug. Abs. 8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Abs. 9
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Abs. 10
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
JurPC Web-Dok.
63/2013, Abs. 11
[ online seit: 16.04.2013 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Amtsgericht München, Urteil vom 19.11.2012, 251 C 207/12, Erstattungsfähigkeit der eigenen Anwaltskosten bei unberechtigter Abmahnung - JurPC-Web-Dok. 0063/2013