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Zum Verfügungsanspruch:
Der Antragsteller hat schon nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin überhaupt in wettbewerbswidriger Weise für sich mit dem beanstandeten Begriff Taxi "geworben" hat. Damit steht ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, die Grundlage des jetzt geltend gemachten Unterlassungsanspruchs im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 4 Nr.11 UWG sein könnten, nicht fest, was zu Lasten des Antragstellers geht.
Insoweit gilt folgendes:
Die Suchmaschine Google erstellt automatisch mit unterschiedlichsten Begriffen Verknüpfungen, die einen Nutzer auf bestimmte Adressen und Seiten im Internet hinweisen. Dabei werden nicht nur Begriffe berücksichtigt, die derjenige, der die Nutzer auf seine Seite führen will, selbst eingegeben hat. Google kreiert vielmehr automatisch nach bestimmten Regeln, die den Erfolg dieser Suchmaschine ausmachen, aus Suchnachfragen anderer Nutzer für bestimmte Seiten weitere Suchbegriffe, auf die mithin der Betreiber der jeweils nachgewiesenen Seite keinen Einfluss hat, wobei Google Bitten und Forderungen des Seitenbetreibers auf Löschung derartiger Begriffe im Hinblick auf die nachgewiesene Seite im Regelfall abschlägig bescheidet.
Damit gibt allein der Umstand, dass bei den Begriffen "Taxi C" die Antragsgegnerin in der Ergebnisliste als Treffer mit Anschrift und Telefonnummer nachgewiesen wird, dafür, dass diese in wettbewerbswidriger Weise für ihr Unternehmen geworben hat, nichts her.
Hinzu kommt folgendes:
Im Abmahnschreiben vom 22.10.2012 (Anlage AS 3, Bl. 13 d.A.) hat der Antragsteller noch behauptet, die Antragsgegnerin habe unterhalb ihrer Anschrift in Fettdruck das Wort "Taxiunternehmen" wiedergegeben. Der von dem Antragsteller alsSeite 3 der Antragsschrift (Bl. 3 d.A.) überreichte Screenshot gibt hierfür nichts her. Dort finden sich lediglich der als Link gekennzeichnete Namen sowie Anschrift und Telefonnummer mit dem darunter stehenden Zusatz "plus.google.com - Google+Seite", dessen Sinn sich nicht auf den ersten Blick erschließt.
Bei der Antragsgegnerin führt ein Doppelklick auf diesen Link ins Nichts ("Fatal Error"), bei den anderen in ähnlicher Weise gefundenen Suchergebnissen (z.B. L Taxiunternehmen) landet man trotz einer beeindruckenden Verküpfung ("https://plus.google.com/118417636827453616219/about?gl=de&hl=de#118417636827453616219/about?gl=de&hl=de") auf einer leeren Seite, was im Übrigen auch für weitere dort aufgelistete Suchergebnisse gilt, wenn man jetzt die Suchbegriffe "Taxi C" in Google eingibt (z.B. L & L GbR; D Transporte GmbH & Co KG; Taxi-Mietwagen-Abschleppdienst).
Allen diesen Nachweisen ist gemeinsam, dass sie zusätzlich mit "plus.google.com" gekennzeichnet sind, dem neuen "sozialen" Netzwerk von Google, mit dem Google versucht, unter dem Deckmantel eines solchen Netzwerkes an Nutzerdaten zu kommen, um sie für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen. Auch deshalb lässt sich nicht ausschließen, dass es hier um automatisch erstellte Verknüpfungen geht, bei denen ein irgendwie gearteter Einfluss hier der Antragsgegnerin nicht feststeht, nach den vorstehenden Ausführungen eher fern liegt.
Zudem gilt, dass man dann, wenn man - wie es auf Seite 4 der Antragsschrift heißt - die Internetadresse "https://plus.google.com" eingibt, lediglich auf die Anmeldeseite des Internetdienstes "google+" gelangt, wo es ohne Anmeldung überhaupt nicht weitergeht. Bei dieser Sachlage ist es bloße Spekulation, wenn der Antragsteller aufSeite 4 der Antragsschrift die durch Tatsachen nicht weiter belegte Schlussfolgerung zieht, die Beklagte werbe auf Google+ "unter der Rubrik Taxiunternehmen" für ihr Unternehmen mit dem Suchbegriff "Taxi". Nach den vorstehenden Ausführungen zu Google+ stellt sich schon die Frage, ob es eine derartige "Rubrik" bei Google+ überhaupt gibt. Ausführungen dazu fehlen gleichfalls.
| Abs. 7 |