JurPC Web-Dok. 22/2013 - DOI 10.7328/jurpcb201328222

LG Berlin
Urteil vom 03.07.2012

16 O 309/11

Verneinter Urheberrechtsschutz für Textteil eines Kfz-Gutachtens

JurPC Web-Dok. 22/2013, Abs. 1 - 24


Leitsatz (der Redaktion)

    Der Textteil eines Kfz-Gutachtens weist nicht die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe auf, wenn die Struktur des Textes durch den Zweck vorgegeben ist, die vorgefundenen Schäden und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen beschrieben werden, die Sprache sich auf die nüchterne Mitteilung von Fakten beschränkt und sich dabei üblicher Formulierungen bedient, die jeder Kfz-Sachverständige in vergleichbarer Form gebraucht.

Tatbestand

Die Kläger zu 1) und 2), die in der Form einer GbR ein Sachverständigenbüro für das Kraftfahrzeugwesen betreiben, erstellten am 14. September 2010 im Auftrag ihrer Kundin, der Klägerin zu 3), ein Gutachten über die für die Instandsetzung ihres Kraftfahrzeuges aufzuwendenden Reparaturkosten. Dem Gutachten waren Fotos beigefügt. Ziff. 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet wie folgt: JurPC Web-Dok.
22/2013, Abs. 1
Aller Urheberrechte und Miturheberrechte an den von dem KfZ.-Sachverständigenbüro erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen, Darstellungen etc. verbleiben beim KfZ-Sachverständigenbüro. Der Vertragspartner des KfZ-Sachverständigenbüros darf im Rahmen des Auftrages angefertigte Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen etc. nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind. Die Weitergabe der durch das KfZ-Sachverständigenbüro erstellten Berichte, Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen etc. an Dritte sowie deren Veröffentlichung auch eine auszugsweise Wiedergabe ist unzulässig, es sei denn, die Vertragspartner haben über eine auszugsweise Weitergabe, Darstellung oder Veröffentlichung eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Abs. 2
Die Beklagte gab das Gutachten einschließlich der Fotodokumentation zwecks Überprüfung an die nnnnnnnn GmbH (im folgenden: nnn) weiter, mit der sie in Schadensfällen zusammen arbeitet. Die nnn kürzte den angegebenen Reparaturkostenbetrag. In der Folge rechnete die Beklagte den Schaden auf der Grundlage des Gutachtens der Kläger zu 1) und 2) ab. Abs. 3
Die Kläger zu 1) und 2) wenden sich gegen die Weitergabe der Lichtbilder und des Gutachtens an die nnn unter dem Gesichtspunkt einer Urheberrechtsverletzung und eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, die Klägerin zu 3) wegen der Weitergabe personengebundener Daten. Abs. 4
Die Kläger zu 1) und 2) meinen, die Beklagte habe ihr Urheberrecht an dem Gutachten verletzt, indem sie es an die nnn weitergegeben habe. Der Textteil erreiche die für einen Werkschutz nach § 2 UrhG notwendige Schöpfungshöhe. Die Weitergabe der Unterlagen habe wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Beklagten und der nnn nicht nur einer internen Überprüfung gedient. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege vor, weil die Kürzung der Reparaturkosten den Eindruck erwecke, sie, die Kläger zu 1) und 2), hätten ein falsches Gutachten mit überhöhten Reparaturkosten erstellt. Gleichzeitig entstehe dadurch bei ihren Kunden der Eindruck, sie verlangten überhöhte Sachverständigenkosten. Die Klägerin zu 3) meint, mit der Weitergabe der im Schadensgutachten enthaltenen persönlichen Daten habe die Beklagte gegen die Grundsätze des Datenschutzgesetzes verstoßen. Abs. 5
Die Kläger zu 1) und 2) beantragen, Abs. 6
1.  die Beklagte zu verurteilen, die Versendung von Schadensgutachten und Lichtbildern ohne Einwilligung der Kläger an Dritte künftig zu unterlassen, Abs. 7
2.  der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gesetzt wird, den Betrag von 5.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, gegen sie festgesetzt wird. Abs. 8
Die Klägerin zu 3) beantragt, Abs. 9
1.  die Beklagte zu verurteilen, die Versendung von Schadensgutachten und Lichtbildern betreffend das Fahrzeug der Klägerin ohne Einwilligung dieser an Dritte künftig zu unterlassen, Abs. 10
2.  der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gesetzt wird, den Betrag von 5.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, gegen sie festgesetzt wird. Abs. 11
Die Beklagte beantragt, Abs. 12
die Klage abzuweisen. Abs. 13
Sie meint, der Textteil des Gutachtens genieße keinen Urheberrechtsschutz. Einer Einwilligung der Kläger zu 1) und 2) in die Verbreitung der Lichtbilder habe es nicht bedurft, weil das Verbreitungsrecht durch die Übergabe der Fotos an die Klägerin zu 3) erschöpft worden sei. Der Tatbestand der Vermietung gemäß § 17 Abs. 3 UrhG sei nicht erfüllt, weil die Aushändigung des Gutachtens an die nnn weder mittelbar, noch unmittelbar Erwerbszwecken gedient habe. Ziff. 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelte nicht im Verhältnis zu ihr, der Beklagten. Die Klausel sie zudem überraschend und gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Abs. 14
Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Abs. 15

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage der Kläger zu 1) und 2) war abzuweisen, weil ihnen weder aus §§ 97, 2, 72 UrhG, noch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Abs. 16
1.  Mit die Weitergabe des Textteils des Gutachtens griff die Beklagte nicht in Verwertungsrechte der Kläger zu 1) und 2) ein, weil der Text nicht die für einen Schutz als Sprachwerk erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Das gilt auch unter Anlegung des Maßstabs der kleinen Münze. Die für die Annahme eines Sprachwerkes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG erforderliche geistige Schöpfung kann einerseits in der Gedankenformung und - führung liegen, andererseits aber auch in der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs (BGH GRUR 1982, 37 - WK-Dokumentation). Geschützt ist bei sprachlichen Mitteilungen darüber hinaus die Darstellungsform, wenn sie Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung ist (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 2 Rn. 48). Einschränkungen gelten für wissenschaftliche Sprachwerke. Ihr Inhalt ist, anders als etwa die Fabel eines Romans (vgl. BGH GRUR 1999, 984 - Laras Tochter), einem Urheberrechtsschutz insoweit nicht zugänglich, als er auf gemeinfreien wissenschaftlichen Erkenntnissen, Lehren und Theorien beruht oder diese wiedergibt (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 2 Rn. 41 - 43). Geschützt sind hier nur die Formulierungen, soweit sie Ausdruck einer individuellen Schöpfung sind (BGH GRUR 1981, 352, 355 - Staatsexamensarbeit; vgl. auch OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 285 - Markentechnik). Texte, die in der üblichen Fachsprache formuliert werden, bleiben schutzlos (BGH a. a. O., Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 2 Rn. 26), weil sie aus der Masse des Alltäglichen gerade nicht herausragen. Abs. 17
Unter Anlegung dieser Maßstäbe fehlt es dem Textteil des Gutachtens an einer hinreichenden Schöpfungshöhe. Die Struktur des Textes ist durch den Zweck vorgegeben, die vorgefundenen Schäden und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen zu beschreiben. Die Sprache beschränkt sich auf die nüchterne Mitteilung von Fakten. Dazu bedient sie sich üblicher Formulierungen, die jeder KfZ-Sachverständige in vergleichbarer Form gebraucht. Soweit die Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Juni 2012 darauf abstellen, dass sie sowohl das Schadensbild, als auch die Vereinbarkeit der Schäden mit dem Unfallhergang ausführlich darstellen, knüpfen sie an den Inhalt des Gutachtens an, der nicht schutzfähig ist. Der Urheberschutz beruht, wie dargestellt, nicht darauf, dass die Fahrzeugschäden zutreffend erkannt und bewertet werden, sondern er belohnt eine individuelle Darstellungsweise, die das Werk aus der Masse des Alltäglichen hervorhebt. Solche eigenschöpferischen Züge lässt der Text nicht erkennen. Abs. 18
2.  Die Beklagte griff durch die Weitergabe der Fotos nicht in das Verwertungsrechte der Kläger zu 1) und 2) aus § 17 UrhG ein. Legt man zugunsten der Kläger den im nachgelassenen Schriftsatz erstmals vorgetragenen Sachverhalt zugrunde, wonach der Kläger zu 1) die Fotos angefertigt habe, so wäre die diesbezügliche Klage des Klägers zu 2) bereits wegen mangelnder Urheberschaft an den Lichtbildern abzuweisen. Für eine Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes fehlt es an Vortrag. Der Tatbestand der Verbreitung umfasst gemäß § 17 Abs. 1 UrhG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Abs. 19
Unabhängig von der Frage, ob die Weitergabe des Gutachtens an die nnn zum Zwecke der inhaltlichen Überprüfung schon als ein an die Öffentlichkeit gerichtetes Angebot und damit als ein Inverkehrbringen der geschützten Leistung aufgefasst werden kann, verlangt § 17 Abs. 1 UrhG jedenfalls eine dauerhafte Übertragung. Davon konnte die Kammer in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ausgehen. Der Zweck der Überlassung, nämlich die Kontrolle der angesetzten Reparaturkosten, spricht im Gegenteil für einen nur vorübergehenden Besitz der nnn an den Fotos. Soweit der Kläger zu 1) im nachgelassenen Schriftsatz erstmals eine unerlaubte Vervielfältigung seiner Lichtbilder durch Versendung per E-Mail nach vorherigem Einscannen behauptet, handelt es sich um eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ohne konkrete Erkenntnisgrundlage. Die Übermittlung des Gutachtens vollzog sich außerhalb seines Wahrnehmungsbereichs. Für die Erschließung einer internen Informationsquelle im Unternehmen der Beklagten ist nichts ersichtlich. Die Tatsache, dass die nnn ihren Sitz in nnnnn hat, erlaubt keinen Rückschluss auf den Übertragungsweg, dies umso weniger, als auch die Reihenfolge der Daten keinen Rückschluss auf eine beschleunigte Übersendung erlaubt. Abs. 20
Das Gutachten des Klägers zu 1) stammt vom 14. September 2010, die Stellungnahme der nnn vom 02. Oktober 2010. Die Beklagte griff auch nicht unerlaubt in das Vermietungsrecht des Klägers zu 1) gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 UrhG ein. Die Vorschrift setzt eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung der geschützten Leistung zu Erwerbszwecken voraus. Eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung ist anzunehmen, wenn der Gegenstand dem Kunden für eine bestimmte Zeit in der Weise zur freien Verfügung übergeben wird, dass ihm eine uneingeschränkte und wiederholbare Werknutzung ermöglicht wird (BGH GRUR 2001, 1036, 1037 - Kauf auf Probe - ). Der Begriff der "Werknutzung" verweist dabei auf den Zweck des Vermietrechts, der darin liegt, den Berechtigten eine angemessene Beteiligung an den Nutzungen zu sichern, die aus der Verwertung ihrer Werke oder geschützten Leistungen gezogen werden (BGH aaO). Unter Anlegung dieser Maßstäbe beinhaltet die zweckgebundene Weitergabe des Gutachtens an die nnn keine Gebrauchsüberlassung im Sinne der Vorschrift. Zwar verfolgte die Beklagte damit mittelbar einen Erwerbszweck, weil sie durch die Kontrolle der Kostenpositionen die Erstattung überhöhter Reparaturkosten an den Geschädigten verhindern wollte. Der erstrebte Vorteil beruht jedoch nicht auf der Nutzung der Lichtbilder als der durch das Urheberrecht geschützten Leistung, sondern auf einer Überprüfung der Kalkulation. Er wäre in gleicher Weise eingetreten, wenn die Beklagte der nnn das Gutachten ohne die Lichtbilder übermittelt hätte. So enthält bspw. der Textteil keine Feststellungen zur Beschädigung eines Türlautsprechers, so dass die Beklagte diese Rechnungsposition auch ohne Kenntnis der Fotos hätte beanstanden können. Abs. 21
3.  Den Klägern zu 1) und 2) steht gegen die Beklagte schließlich kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Selbst wenn man die Weiterleitung des Gutachtens zum Zwecke er inhaltlichen Überprüfung überhaupt als eine objektive Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs der Kläger zu 1)und 2), insbesondere seiner Wertschätzung bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Good Will) ansähe, fehlte diesem Eingriff jedenfalls die erforderliche Betriebsbezogenheit; denn die Weitergabe des Gutachtens hindert die Kläger zu 1) und 2) nicht daran, ihre Leistungen weiterhin anzubieten und zu erbringen. Zwar könnte die Kürzung der veranschlagten Reparaturkosten bei den Kunden den Eindruck erwecken, die Kläger zu 1) und 2) hätten ihrer gutachterlichen Stellungnahme überhöhte Preise zugrunde gelegt. Allerdings wäre diese Fehlvorstellung, da erst nach Vertragsschluss aufgetreten, für die bereits getroffene Auswahl des Sachverständigen unbeachtlich geblieben. Im konkreten Fall scheidet sie zudem schon deshalb aus, weil die Beklagte die Klägerin zu 3) letztlich auf der Grundlage des Gutachtens entschädigte. Im Übrigen fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass Beanstandungen der von den Klägern zu 1) und 2) erstellten Gutachten überhaupt nach außen dringen, unbeteiligte Dritte davon Kenntnis erlangen und der Betrieb der Kläger zu 1) und 2) auf diese Weise beeinträchtigt wird. Dass die Beklagte und / oder die nnn Dritten, die mit der Schadensabwicklung nicht befasst sind, das Ergebnis ihrer Überprüfungen mitteilen, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Sofern die Geschädigten selbst als Auftraggeber der Kläger zu 1) und 2) gegenüber Dritten ihre Unzufriedenheit mit ihrer Leistung zum Ausdruck bringen sollten, wäre dafür nicht die Beklagte verantwortlich, weil die Geschädigten als Auftraggeber der Kläger zu 1) und 2) unzweifelhaft in rechtmäßiger Weise vom Inhalt des Gutachtens Kenntnis erhalten. Darüber hinaus erfordert die Prüfung der Rechtswidrigkeit, die bei offenen Tatbeständen wie dem des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vermutet wird, sondern positiv festzustellen ist, eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Das Interesse der Beklagten, die ihr vorgelegten Gutachten im Interesse ihrer Versicherten auf Plausibilität und angemessene Kostenansätze überprüfen und dazu auch externe Kooperationspartner heranziehen zu dürfen, überwiegt das Interesse der Kläger zu 1) und 2) daran, den Inhalt ihrer Stellungnahme gegenüber anderen Fachleuten - mit Ausnahme des Personals der Beklagten - geheim zu halten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kläger zu 1) und 2) solche Gutachten gerade zu dem Zweck anfertigen, damit ihre Auftraggeber sie der Versicherung zum Zwecke der Schadensregulierung vorlegen. Die Kläger zu 1) und 2) gestehen der Beklagten auch das Recht zu einer unternehmensinternen Überprüfung ihrer Arbeitsergebnisse zu. Weshalb ihnen aus einer Verlagerung dieser Aufgabe auf einen externen Dritten ein messbarer Nachteil entstehen sollte, der die Interessen der Beklagten am sparsamen Umgang mit den vereinnahmten Beiträgen überwiegen könnte, ist nicht erkennbar. Das gilt umso mehr, als es sich unstreitig um eine routinemäßig durchgeführte Maßnahme handelt, was impliziert, dass sie ohne Ansehen der Person ergriffen wird. Soweit sich die Kläger zu 1) und 2) in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Verbot der Weitergabe der Fotos (vorbehaltlich ihrer ausdrücklichen Zustimmung) ausbedingen, bindet diese Absprache nur den Auftraggeber als Vertragspartner, nicht aber die Beklagte als Außenstehende. Auf die Wirksamkeit dieser Klausel im Lichte der §§ 305 c, 307 ff BGB kommt damit nicht an. Abs. 22

B.

Der Klägerin zu 3) steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte mangels einer Anspruchsgrundlage nicht zu. Als Eigentümerin des auf den Lichtbildern abgebildeten Kraftfahrtzeuges stehen ihr keine urheberrechtlichen Ansprüche zur Seite, denn das Urheberrecht schützt nicht den abgebildeten Gegenstand, sondern denjenigen, der das Foto aufgenommen hat. Das war nicht die Klägerin zu 3). Soweit mit der Weitergabe personengebundener Daten der Datenschutz angesprochen ist, kann offen bleiben, ob der Weitergabe der Gutachten an externe Sachverständige datenschutzrechtliche Erwägungen entgegen stehen könnten, weil der Antrag diesem Begehren nicht Rechnung trägt. Er richtet sich generell gegen jedwede Versendung von Schadensgutachten, die das Fahrzeug der Klägerin zu 3) betreffen und umschreibt damit die gerügte Verletzungshandlung. Demgegenüber läge die Verletzungshandlung bei einem Verstoß gegen Datenschutzvorschriften nicht primär in der Versendung des Gutachtens, sondern in der Weitergabe der persönlichen Daten. Die Formulierung des Antrages muss diesem Streitgegenstand gemäß § 253 ZPO Rechnung tragen. Was die Klägerin in Bezug auf Datenschutzbestimmungen konkret beanstandet, lässt sich ihrem Vorbringen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen. Die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, aus denen sie eine Rechtsverletzung herleitet, liegt bei der Klägerin zu 3), so dass ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen nicht weiterhilft. Abs. 23

C.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO. Der nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 20. Juni 2012 erfordert keinen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, weil die darin enthaltenen Ausführungen, soweit sie nicht in den vorstehenden Entscheidungsgründen ohnehin gewürdigt wurden, die Entscheidung nicht tragen.
JurPC Web-Dok.
22/2013, Abs. 24
[ online seit: 13.02.2013 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Landgericht Berlin, Urteil vom 03.07.2012, 16 O 309/11, Verneinter Urheberrechtsschutz für Textteil eines Kfz-Gutachtens - JurPC-Web-Dok. 0022/2013