| - Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten setzt voraus, dass der Gläubiger die Abmahnung in dem ernsthaften Willen ausgesprochen hat, den Unterlassungsanspruch notfalls gerichtlich geltend zu machen. Dieser Wille kann auch konkludent durch die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch eine Rechtsanwaltskanzlei zum Ausdruck gebracht werden.
- Wenn die Unterlassungserklärung erst nach Fristablauf abgegeben wird und sich mit der Klage überschneidet, kommt es für die Kostentragungspflicht darauf an, ob sich die Klage zum Zeitpunkt des Eingangs der Unterlassungserklärung bereits auf dem Postweg zum Gericht befunden hat. Lässt sich dieser Umstand nicht mehr aufklären, sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
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