JurPC Web-Dok. 13/2013 - DOI 10.7328/jurpcb201328113

LG Essen
Beschluss vom 30.07.2012

4 O 111/12

Zur Kostentragungspflicht bei Überschneiden von Unterlassungserklärung und Klageeinreichung

JurPC Web-Dok. 13/2013


 

Leitsätze (des Einsenders)

  1. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten setzt voraus, dass der Gläubiger die Abmahnung in dem ernsthaften Willen ausgesprochen hat, den Unterlassungsanspruch notfalls gerichtlich geltend zu machen. Dieser Wille kann auch konkludent durch die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch eine Rechtsanwaltskanzlei zum Ausdruck gebracht werden.
  2. Wenn die Unterlassungserklärung erst nach Fristablauf abgegeben wird und sich mit der Klage überschneidet, kommt es für die Kostentragungspflicht darauf an, ob sich die Klage zum Zeitpunkt des Eingangs der Unterlassungserklärung bereits auf dem Postweg zum Gericht befunden hat. Lässt sich dieser Umstand nicht mehr aufklären, sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
Hinweise der Redaktion:
1. Die Entscheidung wurde freundlicherweise eingesandt von Herrn RA Dr. Bernd Lorenz, Essen. Von ihm stammen auch die Leitsätze.
2. In dem Beschluss des LG Essen befindet sich ein kleiner Fehler. Zitiert wird die Entscheidung des BGH vom 1. Juni 2006. Das richtige Aktenzeichen hierzu lautet I ZR 167/03.

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[online seit: 29.01.2013]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Essen, LG, Zur Kostentragungspflicht bei Überschneiden von Unterlassungserklärung und Klageeinreichung - JurPC-Web-Dok. 0013/2013