| Die Werbung mit "Olympischen Preisen" bzw. einem "Olympia-Rabatt" stellt keine gegen § 3 OlympSchG verstoßende Verletzungshandlung dar, wenn keine Verwechselungsgefahr in dem Sinne besteht, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung fälschlich gedanklich in Verbindung gebracht wird. An einer Verwechselungsgefahr fehlt es, wenn ein durchschnittlicher verständiger Verbraucher aufgrund der Werbung kein bestehendes Sponsoring-Verhältnis des Werbenden mit dem Deutschen Olympischen Sportbund annehmen kann und durch die Werbung lediglich das aktuelle zeitgeschichtliche Ereignis der Olympischen Spiele ausgenutzt wird, um zusätzliche Aufmerksamkeit zu erreichen.
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