| 1. Die Frist für den Widerruf beginnt nicht zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen der §§ 360 Abs. 1 Ziffer 4, 312 d Abs. 2 BGB entspricht. Sie entspricht diesen Anforderungen nicht, wenn die Widerrufsbelehrung die Formulierung enthält, dass die Widerrufsfrist "nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 BGB-Infoverordnung" beginnt. Tatsächlich beginnt die Widerrufsfrist nach § 312 d Abs. 2 BGB frühestens mit Vertragsschluss. Der Verbraucher kann nicht wissen, ob der Erhalt der Belehrung mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zusammenfällt. Nach der vorliegenden Belehrung sind Fälle denkbar, in denen die Widerrufsfrist unabhängig vom Vertragsschluss in Gang gesetzt würde, was der Rechtslage aber nicht entspricht. 2. Wertersatz kann nicht verlangt werden, wenn der Verbraucher nicht gemäß § 312e Abs. 2 BGB vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
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