AG Reutlingen |
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Leitsatz (der Redaktion) |
Ein Benutzerkonto bei Facebook kann in entsprechender Anwendung des § 99 StPO beim Provider beschlagnahmt werden, wenn zu erwarten ist, dass über den Facebook-Account Nachrichten und Mitteilungen in Bezug auf eine Straftat (vorliegend: Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl) versandt worden sind. |
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| [online seit: 23.02.2012] |
| Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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