JurPC Web-Dok. 147/2011 - DOI 10.7328/jurpcb/2011269141

LG Köln
Urteil vom 22.06.2011

28 O 30/11

Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung infolge Medienberichterstattung nur bei schwerem Eingriff

JurPC Web-Dok. 147/2011, Abs. 1 - 33


Leitsätze (der Redaktion)

  1. Ein immaterieller Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, der schuldhaft erfolgt ist. Darüber hinaus darf die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können und es muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung des Anspruchs bestehen.
  2. Die vorliegenden Tatsachenbehauptungen in Internet-Medien werfen dem Anspruchsteller im Ergebnis vor, er nehme Unternehmen aus, um sie anschließend der Liquidation oder Insolvenz auszusetzen. Diese Äußerungen haben gegenüber der Selbstdarstellung des Anspruchstellers eine deutlich andere Qualität und stellen deshalb einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar (wird ausgeführt).

T a t b e s t a n d:

Der Kläger kauft und verkauft Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen. Er war bis zum April 2007 als Vorstand des J AG tätig und ist Mitgründer und Gesellschafter der C Ltd. JurPC Web-Dok.
147/2011, Abs. 1
Die Beklagte zu 1) verlegt die G. Außerdem unterhält sie die Internetseite www.G.de. Am 30.11.2009 veröffentlichte die Beklagte zu 1) in der Printausgabe der G unter der Überschrift "Wirbel um F2" einen Artikel der Beklagten zu 2), der ab dem 01.12.2009 auch auf der Internetseite bereit gehalten wurde. In dem als Anlage K 1 vorgelegten Artikel heißt es unter anderem: Abs. 2
"Der Verkauf der oberbayrischen Spezialchemiefirma an den Münchener Investor C gerät immer stärker ins Zwielicht. Nur wenige Tage nach dem Abschluss des Erwerbs vom Essener Mischkonzern F1 hat C Anfang November vier Wasserkraftwerke weiterveräußert - den wertvollsten Teil von B2. [..] Abs. 3
Nach G-Informationen hat C dafür fast 60 Mio. Euro erlöst und kann so den größten Teil des Kaufpreises für B2 von 78 Mio. Euro refinanzieren. Für B2 bedeutet dies allerdings hohe Zusatzlasten, da der energieintensive Chemiebetrieb den von den Kraftwerken produzierten Strom künftig kaufen muss. 'Es ist fraglich, ob B2 zu einem normalen Strompreis überhaupt wettbewerbsfähig ist‘, heißt es in der Branche […] Vorderwülbecke und M2 hatten C 2008 gegründet, nachdem sie bei der zeitweise im MDax notierten Beteiligungsfirma B3 abrupt ausgestiegen und ihre sämtlichen B3-Aktien für einen insgesamt dreistelligen Millionenbetrag verkauft hatten. B3 kämpft inzwischen ums Überleben. Abs. 4
Die C-Gründer bezeichnen sich als Sanierer, haben in der Branche jedoch einen schlechten Ruf. So mussten immer wieder Unternehmen in ihrer Hand Insolvenz anmelden, wobei dabei teilweise Vermögenswerte vorher versilbert wurden." Abs. 5
Die Beklagten gaben auf Aufforderung des Klägers wegen der Aussagen, der Kläger sei abrupt bei B3 ausgestiegen und habe in der Branche einen schlechten Ruf, weil immer wieder Unternehmen in seiner Hand Insolvenz angemeldet hätten, wobei dabei teilweise Vermögenswerte vorher versilbert worden seien, am 10.12.2009 strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab (Anlage K 4, Bl. 20). Außerdem einigten sich die Parteien auf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die in der Print und Online-Ausgabe der G am 11.12.2009 abgedruckt wurde (Anlage K 3, Bl. 17). Abs. 6
Am 23.09.2010 veröffentlichten die Beklagten in der Print- und Onlineausgabe der G einen weiteren Artikel unter der Überschrift "Ex und I1 bei B4", der sich im Wesentlichen mit der Beteiligungsgesellschaft B4 und deren Unternehmenskäufen beschäftigt. In dem Artikel heißt es außerdem (Anlage K 5): Abs. 7
"N ist nur ein kleines Unternehmen. Aber ein besonders drastisches Beispiel dafür, wie schwache Firmen von skrupellosen Investoren unter dem Deckmantel der Sanierung das letzte Geld entzogen wird. Sie sind Opfer eines Geschäftsmodels, das vor Jahren die Beteiligungsfirma B3 erfunden hat - gegründet von […] M2. Abs. 8
Die Vorgehensweis ist so simpel wie brutal: Schwer angeschlagene Unternehmen werden gekauft, ausgenommen und anschließend häufig liquidiert oder für insolvent erklärt. […] Abs. 9
Es sind Methoden, die Investoren wie B4, B3 oder M2s neuestes Vehikel C auch bei anderen Unternehmen angewendet haben. […] Im Vergleich zu diesen Investoren sind klassische Private-Equity-"Heuschrecken" harmlose Tierchen." Abs. 10
Der Kläger ließ die Beklagten mit Schreiben vom 27.09.2010 für diese Berichterstattung abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern, die die Beklagten ablehnten. Der Kläger erwirkte daraufhin vor dem Landgericht Köln wegen der Veröffentlichung in der Print- und Onlineausgabe vom 23.09.2010 mit Beschluss vom 14.10.2010 gegen die Beklagte zu 1) (Anlage K 12, Bl. 34) und mit Beschluss vom 15.10.2010 gegen die Beklagte zu 2) (Anlage K 13, Bl. 37) einstweilige Verfügungen, mit denen den Beklagten untersagt wurde, über den Kläger zu verbreiten, es handele sich um ein besonders drastisches Beispiel dafür, wie schwache Firmen von skrupellosen Investoren unter dem Deckmantel der Sanierung das letzte Geld entzogen werde; diese Opfer eines Geschäftsmodels seien, das vor Jahren die Beteiligungsfirma B3 erfunden habe; die Vorgehensweis so simpel wie brutal sei: Schwer angeschlagene Unternehmen würden gekauft, ausgenommen und anschließend häufig liquidiert oder für insolvent erklärt und es seien Methoden, die Investoren wie B3 oder M2s neuestes Vehikel C auch bei anderen Unternehmen angewendet hätten. Die Beklagten haben die einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln als endgültige Regelungen anerkannt. Abs. 11
Aufgrund der Veröffentlichung vom 23.09.2010 nimmt der Kläger die Beklagten vor dem Landgericht Hamburg (Az: 324 O 20/11) wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 10.12.2009 auf Zahlung einer Vertragsstrafe von EUR 20.000,00 in Anspruch. Außerdem erhob der Kläger gegen die Beklagte zu 2) vor dem Amtsgericht Starnberg Privatklage (Az: 2 BS 5/10) wegen des Vorwurfs der üblen Nachrede, mit der er eine Verurteilung der Beklagten zu 2) zu einer Kriminalstrafe begehrt und die Veröffentlichung des Urteils gemäß § 200 StGB. Abs. 12
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Geldentschädigung durch die Beklagten. Der Kläger ist Auffassung, er werde in der Berichterstattung der Beklagten als "Firmenbestatter" dargestellt, was einen schweren Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und eine Kreditgefährdung begründe. Der gegen den Kläger erhobene Vorwurf, von ihm erworbene Unternehmen hätten liquidiert oder für insolvent erklärt werden müssen, sei unwahr. Die Bezugnahme auf den Kläger in der zweiten Veröffentlichung vom 23.09.2010 sei willkürlich erfolgt, da der Kläger in keinerlei Beziehung zum Finanzinvestor B4 stehe. Aufgrund der ersten unrechtmäßigen Veröffentlichung sei ein hoher Verschuldensgrad gegeben. Es bestehe keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit, da dies die Rechtsverletzung nur noch vertiefe. Im Übrigen seien die Äußerungen nicht widerrufs- oder berichtigungsfähig. Wegen der erforderlichen Genugtuungs- und Präventivfunktion sei eine Geldentschädigung von EUR 15.000,00 angemessen. Abs. 13
Der Kläger beantragt, Abs. 14
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
    an den Kläger eine Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (07.02/09.02.2011) zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber EUR 15.000,00 beträgt.
Abs. 15
Die Beklagte beantragt, Abs. 16
die Klage abzuweisen. Abs. 17
Die Beklagten sind der Auffassung, die Berichterstattung der Beklagten stelle keinen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Der Kläger stelle sich in der Öffentlichkeit "als kein Kind von Traurigkeit" dar, wie etwa aus einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 21.12.2010 (Anlage K 8) deutlich werde. Auch in anderen Veröffentlichungen sei durchweg kritisch über den Kläger berichtet worden. Die streitgegenständlichen Artikel griffen zudem weder in die Intim- noch in die Privatsphäre des Klägers ein. Es bestehe auch kein Bedürfnis für eine Geldentschädigung, da der Kläger Richtigstellungs- und Widerrufsansprüche habe durchsetzen könne. Letztlich sei zu beachten, dass auch die Erhebung der Privatklage gegen die Beklagte zu 2) und die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe allein darauf abziele, die Beklagten "mundtot" zu machen. Abs. 18

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist unbegründet. Abs. 19
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus §§ 823 Abs. 1, 253, 840 BGB i.V.m.  Art. 1 Abs. 1, 2 Absatz 1 GG. Abs. 20
Ein immaterieller Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, der schuldhaft erfolgt ist. Darüber hinaus darf die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können und es muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung des Anspruchs bestehen (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Abs. 21

Im Einzelnen:

1.

Der Kläger ist durch die vier streitgegenständlichen Veröffentlichungen in der Print- und Online-Ausgabe der G in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Die Behauptungen der Beklagten, die vom Kläger gegründeten Gesellschaften hätten Vermögen der erworbenen Unternehmen versilbert, bevor sie liquidiert oder für insolvent hätten erklärt werden müssen, waren unwahr, was zwischen den Parteien zunächst auch unstreitig war. Soweit die Beklagten erstmals mit Schriftsatz von 09.05.2011 vor dem Termin am 11.05.2011 vorgetragen haben, dass nach dem Ausscheiden des Klägers bei B3 insgesamt zwölf Unternehmen Insolvenz hätten anmelden müssen, denen während der Vorstandstätigkeit des Klägers Vermögenswerte entzogen worden seien, wurde dies von den Beklagten nicht mit Schriftsatz vom 09.05.2011 nicht substantiiert vorgetragen. Die Frage nach einer möglichen Verspätung des Sachvortrags kann daher an dieser Stelle dahin stehen. Abs. 22
Die vorstehenden Behauptungen stellen auch einen nachhaltigen und schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt, hängt nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Aussagen, von der Nachhaltigkeit der Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Auf der vorgenannten unzutreffenden Tatsachengrundlage, die in beiden Artikeln im Wesentlichen identisch ist, äußern die Beklagten, der Kläger habe einen schlechten Ruf in der Branche (30.11.2009, Anlage K 5) und praktiziere ein besonders skrupelloses Geschäftsmodell, wogegen andere Private-Equity-Firmen als harmlose Tierchen erschienen (23.09.2010). Zwar handelt es sich nicht um einen Eingriff in die Privat- oder Intimsphäre des Klägers. Persönlichkeitsrechtliche Beschränkungen der Äußerungsfreiheit sind jedoch auch bei der Darstellung der beruflichen Tätigkeit des Klägers zu beachten. Insoweit ist der Einzelne ebenfalls auf ein Mindestmaß an Schutz in der Öffentlichkeit angewiesen (Burkhardt in Wenzel Kap. 5 Rn. 67). Die in den Artikeln aufgestellten unwahren Tatsachenbehauptungen sind von erheblichem Gewicht für die berufliche Tätigkeit des Klägers und sein Ansehen in der Branche. Sie sind geeignet, erhebliche negative Wirkungen auf zukünftige Akquisitionen und deren Akzeptanz gegenüber den beteiligten Akteuren (Vertragspartner, Beschäftigte) zu haben. Abs. 23
Der Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst in anderen Veröffentlichungen mit den Worten zitiert wird, er sei kein Kind von Traurigkeit. Zwar mag es sein, dass der Kläger in der Branche für ein entsprechend hartes Auftreten bekannt ist. Die Tatsachenbehauptungen werfen dem Kläger jedoch im Ergebnis vor, er nehme Unternehmen aus, um sie anschließend der Liquidation oder Insolvenz auszusetzen. Diese Äußerungen haben gegenüber der Selbstdarstellung des Klägers eine deutlich andere Qualität und stellen deshalb einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Abs. 24

2.

Die Beklagten handelten auch schuldhaft. Dabei geht die Kammer davon aus, dass ein schweres Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit dem Grunde nach nicht erforderlich ist (Burkhardt in Wenzel, aaO., Rn. 14.115 m.w.N.), dass sich andererseits aus einem schweren Verschulden jedoch gerade die Schwere des Eingriffs ergeben kann (BGH NJW 1996, 1131, 1135 - Lohnkiller) oder umgekehrt sein Fehlen bei der Gesamtabwägung mitentscheidend sein kann. Abs. 25

3.

Die Gewährung einer Geldentschädigung hat jedoch die Aufgabe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsrechtsschutzes zu schließen. Der Anspruch besteht deshalb nur, wenn auf andere Weise ein ausreichender Rechtsschutz des Persönlichkeitsrechts nicht ermöglicht würde (vgl. Burkhardt in Wenzel, aaO., Kap. 14.120). Dabei kommt als anderweitige Ausgleichsmöglichkeit insbesondere der Widerruf durch den Äußernden in Betracht. Um einen solchen muss sich der Betroffene bemühen (vgl. Burkhardt in Wenzel, aaO., Kap. 14.121, m.w.N.). Abs. 26
Zwar scheidet eine Geldentschädigung zugunsten des Klägers nicht schon deswegen aus, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung auf andere Weise befriedigend auszugleichen gewesen wäre. Dennoch wären die Äußerungen der Beklagten, soweit es sich bei ihnen um Tatsachenbehauptungen handelt, zumindest teilweise einer journalistischen Berichtigung zugänglich gewesen. Abs. 27
Der vom Kläger angegriffen Kern der Berichterstattung der Beklagten wäre sowohl in der Veröffentlichung vom 30.11.2009 als auch in der vom 23.09.2010 einer Berichtigung zugänglich gewesen. Dies wird in Bezug auf die erste Äußerung bereits an der abgedruckten Gegendarstellung deutlich. Die in der Gegendarstellung enthaltene Erklärung wäre ebenso gut in Form einer Berichtigung denkbar gewesen. Dass keine Berichtigung erfolgt ist, beruht auf einer Einigung der Parteien, an der der Kläger mitgewirkt hat. Abs. 28
Eine Berichtigung wäre aber auch in Bezug die Folgeveröffentlichung in Betracht gekommen, wenn sie sich auf den Widerruf der Behauptung, die Firmen würden liquidiert oder für insolvent erklärt, beschränkt hätte. Auch von dieser Äußerung droht dem Kläger eine fortdauernde Rufbeeinträchtigung, die durch eine entsprechende Berichtigung hätte ausgeräumt werden können. Aufgrund der mit den Tatsachenbehauptungen verbundenen Meinungsäußerungen, die einem Widerrufsanspruch nicht zugänglich sind, hätte insoweit allerdings kein vollständiger Ausgleich einer Rechtsbeeinträchtigung erfolgen können. Abs. 29

4.

Letztlich besteht jedoch im Rahmen der Gesamtabwägung kein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH NJW 1996, 1131, 1134 - Lohnkiller). Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus  Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGH NJW 1996, 985, 987 - Kumulationsgedanke). Abs. 30
Zwar trifft es zu, dass die Äußerungen der Beklagten geeignet sind, das geschäftliche Ansehen des Klägers nachhaltig zu beeinträchtigen. Die Äußerungen wurden auch gegenüber einem recht großen Leserkreis getätigt. Schließlich handelt es sich um eine in der Finanzbranche einschlägige Fachzeitschrift, die vielfach beachtet ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu beachten, dass die Beklagten jeweils anhand eines konkreten Falls Stellung zum Geschäftsgebaren von Finanzinvestoren nehmen, was seit Jahren ein Thema mit großem öffentlichen Interesse darstellt; dazu zählt auch die Berichterstattung über die gewerbliche Tätigkeit des Klägers (vgl. Berichte in allen großen Wirtschaftzeitungen G, Handelsblatt, Süddeutsche Zeitung und Wirtschaftswoche, Anlage K 3 bis B 7). Im Artikel vom 23.09.2010 nimmt die Berichterstattung über den Kläger eine eher untergeordnete Bedeutung ein; außerdem bleiben die tatsächlichen Behauptungen hinter der Erstveröffentlichung vom 30.11.2009 zurück. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht in Abrede stellt, dass er in der Branche der Finanzinvestoren eine herausgehobene Rolle spielt, deren Geschäftspraktiken in der öffentlichen Diskussion stehen. Insoweit wendet sich der Kläger im Wesentlichen nur gegen den Vorwurf, seine Gesellschaften entzögen den erworbenen Unternehmen das Kapital, so dass diese infolgedessen Insolvenz anmelden würden. Soweit die Beklagten unzutreffende Tatsachenbehauptungen über den Kläger aufgestellt haben, wäre die Wirkung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch eine entsprechende Berichtigung weitgehend abgemildert worden. Daneben verfolgt der Kläger gegen die Beklagten etwaige Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe in erheblicher Höhe wegen eines Verstoßes gegen das Vertragsstrafeversprechen. Auch unter Berücksichtigung eines nicht unerheblichen Verschuldens der Beklagten spricht daher im Ergebnis kein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung zugunsten des Klägers. Abs. 31

5.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO. Abs. 32
Streitwert: EUR 15.000,00.
JurPC Web-Dok.
147/2011, Abs. 33
[ online seit: 13.09.2011 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Köln, LG, Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung infolge Medienberichterstattung nur bei schwerem Eingriff - JurPC-Web-Dok. 0147/2011